Wie heißt der die derzeitige präsident in des europäischen parlamentes

Wie heißt der die derzeitige präsident in des europäischen parlamentes

Der Ministerrat ist neben dem Europäischen Parlament Gesetzgeber der EU.

Foto: Der Rat der Europäischen Union/Enzo Zucchi

Dem sogenannten Ministerrat gehören die jeweiligen Fachminister und Fachministerinnen der Mitgliedsstaaten an. Je nachdem, welches Thema verhandelt wird, kommen verschiedene Fachrichtungen zusammen. Die Außenministerinnen und Außenminister etwa bilden den "Rat für Auswärtige Angelegenheiten", die Wirtschafts- und Finanzministerinnen und -minister den "Rat Wirtschaft und Finanzen" (auch Ecofin-Rat genannt).

Wie viele Ratsformationen gibt es?

Der Ministerrat kann in zehn verschiedenen Ausformungen auftreten:• Allgemeine Angelegenheiten• Auswärtige Angelegenheiten• Wirtschaft und Finanzen• Justiz und Inneres• Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz• Wettbewerbsfähigkeit• Verkehr, Telekommunikation und Energie• Landwirtschaft und Fischerei• Umwelt

• Bildung, Jugend, Kultur und Sport

Was ist die Aufgabe des Ministerrats?

Der Ministerrat ist neben dem Europäischen Parlament Gesetzgeber der EU. Die Fachministerinnen und Fachminister entscheiden über die Gesetzentwürfe (Verordnungen, Richtlinien) der Europäischen Kommission. Sowohl der Ministerrat als auch das Europäische Parlament müssen dem Vorschlag zustimmen, damit ein Gesetz verabschiedet werden kann.

Wie fasst der Ministerrat Beschlüsse?

Nach dem Vertrag von Lissabon (2009) wurde für den November 2014 die sogenannte "doppelte Mehrheit" im Rat eingeführt. Das heißt: Für die Annahme von Beschlüssen ist in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, und zwar:

  • 55 Prozent aller Länder, das heißt bei derzeit 27 Mitgliedstaaten 15 Länder,
  • die außerdem mindestens 65 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen.

Um einen Beschluss zu verhindern, sind mindestens vier Länder erforderlich, die mindestens 35 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung stellen.

Ausnahmen:

  • Für sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern ist Einstimmigkeit erforderlich, das bedeutet alle Länder müssen zustimmen.
  • Für verfahrenstechnische und administrative Angelegenheiten genügt die einfache Mehrheit.

Rat der EU, Europäischer Rat, Europarat – Was ist was?

Die Begriffe sind ähnlich und daher verwirrend. Neben dem Ministerrat gibt es den Europäischen Rat. Mehrmals im Jahr kommen hier Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedsstaaten bei sogenannten EU-Gipfeln zusammen. Auch die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, und der Hohe Vertreter der Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, nehmen an den Sitzungen teil. Den Vorsitz hat der Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel.

Inhaltlich ist der Rat die höchste Instanz der Europäischen Union. Die Mitglieder diskutieren Grundsätze und Leitlinien der europäischen Zusammenarbeit – etwa die weitere europäische Integration oder außen- und sicherheitspolitische Fragen. Ihre Vorgaben sind entscheidend für die Arbeit der Kommission.

Der Europarat hingegen ist kein Organ der Europäischen Union. Er ist ein eigenständiger Zusammenschluss europäischer Staaten mit 47 Mitgliedsländern mit Sitz in Straßburg. Neben den EU-Mitgliedsstaaten gehört ihm etwa auch Russland an. Sein Ziel ist die enge zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Themen wie Demokratie und Menschenrechte. Deshalb müssen sich alle Mitglieder zur europäischen Menschenrechtskonvention bekennen.

Wer führt den Vorsitz auf den Ratstagungen?

Im "Allgemeinen Rat der Außenminister" führt der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, den Vorsitz. Bei den übrigen Tagungen des Rates führt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister des EU-Mitgliedstaats den Vorsitz, die bzw. der turnusgemäß den EU-Ratsvorsitz innehat.

Die EU-Ratspräsidentschaft wechselt im halbjährlichen Turnus nach einer festgelegten Reihenfolge. Die Aufgabe der Präsidentschaft ist die Organisation und Durchführung der Sitzungen sowie die Herbeiführung der Beschlüsse des Rates.

Reihenfolge der EU-Präsidentschaften bis 2027

Spanien: Januar – Juni  2010
Belgien: Juli – Dezember  2010 
Ungarn: Januar – Juni  2011
Polen: Juli – Dezember  2011
Dänemark: Januar – Juni  2012
Zypern: Juli – Dezember  2012
Irland: Januar – Juni  2013
Litauen: Juli – Dezember  2013
Griechenland: Januar – Juni  2014
Italien: Juli – Dezember  2014 
Lettland: Januar – Juni  2015
Luxemburg: Juli – Dezember  2015 
Niederlande: Januar – Juni  2016
Slowakei: Juli – Dezember  2016 
Malta: Januar – Juni  2017 
Estland: Juli – Dezember  2017
Bulgarien: Januar – Juni  2018
Österreich: Juli – Dezember  2018 
Rumänien: Januar – Juni  2019
Finnland: Juli – Dezember  2019
Kroatien: Januar – Juni  2020
Deutschland: Juli – Dezember 2020
Portugal: Januar - Juni 2021
Slowenien: Juli – Dezember 2021
Frankreich: Januar - Juni 2022
Tschechien: Juli – Dezember 2022
Schweden: Januar - Juni 2023
Spanien: Juli – Dezember 2023
Belgien: Januar - Juni 2024
Ungarn: Juli – Dezember 2024
Polen: Januar - Juni 2025
Dänemark: Juli – Dezember 2025
Zypern: Januar - Juni 2026
Irland: Juli – Dezember 2026
Litauen: Januar - Juni 2027
Griechenland: Juli – Dezember 2027

Das EP verfügt über folgende Befugnisse und Aufgaben:

- EU-Gesetzgebung ("Legislativbefugnis")
In den meisten Politikbereichen ist das EP gleichberechtigt mit dem Rat der EU für den Beschluss von Rechtsakten im sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zuständig. Dazu ist ein genaues Verfahren vorgesehen, das im Vertrag von Lissabon zum zentralen Rechtssetzungsverfahren in der EU geworden ist. Daneben verfügt es in einigen Politikbereichen, in denen ein besonderes Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung kommt, über ein Zustimmungsrecht oder ein Anhörungsrecht.

- Beschluss des EU-Haushalts sowie seiner Kontrolle und Entlastung
Die Haushaltsbefugnis und die finanzielle Kontrollbefugnis gibt den Abgeordneten das Recht, zusammen mit dem Rat den mehrjährigen Finanzrahmen zu beschließen, die Richtigkeit der Umsetzung des Finanzrahmens im Rahmen der jährlichen Ausgaben und Einnahmen durch die Europäische Kommission und die ordnungsgemäße Gebarung der EU-Institutionen zu kontrollieren, sowie schließlich der Kommission die Entlastung (Bestätigung der rechtmäßigen Mittelverwendung) zu erteilen oder zu verweigern.

- Politische Kontrollbefugnis
Das EP verfügt über eine Reihe von

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Kontrollmöglichkeiten zur Überwachung und Prüfung der anderen EU-Institutionen. Zu nennen sind beispielsweise die Berichtspflicht des Europäischen Rates nach den Gipfeltreffen, sowie die zweimal im Jahr stattfindende Berichterstattung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik über ihren Arbeitsbereich und dessen finanzielle Auswirkungen. Zudem haben die jeweiligen ParlamentspräsidentInnen das Recht, vor dem Europäischen Rat die Positionen des EP dazulegen. Die Abgeordneten können beim Rat der EU und bei der Europäischen Kommission mündliche oder schriftliche Anfragen einreichen. Ebenso hat die Kommission regelmäßig über ihre Tätigkeit vor dem EP zu berichten. Einmal jährlich hält der/die Kommissionspräsident/-in im Plenum die "Rede zur Lage der Union". Das Europäische Parlament hat das Recht, die Europäische Kommission anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei den Personalentscheidungen für die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes und das Präsidium der Europäischen Zentralbank ist es zu konsultieren.

Außerdem pflegt das EP vielseitige Beziehungen zu den nationalen Parlamenten.

Funktionsweise des Europäischen Parlaments und organisatorischer Ablauf

Jedes Jahr der fünfjährigen Wahlperiode entspricht einer Sitzungsperiode – der

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Sitzungskalender ist wie folgt gegliedert:

• 12 viertägige

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Plenartagungen in Straßburg und 6 zweitägige Plenartagungen in Brüssel,
• 2 Wochen pro Monat für
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Sitzungen der
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22 Ausschüsse und interparlamentarischen Delegationen, • 1 Woche pro Monat für Fraktionssitzungen

• und 4 Wochen pro Jahr, die ausschließlich für die Arbeit und Anwesenheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments in ihrem Wahlkreis vorgesehen sind.

Auch das EP verfügt über eine eigene

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Geschäftsordnung, die die genauen Abläufe regelt.

PräsidentIn und VizepräsidentInnen des Europäischen Parlaments

Auch im Europäischen Parlament gibt es – ähnlich wie in National- und Bundesrat – einen Präsidenten bzw. eine Präsidentin. Ihm/Ihr stehen insgesamt 14 Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen zur Seite. Auch wenn die Legislaturperiode fünf Jahre dauert, beträgt die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin und der VizepräsidentInnen jeweils zweieinhalb Jahre. Nach Ablauf dieser Periode werden sie neu gewählt, wobei die KandidatInnen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangen müssen.

Der Präsident/Die Präsidentin beruft in Folge die Sitzungen des Europäischen Parlaments ein und leitet diese im Sinne der

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Geschäftsordnung. An einer Aussprache darf sie/er sich nur beteiligen, wenn er/sie zuvor den Vorsitz an eine/einen ihrer/seiner Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten übergibt. Sie/Er vertritt die Institution zudem nach außen.

Am 3. Juli 2019 wurde David Maria Sassoli (‎S&D) in der neuen Wahlperiode 2019-2024 für zweieinhalb Jahre zum Präsidenten des Europäischen Parlaments gewählt. Für die zweite Amtszeit innerhalb der Wahlperiode soll dann ein Vertreter der EVP zum Präsidenten des Europäischen Parlaments gewählt werden.

Entstehung und Entwicklung des Europäischen Parlaments

Seit seiner Gründung konnte sich das Europäische Parlament zur Stärkung der Demokratie in der EU ständig weiterentwickeln und seine Zuständigkeiten erweitern.

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Von der Versammlung zum Europäischen Parlament

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch die Unterzeichnung der Verträge von Rom am 25. März 1957 durch die sechs Gründerstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) wurden die Aufgaben der damals unter dem Namen bestehenden "Gemeinsamen Versammlung" der EGKS auf die EWG ausgedehnt und auf 142 Abgeordnete erhöht. Die Entsendung erfolgte zunächst von den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der EWG. Seine heutige Bezeichnung "Europäisches Parlament" wurde zwar 1962 beschlossen, jedoch erst 1986 in der Einheitlichen Europäischen Akte verankert. Im Zuge der folgenden Erweiterungen wurde auch die Zahl der Abgeordneten im EP laufend erhöht: 1973 nach dem Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs auf 198.

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Erstmalige Direktwahl

Im Jahr 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals direkt und in geheimer Wahl für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt und setzte sich aus 410 Mitgliedern zusammen. Nach dem Beitritt Griechenlands 1981 stieg die Zahl der Sitze auf 434, nach dem Beitritt Spaniens und Portugals 1986 auf 518, infolge der deutschen Wiedervereinigung 1994 auf 567, nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens 1995 auf 626.

In der fünften Legislaturperiode von 1999-2004 zählte das EP 788 Abgeordnete.

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Begrenzung der Mitglieder des EP

Mit dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza und der Erweiterung der EU auf 27 Mitgliedstaaten wurde die Zahl der EP-MandatarInnen ( für die Wahlperiode 2004-2009) auf 732 begrenzt bzw. mit 736 festgelegt.

Der Vertrag von Lissabon sieht 751 Sitze für das EP vor. Für die Legislaturperiode 2009-2014 wurden allerdings ebenfalls Übergangsmaßnahmen für die Zeit bis zur ersten EP-Wahl auf Grundlage des Lissabon-Vertrags getroffen, welche die Zahl der MEPs mit 754 festlegte.

Infolge des Beitritts Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 erhöhte sich die Zahl der EP-MandatarInnen bis zur Neuwahl des EPs im Mai 2014 auf 766.

Mit Beschluss des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die

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Zusammensetzung des EP für die Wahlperiode 2014-2019 wurde die Verteilung der Sitze – gesamt 751 - auf die nunmehr 28 EU-Mitgliedstaaten neu bestimmt: Österreich entsendet nun 18 Abgeordnete zum EP. Die Höchstzahl beträgt 96, die Mindestanzahl 6 Abgeordnete pro Mitgliedsland, wobei der Grundsatz der degressiven Proportionalität gilt: kleine Mitgliedstaaten erhalten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl mehr Sitze als die bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten.

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Ausweitung der Mitwirkungsrechte des EP

Die Mitwirkungsrechte des EP an der EU-Gesetzgebung wurden im Rahmen der Weiterentwicklung der vertraglichen Grundlagen laufend ausgeweitet. Vor allem sind hier die Einheitliche Europäische Akte 1986 (neue Zustimmungsrechte, Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit in bestimmten Fragen) und der Vertrag über die Europäische Union 1992, besser unter dem Namen "Vertrag von Maastricht" bekannt (Einführung des Mitentscheidungsverfahrens), zu nennen. Weitere Befugnisse wurden im Vertrag von Amsterdam (1997) und im Vertrag von Nizza (2001) festgelegt und schließlich im Vertrag von Lissabon zentral verankert: Seither ist das EP grundsätzlich gleichberechtigter Mitgesetzgeber mit dem Rat und hat daher auch Mitentscheidungskompetenz beim EU-Haushalt.