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Zum Ende der Legislaturperiode ist aus der großen noch die Riesenkoalition geworden, die nun wiederum ein neues Ende fordert. Statt vier sollen es künftig fünf Jahre sein, in denen Parlament und Regierung wirken. Union und SPD sind dafür, Linke, Grüne und AfD auch, zumindest wenn bei der Reform mehr Volksabstimmung verbaut wird. Sogar die wechselhafte FDP zeigt sich zugeneigt. Ein schöner Abschied für Parlamentspräsident Norbert Lammert, der für das Projekt seit Jahren die Trommel rührt. Eine breite Mehrheit braucht es auch. Das Grundgesetz regelt zwar nicht, wie in Deutschland gewählt wird, aber für wie lange. Oder für wie kurz. Vier Jahre sind eher selten im internationalen Vergleich. Viele EU-Länder geben ihren Volksvertretungen fünf Jahre, ebenso lange hat das EU-Parlament selbst zur Verfügung. Im Binnenvergleich operiert nur Bremen mit der kurzen Frist. Alle anderen Bundesländer haben ebenfalls fünf Jahre. Ein Jahr Anlaufzeit sei nötig, heißt esDie Begrenzung hat historische Gründe. Die Bismarck‘sche Reichsverfassung hatte sogar nur drei Jahre vorgesehen. Die vier Jahre wurden aus der Weimarer Reichsverfassung kopiert. Ungefähr so alt ist auch die Diskussion darum, ob eine Verlängerung sinnvoll ist. Befürworter verweisen auf die 50-Prozent-Regel, die der CDU-Politiker mit NSDAP-Vergangenheit, Helmut Lemke, in einem Sondervotum der Enquetekommission Verfassungsreform Mitte der siebziger Jahre aufgestellt hat. Danach benötigten die Abgeordneten ein Jahr Anlaufzeit und ein Jahr für Wahlvorbereitung und Wahlkampf. Blieben zwei Jahre. Mit der Verlängerung der Wahlperiode auf fünf werde der für die „eigentliche parlamentarische Arbeit verbleibende Zeitraum um 50 Prozent gestreckt“, schrieb Lemke damals. Rechnerisch überzeugend, könnte die Idee nun zum Durchbruch gelangen. Allerdings erst für den 20. Deutschen Bundestag, der 2021 gewählt wird. Denn Mandatsträger sollen ihr aktuelles Mandat nicht eigenmächtig verlängern dürfen. Das wäre Betrug am Wähler. Einarbeiten muss nicht seinEin paar Gründe sprechen gegen das Vorhaben. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Volkes Wille ist zu wandelbar, um ihn längerfristig zu repräsentieren. Sechs Jahre Legislatur wird deshalb als verfassungsrechtliche Obergrenze angesehen. Es könnte auch sein, dass der ganz großen Verlängerungskoalition im nächsten Bundestag eine Stimmung der Wähler entgegensteht, sie in dieser Form bald wieder abzulösen. Und wenn es wieder nur eine große Koalition gibt, hat sie nach der Lemke-Regel ohnehin ein Jahr mehr. Einarbeiten muss sie sich nicht.
In dem Wort steckt der Begriff "Legislative" (auf Deutsch: „gesetzgebende Gewalt“), dem ihr auch unter dem Stichwort „Gewaltenteilung“ begegnen könnt. Eine Legislaturperiode ist also die Zeitspanne, in der ein gewähltes Parlament Gesetze macht und auch seine sonstige Arbeit erledigt. Wenn das Parlament nach Ende der vom Gesetz festgelegten Zeit wieder aufgelöst wird, ist das Ende der Legislaturperiode erreicht. Damit endet dann auch die Amtszeit der jeweiligen Regierung. Legislaturperiode des Bundestags (© anderWolf Images - Fotolia.com)
Unter einer Legislaturperiode versteht man die Amtszeit des Parlaments. Die Legislaturperiode wird auch als Wahlperiode bezeichnet. Ein Parlament wird stets für eine bestimmte Zeit gewählt. Die Regierungsdauer des Parlaments wird durch Gesetz festgeschrieben und begrenzt. Die Legislaturperiode bezeichnet also den Zeitraum von einer Wahl bis zur nächsten. Für die Dauer der Legislaturperiode ist die gewählte Volksvertretung dann im Amt. JuraForum.de-Tipp: Der Begriff Legislaturperiode stammt aus dem Lateinischen. „Lex / Legis“ steht hier für „Gesetz“. Und mit Periode wird ein Zeitraum bezeichnet. Der Bundestag in Deutschland wird für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Nach Ende dieser Legislaturperiode finden Neuwahlen statt. Die Regelungen zur Legislaturperiode des Bundestages finden sich in Art. 39 Absatz 1 und 2 GG. Demnach endet die Wahlperiode des Bundestages mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühstens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Sollte der Bundestag aufgelöst werden, findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Gemäß Absatz 2 tritt der Bundestat spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. Aktuelle LegislaturperiodeAm 24. September 2017 fanden die Wahlen zum 19. Deutschen Bundestages statt. Am 24. Oktober 2017 folgte die konstituierende Sitzung, und somit 30 Tage nach der Wahl. Gemäß Art. 39 Absatz 2 GG war dies der spätmöglichste Zeitpunkt. Durch den Zusammentritt des neuen Bundestages, endete damit auch die Wahlperiode, sprich die Amtszeit, des 18. Deutschen Bundestages offiziell mit der konstituierenden Sitzung. Die nächsten Wahlen finden im Jahr 2021 statt. Landesparlamente / Landtag LegislaturperiodeDie einzelnen deutschen Bundesländer haben eigene Parlamente, die als Landtage bezeichnet werden. Die Legislaturperiode der Landtage beträgt in der Regel fünf Jahre, es gibt aber auch Ausnahmen. Eine Ausnahme bildet Bremen, hier beträgt die Wahlperiode des Landesparlaments vier Jahre. Sehr unterschiedlich gestalten sich die Regelungen der einzelnen Länder, was etwa den Beginn der Wahlperiode, den Zusammentritt der Landesparlamente oder auch den Zeitpunkt der regulären Neuwahl angeht. Für den Beginn der Wahlperiode beispielsweise, setzen die einzelnen Bundesländer folgende Zeitpunkte fest:
JuraForum.de-Tipp: In allen anderen Bundesländern beginnt die Wahlperiode der Landesparlamente mit dem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des folgendes Parlaments. Eine Wahlperiode gibt es für den Deutschen Bundesrat nicht. Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Regierungen der Länder zusammen, die sie bestellen und abberufen, Art. 51 Absatz 1 GG. Vorsitzender des Bundesrates ist der Bundesratspräsident. Für dessen jährliche Wahl gibt es einen festen Turnus. Die Amtszeit des Bundeskanzlers beträgt vier Jahre, er kann unbegrenzt wiedergewählt werden. Die Wahl des Bundeskanzlers richtet sich dabei nach Art. 63 GG. Die Amtszeit des Bundeskanzlers beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Bundespräsidenten und endet üblicherweise mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages einer neuen Wahlperiode. Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt hingegen fünf Jahre, er wird von der Bundesversammlung gewählt. Anschließend wiedergewählt werden kann der Bundespräsident nur einmal. War zwischenzeitlich ein anderer Bundespräsident im Amt, ist aber eine spätere Wiederwahl möglich. Mitwirkende/Autoren: Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion |