Arbeitslosengeld ist wie andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Es wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Einkünfte einbezogen; Dieses Verfahren wird Progressionsvorbehalt genannt. Show
Die Agentur für Arbeit ermittelt dabei unterschiedliche Beträge: 1. Für die Rentenversicherung: Dieser fiktive Betrag wird bei der späteren Rente berücksichtigt, damit durch die Arbeitslosigkeit keine größeren Einbußen bei der späteren Rente entstehen. 2. Für die Steuererklärung: Dieser Betrag entspricht in etwa dem ausgezahlten Arbeitslosengeld.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen - aus welchem Grund auch immer - das volle Gehalt nicht mehr zahlt, erhalten Sie Entgeltersatzleistungen, auch Lohnersatzleistungen oder Einkommensersatzleistungen genannt. Diese müssen Sie in der Regel jeweils bei der zuständigen Stelle selbstständig beantragen. Folgende staatliche Zahlungen zählen zu den Lohnersatzleistungen: Diese Lohnersatzleistungen sind für Sie steuerfrei, jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Sie werden zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben. Progressionsvorbehalt beeinflusst den SteuersatzEin Beispiel macht das Prinzip Progressionsvorbehalt klarer: Harald ist drei Monate arbeitslos, bevor er eine neue Stelle findet. Während der Arbeitslosigkeit hat er von der Agentur für Arbeit 3.780 Euro Arbeitslosengeld steuerfrei bekommen. Danach hat er neun Monate in seinem neuen Job gearbeitet und steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 31.500 Euro verdient. STEUER ABC Bei Harald läge der persönliche Steuersatz 2020 für die 31.500 Euro bei 17,9 Prozent. Nun addieren aber die Finanzbeamten die 3.780 Euro Arbeitslosengeld I zum Lohn dazu. Das macht 35.280 Euro. Erst dann berechnen Sie den Steuersatz. Der liegt nun bei 19,4 Prozent. Der Progressionsvorbehalt erhöht also Haralds Steuersatz um 1,5 Prozent, und er muss sein Einkommen von 31.500 Euro mit 19,4 Prozent versteuern. Sein Arbeitslosengeld bleibt weiterhin steuerfrei.
Auch Einkünfte, die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten in Deutschland steuerfrei sind, können dennoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Ab 410 Euro muss eine Steuererklärung abgegeben werdenWenn Sie steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Zu diesem Zweck sollten Sie automatisch, von jeder Stelle von der Sie Lohnersatzleistungen erhalten, eine "Bescheinigung für das Finanzamt" bekommen haben, oder Sie finden einen Eintrag darüber auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Zudem melden die Behörden seit 2011 die gezahlten Einkommensersatzleistungen elektronisch an das Finanzamt.
Zeiten, in denen Sie Entgeltersatzleistungen erhalten haben, werden rentenrechtlich als Beitragszeiten berücksichtigt. Lohnersatzleistungen in die Steuererklärung eintragenLohnersatzleistungen, die auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung stehen, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Hier ist eine Zeile explizit für Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen. Alle anderen Lohnersatzleistungen vermerken Sie im Hauptvordruck unter „Einkommensersatzleistungen“. In der Zeile für „- die dem Progressionsvorbehalt unterliegen...“, können Sie beispielsweise Ihr bezogenes Arbeitslosengeld, eine Verdienstausfallentschädigung und andere vergleichbare Leistungen eintragen. Wichtig: Achten Sie darauf, dass jede Lohnersatzleistung nur einmal in Ihrer Steuererklärung steht, also entweder in Anlage N oder im Hauptvordruck.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eigentlich auch eine Entgeltersatzleistung, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt und muss daher auch nicht in der Steuererklärung angeben werden. Auch Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland sind steuerfreiBeziehen Sie Lohnersatzleistungen aus einem Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, sind diese in Deutschland steuerfrei. Sie unterliegen aber auch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Ab 410 Euro müssen Sie die Lohnersatzleistungen in Ihre Steuererklärung eintragen.
Die Steuerfreiheit gilt seit 29. Februar 2012. Davor waren Einkommensersatzleistungen aus dem Ausland steuerpflichtig. Sie sind unsicher, ob und wo Sie Ihre Lohnersatzleistung eintragen müssen? Unsere Berater/innen machen Ihnen die Steuererklärung. Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen. Redaktion Arbeitslosengeld ist an sich steuerfrei. Doch es gibt einen Haken. Gut, dass es soziale Absicherungen gibt, die im Fall einer Arbeitslosigkeit helfen. Wer mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, erwirbt Anspruch auf das Arbeitslosengeld, oft auch Arbeitslosengeld I genannt. Die Höhe richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und den bisher eingezahlten Beiträgen. Auch in der Steuererklärung muss das Arbeitslosengeld angegeben werden. Steuerfreies ArbeitslosengeldArbeitslosengeld I ist steuerfrei, eine Lohnersatzleistung und im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Erhaltenes Arbeitslosengeld muss in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl auf die Leistung selbst keine Abgaben fällig werden. Auch diejenigen, die das gesamte Jahr über nicht berufstätig waren, kommen um eine Einkommensteuererklärung nicht herum. Zumindest dann nicht, wenn mehr als 410 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen wurden. Diese Gelder zählen zu den Lohnersatzleistungen
Hier wirst du fündigDie Höhe der empfangenen Leistungen kannst du einfach dem jeweiligen Sozialleistungsträger entnehmen. Bei ALG I ist dies die Bescheinigung der Agentur für Arbeit. ALG I unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, ohne selbst versteuert zu werden. Sozialleistungen, Beihilfen und AusgleichzahlungenBestimmte Lohnersatzleistungen, Sozialleistungen, Beihilfen und Ausgleichzahlungen werden vom Finanzamt zu den regulären Einkünften addiert. Diese Einnahmen stellen dann die Berechnungsgrundlage der Steuerschuld dar. Aufgrund des Progressionsvorbehalts fallen höhere Steuern an, da die Gesamteinnahmen in den nächsten Stufentarif fallen. Mit dieser Berechnungsgrundlage ermittelt das zuständige Finanzamt nun den persönlichen Steuersatz. Erhältst du steuerfreie Sozialleistungen, dann müssen meistens auch mehr Steuern gezahlt werden, allerdings nicht auf die steuerfreien Leistungen selbst. Absetzbare Kosten während der ArbeitslosigkeitWährend der Arbeitslosigkeit entstehen oft Ausgaben für Bewerbungen und Weiterbildungen. Diese kannst du in die Steuererklärung eintragen und steuerlich geltend machen. Das geschieht im Rahmen der Werbungskosten. Absetzbare Posten sind beispielsweise:Materialien für eine Bewerbung
Kosten für Eigenmarketing
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde. Geben Sie das für Sie zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Einkommensteuererklärung wohnen. Haben Sie zurzeit mehrere Wohnungen im Inland ist folgendes Finanzamt zuständig:
Die vorstehenden Ausführungen gelten für Lebenspartner entsprechend.
Müssen Sie die Einkommensteuererklärung bei einem anderen als dem bisher zuständigen Finanzamt abgeben, sollten Sie bitte im Hauptvordruck, dort im Eingabefeld „Bisheriges Finanzamt” dieses zusammen mit der bisherigen Steuernummer eintragen.
Wollen Sie und Ihr(e) Ehegatte(in) / eingetragene(r) Lebenspartner(in) sich zusammen veranlagen lassen, gibt es gemeinsame Anlagen und Anlagen, die jeder für sich ausfüllen muss. Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 A , sowie zusätzlich
Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen / anrechenbare Steuern laut gesonderter und einheitlicher Feststellung (Beteiligung) Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben RentnerSonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus dem InlandSonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen / ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen AltersversorgungLand- und ForstwirteL, 34bEinkünfte aus Land- und ForstwirtschaftGewerbetreibendeGEinkünfte aus GewerbebetriebSelbständige und FreiberuflerSEinkünfte aus selbständiger ArbeitCorona-HilfenAngaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen EinkünftenHaus- und WohnungseigentümerEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums
die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) und Pauschbeträgen Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sogenannte Riester-Verträge) Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder die Berücksichtigung von zum Beispiel Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Berufsausbildungskosten (ohne Versicherungsaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge) die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, zum Beispiel: ausländische Einkünfte Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug (zum Beispiel Beginn oder Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, weiterer Wohnsitz im Ausland) sonstige Angaben und Anträge, zum Beispiel Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, Verlustabzüge, Spendenvorträge, verbleibende Freibeträge für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds, negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein. Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, unabhängig davon, ob mit dem Staat, aus dem sie stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.Angaben zu ausländischen Einkünften und Steuern:
Erklären Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel Krankheits- und Pflegekosten, beantragen Sie den Hinterbliebenen-Pauschbetrag, den Pflege-Pauschbetrag und / oder den Behinderten-Pauschbetrag.
Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Sie eine Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Darüber hinaus können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (sogenannte Riester-Rente):
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften. Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Diese Anlage ist auszufüllen, wenn Sie als Eigentümer oder Miteigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragen möchten
Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben.
Angaben zur Förderung des Wohneigentums:
Haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann können hier Angaben zum Gewinn und zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG gemacht werden. Hinzu kommen Daten zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils und Sonstiges.
In dieser Anlage beantragen Sie die Steuerermäßigung für Aufwendungen
und erklären bei Ehegatten / Haushaltsgemeinschaften die Aufteilung der Höchstbeträge.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen und Anrechnung von Steuern:
Geben Sie dazu unter anderem Zinsen, Dividenden, Steuerabzugsbeträge sowie anrechenbare Steuern an.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen aus Beteiligungen gemäß Feststellungsbescheid:
Füllen Sie stets auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP aus.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben:
Füllen Sie stets auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP aus.
Angaben zu Kindern:
Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
In der Anlage 34b sind die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus der außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzutragen.
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zum Beispiel:
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland erzielt wurden, zum Beispiel:
Die Anlage N-Gre ist von Personen auszufüllen, die nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als Grenzgänger einzustufen sind. Die Anlage N-Gre kann nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden.
In der Anlage R sind Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen aus dem Inland zu erklären. Beispielsweise sind das Angaben zu Leibrenten / Leistungen aus:
In der Anlage R-AUS sind Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen beziehungsweise ausländischen Rentenverträgen zu erklären. Dies sind
Bei der Anlage R-AV / bAV werden Leistungen und Renten aus der inländischen Altersversorgung und der inländischen betrieblichen Altersversorgung erklärt. Dazu gehören:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Angaben zu sonstigen Einkünften:
In der Anlage Sonderausgaben werden zum Beispiel Aufwendungen für
beantragt.
In der Anlage Sonstiges sind
zu erklären.
Hier können Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen gemacht werden. Dazu gehören Angaben zum Haushalt von bis zu drei unterstützten Personen sowie deren persönliche Verhältnisse (zum Beispiel Vermögen, Einkünfte und Bezüge).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
In dieser Anlage tätigen Sie Angaben / Anträge in Fällen mit Auslandsbezug, zum Beispiel:
Ergänzende Angaben für nichtbuchführende Weinbaubetriebe zur Anlage L. Hier können Sie die Betriebseinnahmen sowie -ausgaben eingeben und den Gewinn ermitteln.
Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen Euro übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Diese Angaben dienen ausschließlich der Steuerberechnung bei Mein ELSTER und werden nicht an das Finanzamt übermittelt.
eingegeben.
Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist. Antrag auf EinkommensteuerveranlagungBitte vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu setzen. AbgabefristDie allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2020 läuft bis zum 31.07.2021. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 / 2021. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Einkommensteuererklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und, falls erforderlich, Zwangsgelder festsetzen. SteuernachzahlungDurch die Veranlagung zur Einkommensteuer können sich auch Abschlusszahlungen und höhere Vorauszahlungen ergeben. Halten Sie bitte Mittel für diese Zahlungen bereit, damit Sie die Zahlungstermine einhalten können. Elektronische Übermittlung der EinkommensteuererklärungDie Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen.
Sind Sie kirchensteuerpflichtig und wurde auf Ihre Kapitalerträge keine Kirchensteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk), sind Sie zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichtet. Diese Erklärung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Eine gesonderte Abgabe dieser Erklärung ist nur dann erforderlich, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie die Anleitung zu Zeile 6 in der Hilfe zur Anlage KAP und vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Formularen / Ausfüllhilfen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen / dritten Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
Zeile 6 bis 34Tragen Sie Ihren Namen und Ihre derzeitige Adresse ein. Reichen die Schreibstellen nicht aus, kürzen Sie bitte ab. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen und bei Lebenspartnern, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Lebenspartnerschaft begründet haben, hat sich im Falle der Zusammenveranlagung in den Zeilen 7 bis 16 als Person A die Person einzutragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit des Vornamens nach dem Alter der Personen (ältere Person). Bei Angabe der Religionszugehörigkeit wählen Sie bitte aus dem Menü Ihre Religion aus.Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, wählen Sie bitte "nicht kirchensteuerpflichtig" aus. Gehören Sie keiner kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft an, wählen Sie bitte "Sonstige" aus und tragen bei Bedarf im folgenden freien Eingabefeld die Bezeichnung Ihrer Religionsgemeinschaft ein. Machen Sie bitte die für den Ehegatten / Lebenspartner vorgesehenen Angaben auch dann, wenn dieser keine Einkünfte bezogen hat. Dies erübrigt sich bei der Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 28). Zeile 17Wenn Sie nach dem 31.12.2019 geschieden worden sind oder Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, geben Sie bitte auch an, seit wann Sie vor der Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Ihrem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt gelebt haben. Eine dauernde Trennung liegt nicht vor, wenn die Ehegatten / Lebenspartner nur vorübergehend nicht zusammenleben, zum Beispiel bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit. Sofern Ihr Ehegatte / Lebenspartner verstorben ist, tragen Sie bitte das Sterbedatum im Feld "Verwitwet seit dem" ein.
Zeile 28Ehegatten / Lebenspartner, die 2020 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern und Zusammenveranlagung wählen.Ehegatten / Lebenspartner werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern wählt. In diesem Fall muss jeder Ehegatte / Lebenspartner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und seine persönlichen Angaben in den Zeilen 7 bis 16 eintragen.Ehegatten / Lebenspartner werden zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen. Bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern geben Sie bitte nur diejenigen Sonderausgaben an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben (Anlagen Sonderausgaben / Vorsorgeaufwand). Als außergewöhnliche Belastungen können nur solche Aufwendungen erklärt werden, die ausschließlich Sie selbst wirtschaftlich getragen haben (Anlage Außergewöhnliche Belastungen). Das Gleiche gilt für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen). Werden die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt, geben Sie bitte nur den von Ihnen jeweils wirtschaftlich getragenen Anteil an (gegebenenfalls hälftig). Den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern stellen Sie bitte in Zeile 11 der Anlage Sonstiges. Bitte beachten Sie, dass nur die Abzugshöchstbeträge aufgeteilt werden können, also nicht die Aufwendungen selbst.
Zeile 31 bis 34
Den amtlichen Abtretungsvordruck für die Anzeige der Abtretung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruches an Dritte können Sie unter www.formulare-bfinv.de abrufen; beachten Sie bitte die besonderen Hinweise auf diesem Vordruck.
Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 42 des Hauptvordrucks). Ein gesonderter Antrag ist zum Beispiel erforderlich, wenn
Bitte vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren. Zeile 42Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Diesen Antrag stellen Sie durch Aktivierung des Feldes mit einem Haken. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Bei Neuverträgen (Vertragsabschluss nach dem 25.05.2018) erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben. Die bisherige Anlage VL wird ab 2017 nicht mehr ausgestellt. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht regelmäßig nur, wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern 35.800 Euro nicht übersteigt. Bei Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (zum Beispiel Anlage in einem VL-Investmentsparplan) besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern 40.000 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn ein Bausparvertrag zugeteilt wird. Bei einer Anlage zum Wohnungsbau (zum Beispiel Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.
Zeile 43 und 44
Haben Sie Einkommensersatzleistungen erhalten, tragen Sie diese bitte in Zeile 43 ein. Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- / EWR-Staat oder der Schweiz tragen Sie bitte in Zeile 44 ein.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
Hierbei erkennt das Finanzamt höchstens folgende Beträge an:
AllgemeinesFür die in Ihrem inländischen oder in einem anderen EU- / EWR-Staat belegenen Haushalt angefallenen Aufwendungen können Sie folgende Steuerermäßigungen beantragen:
Zeile 4 bis 15
im Heim. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim ist hierfür nicht erforderlich.
Nach § 35a EStG begünstigt sind nur die Aufwendungen für die Leistung selbst (in Rechnung gestellte / in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuer). In den Zeilen 6 bis 8 sind stets die beiden Spalten „Rechnungsbeträge“ und „darin enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer“ auszufüllen. Darüber hinaus ist in Zeile 9 in jedem Fall die Summe zu bilden. Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind nicht begünstigt. Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Aufwendungen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören, sich noch nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben und nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Sofern Sie den Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt haben möchten, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen laut Zeile 14 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen noch im Rahmen der Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt laut Zeile 5 geltend machen. Für die - wegen Anrechnung von Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder Pflegetagegeld - nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für die häusliche Pflege können Sie in Zeile 5 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Für Aufwendungen, die zu den Kinderbetreuungskosten (Zeilen 73 bis 79 der Anlage Kind) gehören, kann keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistung) als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen sind stets in voller Höhe einzutragen (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 5 bis 12).
Zeile 4
Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), sind wie Kirchensteuer abziehbar. Als Religionsgemeinschaften gelten diejenigen, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Bundesland von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Der übersteigende Betrag kann als Spende berücksichtigt werden und ist in Zeile 5 einzutragen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) werden bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt. Wurde für Sie zum 31.12.2019 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, wird dieser vom Finanzamt berücksichtigt. Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in der Zeile 6 der Anlage Sonstiges vor. Nicht abziehen können Sie Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger zum Beispiel den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische ParteienBei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 Euro. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 Euro oder 3.300 Euro werden bis maximal 1.650 Euro oder 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist. Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige WählervereinigungenBei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 Prozent der Ausgaben, höchstens um 825 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 Euro. Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer StiftungSpenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1.000.000 Euro, bei Ehegatten / Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 Euro begünstigt. Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in der Zeile 9 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) abzugsfähig. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Bestätigung nachzuweisen. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 Euro je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert werden, sind von Ihnen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 der Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. Steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-AuslandZuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus. Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
Zeile 13Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten / Lebenspartner entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zu den Ausbildungskosten gehören zum Beispiel
Bei einem Vollzeitstudium / einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme können Sie für die Wege zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung die Entfernungspauschale geltend machen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 38 in der Hilfe zur Anlage N). Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn Sie dieses / diese außerhalb eines Dienstverhältnisses durchführen und daneben keiner Erwerbstätigkeit oder während der gesamten Dauer des Studiums / der Bildungsmaßnahme einer Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder lediglich einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter Mini-Job) nachgehen. In diesem Fall ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich. Üben Sie neben dem Studium / der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit aus, können Sie Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend machen.Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.Entstehen die Aufwendungen
können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 45 in der Hilfe zur Anlage N), wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Zeile 15 bis 18Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
Hängt die Dauer einer Rente nicht von Ihrer Lebenszeit, sondern von der einer anderen Person oder mehrerer Personen ab, geben Sie bitte deren Namen, Adressen und Geburtsdaten an.
Zeile 19 und 20
Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U in Papierform, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat. Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Zeile 21 und 22
Zeile 23
Zeile 4
Zeile 5
Steht das Objekt im Miteigentum (außer bei Ehegatten / Lebenspartnern) tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.
Zeile 6Wurde für Sie oder für Ihren Ehegatten / Lebenspartner zum 31.12.2019 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, haken Sie bitte in Zeile 6 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Spendenvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
Zeile 7 und 8
Der Verlustrücktrag nach 2019 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) 2020 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 8 an, mit welchem Betrag Sie die Verluste zurücktragen wollen. Sollen die Verluste nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte "0" ein. Wurde für Sie oder für Ihren Ehegatten / Lebenspartner zum 31.12.2019 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt, haken Sie bitte in Zeile 7 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
Zeile 9Wurden für Sie oder für Ihren Ehegatten / Lebenspartner zum 31.12.2019 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Absatz 1 Satz 5 EStG festgestellt, haken Sie bitte in Zeile 9 das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann vom Finanzamt berücksichtigt.
Zeile 10Wurde für Sie oder für Ihren Ehegatten / Lebenspartner zum 31.12.2019 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds festgestellt, haken Sie bitte in Zeile 10 das entsprechende Auswahlfeld an.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, zum Beispiel die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden entstehen. Diese Ausgaben können - soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden - unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Zeile 4 bis 6
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Blinde sowie hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 Euro jährlich. Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag aus der obigen Tabelle jedoch nur zu,
Geben Sie den Grad der Behinderung an und reichen Sie die Nachweise ein, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (zum Beispiel Versorgungsamt). Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) gewährt werden.
Zeile 10Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag von 370 Euro beantragen. Diesen Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags erhalten haben. Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis.
Zeile 11 und 12
Pflegen Sie mehr als 5 Personen, machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11 und 12 bitte im Abschnitt Ergänzende Angaben zur Steuererklärung in Zeile 45 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren bitte das Häkchenfeld in erster Zeile 45 des Hauptvordrucks.
Anstelle oder neben den bisher erläuterten Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie noch andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese führen jedoch nur dann zu einer Minderung der Steuer, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen. Die "zumutbare Belastung" ist im Einkommensteuergesetz im Einzelnen geregelt und wird vom Finanzamt berücksichtigt. Andere Aufwendungen sind zum Beispiel: die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen. Hierzu gehören zum Beispiel auch Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses. für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen übersteigen. Es können aber nur Kosten berücksichtigt werden, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen und so weiter). Kosten für Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt. für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen "G" oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis). soweit sie nicht von dritter Seite, zum Beispiel einer Krankenkasse, steuerfrei ersetzt worden sind oder ein Anspruch auf Ersatz besteht. Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen Verordnung aus. wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens nachgewiesen wird, sofern sich die Notwendigkeit nicht schon aus anderen Unterlagen (zum Beispiel bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse) ergibt. Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht als Nachweis der Notwendigkeit der Kur nicht aus. die Ihnen oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Für den Teil der haushaltsnahen Pflegekosten, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie in den Zeilen 20 und / oder 21 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und / oder Dienstleistungen beantragen (beachten Sie auch die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen). Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen. für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, zum Beispiel Brand oder Hochwasser, verloren wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war; dies gilt auch für die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung.
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem
Dabei wird davon ausgegangen, dass - soweit im Folgenden nichts Anderes geschrieben steht - die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlage G, L, R-AUS, S, SO, V) enthalten sind und im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 49 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 25 bis 29 der Anlage KAP-BET). Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären (Ausnahme: Schweizerische Abzugsteuer, beachten Sie bitte die Zeile 26 der Anlage N). Die Einkünfte aus einem Staat sind in einer Anlage zusammenzufassen; ausländische Investmentfonds sind dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Einkünfte aus jedem Spezial-Investmentfonds sind jeweils in einer gesonderten Anlage einzutragen. Je Staat fügen Sie bitte einen weiteren Eintrag hinzu. Die Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Dabei sind die Einnahmen um die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten (gegebenenfalls um die Pauschbeträge hierfür) zu kürzen. Beträge in ausländischer Währung rechnen Sie bitte nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um.
Ausländische Einkünfte, die - unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht - im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht (beachten Sie bitte das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34c Absatz 1 EStG), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in die Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32d Absatz 2 EStG und bei Einkünften aus einem Spezial-Investmentfonds in Betracht. Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Soweit Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zu 60 Prozent angesetzt. Tragen Sie bitte gleichwohl in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein. Entsprechendes gilt für Erträge aus Investmentfonds, bei denen das Teilfreistellungsverfahren zur Anwendung kommt. Haben Sie Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in der Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Spezial-Investmentfonds getrennt in die jeweilige Anlage in voller Höhe ein.
Anstelle der zu den Zeilen 12 und 13 beschriebenen Anrechnung können Sie die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht können Sie für die Steuern aus jedem einzelnen Staat / Spezial-Investmentfonds unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob Sie die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen haben) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird dadurch gestellt, dass Sie die Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen haben und in Zeile 10 eintragen. In diesem Fall entfällt die Angabe in Zeile 12. Der Abzug kann für Sie günstiger sein, wenn er zum Beispiel zu negativen ausländischen Einkünften führt. Für die nach DBA fiktive ausländische Steuer (beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 13) kommt ein Abzug nicht in Betracht. Insoweit besteht in diesen Fällen kein Wahlrecht. Die fiktive Steuer kann deshalb nur angerechnet und in den Zeilen 12 und 13 eingetragen werden.
Zeile 12
Die von Ihnen entrichtete ausländische Steuer kann insoweit nicht angerechnet werden, als diese Steuer im Ausland einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie diesen Ermäßigungsanspruch geltend machen oder nicht, auch wenn der Ermäßigungsanspruch bereits verjährt ist.
Die Steueranrechnung kann nur insoweit erfolgen, als die ausländischen Einkünfte - jeweils für den einzelnen Staat / Spezial-Investmentfonds - bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Die Anrechnung der Steuer kommt für jene ausländischen Einkünfte bereits dem Grunde nach nicht in Betracht, die nicht der deutschen Steuer unterliegen (zum Beispiel aus privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb der Fristen des § 23 EStG) oder nach DBA freigestellt sind. Für Einkünfte im Sinne des § 2a EStG (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35) ist hingegen die Steueranrechnung im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsberechnung nach § 34c Absatz 1 EStG zulässig. Zeile 13
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252. Tragen Sie bitte in Zeile 14 den Betrag der begünstigten Einkünfte ein, für die Sie die Festsetzung des Pauschbetrags beantragen, und erläutern Sie die Ermittlung in einer gesonderten Aufstellung. Da für Einkünfte, die nach § 34c Absatz 5 EStG mit einem Pauschbetrag besteuert werden, eine Steueranrechnung nicht in Betracht kommt, dürfen die Einkünfte und die darauf etwa im Ausland gezahlte Steuer nicht in den Zeilen 5 bis 13 enthalten sein.
Der Hinzurechnungsbetrag im Sinne der §§ 7 bis 12, 14 AStG wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 15 das feststellende Finanzamt, die Steuernummer, den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und den festgestellten Betrag ein, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG. Die Anrechnung der auf den Hinzurechnungsbetrag entfallenden, vom Finanzamt festgestellten ausländischen Steuern können Sie in Zeile 16 beantragen.
Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Das gilt nicht, wenn eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- / EWR-Staat hat und nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung werden nach § 18 Absatz 4 AStG gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 18 bitte das für die Feststellung zuständige Finanzamt, die dortige Steuernummer und die festgestellten Einkünfte ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden vom Finanzamt festgestellten Steuern können Sie in Zeile 19 beantragen. Anzurechnende Steuern auf die nach § 15 Absatz 11 AStG befreiten Zuwendungen sind in Zeile 20 einzutragen.
Tragen Sie in Zeile 22 die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie bitte die Steuerbescheinigungen ein. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 21 ein.
Die folgenden negativen Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU- / EWR-Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG - unabhängig davon, im Rahmen welcher Einkunftsart sie anfallen - nur mit positiven Einkünften derselben Art und - mit Ausnahme der Fälle des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG - aus demselben Staat ausgeglichen werden:
Haben Sie im Jahr 2020 entsprechende negative Einkünfte erzielt, geben Sie bitte in den Zeilen 31 bis 35 in der ersten Zeile den Staat an, aus dem die Einkünfte stammen, und bezeichnen Sie in der zweiten Zeile die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG. Geben Sie bitte unabhängig davon, ob die ausländischen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 und 2 EStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, die im Ausland für diese Einkünfte gezahlten Steuern in den Zeilen 10 bis 13 an. Die am 31.12.2020 verbleibenden negativen Einkünfte werden gesondert festgestellt.
Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt, das heißt die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie - getrennt nach Staaten - die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart an. Haben Sie aus demselben Staat steuerfreie Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt und reicht die Erklärungsmöglichkeit von 20 Eintragungen nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 36 sind auch außerordentliche Einkünfte (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 43) sowie solche Einkünfte einzutragen, die in Zeile 42 anzugeben sind. Negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG sind nicht hier, sondern in den Zeilen 48 einzutragen. Die Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in den Zeilen 36. Die Summe der ausländischen Kapitalerträge laut Zeile 41 unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG die steuerpflichtigen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
Fällt die Veräußerung von ausländischem unbeweglichen Vermögen in den Anwendungsbereich des § 23 EStG (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 52 der Hilfe zur Anlage SO) und sind die Einkünfte nach DBA steuerfrei, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt. Negative Einkünfte unterliegen der Verlustausgleichsbeschränkung und dürfen nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verrechnet werden. Die nicht im Jahr 2020 mit positiven Einkünften ausgeglichenen negativen Einkünfte laut Zeile 45 sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2019 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielten positiven Einkünfte. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Begrenzung VerlustrücktragFalls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2019) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 47 ein.
Hinsichtlich der Einkünfte gelten die Erläuterungen zu den Zeilen 31 entsprechend. Geben Sie in der siebten/letzten Zeile 48 jedoch statt der Anlage zur Einkommensteuererklärung an, auf welche hinzugefügten Einträge (der Zeilen 36) sich diese Einkünfte beziehen.
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet). Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona- Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten. Bitte füllen Sie zusätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung die Anlage Corona-Hilfen aus. Erfassung bei der GewinnermittlungUm spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Zeilen 1 bis 4Die Anlage N-Gre ist von Personen auszufüllen, die nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als Grenzgänger einzustufen sind. Bei Grenzgängern in die Schweiz ist in Zeile 4 zusätzlich anzugeben, ob der Arbeitslohn in Schweizer Franken oder Euro ausgezahlt wurde. Dieser Vordruck ist vorgesehen für Angaben über
Jeder Ehegatte / Lebenspartner hat seine Angaben in einer eigenen Anlage N / N-Gre / N-AUS zu machen. Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Versorgungsbezüge sind in der Anlage N zu erklären. Die Anlage N-Gre kann nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden. Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Absatz 2 der Abgabenordnung). Unterlagen, zum Beispiel der ausländische Lohnausweis samt Anlagen, sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen. Die Umrechnung des Arbeitslohnes beziehungsweise auch sonstiger Beträge von Schweizer Franken in Euro hat nach dem monatlichen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, welcher dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskurs entspricht, zu erfolgen. Die Grundsätze des § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) sind zu berücksichtigen. Nachweise hierzu müssen bereitgehalten werden. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Jahresdurchschnittskurs zur Umrechnung angewandt werden. Dieser basiert auf den vorgenannten monatlichen Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank. Jahresdurchschnittskurs: 100 Schweizer Franken = 93,00 Euro.
Zeile 5In Zeile 5 der Anlage N-Gre ist der Bruttolohn aus der Ziffer 8 des Schweizer Lohnausweises zu übernehmen. Damit Ihr Finanzamt gegebenenfalls die Zusatzvergütungen, unterschiedlichen Zuflusszeitpunkte (zum Beispiel bei Einräumung von Optionsrechten) oder aber die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften (zum Beispiel bei Firmenwagengestellung) in der Schweiz und in Deutschland zutreffend bei der deutschen Besteuerung berücksichtigen kann, wird die Beifügung der Gehaltsmitteilungen bereits vordruckmäßig gefordert.
Zeilen 6 bis 13Der Schweizer Bruttoarbeitslohn ist um Leistungen zu kürzen, die in Deutschland steuerbefreit sind. Diese Leistungen sind in den Zeilen 6 bis 13 aufgeführt. Die Kürzungsbeträge sind anhand geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen. In Zeile 6 sind Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung einzutragen, welche nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG steuerfrei sind. Die hierauf erhobene Quellensteuer (in Höhe von maximal 4,5 Prozent) ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Werden von der Schweizer Arbeitslosenversicherung Kurzarbeiter- / Schlechtwettergeldentschädigungen ausgezahlt, ist die Summe der ausgezahlten Beträge ebenfalls in Zeile 6 einzutragen und ein entsprechender Nachweis der Erklärung beizufügen. Die Leistungen sind zusätzlich in Zeile 44 des Hauptvordrucks (ESt 1 A) einzutragen. In Zeile 7 sind Kinder- und Ausbildungszulagen auszuweisen. Sofern eine Leistung im Ausland nach § 65 EStG eine mit dem Kindergeld vergleichbare andere Leistung darstellt, ist diese insgesamt steuerfrei. Als dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Absatz 1 EStG sind nur die Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Familienzulagen (FamZG) beziehungsweise den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum FamZG anzusehen. Diese Leistungen sind Kinderzulagen (für Kinder bis zu 16 Jahren, bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes bis zu 20 Jahren) von mindestens 200 Schweizer Franken und Ausbildungszulagen (für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung) von mindestens 250 Schweizer Franken je Kind und Monat. Sofern einzelne Kantone höhere Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen gesetzlich vorsehen, sind diese steuerfrei, auch wenn die Leistungen die Höhe des Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht übersteigen. Im BZSt-Schreiben vom 17.01.2017, Bundessteuerblatt I Seite 151, ist geregelt, welche kantonalen Zulagen zusätzlich zur Kinder- und Ausbildungszulage dem Kindergeld vergleichbar sind, und somit bei der Veranlagung der Grenzgänger in die Schweiz vom Bruttoarbeitslohn abzuziehen sind. Danach sind dem Kindergeld vergleichbar die gezahlten Leistungen folgender Schweizer Kantone:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Leistungen anderer Schweizer Kantone oder des Bundes, die im BZSt-Schreiben vom 16.01.2017 nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Einzelfallentscheidung der Familienkasse maßgebend. Sofern nachgewiesen wird, dass die zuständige Familienkasse die Leistung dem Kindergeld als vergleichbar ansieht, wird diese Entscheidung übernommen und folglich die Zulage vom Arbeitslohn abgezogen. Allein die Ablehnung der Auszahlung von Differenzkindergeld ist dabei nicht ausreichend, da dies aufgrund des hohen Kurses schon durch die reguläre Kinder- oder Ausbildungszulage erfolgen kann. Es muss im Einzelfall nachgewiesen werden, wie die Familienkasse die namentlich genannte kantonale Zulage behandelt. In Zeile 8 sind die steuerfreien Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG), auf die der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat, aus dem Arbeitslohn (Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises und somit auch Zeile 5 der Anlage N-Gre) herauszurechnen. Hat der Arbeitgeber das alleinige Forderungsrecht gegen die Versicherung, ist die Auszahlung der Krankenversicherungsleistung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Beiträge des Arbeitgebers sind dagegen nicht einkommensteuerpflichtig beim Arbeitnehmer. Durch die Eintragung in Zeile 9 wird der Bruttoarbeitslohn um Leistungen aus dem Schweizer Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gemindert. Hintergrund ist, dass Leistungen nach dem UVG als Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei sind. In der Regel werden entsprechende Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgereicht. Die Taggelder fallen unter den Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe k EStG). Sie sind zusätzlich in Zeile 44 des Hauptvordrucks einzutragen. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Elterngeld, Mutterschaftsentschädigung nach EOG, IV-Taggelder, Arbeitslosengeld, Insolvenzentschädigung aus der schweizerischen Öffentlichen Ausgleichskasse, Kurzarbeiter- und Schlechtwetterentschädigung, SUVA-Gelder außer SUVA-Renten. In Zeile 10 sind erhaltene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu erklären. Diese Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Sätze nicht übersteigen: a) Für Nachtarbeit (Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) sind die Zuschläge bis höchstens 25 Prozent steuerfrei. Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Anteil des Zuschlags für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent. b) Für Sonntagsarbeit darf ein Zuschlag von 50 Prozent steuerfrei belassen werden. c) Für die Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen (auch wenn diese auf einen Sonntag entfallen) dürfen die steuerfreien Zuschläge 125 Prozent betragen. d) Für die Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen und am 01.05. dürfen die steuerfreien Zuschläge 150 Prozent betragen. In den Fällen b) bis d) gilt der höhere Zuschlagssatz jeweils auch für die Arbeit zwischen 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge ist auf 50 Euro Grundlohn pro Stunde begrenzt (§ 3b Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Mutterschaftsentschädigungen nach EOG, sowie die IV-Taggelder sind in Zeile 11 einzutragen. Sie sind nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG steuerfrei. Die hierauf erhobene Quellensteuer (in Höhe von maximal 4,5 Prozent) ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Leistungen sind zusätzlich in Zeile 44 des Hauptvordrucks einzutragen. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Elterngeld, Mutterschaftsentschädigung nach EOG, IV-Taggelder, Arbeitslosengeld, Insolvenzentschädigung aus der schweizerischen Öffentlichen Ausgleichskasse, Kurzarbeiter- und Schlechtwetterentschädigung, SUVA-Gelder außer SUVA-Renten. In Zeile 12 sind die Beiträge zu einer Direktversicherung einzutragen, soweit diese die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung sind der Versicherungsvertrag samt Zusatzvereinbarungen, die Zweckbindungserklärung und die Zahlungsnachweise beizufügen. In den Folgejahren sind dann lediglich die Zahlungsnachweise mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Zu beachten ist, dass alle Rechte und Pflichten aus der Direktversicherung dem Arbeitgeber zustehen müssen. Lediglich die Beitragszahlung darf mittels Zweckbindungserklärung an den Arbeitnehmer übertragen werden. Nur in Höhe des in der Zweckbindung festgelegten Betrags liegen begünstigte Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nummer 63 EStG vor. Gegebenenfalls muss die Zweckbindungserklärung entsprechend angepasst und dem Finanzamt neu vorgelegt werden. Nachträgliche Anpassungen beziehungsweise Erhöhungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Bei vertraglichen Klauseln mit dynamischer Anpassung wird nur der ursprünglich konkret genannte Betrag als Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers anerkannt. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in der Schweiz und in Deutschland bezüglich der Bewertung und des Zuflusses geldwerter Vorteile ist Zeile 13 in der Anlage N-Gre vorgesehen. Hier sind zum Beispiel auch gewährte Mitarbeiteroptionsrechte einzutragen. Der Zufluss von Aktienoptionsrechten beziehungsweise deren Bewertung richtet sich in der Schweiz meist nach dem Tag der Einräumung. Es gibt Abschläge für Sperrfristen und so weiter. Nach deutschem Steuerrecht erfolgt der Zufluss des Aktienoptionsrechts an dem Tag, an dem die Aktie überlassen wird. Abschläge für Sperrfristen und so weiter sind nicht vorgesehen. Im Schweizer Lohnausweis finden Sie die Angaben hierzu unter Ziffer 5. In Zeile 14 ist eine Zwischensumme zu ziehen.
Zeilen 15 bis 20Der Schweizer Bruttoarbeitslohn ist um Leistungen zu erhöhen, die in Deutschland steuerpflichtig und im Schweizer Bruttoarbeitslohn noch nicht enthalten sind. Diese Leistungen werden in den Zeilen 15 bis 20 aufgeführt. Die Hinzurechnungsbeträge sind anhand geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen, andernfalls werden sie vom Finanzamt gegebenenfalls geschätzt.Gewährt der Arbeitgeber Fahrtkostenersatz (erkennbar am angekreuzten Feld F auf dem Schweizer Lohnausweis), sind die nach deutschem Recht ermittelten Beträge in Zeile 15 der Anlage N-Gre einzutragen und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Sollten bereits im Schweizer Bruttoarbeitslohn nach Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises derartige Leistungen nach Schweizer Wertansatz enthalten sein, ist nur die Differenz anzusetzen. Bitte reichen Sie auf einem gesonderten Blatt die Berechnungen zur Ermittlung des Wertansatzes ein. Spesen sind häufig nicht im Bruttoarbeitslohn enthalten. Sie sind im Beiblatt zum Lohnausweis aufgeführt. Um die zutreffende Besteuerung nach deutschem Recht sicherzustellen, sind alle vom Schweizer Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen ebenfalls in Zeile 15 hinzuzurechnen. Der Abzug der zutreffenden deutschen Beträge (zum Beispiel Verpflegungspauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG) erfolgt dann bei den Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N-Gre. In Zeile 16 sind die Arbeitgeberbeiträge zu einer Krankentaggeldversicherung des Arbeitnehmers einzutragen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat (beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu den Zeilen 8, 110 bis 113). Eine Hinzurechnung der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge kann unterbleiben, wenn diese einen Betrag in Höhe von umgerechnet 44 EUR im Monat nicht übersteigen (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). In Zeile 17 sind die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zur Nichtberufsunfallversicherung (NBUV), sofern diese im Bruttoarbeitslohn noch nicht enthalten sind, einzutragen (beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Zeile 97, 105 bis 107). Steuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium sind durch Eintragung in Zeile 18 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Beträge können Sie in der Regel der Beitragsbescheinigung Ihrer Pensionskasse entnehmen. In Zeile 19 der Anlage N-Gre sind Erwerbsersatzentschädigungen nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.03.2020, SR 830.31 beziehungsweise ab dem 25.09.2020 nach dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und den weiteren Verordnungen, die wegen einer Unterbrechung der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ausgezahlt wurden, einzutragen. Die Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen. In Zeile 20 der Anlage N-Gre sind die in den Ziffern 2.2 und 2.3 sowie in den Ziffern 13.1 bis 13.3 des Schweizer Lohnausweises angegebenen Beträge zu erfassen. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitgeberzuschuss zum Einkauf in die Schweizer Pensionskasse nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (diese Beträge sind in Ziffer 10.2 des Schweizer Lohnausweises angegeben), vom Arbeitgeber überlassene Aktien, der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung und der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Aktienoptionen. Beträgt die Haltedauer mehr als zwölf Monate, sind die geldwerten Vorteile aus der Überlassung von Aktienoptionen zusätzlich in Zeile 22 der Anlage N-Grezu erfassen.Die Beträge sind nicht mit den nach Schweizer Steuerrecht ermittelten Beträgen aus dem Schweizer Lohnausweis zu übernehmen. Es muss eine Ermittlung und Bewertung der geldwerten Vorteile nach deutschem Einkommensteuergesetz erfolgen. Bitte reichen Sie – um Rückfragen zu vermeiden – die entsprechenden Berechnungen und Unterlagen zur Einkommensteuererklärung ein.
Zeile 21Das Ergebnis Zeile 21 ist der steuerpflichtige Arbeitslohn nach dem Einkommensteuergesetz. Dieser Betrag abzüglich der geltend gemachten Werbungskosten (mindestens 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird der Besteuerung nach § 19 EStG zu Grunde gelegt.
Zeile 22In Zeile 22 sind die im steuerpflichtigen Arbeitslohn (Zeile 21) enthaltenen, ermäßigt zu besteuernden Bezüge einzutragen, zum Beispiel Abfindungen. Leistungen die gegebenenfalls in Frage kommen, finden Sie im Schweizer Lohnausweis unter anderem unter Ziffer 3 (zum Beispiel Bonuszahlungen, Antritts- und Austrittsentschädigungen, Treueprämien, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke oder pauschale Umzugsentschädigungen) und Ziffer 4 des Schweizer Lohnausweises (zum Beispiel Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter, Lohnnachzahlungen). Nicht jede dieser Leistungen führt zu ermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG oder Vergütungen für mehrere Jahre handelt. Reichen Sie bitte entsprechende (Vertrags-) Unterlagen ein, aus denen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Bezüge ergeben.
Zeile 23 bis 24Durch die Eintragung in Zeile 23 der Anlage N-Gre erfolgt die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer, auch wenn diese zu einem Erstattungsbetrag führt. Die Beträge ergeben sich aus Ziffer 12 in Verbindung mit Ziffer 15 des Schweizer Lohnausweises. Auch die durch die AHV-Ausgleichskassen einbehaltene Quellensteuer auf Erwerbsersatzentschädigungen nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall beziehungsweise ab dem 25.09.2020 nach dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie und den weiteren Verordnungen sind hier zu erfassen. Bei Grenzgängern in die Schweiz ist die in der Schweiz erhobene Quellensteuer in Höhe von 4,5 Prozent anzurechnen, soweit die Einkünfte in der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst wurden. In Zeile 24 ist die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer auf Erwerbsersatzentschädigungen nach Zeile 19 gesondert zu erfassen. Zu beachten ist, dass die Anrechnung auch hier in Höhe von 4,5 Prozent erfolgt. In der Schweiz erfolgt der Quellensteuerabzug durch die AHV-Ausgleichskassen regelmäßig nach
Zeile 25Standen Sie 2020 zeitweise nicht in einem Arbeitsverhältnis, geben Sie bitte an, wie lange und warum (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, Studienzeit). Krankheitszeiten brauchen Sie nicht anzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung fortbestanden hat. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte auch die Zeiten an, in denen Sie ausschließlich steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn (zum Beispiel Minijob) bezogen haben.
Zeilen 26 bis 30Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer freigestellt sein. Die steuerfreien Einkünfte beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes auf den im Inland bezogenen Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Zur Ermittlung der in den Zeilen 26 bis 29 einzutragenden Beträge geben Sie bitte für jeden Staat und jeden Ehegatten / Lebenspartner getrennt die Anlage N-AUS ab. In Zeile 30 tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmer
Sind diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen höher als die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie hier nur den tatsächlich steuerfreien Teil ein. Den übersteigenden Betrag tragen Sie als Arbeitslohn in Zeile 21 ein, wenn davon keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro jährlich. AllgemeinesFür die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale)Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Erste TätigkeitsstätteDie erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind. Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen. SammelpunktLiegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll (zum Beispiel das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Weiträumiges TätigkeitsgebietEin weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Soll der Arbeitnehmer (zum Beispiel der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 45 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:
PkwFür die Eintragung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte sind die Zeilen 31 vorgesehen. Geben Sie bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr in diesen Zeilen auch Ihre weitere erste Tätigkeitsstätte an. Gleiches gilt für die Eintragungen Ihres Sammelpunkts / weiträumigen Tätigkeitsgebiets (Zeilen 33). Tragen Sie bitte ab Zeile 35 die Anzahl der Arbeitstage und die gesamten Entfernungskilometer ein. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also zum Beispiel auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren. Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch daneben berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Eintragungen in den Zeilen 42 und 43). Dies gilt nicht, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist. Öffentliche VerkehrsmittelBei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen. Tragen Sie bitte deshalb zusätzlich zu Ihren Eintragungen in die Zeilen 35 und 36 diese Aufwendungen in das dafür vorgesehene Feld "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten)" ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag. Pkw und öffentliche VerkehrsmittelHaben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte ab Zeile 35 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in das jeweilige Feld ein. FahrgemeinschaftenWaren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben. Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben in den Zeilen 35 und 36 für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und fügen Sie einen weiteren Eintrag für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden, hinzu. SammelbeförderungWenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen. Haben Sie jedoch für die Behinderte MenschenWenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt anerkannt. Diese müssen Sie nur auf Anforderung des Finanzamts nachweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Machen Sie bitte in diesen Fällen ab Zeile 35 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in den Zeilen 42 und 43 ein.
Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachzeitschriften usw. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen. Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. In Fällen, in denen Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abziehbar. Arbeitsmittel (zum Beispiel ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke, Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können – gegebenenfalls im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 38 berücksichtigt werden.
Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
BewerbungskostenWenn Sie 2020 eine Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie die Ihnen dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten hier geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte. KontoführungsgebührenEntstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 Euro (bei Grenzgängern in die Schweiz 32 Euro) jährlich an. UmzugskostenUmzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass unter anderem dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung). Ihre Umzugskosten werden grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt. Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 56 bis 83.
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Fahrt- und Übernachtungskosten, ReisenebenkostenFahrtkosten können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:
Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat. Reisenebenkosten können in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz. Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen.Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können. Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Geben Sie diese bitte in Zeile 49 an. Mehraufwendungen für VerpflegungMehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens für die Dauer von drei Monaten - nur pauschal geltend machen:
Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit in Deutschland eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 Euro. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale. Ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist, lässt sich im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen. Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im AuslandFür Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Nähere Informationen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.11.2019, Bundessteuerblatt I 2019 Seite 1254.
Zeile 56 bis 83Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Unschädlich ist es, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte Zeile 65 und nur die Zeilen 31 bis 36 sowie bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen die Zeile 83 aus. Eigener HausstandEin eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor. Berücksichtigungsfähige AufwendungenDas Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die
Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Agentur für ArbeitTragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) bitte in Zeile 83 ein.
Zeilen 84 bis 85Die Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre und steuerfreiem Arbeitslohn tragen Sie bitte ausschließlich in die Zeilen 84 und 85 ein.
Zeilen 91 bis 104Hier sind die über den Schweizer Arbeitgeber abgewickelten Beiträge für Sozialabgaben der Schweiz einzutragen. Insoweit sind keine Eintragungen auf der Anlage Vorsorgeaufwand mehr nötig. Die Beiträge des Arbeitnehmers zu diversen gesetzlichen Schweizer Versicherungen sind in der Ziffer 9 des Schweizer Lohnausweises aufgeführt. Es ist zu beachten, dass dort die Beiträge des Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterlassenenversorgung beziehungsweise Invaliditätsversicherung (AHV / IV), zur Erwerbsersatzordnung (EO), zur Arbeitslosenversicherung (ALV) und gegebenenfalls zur Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ausgewiesen werden. Dieser Betrag wird nicht vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Daher ist der auf dem Schweizer Lohnausweis in Ziffer 9 bescheinigte Betrag wie folgt aufzuteilen und auf der Anlage N-Gre zu erfassen: Die Summe der gezahlten Beiträge zu den einzelnen Versicherungen können den monatlichen Gehaltsmitteilungen oder dem Lohnjournal entnommen werden. Alternativ können Sie die Beiträge anhand der %-Angaben selbst berechnen. Die Beiträge des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in das Obligatorium (Säule 2a) sind nicht aus dem Lohnausweis ersichtlich. Eine entsprechende Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers ist vorzulegen, andernfalls werden sie vom Finanzamt geschätzt. Hinweis zur Ermittlung der Beiträge zur NBUV Sofern eine Hinzurechnung der Beiträge des Arbeitgebers zum Arbeitslohn in Zeile 16 erfolgt ist, sind die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Zeile 96 einzutragen. Sofern eine Hinzurechnung der Beiträge des Arbeitgebers zum Arbeitslohn in der Zeile 17 erfolgt ist, sind die hälftigen Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Zeile 97 einzutragen. Bei der steuerlichen Behandlung der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) zu unterscheiden („Zweiteilungsgrundsatz“). Dabei wird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Näheres finden Sie im BMF-Schreiben vom 27.07.2016, BStBl I S.759. Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen). Eine Steuerbefreiung für die Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium kommt ab VZ 2018 nicht mehr in Betracht, da die gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 62 Satz 4 EStG weggefallen ist. Die Steuerbefreiungsvorschriften § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind ebenfalls nicht anwendbar. Hinweis: Die Beiträge des Arbeitnehmers und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Zeilen 105 bis 107Hier sind Angaben über den Schweizer Arbeitgeber einzutragen.
Zeilen 108 bis 109Hier sind Angaben zu machen, falls Ihnen ein Firmenwagen zur privaten Mitbenutzung oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist in Zeile 109 der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Vordruckmäßig wird hier die Vorlage des Kauf- oder Leasingvertrags als Nachweis des Bruttolistenpreises gefordert. Bitte legen Sie darüber hinaus den Arbeitsvertrag bezüglich der Regelungen zur Privatnutzung bei.
Zeilen 110 bis 113Die Beiträge des Arbeitgebers zu einem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer ein eigenständiges Forderungsrecht hat, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach deutschem Einkommensteuergesetz. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer entweder über das Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder aus dem Schweizer Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Art. 87 VVG) ein eigenständiges Forderungsrechtauf Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung. Die Beiträge des Arbeitnehmers (sowie die versteuerten Arbeitgeberbeiträge – siehe Zeile 16) sind als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig und in Zeile 96 der Anlage N-Gre einzutragen. Die Auszahlung solcher Versicherungsleistungen führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daher sind Auszahlungsbeträge, die über den Schweizer Arbeitgeber abgewickelt werden, in Zeile 8 der Anlage N-Gre abzuziehen, wenn die Auszahlungsleistung in Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises und
Zeilen 114 bis 116Die Nichtberufsunfallversicherung deckt das Unfallrisiko für sogenannte Nichtberufsunfälle ab. Zu den Nichtberufsunfällen rechnen bei vollerwerbstätigen Arbeitnehmern auch die Unfälle auf Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Aus diesem Grund sind die Beiträge des Arbeitnehmers zur NBUV hälftig als Werbungskosten (Zeilen 42 bis 44) und hälftig als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig und in Zeile 97 der Anlage N-Gre einzutragen. In vielen Fällen werden die Beiträge des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ganz oder teilweise übernommen. Die übernommenen Beiträge stellen als Zukunftssicherungsleistungen steuerpflichtigen Arbeitslohn – siehe Zeile 17 der Anlage N-Gre – dar.
Zeile 117Hier sind zwingend Angaben über den Bezug von Leistungen aus der Schweizer Altersvorsorge (erste, zweite und / oder dritte Säule) zu machen. Leistungen können sowohl Renten als auch Einmalkapitalauszahlungen / Freizügigkeitsleistungen sein. Renten aus der AHV / IV (erste Säule der Schweizer Altervorsorge) sind auf der Anlage R-AUS in den Zeilen 4 fortfolgende als Renten aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen zu erklären. Renten beziehungsweise Kapitalauszahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2a der Schweizer Altersvorsorge (= Obligatorium; zum Beispiel von einer Schweizer Pensionskasse) sind auf der Anlage R-AUS in den Zeilen 4 fortfolgende als Renten aus ausländischen Versicherungen / Rentenverträgen zu erklären. Renten aus der Säule 2b der Schweizer Altersvorsorge sind auf der Anlage R-AUS in den Zeilen 14 fortfolgende als Rente aus ausländischer Versicherung zu erklären. Kapitalauszahlungen aus der Säule 2b sind auf der Anlage KAP, dort in Zeile 19 (Abgeltungsteuer) oder in Zeile 30 (tarifliche Einkommensteuer) zu erklären. Bei Leistungen aus der dritten Säule ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach §§ 20 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 EStG oder des Investmentsteuergesetzes steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Diese Einkünfte werden regelmäßig auf der Anlage KAP erklärt. Definition der Beiträge an die VorsorgeeinrichtungBeiträge an die Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge (zum Beispiel Pensionskassen) sind in einen obligatorischenund einen überobligatorischen Teil aufzuteilen.Abstimmungen zwischen dem (Schweizer) Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der OFD Karlsruhe ergaben folgendesachgerechte Aufteilung der Beiträge: Beiträge ins Obligatorium:
Beiträge ins Überobligatorium:Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-) Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind als überobligatorische Beiträgezu bescheinigen. Die hierzu auf der Homepage des BSV veröffentlichte Mitteilung sowie die Musterbescheinigungen für die Beiträge und Leistungen finden Sie unter https://www.bsv.admin.ch➔ Sozialversicherungen➔ Berufliche Vorsorge und 3. Säule➔ Grundlagen und Gesetze➔ Grundlagen➔ Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Händen der deutschen Steuerbehörden.
Mittlerweile gehen viele für die Veranlagung notwendigen Bescheinigungen elektronisch beim Finanzamt ein und können bei der Bearbeitung der Steuererklärung abgerufen werden.
Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge oder betrieblichen Altersversorgung wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert (sogenannte Riester-Verträge). Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn im Laufe des Jahres 2020 begünstigte Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden und eine unmittelbare oder mittelbare Förderberechtigung vorlag. Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Sie eine Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Die Altersvorsorgezulage wird für maximal zwei Verträge gewährt. Darüber hinaus können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für mehr als zwei Verträge geltend machen. Bei der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung und bei Vorliegen der Anlage AV prüft das Finanzamt, ob eine zusätzliche steuerliche Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs in Betracht kommt. Der Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrags übermittelt die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung. Daher sind die Altersvorsorgebeiträge aus der Anlage AV entfallen. Für ein korrektes Steuerberechnungsergebnis tragen Sie jedoch bitte die geleisteten Altersvorsorgebeiträge in der Anlage Zusatzangaben zur Steuerberechnung (Zeile 7/8) ein. Die übrigen Angaben von Zeile 5 bis 20 der Anlage AV werden weiterhin zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs benötigt. Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann zur Einkommensteuererklärung einzureichen ist. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach. Stellt sich heraus, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, werden Ihre gesamten Aufwendungen einschließlich Ihres Anspruchs auf Zulage bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.Ist ein Ehegatte / Lebenspartner unmittelbar (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 5 bis 14) und der andere Ehegatte / Lebenspartner mittelbar (beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 15) zulageberechtigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 Euro.Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zulage gewährt wurde.Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht geltend machen, besteht die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen von Höchstbeträgen zu berücksichtigen (beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 48 bis 50 der Anlage Vorsorgeaufwand).Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten / Lebenspartner gesondert zu. Es ist allerdings nicht möglich, den von einem Ehegatten / Lebenspartner nicht ausgeschöpften Sonderausgaben-Höchstbetrag auf den anderen Ehegatten / Lebenspartner zu übertragen.Gehört nur ein Ehegatte / Lebenspartner zum begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte / Lebenspartner mittelbar begünstigt, werden mindestens 60 Euro der übermittelten Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners berücksichtigt.Darüber hinausgehende Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners werden nur berücksichtigt, soweit der dem unmittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner zustehende Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.Die späteren Leistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen. Die gleichen Möglichkeiten bestehen auch für individuell besteuerte (nicht: pauschal versteuerte oder steuerfreie) Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse (zum Beispiel Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ) oder eine Direktversicherung gezahlt werden, wenn diese Einrichtungen dem Begünstigten eine lebenslange Altersversorgung gewährleisten.
Zeile 5 bis 14Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2020 - zumindest zeitweise - in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, zum Beispiel Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden) und Kindererziehende. Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören auch
Gehören beide Ehegatten / Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist bei einer Zusammenveranlagung der Zulagenanspruch beider Ehegatten / Lebenspartner im Rahmen der Günstigerprüfung anzusetzen. Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern erfolgt die Günstigerprüfung getrennt für jeden Ehegatten / Lebenspartner; es wird dabei nur der dem jeweiligen Ehegatten / Lebenspartner zustehende Zulagenanspruch angesetzt. Nicht unmittelbar begünstigte PersonenNicht zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehören unter anderem
Ist nur ein Ehegatte / Lebenspartner unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte / Lebenspartner (mittelbar) begünstigt, wenn
Wählt ein Ehegatte / Lebenspartner die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, werden die vom mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge sowie der insgesamt zustehende Zulageanspruch nur bei der Einkommensteuerveranlagung des unmittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartners berücksichtigt. Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an den mittelbar begünstigten Ehegatten / Lebenspartner unterliegen bei diesem in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.
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Zeile 9Ist das der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (zum Beispiel bei behinderten Menschen, die in anerkannten Behindertenwerkstätten und in Blindenheimen arbeiten, bei freiwillig Wehrdienstleistenden), wird das tatsächliche Entgelt bei der Berechnung des Zulageanspruchs berücksichtigt. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - maßgebend. Das 2019 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie zum Beispiel einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen. Zeile 10
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Zusätzlicher SonderausgabenabzugMit Abgabe der Anlage AV wird für alle übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht. Haben Sie mehrere Altersvorsorgeverträge und wollen Sie nicht für alle Verträge den zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen, nehmen Sie bitte Eintragungen in den Zeilen 31 und 32 vor. Wünschen Sie insgesamt, also für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge, keinen Sonderausgabenabzug, dann geben Sie bitte die Anlage AV nicht ab. Zeile 31 und 32Haben Sie sich entschieden, für bestimmte Altersvorsorgeverträge keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend zu machen, setzen Sie bitte in den Zeilen 31 ein Häkchen und machen die entsprechenden Angaben in den Zeilen 32. Die Informationen können Sie der Ihnen vorliegenden „Bescheinigung nach § 92 EStG“ Ihres Anbieters entnehmen.
In der Anlage FW (Förderung des Wohneigentums) können Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen. In Fällen des Miteigentums brauchen Sie für jede Wohnung nur eine Anlage FW der jeweiligen Steuererklärung einzureichen. Das gilt auch, wenn Ehegatten / Lebenspartner gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (beachten Sie Zeile 16) sind von den entsprechenden Aufwendungen abzuziehen.
Tag der Anschaffung ist der Tag, an dem Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten der Wohnung auf Sie übergegangen sind. Tag der Fertigstellung ist der Tag, an dem die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen worden sind und das Objekt erstmals bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.
Den Abzugsbetrag nach § 10e EStG können Sie nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung; beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 13 und 14).
Zeile 11 und 12Nach § 10f EStG sind Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs begünstigt, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet aufgewendet werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.Ebenso können Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in der vorgenannten Weise wie Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG können Sie nach Abschluss der Baumaßnahme berücksichtigen. Steht das Objekt im Miteigentum (außer bei Ehegatten / Lebenspartner) tragen Sie hier Ihren Anteil am Abzugsbetrag ein. Die Abzugsbeträge nach § 10f EStG können Sie nur bei einem Gebäude beanspruchen. Ehegatten / Lebenspartner, die im Inland nicht dauernd getrennt leben, können die Begünstigung bei insgesamt zwei Gebäuden in Anspruch nehmen.
Zeile 13 und 14Bauherren und Erwerber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus können die Steuervergünstigungen nach § 10e EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass vor dem 01.01.1996 der Kaufvertrag abgeschlossen oder mit der Herstellung begonnen worden ist. Als Herstellungsbeginn gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Wurde nach dem 30.09.1991 der Bauantrag gestellt oder mit den Bauarbeiten begonnen oder der Kaufvertrag abgeschlossen, beträgt der Abzugsbetrag in den ersten vier Jahren jeweils bis zu 6 Prozent und in den folgenden vier Jahren - wie auch in den übrigen Fällen - jeweils bis zu 5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diesen Abzugsbetrag können Sie im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch nehmen, wenn Sie die Wohnung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch tatsächlich selbst bewohnen. Für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung geht deshalb der Abzugsbetrag verloren, wenn Sie in diesem Jahr nicht eingezogen sind. Wenn Sie nach dem 31.12.1991 den Bauantrag gestellt oder - falls ein solcher nicht erfolgreich war - mit den Bauarbeiten begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen haben, steht Ihnen der Abzugsbetrag für das Jahr nicht zu, in dem Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 Euro (bei Zusammenveranlagung 122.710 Euro) überstiegen hat.Bei Miteigentum an einer Wohnung ist der Abzugsbetrag aufzuteilen.Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn die Wohnung einem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Nicht begünstigt sind vermietete oder unentgeltlich an andere Personen zur Nutzung überlassene Wohnungen, es sei denn, es werden nur Teile einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich überlassen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenfalls Ferien- und Wochenendwohnungen, die nicht zur dauernden Nutzung geeignet sind oder in einem Sondergebiet liegen, soweit nicht ausnahmsweise ein Dauerwohnen in diesem Gebiet baurechtlich ausdrücklich zugelassen ist. Haben Sie Ihre eigengenutzte Wohnung erweitert oder weiteren Wohnraum ausgebaut, kreuzen Sie das entsprechende Auswahlfeld in Zeile 6 an, denn auch für diese Herstellungskosten kann der Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden, wenn mit der Herstellung vor dem 01.01.1996 begonnen wurde. Die Flächenangaben in den Zeilen 8 und 9 dienen dazu, jene Räume der Wohnung von der Steuerbegünstigung auszuschließen, die Sie zur Einkunftserzielung nutzen; denn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die vermieteten sowie für die zu eigenen betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzten Räume müssen von der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Entsprechendes gilt für Räume, die aufgrund eines vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht selbst genutzt werden können. Den Abzugsbetrag nach § 10e EStG können Sie nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung). Der begünstigte Ausbau oder die begünstigte Erweiterung einer Wohnung gelten ebenfalls als ein Objekt. Entsprechendes gilt für den Miteigentumsanteil an einer Wohnung, es sei denn, sie gehört zusammen lebenden und im Inland wohnenden Ehegatten / Lebenspartnern. Wird die Anlage für eine Grundstücksgemeinschaft eingereicht, ist zusätzlich gegebenenfalls in einer gesonderten Aufstellung anzugeben, welcher Miteigentümer die Vergünstigung für ein früheres Objekt beansprucht hat. Vor dem 01.01.1987 angeschaffte oder fertig gestellte Objekte, für die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG / § 15 BerlinFG vorgenommen worden sind, werden bei der Objektbeschränkung angerechnet. Nicht angerechnet werden hingegen solche Gebäude, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 01.01.1965 gestellt worden ist.
Nachholung von Abzugsbeträgen aufgrund nachträglicher Anschaffungs-/HerstellungskostenHaben Sie vor 2021 für die Wohnung den Abzugsbetrag in Anspruch genommen und sind 2021 nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden, können Sie hierfür den Abzugsbetrag nachholen. Nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind zum Beispiel Erschließungsbeiträge; nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes sind zum Beispiel Aufwendungen für den Einbau neuer, bisher nicht vorhandener Anlagen (zum Beispiel eines Bades).Bei Ausbauten und Erweiterungen an einer eigengenutzten Wohnung bilden allein ihre Herstellungskosten (ohne Altbausubstanz) die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag. Soweit die Wohnung eigenbetrieblich / beruflich genutzt oder vermietet wird, sind die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen. Die Nachholung ist insgesamt nur bis zur höchstmöglichen Förderung zulässig. Dies sind im Fall des § 10e EStG für jedes Jahr 5 Prozent oder 6 Prozent. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Prozentsätze beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 13 und 14. Nachholung bisher nicht in Anspruch genommener AbzugsbeträgeSoweit der Abzugsbetrag vor 2021 nicht mit dem vollen Prozentsatz ausgenutzt worden ist, können Sie ihn 2021 nachholen. Haben Sie nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt oder mit den Bauarbeiten begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen, können Sie die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge bis zum Ende des achtjährigen Abzugszeitraums nachholen. In den anderen Fällen können die Abzugsbeträge nur bis zum dritten Jahr nach dem Jahr der Anschaffung / Herstellung nachgeholt werden. Die Nachholung nicht beanspruchter Abzugsbeträge der Vorjahre ist auch dann zulässig, wenn Sie 2021 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze keinen Abzugsbetrag erhalten können. Voraussetzung ist im Übrigen, dass Ihnen für das Jahr, für das Sie nachholen, der Abzugsbetrag dem Grunde nach zustand.
Zeile 15Gehören zu Ihrem Haushalt Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, und haben Sie für Ihre eigengenutzte Wohnung den Abzugsbetrag nach § 10e EStG in den Zeilen 13 und 14 beantragt, vergessen Sie bitte nicht, auch die Steuerermäßigung für Kinder nach § 34f Absatz 2 oder 3 EStG geltend zu machen. Die Ermäßigung besteht in einem Abzug von der Steuer, den das Finanzamt für jedes im Abzugszeitraum zu Ihrem Haushalt gehörende Kind in Höhe von 512 Euro vornehmen wird. Tragen Sie deshalb in Zeile 15 die Zahl der Kinder ein, die im Abzugszeitraum zu Ihrem Haushalt gehört haben.Für Objekte, die nach dem 31.12.1991 fertig gestellt oder angeschafft wurden, darf die Steuerermäßigung für den gesamten Abzugszeitraum nicht höher sein als die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag. Soweit sich die Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei einer Wohnung, für die Sie nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt, mit den Bauarbeiten begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen haben, nicht auswirkt, ist ein Abzug von der Steuer der zwei vorangegangenen Jahre möglich. Wirkt sich der Abzug auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht vollständig aus, kann er auf künftige Jahre vorgetragen werden.
Die Anlage KAP ist für die Erklärung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen. Wann ist die Anlage KAP auszufüllen?Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und das Ausfüllen der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn
Die Anträge laut den Zeilen 4, 5 und 31 können unabhängig voneinander gestellt werden. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).
Weitere Anlagen:Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Bitte füllen Sie dann auch die Zeile 17 (Sparer-Pauschbetrag) der Anlage KAP aus. Formular Anlage KAP-BET: Einkünfte aus Kapitalvermögen aus BeteiligungenDie Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Bitte füllen Sie in diesen Fällen stets auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 13 der Anlage KAP aus. Formular Anlage KAP-INV: Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habenDie Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Bitte füllen Sie dann auch die Zeile 13 (Sparer-Pauschbetrag) der Anlage KAP aus. Wie wird die Anlage KAP ausgefüllt?Die Anlage KAP ist in verschiedene Bereiche gegliedert:
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann statt des Sparer-Pauschbetrags ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten in Betracht kommen. Darauf wird an den entsprechenden Stellen dieser Hilfe hingewiesen. Erklären Sie in den Zeilen 7 bis 15 Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, erläutern Sie bitte durch Anhaken des Feldes in Zeile 4 und / oder Zeile 5, ob Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge wünschen. Die gegebenenfalls in die jeweilige Zeile der linken Spalte der Zeilen 7 bis 15 einzutragenden Werte entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut), die von dieser auf Verlangen ausgestellt wird. In der Steuerbescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe angegeben. Die bescheinigten Werte sind dementsprechend lediglich in die Anlage KAP zu übertragen. Erforderlichenfalls sind die Werte mehrerer Steuerbescheinigungen zu einer Summe zusammenzufassen und in die jeweilige Zeile der Anlage KAP zu übernehmen. Verluste dürfen in der linken Spalte der Zeilen 12 und 13 nur dann eingetragen werden, wenn sie in der Steuerbescheinigung (Verlustbescheinigung) ausgewiesen sind. Bitte vergessen Sie nicht die Eintragungen zur Höhe des beim Steuerabzug in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 16 und 17, die Sie ebenfalls den Steuerbescheinigungen entnehmen können. Wie werden Kapitalerträge erklärt?Jeder Ehegatte / Lebenspartner muss seine Angaben in einer eigenen Anlage KAP machen. Bei Gemeinschaftskonten sind die Kapitalerträge auf beide Ehegatten / Lebenspartner aufzuteilen. SteuerbescheinigungFür Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
Zeile 4Beantragen Sie die Günstigerprüfung, haken Sie bitte das Feld in der Zeile 4 an. Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern kann der Antrag nur gemeinsam für beide Ehegatten / Lebenspartner gestellt werden.
Zeile 5Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn zum Beispiel
SteuerbescheinigungFür Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.
Zeile 6Wurde neben der Kapitalertragsteuer keine Kirchensteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk), müssen Sie das Feld in Zeile 6 anhaken. Die Kapitalertragsteuer, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) einbehalten worden ist, entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. In diesem Fall ist es ausreichend, nur die Kapitalertragsteuer in Zeile 37 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 38 einzutragen. Wenn Sie in diesem Zusammenhang auch die Minderung der Kapitalertragsteuer begehren, haken Sie bitte zusätzlich das Feld in Zeile 5 an und machen Sie bitte auch Angaben zur Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7) und zum in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16 und 17).
Zeile 10Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt. Haben Sie bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und den Freibetrag von 100.000 Euro (teilweise) in Anspruch genommen, füllen Sie bitte auch die Zeile 10 der Anlage Sonstiges aus.
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG können nur mit Einkünften ausKapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.Das Kreditinstitut hat Ihnen gegebenenfalls die angefallenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung bescheinigt, die Sie im Rahmen der Veranlagung verrechnen können. Die Verluste sind in den Zeilen 15 (soweit die Kapitalerträge dem inländischen Steuerabzug unterlegenhaben) und / oder Zeile 25 (soweit die Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) einzutragen, damit das Finanzamt die Verrechnung mit von Ihnen erzielten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen kann. Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, sind die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der Depotbank zu entnehmen. Auf Anforderung des Finanzamts sind die angefallenen Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.
Zeile 16 und 17In den Zeilen 16 und 17 ist stets die Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen (gegebenenfalls mit "0"). Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern ist in den Fällen, in denen der andere Ehegatte / Lebenspartner keine Anlage KAP abgegeben hat, der von beiden Ehegatten / Lebenspartnern in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, soweit er nicht bereits in Zeile 16 eingetragen wurde, in Zeile 17 einzutragen. Beantragen Sie die Günstigerprüfung (Zeile 4), ist keine Eintragung in Zeile 17 vorzunehmen.
Erklären Sie in den Zeilen 18 bis 26 Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt 25 Prozent. Seitens des Finanzamts wird dabei anrechenbare ausländische Steuer und eine Ermäßigung bei Kirchensteuerpflicht berücksichtigt. In diesem Fall ist auch eine Eintragung zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 erforderlich. Zeile 18 und 19Tragen Sie bitte inländische Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben (zum Beispiel Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Dritten, erhaltene Prozesszinsen) in Zeile 18 ein (bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 28). Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehören zum Beispiel Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (zum Beispiel Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 19 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein. Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 bis 23 ein. Einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (zum Beispiel Aktien, Termingeschäfte und weitere Kapitalforderungen jeder Art). Ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung des Finanzamtes ein. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung dieser Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Investmentfonds sowie Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in die Anlage KAP-INV ein. Hinsichtlich der Behandlung von sogenannten Finanzinnovationen (zum Beispiel Zerobonds) und Wertpapieren ohne Kapitalrückzahlungsgarantie (zum Beispiel Zertifikate) gelten besondere Übergangsregelungen (§ 52 Absatz 28 Satz 16 fortfolgende EStG). Unterschiedsbeträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 und § 13 Absatz 4a Satz 2 nach dem InvStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind in Zeile 18 und / oder 19 einzutragen. Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft sind in Zeile 18 und / oder 19 und zusätzlich in Zeile 20 und / oder 22 und / oder 23 einzutragen. Zeile 20 und 23Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind gesondert einzutragen, da Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Hierzu zählen auch die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen (beachten Sie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.05.2019, Bundessteuerblatt I Seite 527, Randziffer 56.30). Zeile 26Bitte denken Sie daran, in Zeile 26 die Erstattungszinsen (ohne zurückgezahlte Nachzahlungszinsen) einzutragen, die Sie im Jahr 2020 vom Finanzamt erhalten haben.
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge der tariflichen Steuer und nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Hierzu gehören zum Beispiel
Zeile 28 und 29Haben Sie einer Ihnen nahestehenden Person zum Beispiel ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht in Zeile 18 oder 19, sondern in Zeile 28 zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Darlehen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen Sie zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind, sowie für sogenannte back-to-back-Finanzierungen sind hier ebenfalls einzutragen. Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt. Zeile 30Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des Zeile 31 und 32Sind Sie unmittelbar oder mittelbar
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein. Einbehaltene ausländische Quellensteuer erklären Sie bitte nicht in den Zeilen 40 und 41, sondern in der Anlage AUS. Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Werbungskosten entstanden, ziehen Sie diese bitte bei der Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen ab und tragen das Ergebnis in Zeile 32 ein. Bitte beachten Sie, dass für die Einnahmen und Werbungskosten das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Eine entsprechende Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.Der Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Zeile 37 bis 42Die von den Erträgen der Zeilen 7 bis 11 einbehaltene Kapitalertragsteuer geben Sie bitte in Zeile 37 an.Die einbehaltenen Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer tragen Sie bitte in den Zeilen 38 und 39 ein. Die bereits durch das Kreditinstitut angerechnete ausländische Steuer ist in der Zeile 40, die noch nicht angerechnete ausländische Steuer in der Zeile 41 (und nicht in der Anlage AUS) einzutragen. Im Ausnahmefall kann das Kreditinstitut die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen (zum Beispiel bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen). Tragen Sie diese fiktive Steuer bitte in Zeile 42 ein und reichen geeignete Nachweise ein.
Anrechnungsbeträge, die zu Erträgen in den Zeilen 28 bis 34 und zu Einnahmen aus anderen Einkunftsarten gehören (zum Beispiel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung), erklären Sie bitte in den Zeilen 43 bis 45.
Zeile 46Haben Sie Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten von mehr als 20.000 Euro erzielt und
Zeile 50
InvestmenterträgeDie Anlage KAP-INV ist für die Erklärung Ihrer Investmenterträge vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Wann ist die Anlage KAP-INV auszufüllen?Die Anlage KAP-INV ist für Investmenterträge auszufüllen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Investmentanteile im Ausland verwahrt werden. Bitte füllen Sie in diesen Fällen, außer wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen, auch die Angaben zum Sparer- Pauschbetrag in der Zeile 17 der Anlage KAP aus. Ehemalige Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind seit dem 01.01.2018 Investmentfonds, aus denen Sie seit dem 01.01.2018 Investmenterträge erzielen. Seit dem 01.01.2018 entstehende Veräußerungsgewinne / -verluste sind daher auf der Anlage KAP-INV zu erklären. Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft sind in die Zeile 18 und / oder 19 und gegebenenfalls in Zeile 20, 22 und / oder 23 der Anlage KAP einzutragen. Wie werden Investmenterträge erklärt?Jeder Ehegatte / Lebenspartner muss seine Angaben in einer eigenen Anlage KAP-INV machen. Bei Gemeinschaftskonten sind die Investmenterträge auf beide Ehegatten / Lebenspartner aufzuteilen. Wie wird die Anlage KAP-INV ausgefüllt?Die Anlage KAP-INV ist in verschiedene Bereiche gegliedert:1. Laufende Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 4 bis 13),2. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 14 bis 28),3. Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 (Zeile 29),4. Ermittlung der Vorabpauschalen zu Zeile 9 bis 13 (Zeile 31 bis 46), 5. Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu Zeile 14 bis 28 (Zeile 47 bis 57). Bei den laufenden Erträgen wird zwischen Ausschüttungen und Vorabpauschalen unterschieden. Ausschüttungen sind in Zeile 4 bis 8 und Vorabpauschalen in Zeile 9 bis 13 zu erklären. Veräußerungsgewinne und -verluste sind in den Zeilen 14 bis 28 anzugeben. Sie sind zur zutreffenden Anwendung der Teilfreistellung jeweils getrennt nach Fondsart einzutragen. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Investmenterträge in voller Höhe (vor Teilfreistellung und einschließlich des ausländischen Steuerabzugs) anzugeben sind. Die Teilfreistellung wird vom Finanzamt berücksichtigt. Welche Fondsarten gibt es?Anhand der in den Anlagebedingungen eines Investmentfonds bestimmten Zusammensetzung seines Aktivvermögens wird zwischen fünf Arten von Investmentfonds unterschieden:1. Aktienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen),2. Mischfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mindestens 25 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen),3. Immobilienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Immobilien / Immobilien-Gesellschaften anlegen), 4. Auslands-Immobilienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien / Auslands- Immobiliengesellschaften anlegen) und 5. sonstige Investmentfonds (alle übrigen Investmentfonds). Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Dokumente eines Investmentfonds. Wo können anzurechnende ausländische Steuern geltend gemacht werden?Die anrechenbare ausländische Steuer auf Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in Zeile 41 der Anlage KAP (und nicht in der Anlage AUS) ein.
Zeile 4 bis 8In Zeile 4 bis 8 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.Ausschüttungen sind hier die Ihnen als Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der gegebenenfalls auf die Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds einbehaltenen ausländischen Steuern. Als Ausschüttungen kommen insbesondere Barausschüttungen, die Wiederanlage der Erträge unter Ausgabe neuer Investmentanteile und gegebenenfalls auch Sachausschüttungen in Betracht. Als Ausschüttungen sind auch Schadenersatz- und Kulanzzahlungen zu erfassen, die Sie als Ausgleich für Verluste erhalten haben, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Anlage in Investmentanteilen entstanden sind. Dies gilt auch für die Ihnen von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten erstatteten Bestandsprovisionen. Während der Abwicklung eines Investmentfonds gezahlte Ausschüttungen gelten nicht als Ertrag, sondern als steuerfreie Kapitalrückzahlung, soweit der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Steuerfreie Kapitalrückzahlungen sind nicht auf der Anlage KAP-INV zu erklären.
Zeile 9 bis 13Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde.In Zeile 9 bis 13 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen im Jahr 2020 als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2019 gilt am 02.01.2020 als zugeflossen. Die Vorabpauschalen werden in den Zeilen 31 bis 46 ermittelt, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Vorabpauschalen vor.
Zeile 14, 17, 20, 23 und 26In Zeile 14, 17, 20, 23 und 26 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2020 erzielten Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds. Die Veräußerungsgewinne und -verluste werden in den Zeilen 47 bis 55 ermittelt, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne / -verluste vor. Haben Sie Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, erklären Sie diese bitte in der Einkommensteuererklärung unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren Sie das Häkchen in Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A .
Zeile 15, 18, 21, 24 und 27In Zeile 15, 18, 21, 24 und 27 tragen Sie jeweils bitte die in den Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) ein. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt. Die Gewinne sind aus Zeile 56 zu übertragen, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne vor.
Zeile 16, 19, 22, 25 und 28In Zeile 16, 19, 22, 25 und 28 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2020 wegen tatsächlicher Veräußerung zu berücksichtigenden Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile sind Investmentanteile, die vor dem 01.01.2018 erworben wurden und nicht die Voraussetzungen für bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27) erfüllen. Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Die Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung sind von Ihnen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist daher die Wertveränderung der Investmentanteile zwischen der Anschaffung und der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 zu berücksichtigen. Die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung sind aus Zeile 57 zu übertragen, es sei denn, Ihnen liegt eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der Veräußerungsgewinne / -verluste vor.
Zeile 29Bei Alt-Anteilen ist der zum 31.12.2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Der Zwischengewinn zum 31.12.2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen. Für Investmentanteile, die Sie erst nach dem 31.12.2017 erworben haben, sind in Zeile 29 keine Eintragungen vorzunehmen.
Zeile 31 bis 46Die Zeilen 31 bis 46 sind für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile, die im Jahr 2019 in unterschiedlichen Monaten angeschafft wurden, sind jeweils in einem gesonderten Eintrag zu erfassen.
Zeile 34 und 35Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2019 von 0,52 Prozent mit 70 Prozent = 0,364 Prozent (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.01.2019, Bundessteuerblatt I Seite 58).
Zeile 47 bis 57Die Zeilen 47 bis 57 sind für jeden Investmentfonds getrennt auszufüllen. Investmentanteile mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind jeweils in einem eigenen Eintrag zu erfassen. Unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte liegen auch vor, wenn die Investmentanteile zuvor aufgrund einer Änderung der Fondsart als veräußert und wieder angeschafft gelten. Bei der tatsächlichen Veräußerung gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert (FIFO-Methode).
Zeile 52Haben Sie die veräußerten Investmentanteile nach dem 31.12.2017 erworben, sind hier die tatsächlichen Anschaffungskosten einzutragen. Wenn Sie die veräußerten Investmentanteile dagegen vor dem 01.01.2018 erworben haben (bestandsgeschützte und nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile), ist hier anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis, multipliziert mit der Anzahl der veräußerten Anteile, als fiktive Anschaffungskosten zum 01.01.2018 anzusetzen. Wurde kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle.
Zeile 54Um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, sind hier die während der Besitzzeit der veräußerten Investmentanteile angesetzten Vorabpauschalen einzutragen. Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen sind vor Teilfreistellung anzugeben. Die Vorabpauschalen bei Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, mindern den Veräußerungsgewinn nur, soweit diese der Besteuerung unterworfen wurden (Zeile 9 bis 13). Sie haben hierfür darzulegen, dass Sie die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Veranlagungszeiträumen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.
Zeile 56Die in Zeile 56 aller Anlagen KAP-INV eingetragenen Verluste sind nicht zu übertragen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27). Diese sind bereits in den aus Zeile 55 in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 übertragenen Werten enthalten und haben keinen Einfluss auf den Freibetrag von 100.000 Euro.
Zeile 57Zusätzlich zu den in den Zeilen 47 bis 55 ermittelten Veräußerungsgewinnen sind die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regelungen (beachten Sie insbesondere § 8 Absatz 5 InvStG 2004 und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009, Bundessteuerblatt I Seite 931) zu ermitteln und anzugeben, wenn die nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile tatsächlich veräußert wurden. Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften sind hier nicht einzutragen, sondern in den Zeilen 18 und / oder 19 sowie gegebenenfalls 20, 22 und / oder 23 der Anlage KAP.
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag (2.586 Euro oder 5.172 Euro bei zusammen veranlagten Eltern) und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (1.320 Euro oder 2.640 Euro bei zusammen veranlagten Eltern) abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem ausgezahlten Kinderbonus verbleibt (beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zu den Zeilen 43 bis 48). Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen, wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet. Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Füllen Sie bitte auch dann für jedes Kind eine Anlage Kind aus, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Zeile 4 bis 9Angaben zu Kindern sind unabhängig davon vorzunehmen, ob sie in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind oder nicht.Bitte machen Sie auch Angaben zu Kindern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 9 bitte auch den Staat an, in dem das Kind 2020 wohnte.Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, ist die Anschrift im Inland einzutragen.Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, werden die Freibeträge für Kinder wie folgt gekürzt:
Dies gilt im Regelfall unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist. In den Fällen, in denen Kindergeld festgesetzt, aber aufgrund der Auszahlungsbeschränkung nicht ausgezahlt wurde, tragen Sie bitte in Zeile 6 nur den ausgezahlten Betrag ein. Einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (zum Beispiel ausländisches Kindergeld, Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung) tragen Sie bitte ebenfalls ein.
Auch derjenige Elternteil hat einen Anspruch auf Kindergeld und den Kinderbonus, dem das Kindergeld und der Kinderbonus nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nicht der volle Anspruch, sondern nur die Hälfte anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf einen Elternteil übertragen wurde (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 43 bis 48). Hat dagegen ein Elternteil Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 10 bis 15 und 43 bis 48), weil der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde, ist bei diesem der volle Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus anzusetzen, und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld und der Kinderbonus ausgezahlt wurde.
Zeile 7Die in Zeile 7 einzutragende Familienkasse können Sie dem Bescheid über die Kindergeldfestsetzung oder bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst dem Besoldungsnachweis oder der Gehaltsmitteilung entnehmen.
Zeile 10 bis 15 und 43 bis 48Ein Kindschaftsverhältnis besteht zwischen Eltern und ihrem leiblichen Kind, ihrem angenommenen Kind (Adoptivkind) und ihrem Pflegekind. Ist das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem leiblichen Kind vor dem 01.01.2020 durch Adoption erloschen, dürfen Sie dieses Kind nicht mehr angeben. Haben Sie ein Kind im Laufe des Jahres 2020 angenommen, geben Sie bitte zum Kindschaftsverhältnis den Zeitraum ein. Entsprechendes gilt, wenn Ihr leibliches Kind im Laufe des Jahres bei einer anderen steuerpflichtigen Person Pflegekind oder Adoptivkind geworden ist. Pflegekinder sind Kinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die Sie nicht zu Erwerbszwecken (zum Beispiel als Tagesmutter) in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ihr Kind zu berücksichtigen, sondern nur als Pflegekind bei der anderen Person. Entsprechendes gilt, wenn eine andere Person Ihr Kind adoptiert.Ist der andere Elternteil verstorben, haben Sie Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist. Hierzu reichen Angaben in den Zeilen 11 bis 15 aus. Zur Berücksichtigung von Stief- und Enkelkindern beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 43 bis 48. Minderjährige KinderFür Kinder unter 18 Jahren machen Sie Angaben nur in den Zeilen 4 bis 15. Hat das Kind im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet, machen Sie zusätzlich in den Zeilen 16 bis 24 die entsprechenden Angaben.
Zeile 16 bis 24Für über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind außerdem Angaben in den Zeilen 16 bis 24 erforderlich. Volljährige Kinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie
Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet sind. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung) nur auf Anforderung des Finanzamts ein.Für volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung als Kind nicht vorgelegen haben, wird kein Freibetrag für Kinder gewährt.
Zeile 19Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig. Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn das Kind mit seinen eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Dieser notwendige Lebensbedarf setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (unter anderem Kosten für eine Heimunterbringung, Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes, gegebenenfalls Behinderten-Pauschbetrag) zusammen. Als Grundbedarf ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 Euro anzusetzen. Dem ermittelten notwendigen Lebensbedarf sind die kindeseigenen finanziellen Mittel gegenüber zu stellen. Die kindeseigenen finanziellen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter zusammen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen zu berücksichtigen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern sowie die unvermeidbaren Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).
Zeile 20 bis 24Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Eine weiterführende Ausbildung kann noch zur erstmaligen Berufsausbildung oder zum Erststudium gehören, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der vorangegangenen Ausbildung durchgeführt wird. Wird die weiterführende Ausbildung neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt, ist eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn die weiterführende Ausbildung im Vergleich zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht und sich nicht nur als eine auf Weiterbildung oder Aufstieg im bereits Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind unschädlich. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ist ebenfalls unschädlich. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 450 Euro beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 450 Euro im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Wurde(n) im Jahr 2020 ausschließlich eine / mehrere geringfügige Beschäftigung(en) ausgeübt, ist ein Eintrag in Zeile 24 nicht erforderlich. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während der Kalendermonate, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit; nicht aber die Verwaltung eigenen Vermögens.Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind
Zeile 31 bis 42Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als auch für darüber hinaus geleistete Beiträge. Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge für Ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) oder der andere Elternteil als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind / dem anderen Elternteil aus. In der Einkommensteuererklärung des Kindes ist in diesen Fällen in den entsprechenden Zeilen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Anlage Vorsorgeaufwand eine „0“ einzutragen. Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind nur die Beiträge abzugsfähig, die Sie selbst getragen haben. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 4 die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes einzutragen. Beiträge für das Kind an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung tragen Sie bitte in den Zeilen 41 und 42 ein und weisen diese in geeigneter Form nach.
Zeile 43 bis 48Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil in der Zeile 43 beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für 2020 zu mindestens 75 Prozent erfüllt hat oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und keine Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Nachweise über die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils sowie seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen sind nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen (zum Beispiel Scheidungsurteil, Zahlungsbelege). Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags ist nicht möglich.Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils in der Zeile 45 beantragen, sofern das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war.Dem Antrag auf Übertragung kann nicht entsprochen werden, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet war, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (zum Beispiel regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien) und dieser Elternteil der Übertragung des Freibetrags widerspricht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Eine Übertragung auf einen Großelternteil ist außerdem möglich, wenn dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des / der berechtigten Elternteils / Elternteile erfolgen. Verwenden Sie in diesem Fall bitte die Anlage K(Papierformular mit eigenhändiger Unterschrift ist erforderlich); eine monatsweise Übertragung der Freibeträge ist insoweit nicht möglich. Steht dem übertragenden Elternteil der Kinderfreibetrag in voller Höhe zu (zum Beispiel weil der andere Elternteil verstorben ist), wählen Sie in Zeile 47 den Wert „Zustimmung beider Elternteilen liegen vor" aus.
Zeile 49 bis 54Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, wird Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro gewährt. Dieser erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 Euro. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird stets angenommen, wenn das Kind / die Kinder in Ihrer Wohnung gemeldet ist / sind. Ist das Kind / Sind die Kinder auch noch bei einer anderen alleinstehenden Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.Ist das Kind / Sind die Kinder in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Eine Haushaltsgemeinschaft (das heißt das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, Sie leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft.Für Alleinstehende, die verwitwet sind, kommt der Entlastungsbetrag ebenfalls in Betracht, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Zeile 61 bis 64Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag bis zu 924 Euro jährlich abgezogen werden (Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung). Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben.Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß. Für im Ausland lebende Kinder wird der Freibetrag gegebenenfalls gekürzt (beachten Sie bitte die Ländergruppeneinteilung (Tabelle) in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A). Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, ermäßigt sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.Zur Ausbildung gehört auch die Schulausbildung.
Zeile 65 bis 67
Beachten Sie bitte, dass der Höchstbetrag für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt wird.
Zeile 68 bis 72Steht Ihrem Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, ein Behinderten oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Zur Höhe der Pauschbeträge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 9 (Behinderten-Pauschbetrag) sowie zur Zeile 10 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) in der Hilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.Geben Sie bitte den Grad der Behinderung an und reichen Sie die Nachweise ein, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (zum Beispiel Versorgungsamt); bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) nur auf Anforderung des Finanzamts zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 Euro kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegegrad 4 oder 5) gewährt werden.Ist bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder ein dem Kind zustehender Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen, werden diese Beträge grundsätzlich je zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Wurde der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, ist stets auch der volle Pauschbetrag zu übertragen. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern kann der Pauschbetrag in einem beliebigen Verhältnis aufgeteilt werden.
Zeile 73 bis 79Kinderbetreuungskosten für zu Ihrem Haushalt gehörende Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, können ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Einer Rechnung gleich steht zum Beispiel bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der Betreuungsperson als Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag. Bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren sowie der Überweisungsbeleg. Geltend machen können Sie zum Beispiel Aufwendungen für
Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für (Nachhilfe-) Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes. Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag gegebenenfalls gekürzt (beachten Sie bitte die Erläuterungen zur Ländergruppeneinteilung in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A).
Dieses Formular ist vorgesehen für Angaben über
Jeder Ehegatte / Lebenspartner hat seine Angaben in einer eigenen Anlage N zu machen.
Zeile 5 bis 20Für Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie für Entschädigungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und / oder 75 ein.
Zeile 16 bis 20Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 20. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Zeile 18 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 74 und / oder 75 ein.
Zeile 21Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören zum Beispiel
Zeile 22 bis 25Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein. Die steuerfreien Einkünfte beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes auf den im Inland bezogenen Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Zur Ermittlung der in den Zeilen 22 bis 24 einzutragenden Beträge fügen Sie bitte für jeden Ehegatten / Lebenspartner getrennt die Anlage N-AUS hinzu.
Einzutragen ist die Summe der Brutto-Arbeitslöhne aller Steuerklassen (Felder mit Kennzahl 110 und / oder 111), für die eine Steuerminderung gemäß Artikel 2 des Zusatzabkommens Punkt 11 Nummer 2 des Schlussprotokolls zum deutsch-belgischen DBA gewährt wird. Die Felder sind nur von Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit in Belgien (siehe Artikel 4 des DBA Belgien) auszufüllen. Ist neben dem belgischen Wohnsitz noch einen weiterer Wohnsitz in Deutschland vorhanden, sind die Felder nur auszufüllen wenn der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 Absatz 2 DBA Belgien als in Belgien ansässig gilt. Die mit dem Arbeitslohn im Zusammenhang stehenden Werbungskosten sind im Abschnitt Werbungskosten in Sonderfällen beim Feld mit der Kennzahl 675 zusätzlich einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt (im Verhältnis zur Summe der Einkünfte), um 8 Prozent ermäßigt.
Zeile 26Arbeitnehmer, die in Frankreich, Österreich oder der Schweiz ihren Arbeitsort haben und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, werden als "Grenzgänger" bezeichnet. Wurden Sie hiernach als "Grenzgänger" eingestuft, erklären Sie bitte den im Beschäftigungsland erzielten Arbeitslohn ausschließlich in Zeile 26. Arbeitnehmer, die in anderen Staaten arbeiten und arbeitstäglich zu ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, oder die die Voraussetzungen nach den DBA mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als "Grenzgänger" nicht erfüllen, werden als sogenannte "Grenzpendler" bezeichnet. Erklären Sie bitte in diesen Fällen den im Ausland erzielten Arbeitslohn in den Zeilen 6 oder 22 sowie in der Anlage N-AUS.
Zeile 27Hier tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmer
Die dazu gehörenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 31 bis 72, 77 und 91 bis 117 ein.
Zeile 28Lohn- / Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf den Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zeile 31 bis 117Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro jährlich.
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Erste TätigkeitsstätteDie erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind. Als erste Tätigkeitsstätte kommt auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zum Beispiel Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht. Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen. SammelpunktLiegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll (zum Beispiel das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Weiträumiges TätigkeitsgebietEin weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Soll der Arbeitnehmer (zum Beispiel der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 62 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:
PkwFür die Eintragung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte sind die Zeilen 31 vorgesehen. Geben Sie bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr in diesen Zeilen auch Ihre weitere erste Tätigkeitsstätte an. Gleiches gilt für die Eintragungen Ihres Sammelpunkts / weiträumigen Tätigkeitsgebiets (Zeilen 33). Tragen Sie bitte ab Zeile 35 die Anzahl der Arbeitstage und die gesamten Entfernungskilometer ein. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also zum Beispiel auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren. Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch daneben berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Eintragungen in den Zeilen 47 oder 48). Dies gilt nicht, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist. Öffentliche VerkehrsmittelBei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen. Tragen Sie bitte deshalb zusätzlich zu Ihren Eintragungen in die Zeilen 35 diese Aufwendungen in das dafür vorgesehene Feld "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten)" ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag. Pkw und öffentliche VerkehrsmittelHaben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte in die Zeilen 35 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in das jeweilige Feld ein. Fähr- und FlugkostenDie tatsächlichen Fähr- und Flugkosten tragen Sie bitte in Zeile 46 ein. Für An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale. FahrgemeinschaftWaren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben. Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben in den Zeilen 35 für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und fügen Sie einen weiteren Eintrag für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden, hinzu. SammelbeförderungWenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen. Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen in die Zeilen 47 oder 48 ein. Behinderte MenschenWenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt anerkannt. Diese müssen Sie nur auf Anforderung des Finanzamts nachweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Machen Sie bitte in diesen Fällen in Zeile 35 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in Zeile 47 oder 48 ein.
Zeile 39 und 40Steuerfreie und pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers (zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, Job-Tickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Die Minderung der Entfernungspauschale erfolgt maximal bis auf 0 Euro. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen, also auch dann, wenn Sie die Fahrberechtigung tatsächlich nicht genutzt haben.
Zeile 42 und 43Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachzeitschriften und so weiter. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen. Arbeitsmittel, die nicht mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) kosten, können Sie im Jahr der Bezahlung voll absetzen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.
Zeile 44Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bildet. In Fällen, in denen Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro jährlich abziehbar.
Zeile 45Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (zum Beispiel Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Zeile 46 bis 48BewerbungskostenWenn Sie 2020 eine Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie die Ihnen dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten hier geltend machen, zum Beispiel Inseratkosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte. KontoführungsgebührenEntstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 Euro jährlich an. UmzugskostenUmzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass unter anderem dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung). Ihre Umzugskosten werden grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte beim Finanzamt. Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 91 bis 117.
Zeile 61 bis 72Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren.Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (zum Beispiel bei Eintragungen in den Zeilen 33), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 38. Fahrt- und Übernachtungskosten, ReisenebenkostenZeile 61 bis 66FahrtkostenFahrtkosten können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:
Übernachtungskosten
Reisenebenkosten
Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können.Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.
Mehraufwendungen für VerpflegungZeilen 67 bis 72 Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens für die Dauer von drei Monaten - nur pauschal geltend machen:
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage in den Zeilen 67 bis 69 ein. Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 Euro. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale. Ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist, lässt sich im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen. Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im AuslandFür Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Nähere Informationen dazu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.11.2019, BStBl I 2019 Seite 1254.
Zeile 73 bis 78Werbungskosten zu
Zeile 91 bis 117Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Unschädlich ist es, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte die Zeile 99 und nur die Zeilen 31 bis 38 und / oder 40 sowie bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen / steuerfreiem Ersatz der Agentur für Arbeit die Zeile 117 aus. Eigener HausstandEin eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor. Berücksichtigungsfähige AufwendungenDas Finanzamt berücksichtigt als notwendige Mehraufwendungen für die
Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Agentur für ArbeitTragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) bitte in Zeile 117 ein.
Nach § 90 Absatz 2 der Abgabenordnung bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Unterlagen, zum Beispiel Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig einzureichen. Steueranrechnung bei ausländischem ArbeitslohnSofern die Tätigkeit in einem Staat ohne DBA erfolgt oder ausnahmsweise das DBA eine Steueranrechnung vorsieht (zum Beispiel Leiharbeitnehmer nach dem DBA mit Frankreich), sind die Angaben zum ausländischen Arbeitslohn, zu den entsprechenden Werbungskosten in der Anlage N und der im Ausland gezahlten und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzten Steuer in der Anlage AUS (Zeile 12) vorzunehmen. Reichen Sie bitte Nachweise über die im Ausland gezahlten Steuern ein.
Sofern die Tätigkeit in einem Staat ohne DBA erfolgt oder ausnahmsweise das DBA eine Steueranrechnung vorsieht (zum Beispiel Leiharbeitnehmer nach dem DBA mit Frankreich), sind die Angaben zum ausländischen Arbeitslohn, zu den entsprechenden Werbungskosten in der Anlage N und der im Ausland gezahlten und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzten Steuer in der Anlage AUS (Zeile 12) vorzunehmen. Reichen Sie bitte Nachweise über die im Ausland gezahlten Steuern ein.
Steuerfreistellung nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)Eine Steuerfreistellung nach einem DBA kommt grundsätzlich in Betracht, wenna) eine Tätigkeit im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt,b) eine Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber erfolgt, sofern
Einzelheiten beachten Sie bitte im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2018, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 643. Steuerbefreiung aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher ÜbereinkommenSonstige zwischenstaatliche Übereinkommen (zum Beispiel NATO-Truppenstatut, UN, EU) sehen für Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vor. Die Steuerbefreiung nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen kommt auch für unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Betracht, die im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Zeile 7 bis 11Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Zeile 18 bis 22Bitte geben Sie hier die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit an, zum Beispiel Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder Flugzeugen, Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft und so weiter.Bitte geben Sie die Tage an, an denen Sie sich im ausländischen Staat aufgehalten haben (auch Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, ist der gesamte Zeitraum des Auslandsaufenthalts anzugeben. Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden nicht mitgezählt. Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen Sie sich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten haben. Im Verhältnis zu Belgien sind jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mitzuzählen, auch wenn Sie sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht haben. Ausnahme: Wenn Sie Ihre Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausüben, sind Angaben zu den Aufenthaltstagen grundsätzlich nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist. Sofern Sie eine Tätigkeit in mehreren ausländischen Staaten ausgeübt haben, ist in den Zeilen 35 bis 41 der insgesamt bezogene in- und ausländische Arbeitslohn anzugeben. Die Ermittlung des ausländischen Arbeitslohns erfolgt in zwei Berechnungsschritten: Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorab direkt zuzuordnen. Dies können zum Beispiel Reisekosten, Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Auslandszulagen, projektbezogene Erfolgsprämien oder der Wert der Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat sein. Rechnerische Aufteilung (DBA) - Zeile 48Die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns erfolgt nach den Grundsätzen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2018, Bundessteuerblatt I Seite 643. Grundlage für die Berechnung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres, an denen Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und für die Sie Arbeitslohn bezogen haben. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage. Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn Sie an diesen Tagen Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und diese durch Ihren Arbeitgeber vergütet wurde. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn Ihnen ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wurde. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an. Den tatsächlichen Arbeitstagen im In- und Ausland ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Hierzu gehören neben den laufenden Vergütungen (zum Beispiel Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf die unselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Hat sich das vereinbarte Gehalt während des Kalenderjahres verändert, ist dieser Veränderung Rechnung zu tragen.Halten Sie sich nicht vollständig an einem Arbeitstag im anderen Staat auf (zum Beispiel an Reisetagen), ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss gegebenenfalls im Schätzungswege erfolgen. Hierbei ist die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist bei der Aufteilung zu berücksichtigen, dass tatsächliche Arbeitszeiten, die in Transitländern verbracht werden, dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen sind (ausgenommen bei Berufskraftfahrern). Rechnerische Aufteilung (ATE) - Zeile 63Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist der Arbeitslohn nach den tatsächlichen Arbeitstagen aufzuteilen (beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2017, Bundessteuerblatt I Seite 473). Dabei sind die Arbeitstage im ATE-Staat zu den Jahresarbeitstagen im In- und Ausland ins Verhältnis zu setzen. Wegen der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe zu Zeile 48.
Neben der Aufteilung des Arbeitslohns sind auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Dabei ist ebenfalls zuerst eine direkte Zuordnung vorzunehmen (zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen). Die übrigen Werbungskosten (zum Beispiel Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) sind im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch den Arbeitgeber. Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, ist der Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen.
Zu Einzelheiten bezüglich der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile (zum Beispiel Abfindungen, Stock Options) beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.05.2018, Bundessteuerblatt I Seite 643.
Diese Anlage ist auszufüllen, wenn Sie die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU / EWR) belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) beantragen möchten. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Im Falle eines Erwerbes nach dem 01.01.2020 sind berücksichtigte energetische Maßnahmen des Voreigentümers in die Berechnung der maximalen Steuerermäßigung einzubeziehen. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude / einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile. Siehe hierzu auch die Erläuterung zu den Zeilen 23 bis 25. Sollten Sie die Steuerermäßigung für mehr als ein Objekt beantragen, fügen Sie bitte einen weiteren Eintrag bei Anlagen Energetische Maßnahmen hinzu.
Der Standort des Wohngebäudes / der Eigentumswohnung ist in Zeile 4 und 5 einzutragen; sollte sich dieser im EU-/EWR-Ausland befinden, tragen Sie zusätzlich den Staat in Zeile 5 ein. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 01.01. des Herstellungsjahres eingetragen wird (zum Beispiel bei Baujahr 1960 ist in Zeile 4 einzutragen: 01.01.1960). Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.Das Einheitswertaktenzeichen geben Sie bei im Inland belegenen Objekten bitte in Zeile 6 an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Bei einem Erwerb nach dem 01.01.2020 sind berücksichtigte energetische Maßnahmen des Voreigentümers in die Berechnung der maximalen Steuerermäßigung einzubeziehen. In diesem Fall setzen Sie bitte in Zeile 7 ein Häkchen.
Als Beginn der energetischen Maßnahme (Zeile 9) gilt
Sofern mehrere energetische Maßnahmen in einem Jahr begonnen wurden, tragen Sie bitte in Zeile 9 den Baubeginn der ersten energetischen Maßnahme ein. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten (zum Beispiel bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (siehe Zeile 26 und 27) berücksichtigt worden sind. Sind Sie nicht alleine Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes, dann sind nur die Aufwendungen einzutragen, die auf Ihren Miteigentumsanteil entfallen. Eigene Aufwendungen für den EnergieberaterTragen Sie hier bitte die Aufwendungen ein, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme durch Sie unmittelbar oder mittelbar beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind und dieAufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme Nummer 151 / 152 / 153 und 430) gelistet sind.
Bei Einbau eines Gasbrennwertgerätes, das für die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist, kann eine Steuerermäßigung erst dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis für diese Einbindung erbracht ist (Hybridisierung). Der Nachweis der Umsetzung der Hybridisierung ist gemäß den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zu erbringen.
Sind Sie nicht alleine Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes (begünstigtes Objekt vergleichen Sie Zeile 4), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Tragen Sie in Zeile 23 bitte den auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein (auch bei Ehegatten / Lebenspartnern). In den Zeilen 24 und 25 nehmen Sie bitte Eintragungen zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen der weiteren Miteigentümer vor.
Eigene Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (zum Beispiel durch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel und so weiter) sowie Aufwendungen aufgrund von Pflegekosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können und bereits in den Zeilen 10 bis 18 enthalten sind, tragen Sie bitte in den Zeilen 26 und / oder 27 ein. Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich in den Zeilen 13 bis 18 der Anlage Außergewöhnliche Belastung enthalten sein. Das Finanzamt berücksichtigt diese Beträge dann entsprechend.
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen sind in der Anlage R-AUS einzutragen. Zeile 4 bis 9Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt. Bei Beginn der Rente im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 Prozent; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 9 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus zertifizierten Basisrentenverträgen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 10 in der Hilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand).Leibrenten sind insbesondere Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen- / Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungsrenten. Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Wenn Sie als Verfolgte / Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können zum Beispiel nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- / Witwerrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Das Finanzamt wird prüfen, ob diese Rente steuerfrei ist. Zeile 10 bis 12ÖffnungsklauselHaben Sie bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil (beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 13 bis 36) besteuert (sogenannte Öffnungsklausel). Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet. Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei erstmaliger Beantragung nachweisen. Der inländische Versorgungsträger erstellt Ihnen hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 10 ein.
Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV / bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 Prozent der Rentenbezüge. Zeile 13 bis 18Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)Einzutragen ist in Zeile 13 der in der Regel der von der Versicherung mitgeteilte Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen. Unter Beginn der Rente in Zeile 14 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist. Eintragungen in Zeile 16 und 17 sind nur erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist. Die in Zeile 18 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Zeile 31 bis 36Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt und müssen immer eingetragen werden.Einzutragen ist in Zeile 31 der Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen. Eintragungen in den Zeilen 34 und 35 sind erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Sofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro.
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften. Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in folgende Gruppen:
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein. Bei der Rentenbesteuerung wird zwischen Besteuerungsanteil, Ertragsanteil und voller Besteuerung unterschieden, es ist deshalb eine Qualifizierung nach deutschem Recht vorzunehmen. Im Wesentlichen ist dabei auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Renten und Leistungen mit der gesetzlichen Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung und der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht abzustellen. Liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten ausschließlich im ausländischen (Quellen-) Staat sind lediglich Angaben in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht.
Ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbar sindLeibrenten und andere Leistungen aus - mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren - ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Bei Beginn der Rente im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil 80 Prozent; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 10 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Einzutragen ist in Zeile 5 der sich gegebenenfalls aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag, dieser ist in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese machen Sie bitte in den Zeilen 31 bis 36 der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend. Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen diese Beträge den einzutragenden Rentenbetrag nicht mindern. Handelt es sich um anzurechnende ausländische Steuern, so sind zusätzlich die Zeilen 5, 6 und 12 der Anlage AUS auszufüllen. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen. Sie mindern jedoch Ihre Aufwendungen. In Zeile 6 ist der Rentenanpassungsbetrag einzutragen. Das ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde. Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (zum Beispiel Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte oder eine Änderung des Jahresbetrags der Rente aufgrund von Währungsschwankungen). Unter Beginn der Rente in Zeile 7 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vergleichen Sie bitte mit Ihrem Rentenbescheid). Haben Sie im Jahr 2020 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein. Ist Ihrer Rente laut der Zeile 5 (zum Beispiel Alters- oder Witwenrente) eine andere Rente (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten / Lebenspartners) vorangegangen, tragen Sie bitte Beginn und Ende dieser vorangegangenen Rente in den Zeilen 8 und 9 ein. Dadurch kann sich für Ihre Rente gegebenenfalls eine günstigere Besteuerung ergeben. Die in Zeile 5 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind in Zeile 10 zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Hier sind auch Kapitalleistungen als Einmalzahlungen aus einem Versorgungswerk einzutragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
ÖffnungsklauselHaben Sie bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil (beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 14 bis 20) besteuert (sogenannte Öffnungsklausel). Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet. Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei erstmaliger Beantragung nachweisen. Bei ausländischen Versorgungsträgern müssen die tatsächlich geleisteten Beiträge nachgewiesen werden. Den vom ausländischen Versorgungsträger oder gegebenenfalls selbst ermittelten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit), sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften)Ausländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 13 einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).
Einzutragen ist in Zeile 15 der in der Regel der von der Versicherung mitgeteilte Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen. Unter Beginn der Rente in Zeile 16 ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist. Eintragungen in Zeile 18 und 19 sind nur erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist. Die in Zeile 15 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich in Zeile 20 einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2020 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen, die mit inländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen vergleichbar sindIn Zeile 32 tragen Sie bitte Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein. Eintragungen zu lebenslangen Leibrenten aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) nehmen Sie bitte in Zeile 33 bis 35 vor. In Zeile 36 bis 38 tragen Sie bitte abgekürzte Leibrenten aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein. Einmalleistungen (zum Beispiel Kapitalauszahlungen und Abfindungen) aus einer ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) tragen Sie bitte in Zeile 39 und 40 ein. Das Finanzamt ermittelt den steuerpflichtigen Teil für die Besteuerung.
WerbungskostenSofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV / bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro.
SteuerstundungsmodelleEinkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei. Dazu gehören zum Beispiel
Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorge- / Riestervertrag (zum Beispiel Rentenversicherung, Investmentfonds- oder Banksparplan) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung) haben Sie von Ihrem Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung ("Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nummer 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes]") zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe erhalten. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto können Sie dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen entnehmen.
Sofern Sie zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV / bAV keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro. Bei den Leistungen der Zeile 5 wird ein Pauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags nicht vorliegen.
In der Anlage SO sind die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen sowie Abgeordnetenbezüge zu erklären.
Zeile 4
Zeile 5
Zeile 6
Zeile 7 und 9
Zeilen 10 bis 14
Zeile 15
Zeilen 16 bis 24In Zeile 16 tragen Sie Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden, ein.
Zeile 25Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten, tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 31 bis 52Private Veräußerungsgeschäfte sind
Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2020 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben. Haben Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab. In den Zeilen 31 bis 40 sind Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.Als Veräußerung eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), die
Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen ist.Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (zum Beispiel häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 35 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil. Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 37 ein.
Zeilen 42 bis 48In den Zeilen 42 bis 48 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (zum Beispiel Fremdwährungen) und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen).Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, soweit aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die oben genannten Abschreibungen, die bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben. Zeile 52
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten,
können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 9.408 Euro jährlich geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Ermittlung des eigenen Vermögens unberücksichtigt. Der Betrag von 9.408 Euro erhöht sich um die von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, die von Ihnen geleistet wurden. Soweit Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterstützte Person geleistet haben, sind diese in den Zeilen 40 bis 43 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Lebt die unterstützte Person nicht im Inland, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sind (beachten Sie bitte die Ländergruppeneinteilung in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A). AusfüllhinweisUm die Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend zu machen, füllen Sie bitte je Haushalt für alle im Haushalt lebenden Personen eine Anlage Unterhalt aus. Bei mehr als 9 Unterhaltsempfängern in einem Haushalt muss eine weitere Anlage Unterhalt hinzugefügt werden.
Tragen Sie in Zeile 6 bitte die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen ein, auch soweit für die unterstützten Personen ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen nicht in Frage kommt.
Sie haben die Möglichkeit, zwei Unterstützungszeiträume anzugeben. Angaben zu einem zweiten Unterstützungszeitraum sind nur dann erforderlich, wenn eine Unterbrechung der Berücksichtigungszeiträume vorliegt.
Leisten Sie Zahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland, haben Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Nachweiserleichterungen bestehen nur bei Familienheimfahrten zum im Ausland lebenden Ehegatten / Lebenspartner.
Bei Unterhaltsempfängern im Ausland ist auf Anforderung des Finanzamtes als Nachweis für die Bedürftigkeit eine durch die Heimatbehörde und die unterstützte Person bestätigte Unterhaltserklärung einzureichen. Unterhaltserklärungen in mehreren Sprachen finden Sie auch im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de>> Steuern >> Unterhaltserklärungen.
Gesetzlich unterhaltsberechtigt kann auch die Mutter eines Kindes gegenüber dessen Vater bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sein; auch der Vater eines Kindes kann einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben, wenn er das Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach § 1615 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen. Zu den anrechenbaren Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Hat die unterstützte Person über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder bei Empfängern von Versorgungsbezügen über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehende Werbungskosten (beachten Sie bitte die Erläuterung zu den Zeilen 31 bis 117 in der Hilfe zur Anlage N), geben Sie diese bitte bei der jeweiligen Einkunftsart unter Werbungskosten an. Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn (zum Beispiel aus einem Minijob) gehört zu den Bezügen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, in der Zeile 49 zu erfassen. Unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, sind diese vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags in der Zeile 51 einzutragen. Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt bestimmt oder geeignet sind (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld). Von den anrechenbaren Bezügen werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 Euro. Ist die unterstützte Person verheiratet oder lebt sie in einer Lebenspartnerschaft, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten / Lebenspartners als eigene Bezüge zugerechnet. Die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterstützten Person weisen Sie bitte, auf Anforderung des Finanzamts, mit geeigneten Unterlagen nach.
In der Anlage V sind zu erklären:
Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären. Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Eine Eintragung kann nur dann entfallen, wenn für das Mietobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde.
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich um eine Ferienwohnung, teilen Sie im Hauptvordruck unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage mit, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeile 9 bis 12
Die neben der Miete erhobenen Umlagen sind stets in den Zeilen 13 und 14 einzutragen. Geben Sie bitte in Zeile 11 die Einnahmen aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht Wohnzwecken dienenden Räumen an. Die Umlagen für diese Räume sind ebenfalls stets in die Zeile 13 einzutragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit Umlagen im Jahr 2020 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.
Mietkautionen, die bei Auszug des Mieters an diesen nicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen des Mieters verrechnet werden, gehören zu den in Zeile 15 einzutragenden steuerpflichtigen Mieteinnahmen.
Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (machen Sie hierzu Angaben in einer gesonderten Aufstellung). Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 53 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören zum Beispiel zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen. Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), gilt Entsprechendes. In diesem Fall sind die auf diese Wohnung entfallenden Ausgaben im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen.
Machen Sie erstmals Abschreibungen (Verteilung der Anschaffungs- und / oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes / Wirtschaftsguts) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind. Auch im Falle einer Nutzungsänderung (zum Beispiel von einem bislang selbstgenutzten zu einem fremdvermieteten Objekt) kann die erstmalige Berechnung der Abschreibung erforderlich sein. Eine beim Kauf von Wohneigentum mitveräußerte Instandhaltungsrücklage gehört beim Erwerber nicht zur Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA); zum Werbungskostenabzug vergleichen Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 40 bis 46.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Die AfA nach § 7 Absatz 4 EStG betragen
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, § 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Nach § 7b EStG können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33) in Anspruch nehmen. Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De-minimis-Beihilfe. Diese wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Hierzu sind die Angaben über die Höhe weiterer De-minimis-Beihilfen, die Sie in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum erhalten haben, erforderlich. Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein und geben Sie diese zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei / Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.07.2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Nach § 7h EStG können Sie für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzung für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:
Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben. Nach § 7i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Die AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Absatz 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Ein Damnum / Disagio kann im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden, soweit es marktüblich ist. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Von der Marktüblichkeit ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn der Zinsfestschreibungszeitraum mindestens fünf Jahre und das Damnum / Disagio nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.Schuldzinsen können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie steuerfreie Zinszuschüsse des Arbeitgebers übersteigen. Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 19 einzutragen. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 38 ein.
Tragen Sie bitte die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen jeweils gesondert unter Einzelangaben ein. Neben dem gezahlten Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) sind auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung (Bezeichnung) sowie das ausführende Unternehmen (Rechnungsaussteller) anzugeben.Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als 15 Prozent (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht Erweiterungsaufwendungen sowie jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).Weiterhin stellen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie sind daher nicht als Erhaltungsaufwendungen abziehbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden). Auch Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro). Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt
Entfallen Aufwendungen im Sinne der §§ 11a und 11b EStG teilweise auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, kann insoweit ein Abzug nach § 10f Absatz 2 EStG in Betracht kommen. Diesen Abzug können Sie in der Anlage FW geltend machen. Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen.
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs- / Anschaffungskosten, die im Wege der AfA berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 42), ein.
Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen. Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Nicht einzutragen sind Versicherungsbeiträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Eine Ausnahme besteht für Versicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreiem Arbeitslohn aus bestimmten EU- / EWR-Staaten stehen. Beiträge zu sonstigen VorsorgeaufwendungenSonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 50) sind zum Beispiel die Beiträge
AllgemeinZu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören grundsätzlich Beiträge
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sogenannte Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der Anleitung zur Anlage AV entnehmen. Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte AufwendungenBeiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (zum Beispiel selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen. Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (zum Beispiel zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.
Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (gegebenenfalls inklusive Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Es ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen und denjenigen Beiträgen oder Beitragsanteilen zu unterscheiden, mit denen ein darüber hinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden. Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 22, an die private Kranken- / Pflegeversicherung in Zeile 27 ein. Haben Sie Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung geleistet, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 31 bis 36 ein und weisen die abziehbaren Beiträge in geeigneter Form nach. Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeile 40 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in die Zeile 44 ein. Für weitere Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren das Feld in Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A . Werden im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder besteht, von den Eltern übernommen und von diesen als eigene Sonderausgaben beantragt, können diese Beiträge beim Kind nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes eine „0“ einzutragen. Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 12, 15, 32 und 35Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, sind in den Zeilen 12 oder 32 und / oder 35 die Beiträge einzutragen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen. Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 17 und 20Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel von Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, ist in Zeile 17 und / oder 20 der Beitrag einzutragen, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet. Zuschüsse - Zeilen 21, 26, 37 bis 39Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge (zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, der Künstlersozialkasse, der Deutschen Rentenversicherung Bund). Weitere steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind zum Beispiel von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährte Zuschüsse.
Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen) können Sie im Rahmen der Höchstbeträge in Höhe von 2.800 Euro / 1.900 Euro geltend machen, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind. Das Finanzamt nimmt für Sie eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob gegebenenfalls der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt. Zeile 46 und 47Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, die nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind, tragen Sie bitte in Zeile 46 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 47 ein. Zeile 48
Zeile 48 bis 50
In Zeile 49 tragen Sie bitte Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit ein, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 01.01.2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt. Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 50 einzutragen. Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 49 und 50 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 49) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 50).
Zeile 51 bis 56Haben Sie Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten, ist die in Zeile 51 gestellte Frage mit „Nein“ zu beantworten. Ist der nicht berufstätige Ehegatte / Lebenspartner eines privat versicherten Arbeitnehmers freiwillig gesetzlich krankenversichert, beantwortet dieser die Frage ebenfalls mit „Nein“.Dies gilt auch bei geringfügig Beschäftigten, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten / Lebenspartner vorliegt. Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfen, sind keine Eintragungen vorzunehmen. Diese Angaben werden zur Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt. Die Zeilen 52 bis 55 sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 2020 nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere
Diese Zeilen betreffen die Fälle, in denen eine steuerpflichtige Person infolge Wegzugs ins Ausland oder Zuzugs vom Ausland nur während eines Teils des Kalenderjahres der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. In diesem Fall geben Sie bitte für das ganze Kalenderjahr nur eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht ab; dabei sind auch die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in den entsprechenden Anlagen anzugeben. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden ausländischen Einkünfte, die in Zeile 6 anzugeben sind, werden lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt). Die Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln.
Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn Ihre Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 9.408 Euro betragen; dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu bitte den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR" (Zeile 10). Diese Bescheinigungen sind in mehreren Sprachen erhältlich. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie folgende familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
In dieser Zeile sind Eintragungen nur für Unternehmen erforderlich, die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben, der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen.
Die im Formular "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" erklärten Angaben werden ausschließlich für Ihre Steuerberechnung verwendet und sind nicht Teil Ihrer Steuererklärung, welche Sie an Ihre Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.Ein Steuerberechnungsergebnis erhalten Sie grundsätzlich auch ohne zusätzliche Angaben in diesem Formular. Die Steuerberechnung ist ein Service Ihrer Finanzverwaltung und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ergebnis des Steuerbescheides Ihrer Finanzverwaltung. Bitte beachten Sie, dass zu Beginn des Kalenderjahres der Steuerberechnungsservice auf Basis der Vorjahresberechnung die Steuer für das aktuelle Jahr ermittelt - neue Berechnungsgrundlagen werden zu Kalenderjahrbeginn fortlaufend bis Jahresmitte aktualisiert.
Verlustabzug aus privaten VeräußerungsgeschäftenEinzutragen sind die laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Verbliebener Verlustvortrag des VorjahresEinzutragen ist der laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Einzutragen ist die Summe der Arbeitslöhne, die bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 EStG 2004 außer Betracht bleiben sollen (zum Beispiel Arbeitslohn eines hauptberuflich in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen, GmbH-Geschäftsführers ohne Pensionszusage, beziehungsweise mit Pensionszusage in Sonderfällen siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.05.2007, Bundessteuerblatt I Seite 493, Fälle weiterbeschäftigter Altersrentner).
Einzutragen sind die geleisteten Altersvorsorgebeiträge des jeweiligen Steuererklärungsjahres (Veranlagungszeitraum) nur für Zwecke der korrekten Steuerberechnung, da sich die gezahlten Beiträge bei der Steuerberechnung auswirken (Sonderausgaben zu Ihren Gunsten). Tragen Sie in Zeile 7 / 8 die Summe aller Altersvorsorgebeiträge (ohne Zulage und ohne Erträge) ein, die von Ihrem Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelt werden, unabhängig davon, ob es sich um Sparbeiträge oder Tilgungsleistungen handelt. Beiträge zu einem Riester-Vertrag, für die der Anbieter keine Beiträge an die Finanzverwaltung übermittelt, dürfen hier nicht berücksichtigt werden.
Bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartner ist für die Steuerberechnung der steuerpflichtigen Person auch die Eintragung von Beträgen des anderen Ehegatten / Lebenspartners sinnvoll.
Einzutragen sind 50 Prozent der Beträge des Ehegatten / Lebenspartners. Zeile 10Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Unterhaltsleistungen laut Anlage U (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 11Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 12Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 13Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen nach Durchführung der Günstigerprüfung § 10 Absatz 4a EStG (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, 3, 3a; § 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 14Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Kirchensteuer als Saldo der Zahlung abzüglich Erstattung (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 15Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 16Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b Absatz 1 EStG in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 17Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b Absatz1 EStG in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 18Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Absatz 1a EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 19Einzutragen ist der abziehbare Anteil von 30 Prozent der Schulgeldzahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG in Euro (zu 50Prozent). Schulgeld kann gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG in Höhe von 30 Prozent des Entgelts, maximal zu 5.000 Euro pro Kind als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird für jedes Elternpaar pro Kind nur einmal gewährt. Bei einer Einzelveranlagung der Ehegatten ist dieser Höchstbetrag also auf beide Ehegatten aufzuteilen, wenn beide Ehegatten Schulgeld gezahlt haben. Wird kein abweichender Antrag gestellt, erfolgt die Aufteilung hälftig. Die Aufwendungen kann nach § 26a Absatz 2 derjenige geltend machen, der sie getragen hat. Auf Antrag wird der Abzugsbetrag für das Schulgeld jedem Ehegatten hälftig zugerechnet. Der Höchstbetrag wird ohne Antrag zur Höchstbetragsverteilung hälftig aufgeteilt, auf Antrag ist aber jede andere prozentuale Aufteilung möglich (gleiche Handhabung wie bei Steuerermäßigungen nach § 35a und Kinderbetreuungskosten). Zeile 20Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in Euro (zu 50 Prozent).
Einzutragen sind 50 Prozent der Beträge des Ehegatten / Lebenspartners. Zeile 21Einzutragen ist der abziehbare Anteil des Behinderten-Pauschbetrages (§ 33b Absatz 1 EStG) des anderen Partners in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 22Einzutragen ist der abziehbare Anteil des/der übertragbaren Freibeträge für Körperbehinderung (§ 33b Absatz 5 EStG) für nicht gemeinsame Kinder in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 23Einzutragen ist der Pauschbetrag für Hinterbliebene, der dem Ehegatten / Lebenspartner (§ 33b Absatz 4 EStG) zu gewähren ist. Zeile 24Einzutragen ist der abziehbare Anteil des/der übertragbaren Hinterbliebenenpauschbeträge (§ 33b Absatz 5 EStG) für nicht gemeinsame Kinder in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 25Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Freibeträge zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung volljähriger nicht gemeinsamer Kinder in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 26Einzutragen ist der abziehbare Anteil der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG (nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 27Einzutragen ist der abziehbare Anteil des/der Pflege Pauschbeträge nach § 33b Absatz 6 EStG in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 28Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung (§ 33a Absatz 1 EStG) in Euro (zu 50 Prozent). Zeile 29Einzutragen ist der abziehbarer Anteil der personell berechneten außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a EStG, für die keine maschinelle Prüfung zur Opfergrenze durchgeführt werden soll (gegebenenfalls auch personell ermittelter Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen, die an den Ehegatten oder eine andere Person gezahlt wurden) in Euro (zu 50 Prozent).
Anteil des Ehegatten/Lebenspartners am BaukindergeldEinzutragen ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Ermäßigung nach § 34f EStG in Prozent. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungsverhältnisse (Steuerermäßigung nach § 35a EStG)Einzutragen ist bei Zeile 31 der abziehbare Anteil der Steuerermäßigung nach § 35a EStG in einer Summe (zu 50 Prozent). Beachten Sie hierzu bitte die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen , Zeilen 7 bis 12. |