von RA Norbert Monschau, FA Mietrecht und WEG-Recht, Erftstadt Show Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, hindern das Entstehen eines Provisionsanspruchs. Dieses Risiko kann der Makler nicht abwälzen. Der folgende Beitrag zeigt, wann ein Provisionsanspruch ausscheidet und in welchen Fällen er fortbesteht.
Schwerwiegende TreuepflichtverletzungIn den Fällen schwerwiegender Treuepflichtverletzungen des Maklers muss dieser die Provision gemäß §§ 654, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurückzahlen. Als Faustregel gilt, dass der Makler im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen und diese ungeprüft in das Exposé übernehmen darf, wenn er sie sorgfältig eingeholt hat und sie nicht ersichtlich unrichtig sind (OLG Oldenburg 15.5.09, 6 U 6/09, NZM 09, 823). ExposéGleichwohl ist der Makler gut beraten, für den Erwerber erkennbar deutlich zu machen, dass er keine detaillierte Prüfung des Objekts vorgenommen und lediglich Angaben des Verkäufers weitergegeben hat. Dementsprechend ist dem Makler zu empfehlen, im Exposé den Hinweis aufzunehmen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Objekts keine Gewähr übernommen wird. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er nicht eigenes Wissen, sondern lediglich Angaben des Verkäufers weitergegeben hat. Es ist die alleinige, eigenverantwortliche Aufgabe des potenziellen Kaufinteressenten, sich selbst über die Möglichkeit der von ihm beabsichtigten Nutzung zu informieren und gegebenenfalls Erkundigungen einzuziehen. Die Aufgabe des Maklers besteht in der Vermittlung bzw. dem Nachweis des gesuchten bzw. angebotenen Objekts. Die Tätigkeit des Maklers verlangt nicht zugleich die Tätigkeit eines Sachverständigen. Die im Exposé enthaltenen Angaben geben allein den vorgefundenen, tatsächlichen Zustand wieder. Sie treffen hingegen keine Aussage in Bezug auf eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit und deren Übereinstimmung mit dem Baurecht. VerjährungDie Provisionsforderung des Maklers unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt zum Jahresschluss erst, wenn beide Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen: Der Anspruch muss entstanden sein und der Maklerkunde muss die anspruchsbegründenden Umstände kennen bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Ist die Fälligkeit beim Hausverkauf geregelt?Die Maklerprovision wird fällig, sobald der Makler seiner vertraglich geregelten Pflicht nachgekommen ist. Beim Hausverkauf wird der notariell beurkundete Kaufvertrag als ausschlaggebendes Kriterium für die erfolgreiche Vermittlung gewertet. Der endgültige Verkaufspreis stellt dabei die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Maklerprovision dar – es sei denn, Sie haben statt einer prozentualen Summe bereits einen festen Betrag mit dem Makler ausgehandelt, was allerdings nicht üblich ist. Tipp: Bestehen Sie darauf, die Höhe der Maklerprovision schriftlich im Maklervertrag festzuhalten.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt die neue Regelung zur Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer. In der Regel teilen sich Verkäufer und Käufer der Immobilie die Provision zu gleichen Teilen. Das ist wichtig, da es sich mit bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises um eine sehr hohe Summe handelt. Mehr über die Höhe der Maklerprovision können Sie in diesem Artikel erfahren.
Ein mündlicher Maklervertrag ist nur beim Verkauf von Immobilien möglich. Auch dann empfehlen wir diese Option nicht, denn häufig entstehen Probleme oder Missverständnisse. Laut §563 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Maklerprovision in diesem Fall „stillschweigend vereinbart“, vorausgesetzt, der Makler erfüllt seine Aufgaben zufriedenstellend. Sollten Sie die Höhe der Provision nicht explizit abgesprochen haben, darf der Makler den für das Bundesland und seinen Berufsverband üblichen Lohn berechnen. Als Verkäufer können Sie gegen die Höhe der Maklerprovision Klage einreichen, falls diese Ihnen unverhältnismäßig hoch erscheint. Solange Sie den Betrag noch nicht ausgezahlt haben, ist es möglich, diesen mit der Hilfe eines Richters zu reduzieren. Dafür müssen Sie aber zunächst in einem langwierigen Verfahren Recht erhalten. Der Fälligkeitszeitpunkt für die Maklervertrag ist auch bei einem mündlichen Vertrag oder einer einfachen Abmachung der Moment, in dem der Makler die erwünschte Leistung erbringt. Dies ist in den meisten Fällen der Vertragsabschluss zwischen Ihnen und dem Käufer. Allerdings ist es auch möglich, den Makler in Raten zu bezahlen oder eine andere Regelung zu vereinbaren. Achten Sie unbedingt darauf, diese schriftlich festzuhalten. Hinweis: Um die Maklerprovision zu verlangen, muss der Makler nachweisen, dass seine Tätigkeit ausschlaggebend für den Verkauf war. Verkaufen mit Makler - Ihre Vorteile
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