Wann informiere ich meinen arbeitgeber über die schwangerschaft

Grundsätzlich ist die Schwangerschaft nach deren Kenntnis dem Arbeitgeber zu melden. Wenn Sie sich noch in der Probezeit bzw. in einem befristeten Dienstverhältnis befinden, dann ist es ratsam, Ihre Schwangerschaft nicht voreilig zu melden. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Schwangerschaft Ihrem Arbeitgeber melden, gelten für Sie die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.


Gleichzeitig mit der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Arbeit­geber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn ge­wisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr be­schränkt erlaubt oder verboten. Beispiele: Arbeit im Stehen, Akkord­arbeiten.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Und er muss das Arbeitsinspektorat schriftlich darüber informieren, dass er eine Schwangere beschäftigt.

Sie müssen eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen, wenn Ihr Arbeitgeber es ausdrücklich verlangt.

Ihr Arbeitgeber muss dem Arbeitsinspektorat folgende Daten bekannt geben: 1. Name der werdenden Mutter 2. Alter der werdenden Mutter 3. Tätigkeit und Arbeitsplatz

4. voraussichtlicher Geburtstermin

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsarzt gibt, muss er vom Arbeit­geber über Ihre Schwangerschaft informiert werden.

Wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Gefahr für Leben oder Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind besteht, können Sie bereits vor der Schutzfrist vom Dienst frei gestellt werden. Dazu müssen Sie eine ärztliche Bestätigung vor­legen.

Sie erhalten das sogenannte „vorgezogene Wochengeld“ von Ihrer zuständigen Krankenkasse, und zwar für die Dauer der ärztlich bestätigten Freistellung.

Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, weil Sie schwanger sind, ist dies eine unzulässige Dis­krimi­nierung auf Grund des Geschlechtes und ein Verstoß gegen das Gleich­be­handlungs­gesetz. Die Auflösung kann innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden.

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Was sagt der Gesetzgeber?

Eine werdende Mutter soll ihren Arbeitgeber informieren, dass sie schwanger ist, sobald sie von ihrem Zustand weiß. Sie soll ihm auch den voraussichtlichen Tag der Geburt mitteilen. Diese Empfehlung steht im sogenannten Mutterschutzgesetz (MuSchG, § 15 Abs. 1).

Hierbei handelt es sich um eine „Soll“-Vorschrift, nicht um eine gesetzliche Verpflichtung. Daher dürfen Dir keinerlei Nachteile entstehen, wenn Du diese „Soll“-Vorschrift nicht beachtest.

📘 Lesetipp:

  • Das Mutterschutzgesetz
  • Kündigungsschutz

Warum überhaupt den Chef informieren?

Vielleicht machst Du Dir Sorgen, wie Dein Arbeitgeber reagieren könnte und überlegst deshalb, warum es überhaupt notwendig ist, ihn zu informieren.

Der Vorgesetzte muss über die Schwangerschaft Bescheid wissen, damit er alle Regelungen des Mutterschutzgesetzes in vollem Umfang und zu Deinem Wohl umsetzen kann. Denn durch eine Schwangerschaft können für ihn gewisse Pflichten und für Dich zusätzliche Rechte entstehen. Deshalb ist es sinnvoll, Deinen Chef oder Deine Chefin früher oder später zu informieren.

👩🏻‍💻 Falls Du Angst vor dem Gespräch mit Deinem Arbeitgeber hast, kannst Du gerne zu uns Beraterinnen Kontakt aufnehmen! Wir können mit Dir das Gespräch vorbereiten und über Deine Rechte sprechen!

Wann ist der beste Zeitpunkt zum Verkünden der Schwangerschaft?

Dir bleibt es überlassen, wann Du sagen möchtest, dass Du schwanger bist. Es gibt viele unterschiedliche Faktoren, die Du individuell gewichten kannst.

  • Manche Frauen möchten die kritischen ersten 12 Wochen erst einmal gut hinter sich bringen. Denn in dieser Zeit ist das Fehlgeburtsrisiko noch höher als im weiteren Verlauf der Schwangerschaft.
     
  • Andere Frauen rechnen mit einer positiven Reaktion der Vorgesetzten und möchten die Neuigkeit gleich erzählen.
     
  • Manche informieren die Unternehmensleitung aus Gründen der Fairness lieber früher als später, um Unmut über einen überraschenden „Ausfall“ zu vermeiden.
     
  • Andere wiederum geben aus persönlichen Gründen erst sehr viel später bekannt, dass sie ein Kind erwarten.

Jede dieser Herangehensweisen hat ihre Berechtigung und ist vor dem Gesetz zulässig.

ℹ️ Übrigens: Wenn einer Schwangeren z.B. besonders übel ist und sie sich deshalb krank meldet, muss sie auch hier nicht ihre Schwangerschaft offenbaren. So kann ihr Arzt auch einen anderen Grund auf der Krankmeldung eintragen.

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Formalitäten: Was muss ich dem Arbeitgeber vorlegen?

Wenn dem Arbeitgeber eine mündliche Mitteilung mit ungefähren Angaben nicht ausreicht, kann er ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft und den errechneten Entbindungstermin fordern.

Diese genaueren Daten braucht er, um beispielsweise Urlaubsansprüche zu berechnen oder um die konkreten Mutterschutzfristen abzuschätzen. Allerdings hat der Arbeitgeber auch die Kosten für dieses Attest zu tragen.

ℹ️ Übrigens: Schon im Bewerbungsgespräch muss eine Frau nicht auf Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft oder Familienplanung eingehen – solche Fragen sind generell unzulässig. Hier ist es sogar erlaubt, bewusst eine Schwangerschaft zu verheimlichen.

Mögliche Sonderfälle – wie gehe ich mit ihnen um?

Ein Sonderfall zur Mitteilung der Schwangerschaft liegt vor, wenn der Arbeitsvertrag bereits gekündigt wurde, ohne dass der Betrieb von der Schwangerschaft wusste. Hier ist schnelles Handeln angesagt.

Vielleicht arbeitest Du auch derzeit nicht, sondern befindest Dich gerade in Elternzeit. Und nun hast Du festgestellt, dass Du ein weiteres Kind erwartest.

Gerne kannst Du Dich mit allen Fragen und Sorgen, die Dich rund um die Schwangerschaft momentan beschäftigen, an uns Beraterinnen wenden. Wir sind gern für Dich da!

  • 📩 Schreib uns Deine Frage schnell und einfach im Kontaktformular. Du erhältst von einer Beraterin eine persönliche Antwort.
  • ⚖️ Dich beunruhigt sehr Vieles und Du fragst Dich, „abtreiben: ja oder nein?" – hier gehts zum Abtreibungstest. Darauf bekommst Du eine Sofort-Auswertung und hast zusätzlich die Möglichkeit zur persönlichen Beratung. 

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Quelle:

Eine Mitteilungspflicht könne sich aber lediglich in einigen Fällen aus den Nebenpflichten des Arbeitsvertrags ergeben, erklärt Meyer weiter. „Das kann etwa für Wissenschaftlerinnen gelten, die ein bestimmtes Projekt verantworten – für das die zeitintensive Einarbeitung einer Ersatzkraft alsbald erfolgen muss.“

Ebenso müssen Frauen ihrem Arbeitgeber dann „sehr schnell“ von einer Schwangerschaft berichten, wenn sie in Branchen tätig sind, in denen es für Schwangere ein Beschäftigungsverbot gibt. „Wer also etwa regulär in einer Virenschutzstation beschäftigt ist, muss dort während der Schwangerschaft pausieren.“

Du bist schwanger: Herzlichen Glückwunsch! Damit deine Schwangerschaft so stressfrei und sorglos wie möglich ablaufen kann, hat der Gesetzgeber entsprechende gesetzliche Vorkehrungen für dich, deinen Partner und euer Baby getroffen. Erfahre hier wie und wann du deinem Arbeitgeber am besten die Schwangerschaft mitteilen solltest, welcher Schutz dir am Arbeitsplatz zusteht und vieles mehr!

Wer ein Kind erwartet, braucht sich keine Sorgen um seinen Job und sein Einkommen machen. Darüber hinaus ist eine schwangere Frau vor Stress und körperlicher Belastung gesetzlich geschützt.

Nun fragst du dich, wie und wann du deine Schwangerschaft deiner/deinem Vorgesetzten und der Personalabteilung mitteilst, wann der Mutterschutz greift und welche Vorteile & Rechte sie/er dir in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Kündigungsschutz und deine Gehaltsfortzahlung einräumt.

Wir geben dir Tipps, was du beachten solltest, wenn du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft unterrichtest, welche Meldefristen du einhalten musst und welche Vorteile du in dieser wichtigen Phase deines Lebens bei der Arbeit genießen darfst.

Wir haben euch eine Checkliste mit den wichtigsten Tipps und Infos die Themen Schwangerschaft, Job und Arbeitgeber zusammengestellt.

Als Schwangere profitierst du in Deutschland im Arbeitsleben von einem speziellen Schutz: dem Mutterschutz. Dein Arbeitgeber hat die im Mutterschutzgesetz festgelegten Vorschriften während der Schwangerschaft und nach der Geburt einzuhalten. Damit möchte der Staat sicherstellen, dass Mutter und Kind sowohl vor als auch nach der Geburt ausreichend geschützt sind. Die Vorschriften gelten für folgende Themenbereiche:

  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt
  • Beschäftigungsverbote bei körperlicher Betätigung und anderen Gefahren
  • Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes
  • Arbeitszeiten- und Pausenvorschriften

Du hast einen Anspruch auf Mutterschutz, wenn du einem vertraglichen Arbeitsverhältnis nachgehst. Darunter fallen natürlich auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Gering-verdienerinnen oder Heimarbeiterinnen. Seit dem 1. Januar 2018 greifen die Richtlinien auch für Schülerinnen und Studentinnen, die in der Zeit zum Beispiel von Pflichtveranstaltungen befreit werden können.

Für Selbstständige und Hausfrauen gilt der Mutterschutz nicht, da hier kein vertragliches Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Oftmals entstehen Unsicherheiten in Bezug auf befristete Arbeitsverhältnisse in der Schwangerschaft:

  • Befristete Arbeitsverträge: Während des befristeten Arbeitsverhältnisses hast du einen Anspruch auf Mutterschutz. Wenn das Arbeitsverhältnis ohne eine Verlängerung endet, so endet auch dein Recht auf Mutterschutz.
  • Wichtig: Verlängert dein Arbeitgeber dein Arbeitsverhältnis wegen der Schwangerschaft nicht, ist dies gesetzlich unzulässig. Du kannst gegen eine nicht gewährte Verlängerung juristisch vorgehen!
  • Probezeit: Natürlich hast du auch während der Probezeit einen Anspruch auf Mutterschutz. Sollte dein Arbeitgeber dich nach der Probezeit nicht einstellen, weil du schwanger bist, kannst du juristische Schritte einleiten.
  • Ausbildung: Auch während der Ausbildungszeit hast du einen Anspruch auf Mutterschutz. Dabei erhältst du die Möglichkeit, deine Ausbildungszeit auf Antrag zu verlängern. In der Regel ist die für dich zuständige örtliche Berufskammer für diesen Verlängerungsantrag zuständig.

Du bist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Allerdings kannst du dann auch nicht vom Mutterschutz profitieren und musst beispielsweise auch in den letzten sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Deshalb ist es ratsam und in deinem Sinne, dass du deine Schwangerschaft auch auf der Arbeit mitteilst.

In den ersten 12 Wochen brauchst du den Arbeitgeber noch nicht zu informieren. In der Regel ist es sinnvoll die berüchtigte Drei-Monats-Hürde abzuwarten. Ab der 13. Woche solltest du dann den Arbeitgeber darüber aufklären, dass du in anderen Umständen bist.

Erst ab dieser Mitteilung gilt der Mutterschutz und erst ab dann kann und muss das Unternehmen die entsprechenden Bestimmungen einhalten. Die Schutzvorschriften greifen also erst ab dem Moment der Inkenntnissetzung des Arbeitgebers.

Gerade, wenn deine Arbeit mit besonderen Gefährdungen verbunden ist oder wenn die Suche nach einem geeigneten Ersatz für dich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, weil du einen sehr komplexen Aufgabenbereich verwaltest, solltest du mit der Mitteilung über deine Schwangerschaft nicht zu lange warten. So gibst du auch deinem Arbeitgeber die Gelegenheit, rechtzeitig mit der Suche nach einer geeigneten Schwangerschafts-Vertretung beginnen zu können.

Am besten informierst du zunächst deinen Vorgesetzten in einem persönlichen Gespräch. Erst danach solltest du die Kollegen zu informieren.

Zusätzlich empfiehlt es sich, ein formloses Schreiben aufzusetzen, mit dem du auch die Personalabteilung in Kenntnis setzt. Manchmal möchte der Arbeitgeber auch einen ärztlichen Nachweis über die Schwangerschaft. Dem musst du nachkommen. Du legst diese Bescheinigung dem formlosen Schreiben einfach bei.

Schwangere haben zunächst einmal einen Anspruch auf Freistellung für die notwendigen Untersuchungen beim Arzt, bei der Ärztin oder Hebamme.

Ist durch den Job eine Gefährdung des Wohls von Mutter und Kind nicht auszuschließen, da es beispielsweise der Mutter körperlich sehr schlecht geht, kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgen.

Dein Arzt oder deine Ärztin muss dafür ein Attest ausstellen und auf dieser Basis kann das entsprechende Verbot ausgesprochen werden. Beachte: Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot kann nur erstellt werden, wenn die Beschwerden wirklich schwangerschaftsbedingt sind. Liegen den Beschwerden andere Ursachen zu Grunde, muss der Arzt/die Ärztin dich ganz normal krankschreiben.

Der Arbeitsplatz darf für die werdende Mutter keine Gefahren für Leben und Gesundheit darstellen. Das bedeutet beispielsweise ein mögliches Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren von Seiten des Arbeitgebers. Laut Mutterschutzgesetz sind für Schwangere und auch Stillende folgende Situationen und Tätigkeiten verboten:

  • Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen (freiwillig unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
  • Tätigkeiten in Akkordarbeit oder am Fließband
  • Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Strahlen , Gase, Staub, chemische Schadstoffe)
  • Tätigkeiten in oder auf Fahrzeugen (nach dem dritten Monat)
  • Langes Stehen (mehr als vier Stunden am Tag)
  • Arbeitszeiten von mehr als 8,5 Stunden täglich
  • Kontakt mit rohen Lebensmitteln
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (zum Beispiel bei Geräte- und Maschinenbedienung)
  • Schwere körperliche Tätigkeiten (z. B. regelmäßige Lasten von mehr als 5 Kilo)

Ein Beschäftigungsverbot ist allerdings als letztes Mittel in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet, erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden oder einfach nicht umsetzbar sind, wie eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hast du als Arbeitnehmerin Anspruch auf den Mutterschutzlohn: das ist die Höhe des durchschnittlichen Gehaltes, den der Arbeitgeber dir in den letzten drei Monate vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes gezahlt hat. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten durch die Krankenkasse zurück erstattet.

In der Zeit des regulären Beschäftigungsverbotes – das sind die letzten 6 Wochen der Schwangerschaft und die ersten 8 Wochen nach der Geburt – erhältst du weiterhin dein durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate ausgezahlt. Diese Regelung ist ebenfalls im Mutterschutzgesetz fest verankert und sorgt für die finanzielle Versorgung vor und nach der Schwangerschaft.

Ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben alle vertraglich angestellten Arbeitnehmerinnen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dein Arbeitgeber muss die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoverdienst aufstocken – dies wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezeichnet.

Du bist nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse? Dann hast Du keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Du hast allerdings die Möglichkeit, beim Bundesversicherungsamt einen einmaligen Mutterschaftszuschuss zu beantragen.

Hier findest Du alle weiteren Infos zu den Formalitäten und benötigten Dokumenten im Überblick.

Es gilt, werdende Mütter vor psychischen Belastungen zu schützen und finanziell abzusichern. Deshalb ist in der Regel eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu zwölf Wochen nach der Geburt nach § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht erlaubt.

Solltest du trotzdem während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, kannst du dich wehren. Beachte dabei folgende Schritte:

  • Du erklärst schriftlich, dass du mit dieser Kündigung nicht einverstanden bist und forderst das Unternehmen auf, die Kündigung zurück zu nehmen.
  • Teile die unrechtmäßige Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
  • Reiche innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem örtlichen Arbeitsgericht ein. Nur so kann die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erreicht werden.

Dir wurde gekündigt und du hast erst nach der Drei-Wochen-Frist von deiner Schwangerschaft erfahren?

Informiere nun deinen Arbeitgeber über eine Schwangerschaft. In der Regel müsste er dann die Kündigung zurückziehen. Tut er dies nicht, hast du innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Schwangerschaft Zeit, die Kündigungsklage zu erheben.

Nur in ganz seltenen Fällen kann es einem Arbeitgeber erlaubt werden, einer werdenden Mutter zu kündigen und dies muss von der zuständigen Landesbehörden genehmigt werden. Eine Genehmigung kann nur erfolgen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der rein gar nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Ob wirklich ein solcher Grund vorliegt und wie dieser definiert wird, ist immer noch umstritten. Deshalb kann ein Gericht trotz behördlicher Genehmigung immer noch zugunsten der werdenden Mutter entscheiden.

In Deutschland gibt es eine Mutterschutz-Aufsichtsbehörde. An diese kannst du dich bei wichtigen Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz in der Schwangerschaft wenden.

Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort, was Euch ermöglicht ein für alle Beteiligten befriedigendes Familienleben zu organisieren. So könnt Ihr Euch insbesondere in den ersten Lebensjahren intensiv der Betreuung eures Kindes widmen.

Das Recht auf Elternzeit gilt sowohl für Vater als auch Mutter und sie verlängert auch den Kündigungsschutz auf die Dauer der in Anspruch genommenen Zeit.

Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit beträgt maximal 36 Monate. Sie muss nicht am Stück genommen, sondern kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden – davon können bis zu 12 Monate auch auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Wer von euch für welche Zeitabschnitte die Elternzeit in Anspruch nimmt, könnt ihr frei entscheiden. Sprecht dies am besten früh genug mit euren Arbeitgebern ab.

Während der Elternzeit stehen euch gemeinsam insgesamt 14 Monate Elterngeld zu – es beträgt 65% vom Nettolohn. Geht ihr während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach, könnt ihr sogar bis zu 28 Monate ElterngeldPlus beziehen. Neben dem Gehalt erhaltet ihr dann auch weiter Geld vom Staat.

Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Eltern von Frühchen länger Elterngeld erhalten. -> Kommt das Kind mindestens 6 Wochen zu früh auf die Welt = 1 Monat länger Basiselterngeld -> Kommt das Kind mindestens 8 Wochen zu früh auf die Welt = 2 Monate länger Basiselterngeld -> Kommt das Kind mindestens 12 Wochen zu früh auf die Welt = 3 Monate länger Basiselterngeld

-> Kommt das Kind mindestens 16 Wochen zu früh auf die Welt = 4 Monate länger Basiselterngeld

Die Höhe des Elterngeldes bleibt unverändert. Sie richtet sich nach dem vorherigen Einkommen. Es beträgt mindestens 300 Euro, höchstens aber 1.800 Euro im Monat (Basiselterngeld).

Außerdem dürfen Eltern nun 32 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dabei ihren Anspruch auf Elterngeld zu verlieren. Bisher waren nur 30 Stunden erlaubt. Durch diese Aufstockung ist zum Beispiel eine Vier-Tage-Woche möglich.

Der Partnerschaftsbonus stellt eine Zusatzleistung dar, der beansprucht werden kann, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten. Den Bonus gibt es künftig bei 24 bis 32 Wochenstunden anstatt bei 25 bis 30 Wochenstunden. Krankengeld oder Kurzarbeit soll nicht mehr zu einer Minderung des Elterngeldes führen.
 

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Am besten sprecht Ihr euch als Paar früh genug ab, um auch eure Arbeitgeber so früh wie möglich ins Boot zu holen. Denn auch dieser muss ja eine gewisse Planungssicherheit haben und für die Zeit, in der Ihr fehlt, eine Übergangslösung organisieren.

Mindestens 7 Wochen vor den gewünschten Beginn müsst Ihr den Antrag bei eurem Arbeitgeber stellen. Ihr legt euch damit für die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Babys fest, in welchem Zeitraum ihr in die Elternzeit gehen wollt.

Möchten Mutter oder Vater nach dem dritten Geburtstag des Babys noch einmal in Elternzeit gehen, muss der Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vorab darüber informiert werden.

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen, und beinhaltet die genauen Angaben, wann und für wie lange du in Elternzeit gehen möchtest. Es handelt sich dabei um ein formloses Schreiben – du musst es allerdings ausdrucken und unterschreiben. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Um sicher zu gehen, lässt du dir die persönliche Abgabe des Schreibens am besten quittieren oder schickst es per Einschreiben an deine Firma.

Mit dieser Checkliste haben wir euch einen Überblick zu den wichtigsten Themen rund um Schwangerschaft und Arbeitgeber, Arbeitsrecht und Mutterschutz, Elternzeit sowie damit verbundenes Arbeitsrecht und Fristen für Anträge bereitgestellt.

Nutzt die gesetzlichen Regelungen und Spielräume, um euch und das ungeborene Baby zu schützen und, um so viel Zeit wie möglich mit eurem Kind zu verbringen. Ihr habt mit dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeitregelung flexible Gestaltungsspielräume, um die wertvollen ersten Jahre eures Babys zu begleiten. So verpasst ihr keine wichtigen Ereignisse beim Heranwachsen eures Sprösslings.

Hier findet ihr weitere Checklisten rund um „Schwangerschaft und Geburt“, mit denen wir euch mit weiteren wichtigen Informationen für diese einzigartige Phase in eurem Leben unterstützen möchten.

Wir haben euch eine Checkliste mit den wichtigsten Tipps und Infos die Themen Schwangerschaft, Job und Arbeitgeber zusammengestellt.

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