Welche zeiten werden auf die wartezeit von 45 jahren angerechnet

Im Alter möchte jede Person gut abgesichert sein. Dann ist es von Vorteil, wenn Sie sich früh genug mit dem Thema Rente auseinandersetzen. Denn in der gesetzlichen Rentenversicherung werden alle Zeiten, die für die Rente wichtig sind, als rentenrechtliche Zeiten bezeichnet. Neben den Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten gehören hierzu auch die so genannten beitragsfreien Zeiten.

Hierbei handelt es sich um die Zeiten, welche für die keine Beiträge gezahlt wurden und trotzdem bei der Rentenberechnung berücksichtigt und ggf. auf die Wartezeiten angerechnet werden. Zu den beitragsfreien Zeiten der Rentenversicherung gehören:

  • Anrechnungszeiten
  • Ersatzzeiten
  • die Zurechnungszeit

Die beitragsfreien Zeiten werden bei der Rentenberechnung mit einer Art Durchschnittswert bewertet, der aus allen Beitragszeiten gebildet wird.

Anrechnungszeiten bei der Rente

Die Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie keine Beiträge gezahlt haben. Der Vorteil, diese Zeiten werden aber trotzdem in der Rentenberechnung berücksichtigt.

Folgende Zeiten sind Anrechnungszeiten:

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Krankheit
  • Rehabilitation
  • Schwangerschaft
  • Mutterschutz
  • Arbeitslosigkeit
  • Schulbesuch
  • Studium

Folgenden Zeiten können auch als Anrechnungszeiten geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ausbildungssuche
  • Rentenbezug vor dem 55. oder 67. Geburtstag
  • versicherungsfreie Lehrzeit
  • Schlechtwettergeldbezug
  • Arbeitsausfalltage

Die Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind in der Regel nur dann anrechenbar, wenn durch sie eine versicherte Tätigkeit unterbrochen wird. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zeiten zwischen Ihrem 17. und 25. Geburtstag liegen. Oft ist es so, dass in dieser Zeit viele Versicherte über keinen kontinuierlichen Versicherungsverlauf verfügen. Darum kann es sein, dass in diesen acht Jahren das Erfordernis der Unterbrechung entfällt. Der Vorteil: Versicherungslücken werden geschlossen, die sich ansonsten rentenmindernd für Sie auswirken könnten.

Wartezeiten & Mindestversicherungszeiten

Komplette Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie auch für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt haben. Diese Zeit nennt man Mindestversicherungszeit oder eben auch Wartezeit. Die Wartezeit fällt unterschiedlich aus. Sie kann bei 5 Jahre, 35 Jahren oder 45 Jahren liegen.

Wartezeit mit 5 Jahren

In dieser Zeit werden sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten mit einberechnet. Im Detail heißt das, dass darin neben den Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen auch die Zeiten der Kindererziehung mit inbegriffen sind. Hinzu kommen noch Zeiten des Versorgungsausgleichs, Rentensplitting oder auch geringfügige bzw. versicherungsfreie Beschäftigungen.

Wartezeit mit 35 Jahren

Bei der Wartezeit mit 35 Jahren werden Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten mit angerechnet.

Wartezeite mit 45 Jahren

In der Wartezeit mit 45 Jahren werden Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.
Weitere Beiträge:

  • Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung
  • Nicht versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr
  • Wehrdienst, Zivildienst und freiwilliger Wehrdienst
  • Nicht erwerbsfähige Pflege von Angehörigen
  • Ersatzzeiten

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten als solches gibt es heute so gut wie gar nicht mehr. Diese waren früher wichtig für Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges und sollten die Versicherungsbiographie ausgleichen. Heute sind überwiegend Personen von Ersatzzeiten betroffen, welche in der DDR in politischer Haft saßen.

Zurechnungszeiten

Die Zurechnungszeiten sind für Sie nur interessant, wenn Sie vor Ihrem 67. Geburtstag auf die Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Denn für diesen Zeitraum haben Sie keine eigenen Beiträge eingezahlt. Der Vorteil der Zurechnungszeiten: Auch bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wird diese Zeit berücksichtigt, wenn Versicherte den 67. Geburtstag noch nicht erreicht haben.

Die Berechnung sieht wie folgt aus: Die komplette Zurechnungszeit fließt mit dem Durchschnittswert in die Rentenberechnung ein. Dieser Durchschnittswert ergibt sich dann hinterlegten rentenrechtlichen Zeiten. Diese können entweder in Ihrem Konto liegen oder in dem Konto des Verstorbenen.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind wichtig, besonders für Ihre Brechung der Rente. Für die Rentenformel nehmen Entgeltpunkte eine große Rolle ein. Diese bilden sich aus den kompletten Beitragszeiten. Das heißt, Sie sammeln während Ihres gesamten Lebens Entgeltpunkte und diese werden in der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie gutgeschrieben. Denn die Höhe der Entgeltpunkte entscheidet später darüber, wie hoch Ihre Rente ausfällt.

Gesamtleistungsbewertung

Die Gesamtleistungsbewertung gibt Ihnen an, wann Sie nichts bzw. wenig in die Rente eingezahlt haben. Hierbei geht es speziell um eigene Beiträge. Das kann mehrere Gründe haben wie z. B. durch die Verhinderung der eigenen Arbeit. Nun schreibt der Gesetzgeber allerdings vor, dass rentenrechtliche Zeiten ohne Ihre eigenen Leistungen mit Zuschlägen durch Entgeltpunkte aufgewertet werden. Für Sie ist also enorm wichtig: Je weniger Lücken Sie in Ihrem kompletten Versicherungsverlauf vorweisen können, desto besser sind Sie im Gesamtleistungswert aufgestellt. Quellen:

rentenbescheid24.de


deutsche-rentenversicherung.de

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit1.

Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

2.

Berücksichtigungszeiten,

3.

Zeiten des Bezugs vona)

Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

b)

Leistungen bei Krankheit und

c)

Übergangsgeld,

soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

4.

freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Seit dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, trotz stufenweiser Anhebung der Altersgrenzen nach 45 Beitragsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz für Rentenzugänge ab 1.7.2014 durch die Regelung zur Rente ab 63 Jahren vorübergehend ausgeweitet:

Durch eine befristete Sonderregelung sollen besonders langjährig Versicherte bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können. Hierzu muss eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) erfüllt werden. Um besondere Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden zum Teil auch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Ausnahme sind die letzten 2 Jahre vor dem Beginn der abschlagsfreien Rente. Arbeitslosigkeit wird in dieser Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet, es sei denn, sie wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Auf diese Wartezeit werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
  • Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
  • Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – mit Ausnahme der letzten 2 Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen wurde,
  • Ersatzzeiten.

Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe).

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