Wo bekomme ich hartz 4 antrag

Wo bekomme ich hartz 4 antrag

Arbeits­losengeld 2, auch Hartz 4 genannt, wird im zuständigen Jobcenter beantragt. © picture alliance / Sueddeutsche Zeitung Photo

Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, kann meist Arbeits­losengeld 2 (Hartz 4) bekommen – so funk­tioniert der Antrag. Unser Rechner ermittelt die Höhe.

Arbeits­losengeld 2 (ALG 2, umgangs­sprach­lich „Hartz 4“ genannt) ist eine Leistung zur Grund­sicherung für Arbeits­suchende. Anders als das Arbeits­losengeld 1 wird das ALG 2 nicht von der Arbeits­losen­versicherung, sondern aus Steuergeldern finanziert. Es sichert das Existenz­minimum ab. Wer arbeitslos, aber erwerbs­fähig und hilfebedürftig ist, kann Arbeits­losengeld 2 erhalten. Darüber hinaus können Menschen, deren Einkommen zu nied­rig ist, Arbeits­losengeld 2 als aufstockende Leistung beantragen.

Die Höhe des Arbeits­losengeldes 2 richtet sich nach einem pauschalierten Regelbedarf, einem Geld­betrag, der der Sicherung des Lebens­unter­halts dienen und die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körper­pflege, Hausrat, Haus­halts­energie ohne Heiz­kosten, Bedürf­nisse des täglichen Lebens und für eine Teil­nahme am kulturellen Leben abdecken soll. Dieser Geld­betrag wird Regel­satz genannt.

Anspruch auf Arbeits­losengeld 2 haben Personen, die:

  • älter als 15 Jahre alt und jünger als 67 sind,
  • erwerbs­fähig sind, also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können,
  • hilfebedürftig sind, das heißt ihren Lebens­unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
  • haupt­sächlich in Deutsch­land leben.

Melden Sie sich mit Ihrem Anliegen persönlich bei Ihrem Jobcenter – vor Ort, telefo­nisch oder per formlosem Anschreiben (zur Dienststellensuche). Dort erhalten Sie auch den Antrag auf Arbeits­losengeld 2. Sie können ihn auch im Internet herunterladen und zu Hause ausfüllen. Der Antrag wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem er gestellt wurde.

Für den Antrag müssen alle Personen in der Bedarfs­gemeinschaft genannt, ihr Einkommen und Vermögen dargelegt und aller­hand Nach­weise, wie etwa über Wohn- und Heiz­kosten, beigebracht werden.

Grund­sätzlich muss das Jobcenter nach § 88 Absatz 1 SGG inner­halb von sechs Monaten über einen Antrag entscheiden. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Antrag­steller beim Sozialge­richt Untätigkeits­klage erheben.

Ist der Antrag negativ beschieden worden, kann der Antrag­steller inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe durch einen Bescheid des Jobcenters Wider­spruch einlegen – am besten posta­lisch per Einschreiben. Bleibt es trotz Wider­spruch bei der Entscheidung, besteht die Möglich­keit, Klage beim Sozialge­richt zu erheben.

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Stand Januar 2022 erhalten Bezieher von Arbeits­losengeld 2 einen Regel­satz von 449 Euro im Monat. Im Falle einer Bedarfs­gemeinschaft von zwei Personen mit Anspruch auf Arbeits­losengeld 2, erhalten beide aktuell jeweils 404 Euro. Für Kinder unter fünf Jahren gibt es 285 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren 311 Euro, für Jugend­liche bis einschließ­lich 17 Jahre beträgt der Regel­satz 376 Euro. Hilfs­bedürftige Erwachsene, die im Haushalt anderer Personen leben, erhalten 360 Euro.

Dazu kommen:

  • Kosten für Wohn­raum und Heizung,
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung,
  • Leistungen für die Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugend­lichen (BuT), zum Beispiel für den persönlichen Schulbedarf, Schul­ausflüge und Klassen­fahrten, Mittags­verpflegung, und Lern­förderung,
  • Mehr­bedarf in besonderen Lebens­situationen, etwa in der Schwangerschaft,
  • Einmalige Unterstüt­zungen, beispiels­weise Anschaffungs­kosten bei einem Wohnungs­umzug (Erst­ausstattung).

Mehr­bedarf. Es gibt typische Lebens­situationen, in denen Bezieher von Arbeits­losengeld II neben dem Regelbedarf weitere finanzielle Unterstüt­zung brauchen. Die Bewil­ligung dieses sogenannten Mehr­bedarfs steht nicht im Ermessen des Jobcenters, sondern ist gesetzlich fest­gelegt. Die Fall­gruppen stehen in § 21 SGB II. Er wird beispiels­weise bei Schwangeren ab der zwölften Schwanger­schafts­woche gewährt, bei dezentraler Wasser­versorgung und Menschen, die sich etwa wegen einer Krankheit kosten­intensiv ernähren müssen. Aufgrund der Corona-Pandemie können Empfänger von Arbeits­losengeld II zusätzliche Ansprüche gegen­über dem Jobcenter haben. So hat etwa das Thüringer Landes­sozialge­richt einer Familie Recht gegeben, die Geld für einen Computer mit Bild­schirm und Drucker beantragt hat. Die Tochter benötigt ihn für den Unter­richt von zu Hause aus (Az. L 9 AS 862/20 B ER).

Einmalige Unterstüt­zungen. Auf Antrag schießt das Jobcenter in außergewöhnlichen Situationen Geld zu. Der Antrag kann formlos gestellt werden, ist aber unbe­dingt notwendig. Anderenfalls geht das Jobcenter davon aus, dass der Bezieher von ALG II eine Situation, etwa einen Umzug, allein meistert und keine finanzielle Hilfe benötigt. Ob Geld fließt, entscheidet das Jobcenter. Oft kommt es darüber zum Streit. Dann müssen die Sozialge­richte entscheiden.

Spezieller Bedarf wegen Über­größe. So ging etwa der Fall eines Teen­agers aus Hamburg vor Gericht: Weil er 1,97 Meter groß ist und die Schuhgröße 48 hat, brauchte er sowohl über­große Schuhe als auch ein über­großes Bett. Seine Familie bezog Arbeits­losengeld II und das Jobcenter weigerte sich, die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Dagegen legte die Familie Klage ein. Einige Jahre später hat das Landes­sozialge­richt Hamburg nun teil­weise für den heute 26-jährigen Mann entschieden. Jugend­liche haben wegen ihrer Körpergröße Anspruch auf die Erst­ausstattung mit einem über­großen Bett. Bezahlt werden müsse nicht nur das Bett selbst, sondern auch Zubehör wie die Matratze, eine Bett­decke und das Lattenrost. Keinen Anspruch sieht das Gericht hingegen für Schuhe in Über­größe. Diese müssten aus dem Regelbedarf finanziert werden. (Az. L 4 AS 328/19)

Angehörige, die mit erwerbs­fähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfs­gemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, wenn sie nicht erwerbs­fähig sind und keine Leistungen der Grund­sicherung im Alter beziehungs­weise bei Erwerbs­minderung erhalten oder das 15. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Das Sozialgeld entspricht in Höhe und Ausgestaltung dem Arbeits­losengeld 2.

Der Begriff „Bedarfs­gemeinschaft“ spielt beim Arbeits­losengeld 2 eine wichtige Rolle. Dafür ist keine wirk­liche Gemeinschaft erforderlich, denn Antrag­steller gelten allein schon als Bedarfs­gemeinschaft. Lebt der Antrag­steller mit anderen Personen zusammen und über­nehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander, bilden sie eine Bedarfs­gemeinschaft.

Als Bedarfs­gemeinschaft in der Regel gelten

  • Eheleute, die nicht dauer­haft getrennt sind,
  • einge­tragene gleich­geschlecht­liche Lebens­partner, die nicht dauer­haft getrennt leben, oder
  • eheähnlich Zusammenlebende.

Dazu gehören auch die Kinder, die im Haushalt leben und jünger als 25 Jahre sind, sofern sie unver­heiratet und erwerbs­fähig sind und ihren Lebens­unterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kinder­geld und Unter­halts­zahlungen. Keine Bedarfs­gemeinschaften sind reine Haus­halts- und Wohn­gemeinschaften.

Eigenes Einkommen und Vermögen können dazu führen, dass ein Erwerbs­loser nicht als hilfebedürftig gilt. Denn bevor der Staat einspringt, müssen zuerst eigene Mittel zur Sicherung des Lebens­unter­halts einge­setzt werden. Aber es gibt Frei­beträge. Sie zieht das Jobcenter bei der Berechnung des Arbeits­losengeldes 2 vom Einkommen und Vermögen ab.

Der Grund­frei­betrag für Einkommen beträgt 100 Euro brutto monatlich.

Der Grund­frei­betrag für Vermögen beträgt 150 Euro pro Lebens­jahr, mindestens aber 3 100 Euro.

Als Einkommen zählen – neben Verdiensten aus selbst­ständiger und nicht­selbst­ständiger Tätig­keit – beispiels­weise Kapital- und Zins­erträge, einmalige Einnahmen wie Steuererstattungen, Abfindungen oder Erbschaften und private Renten.

Zum Vermögen zählen etwa Bargeld, Spar­guthaben, Wert­papiere, Fahr­zeuge und Wohn­eigentum. Das bedeutet aber nicht, dass Antrag­steller immer ihre Wohnung verkaufen müssen, bevor sie als hilfebedürftig gelten. Handelt es sich nämlich um selbst genutztes Wohn­eigentum und hat es eine angemessene Größe, gehört es zum Schon­vermögen und wird bei der Vermögensan­rechnung nicht heran­gezogen. In diesem Fall trägt das Jobcenter auch die laufenden Kosten für die selbst genutzte Immobilie wie noch fällige Zinsen, die Eigentümer für ihre Kredite aufbringen müssen, notwendige Instandhaltungs­kosten, Grund­steuer sowie Heiz- und Neben­kosten. Grund­sätzlich aber nicht dazu zählen die Tilgungs­raten für noch nicht abbezahltes Eigentum.

Was eine angemessene Größe für ein Haus ist, darüber hat das Bundes­sozialge­richt bereits entschieden. Ein angemessenes Familien­haus dürfe im Regelfall eine Wohn­fläche von 130 Quadrat­metern nicht über­schreiten. Dies gelte für einen Vier­personen­haushalt (Az. B 11b AS 37/06 R). Für jede Person mehr oder weniger werden 20 Quadrat­meter addiert beziehungs­weise abge­zogen. Die zugestandene Größe für angemessenes Wohn­eigentum liegt jedoch mindestens bei 80 Quadrat­metern – selbst bei einem Ein-Personen­haushalt. Bei Eigentums­wohnungen sind jeweils zehn Quadrat­meter weniger erlaubt als bei Häusern.

Wer Arbeits­losengeld 2 bezieht, hat grund­sätzlich Anspruch auf Über­nahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Dazu zählen die Miete sowie Neben- und Heiz­kosten. Wenn im Miet­vertrag der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung gefordert ist, zählt auch diese zum Unter­kunfts­bedarf (Bundes­sozialge­richt, Az. B 4 AS 76/20 R). Strom und Internet gehören zwar auch zu den Kosten, die für eine Wohnung anfallen, müssen jedoch mithilfe des Regel­satzes gedeckt werden.

Für die Kosten­über­nahme muss der Wohn­raum angemessen sein. Außerdem spielt die Höhe der Miete und ob ein Ein-Personen- oder Mehr-Personen-Haushalt vorliegt eine wichtige Rolle. Angemessen ist der Wohn­raum in der Regel, wenn die Wohnung nicht größer als 45 bis 50 Quadrat­meter für eine allein lebende Person ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadrat­meter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadrat­meter zusätzlich anzu­setzen. Hierbei handelt es sich um grobe Richt­werte.

Wie hoch die Miete sein darf, hängt von den in der jeweiligen Gemeinde üblichen Kosten für Wohn­raum ab. Eine Orientierung darüber, welche Mieten am Wohn­ort üblich sind, gibt der örtliche Mietspiegel.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Wohnung zu groß oder zu teuer ist, kann sie verlangen, dass der Antrag­steller umzieht. Gerade in Groß­städten mit angespanntem Wohnungs­markt kann das schwierig werden. Bemüht sich der Antrag­steller mit großem Aufwand um eine neue Wohnung, ist dabei aber nicht erfolg­reich, kann das Jobcenter dies anerkennen und für die bisherige Wohnung weiterhin aufkommen.

Darüber hinaus kann es im Einzel­fall Gründe geben, die einen Umzug unzu­mutbar erscheinen lassen, etwa wenn der Bezieher von Arbeits­losengeld 2 pflegebedürftig oder schwer körperlich einge­schränkt und nicht in der Lage ist, einen Umzug zu bewältigen.

Der Bewil­ligungs­zeitraum für Arbeits­losengeld 2 beträgt normaler­weise 12 Monate. Endet er, muss der Bezieher einen Weiterbewil­ligungs­antrag stellen. Dann prüft das Jobcenter, ob der Anspruch auf Arbeits­losengeld immer noch besteht.

Wer Arbeits­losengeld 2 bekommt, hat bestimmte Verhaltens-, Melde- und Mitwirkungs­pflichten. Kommt er ihnen nicht nach, drohen ihm Kürzungen der finanziellen Hilfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Bezieher von Arbeits­losengeld 2 unent­schuldigt trotz Aufforderung, sich beim Jobcenter zu melden, nicht dort erscheinen oder sich anderweitig melden. Oder etwa wenn sie ohne wichtigen Grund eine neue Arbeits­stelle nicht antreten.

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