8 Punkte in Flensburg Führerscheinentzug wie lange

Wer sich als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hat, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das ist etwa der Fall, wenn zulasten eines Verkehrssünders mindestens 8 Punkte in die Flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen wurden. Hier kommt es aber immer wieder zu Streitigkeiten. So stellt sich vielen Autofahrern z. B. die Frage, ob sie ihre Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn sie die 8-Punkte-Grenze zwar erreicht haben, dies der Fahrerlaubnisbehörde aber nicht bekannt war, als sie den jeweiligen Verkehrssünder verwarnte. Die anwalt.de-Redaktion klärt auf.

Verwarnung trotz Erreichen der 8-Punkte-Grenze?

Ein Autofahrer hatte insgesamt 7 Punkte im sog. Fahreignungs-Bewertungssystem angesammelt. Er wurde daraufhin erneut von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben und verwarnt. Was sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht wusste: Noch vor dieser Verwarnung hatte der Verkehrssünder nochmals wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor Gericht gestanden, sodass der Punktestand nunmehr neun Punkte aufwies.

Als die Behörde hiervon erfuhr, zog sie die Fahrerlaubnis des Rasers unverzüglich ein. Der hielt dieses Vorgehen für unzulässig. Vielmehr müsse sein Punktestand auf sieben Punkte reduziert werden, weil die Reihenfolge der sog. Maßnahmestufen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht eingehalten worden war. Denn er habe die Verwarnung erst erhalten, nachdem er die letzte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, die letztlich zum Erreichen der 8-Punkte-Grenze geführt habe. Die „Warnung“ durch die Behörde sei daher zu spät gekommen. Der Streit endete vor Gericht.

Ermahnung – Verwarnung – Entzug der Fahrerlaubnis

Seit Mai 2014 ist die Fahrerlaubnis eines Verkehrssünders einzuziehen, wenn zu seinen Lasten mindestens 8 Punkte in die Flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen wurden. Zuvor muss die Fahrerlaubnisbehörde jedoch den Verkehrssünder nach § 4 V Straßenverkehrsgesetz (StVG) ermahnen, wenn der Punktestand 4 oder 5 Punkte erreicht. Der Verkehrssünder ist ferner zu verwarnen und auf den drohenden Verlust der Fahrerlaubnis hinzuweisen, wenn der Punktestand 6 oder 7 Punkte beträgt. Bei Erreichen von 8 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Punktereduzierung möglich?

Die Reihenfolge dieser sog. Maßnahmestufen des Fahreignungs-Bewertungssystems ist zwingend einzuhalten. Ansonsten kann es tatsächlich passieren, dass der Punktestand nach § 4 VI StVG zu verringern ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jedoch, welchen Kenntnisstand die Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand hat, wenn sie eine derartige Maßnahme ergreift. Nur wenn sie zur Zeit der Maßnahme von weiteren Verkehrsverstößen weiß, die eigentlich zur nächsthöheren Maßnahmenstufe führen würden, ist eine Punktereduzierung möglich – ansonsten nicht.

Vorliegend hatte die Fahrerlaubnisbehörde nichts von dem erneuten Verkehrsverstoß gewusst. Die Verwarnung war daher laut der BVerwG-Richter rechtmäßig – eine Punktereduzierung somit nicht vorzunehmen.

Hier ist das BVerwG deutlich von dem bislang geltenden sog. Tattagprinzip abgerückt. Maßgeblich war danach nicht die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde, sondern vielmehr der Punktestand, der an dem Tag galt, als der Verkehrssünder seine letzte Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit beging, die erst zur Ergreifung der betreffenden Maßnahme – z. B. einer Verwarnung – führte.

Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern

Früher wurde mit dem Punktesystem und den dazugehörenden Maßnahmestufen bezweckt, den Verkehrssünder zu warnen und ihn – vor Entzug der Fahrerlaubnis – zur Änderung seines Verhaltens zu animieren.

Zu der Rechtsänderung im Jahr 2014 und der jetzigen Abkehr vom Tattagprinzip kam es jedoch, weil vielmehr die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern, die immer wieder gegen Verkehrsregeln verstoßen, geschützt werden soll. Weil nun nämlich der Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand maßgeblich ist und gerade nicht mehr der Tattag, können Verkehrssünder keine Punktereduzierung mehr erreichen, indem sie behaupten, dass die Verwarnung zu spät kam, weil sie davor bereits einen weiteren Verkehrsverstoß begangen haben, der längst zum Erreichen der 8-Punkte-Grenze geführt hat.

Somit konnte der Raser im vorliegenden Fall auch nicht mehr auf eine Punktereduzierung hoffen – denn die Verwarnung und der darauffolgende Entzug der Fahrerlaubnis waren rechtmäßig.

Fazit: Wer mindestens 8 Punkte in Flensburg erreicht hat, muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Ob und wann die Fahrerlaubnisbehörde den Verkehrssünder zuvor ermahnt bzw. verwarnt und letztlich die Fahrerlaubnis entzieht, hängt jedoch davon ab, welcher Punktestand ihr bei Ergreifung dieser drei Maßnahmen bekannt ist.

(BVerwG, Urteil v. 26.01.2017, Az.: 3 C 21.15)

(VOI)

Nicht immer ist die „volle Punktzahl“ ein Grund zur Freude.

Hat man zum Beispiel im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg 8 Punkte voll gemacht, muss man damit rechnen, eine Weile zum Fußgänger zu werden.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Warum es das Punktesystem gibt
  • Was der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug ist
  • Wann man Punkte in Flensburg bekommt
  • Wie man Punkte in Flensburg verliert
  • Wann man den Führerschein eventuell behalten kann
  • Was Sie tun können, wenn Sie 8 Punkte haben

Das Punktesystem hat (nach heutiger Rechtsauffassung) den Zweck, dazu beizutragen, die Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer vor Personen zu schützen, die nicht geeignet sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Solche Personen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie die Regeln des Straßenverkehrs missachten, erhalten dafür Punkte, und werden, wenn sie 8 Punkte erreicht haben, dadurch „ aus dem Verkehr gezogen“, dass ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dies ist etwas anderes als ein vorübergehendes Fahrverbot, das man auch vorher, etwa durch einen Rotlichtverstoß, bekommen kann.

Ein Fahrverbot kann bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhängt werden und besteht darin, dass man den Führerschein (also nur das Kärtchen) für einige Wochen abgibt, und so lange kein Fahrzeug führen darf.

Ein Fahrerlaubnisentzug bedeutet, dass die grundsätzliche Berechtigung, ein Fahrzeug zu führen, erlischt. Um sie wieder zu erlangen, muss man, nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten wieder von vorne anfangen, indem man einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt. Dieser ist meistens an die Absolvierung einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) gebunden.

Wenn man im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit 60 € Bußgeld (oder mehr) geahndet wird (wie zB. Einen Rotlichtverstoß, oder eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung), erhält man zusätzlich einen Punkt im Fahreignungsregister. Früher konnte man dort 18 Punkte sammeln, bevor der Verlust der Fahrerlaubnis drohte, heute sind es nur noch 8.

Nach 5 Punkten erhält man eine „Ermahnung“, und nach 6 bzw. 7 Punkten eine „Verwarnung“, in der man auch darauf hingewiesen wird, dass man bei einem weiteren Verstoß den Führerschein los ist.

Diese Punkte können allerdings auch wieder verfallen, wenn man sich lange genug nichts mehr zu schulden hat kommen lassen: Der erste Punkt verfällt nach zweieinhalb Jahren. Wenn man bis dahin nicht mehr auffällig geworden ist, wird er gelöscht. Zwei Punkte (bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr) werden nach 5 Jahren gelöscht.

Man kann auch, so lange man nicht mehr als 5 Punkte gesammelt hat, diese wieder abbauen, in dem man an einem Fahreignungsseminar teilnimmt. Absolviert man dieses erfolgreich, wird ein Punkt erlassen.

Tatsächlich hat es schon Ausnahmefälle gegeben, bei denen dem Betreffenden die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden durfte. So sind Fälle vorgekommen, in denen gemäß § 4 Abs.6 StVG der Punktestand von 8 auf 7 zurückgestuft werden musste, da die vorhergehenden gesetzlich vorgesehenen Verwarnungen ausgeblieben waren. Ähnliches gilt in Fällen, in denen vor Gericht bewiesen werden kann, dass die Vergabe des achten Punktes ungerechtfertigt war.

Des weiteren gilt, dass ein früherer Punktestand dem Verkehrssünder nicht mehr zur Last gelegt werden kann, nachdem er verfallen ist.

Dies ist jedoch schwieriges Terrain, und es gibt auch gegenteilig lautende Gerichtsurteile.

Wenn Sie sicher sind, nachweisen zu können, dass Sie einen Punkt unrechtmäßig erhalten haben, oder wenn Sie keine Verwarnung erhalten haben und der drohende Fahrerlaubnisentzug für Sie quasi aus dem Nichts gekommen ist, haben Sie unter Umständen eine Chance, Ihren Führerschein zu behalten. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht spezialisiert, und geben Ihnen gerne eine unverbindliche Einschätzung Ihrer Lage im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung per Mail oder Telefon.

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Oft erscheint es aussichtslos, gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten im Fahreignungsregister vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht schiebt einer gängigen Praxis der Behörden nun einen Riegel vor.

Wer acht Punkte sammelt, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

Hat man 8 Punkte im Fahreignungsregister, gilt man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Das geschieht nicht automatisch, sondern muss durch die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt erfolgen. Oftmals liegt aber ein langer Zeitraum zwischen dem Erreichen von 8 Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Gab es da nicht so etwas wie „Verjährung“ von Punkten?

Punkte und deren Löschung

Den meisten ist bekannt, dass Eintragungen bzw. Punkte in Flensburg durch Zeitablauf gelöscht werden. So gilt, dass eine 1-Punkte-Eintragung nach zweieinhalb Jahren, eine 2-Punkte-Eintragung nach fünf Jahren und eine 3-Punkte-Eintragung nach zehn Jahren getilgt wird. Die Frist beginnt immer mit Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist bleiben die Eintragungen noch ein Jahr gespeichert, bevor sie endgültig gelöscht werden. Sie befinden sich in dieser Zeit in der sogenannten Überliegefrist.

Tattagprinzip vs. absolutes Verwertungsverbot

Was ist nun aber, wenn sich das Punktekonto zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde bereits reduziert hat? Offensichtlich gehen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass eine nachträgliche Löschung egal sei. Wer 8 Punkte erreicht, ist ungeeignet und gehört aus dem Verkehr gezogen.

Die Oberverwaltungsgerichte beantworten die Frage aber unterschiedlich. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen stärkt bspw. bis dato den Behörden den Rücken und winkt deren Praxis als rechtmäßig durch. Der Tattag sei entscheidend, auch wenn zum Zeitpunkt der Entziehung keine 8 Punkte mehr bestehen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 3. Senat, Urteil vom 18.06.2020, Az.: 3 C 14/19). Der Kläger ging gerichtlich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vor. Bei Erlass der Entziehung hatte er keine 8 Punkte mehr im Fahreignungsregister. Die Behörde war aber der Auffassung, dass es ausreichend sei, dass er ehemals 8 Punkte hatte und damit dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unterstellt werde. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Auffassung der Behörde an und wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob der Verwaltungsgerichtshof München die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den Entziehungsbescheid auf. Die Behörde legte Revision ein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten des Klägers und bestätigte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Das Gesetz könne nur so verstanden werden, dass eine gelöschte (oder zu löschende) Eintragung nicht zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung nachteilig vorgehalten werden dürfe. Der Gesetzgeber habe eigens zur Vermeidung taktischer Rechtsmittel die Überliegefrist vorgesehen. Ist diese abgelaufen und die Eintragung gelöscht, besteht ein absolutes Verwertungsverbot.

Bedeutung für die Praxis

Ob sich die Entziehungspraktik der Fahrerlaubnisbehörden ändert, bleibt abzuwarten. Jedenfalls zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einmal mehr, dass man die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ungeprüft über sich ergehen lassen sollte.

Wir unterstützen Sie gerne und prüfen, ob die Behörde rechtmäßig gehandelt hat.