Welche Bäume stehen unter Naturschutz NRW?

Häufig gestellte Fragen:

Gilt die Baumschutzsatzung im gesamten Stadtgebiet?
Nein, die Satzung gilt nur im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil spricht man, wenn die Bebauung im Gemeindegebiet den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, die ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Welche Bäume werden durch die Weseler Baumschutzsatzung geschützt?
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang (nicht Durchmesser) von 100 cm und mehr. Zu messen ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm aufweist.

Welche Baumarten sind geschützt bzw. nicht geschützt?
Grundsätzlich sind alle Laubbäume geschützt. Lediglich die Pappel steht nicht unter Schutz. Ebenso genießen Obstbäume keinen Schutz, wenn sie erwerbswirtschaftlich genutzt werden. Der Obstbaum im Privatgarten steht also unter Schutz. Nadelbäume stehen mit Ausnahme von Eiben, Mammutbäumen und Sumpfzypressen nicht unter Schutz.

Welche Maßnahmen sind unzulässig?
Neben der Fällung geschützter Bäume ist es im Geltungsbereich der Satzung auch verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen des Baumes erheblich einwirken oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigen.

Wo kann ich die Bestimmungen nachlesen?
Der vollständige Satzungstext kann im Internet nachgelesen werden. Das Antragsformular auf Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten dieser Satzung können Sie demnächst hier herunterladen. Bitte beachten Sie, dass dem Antrag zwingend ein Lageplan beigefügt werden muss, in dem der betroffene Baum eingezeichnet ist.
Wer keinen Lageplan besitzt, kann diesen im Geoportal der Stadt Wesel selbst ausdrucken. Damit Grundstücksgrenzen zu sehen sind, stellen Sie bitte oben links die vorgegebene Einstellung von OSM auf Stadtplan Wesel um und wählen die größtmögliche Vergrößerung.

Wo muss ich den Antrag stellen?
Der Antrag mit Lageplan ist zu senden an:

ASG WeselWerner-von-Siemens-Straße 15

46485 Wesel

Anträge können nicht telefonisch gestellt werden!

Was muss der Antrag enthalten?Es sind die Felder des hier im Internet herunter zu ladenden Formulars entsprechend auszufüllen. Sollte man den Antrag formlos stellen, ist sich an dem Formular zu orientieren.

Wichtig ist die Angabe einer Begründung, warum der Baum so stark beschnitten oder gefällt werden soll. Bitte den Lageplan nicht vergessen.

Wer kann einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten dieser Satzung stellen?In der Regel wird der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte den Antrag stellen. Grundsätzlich ist aber jeder Bürger antragsberechtigt.

So darf auch ein Grundstücksnachbar, dem der zur Fällung vorgesehenen Baum zwar nicht gehört, der sich aber durch den Baum belästigt fühlt (z. B. durch Überhänge oder durch Schieflage), einen Antrag auf Rückschnitt oder Fällung stellen. Allerdings sind die Rechte Dritter, also das Eigentumsrecht am Baum, zu berücksichtigen. Daher ist es sinnvoll, die Zustimmung des Eigentümers schriftlich einzuholen und bei der Beantragung vorzuweisen.

Ist die Antragstellung mit Kosten/Gebühren verbunden?
Ja, die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Satzung ist mit erheblichem Aufwand verbunden. So ist bei jedem Antrag mindestens ein Ortstermin notwendig.

Die Gebührenregelung sieht wie folgt aus:

a)    Für die Genehmigung zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 40 € erhoben. Hinzu kommen 10 € je Baum.

b)    Für die komplette Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 75 % der Gebühr zu a).

c)    Für die teilweise Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 40 € Grundgebühr zzgl. 10 € je genehmigtem Baum und zzgl. 7,50 € je abgelehnten Baum.

Unter welchen Voraussetzungen werden Genehmigungen (Ausnahmen und Befreiungen) erteilt.
Die Tatbestände, nach denen eine Genehmigung erteilt wird, sind abschließend in § 5 der Baumschutzsatzung aufgelistet.Geringfügige Schäden an baulichen Anlagen, geringfügige Beschattung von Wohnräumen, Verstopfung von Regenrinnen durch Laub sowie Laubfall oder Fall von Früchten sind keine ausreichenden Gründe, um einen Baum fällen zu müssen. Laub- und Fruchtfall, die Verbreitung von Samen und Pollen sind natürliche Gegebenheiten, die hingenommen werden müssen. Hierzu gibt es auch entsprechende einschlägige Urteile.

Auch die anderen "Probleme" sind vielfach lösbar und führen nicht zum Fällen eines Baumes. So gibt es wurzelfeste Abwasserrohre, Dachrinnenschutzgitter, Laubfangsiebe für Fallrohre, Wurzelbrücken usw.

Sind Ersatzbäume zu pflanzen?Das kommt auf den Grund der Genehmigung an.Wurde eine Ausnahme erteilt, weil eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, wird eine Ersatzpflanzung gefordert.Ebenso bei einer Befreiung, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.

Auch in diesem Fall wird eine Ersatzpflanzung gefordert.

Wonach bemisst sich der Umfang der Ersatzpflanzungen?
Wird ein Baum entfernt oder zerstört, sind als Ersatz so viele Bäume derselben oder gleichwertigen Art zu pflanzen, dass die Summe der Stammumfänge mindestens 1/4 des Stammumfanges des entfernten oder zerstörten Baumes entspricht.

Werden die Ersatzpflanzungen kontrolliert?Ja, jede vollzogene und gemeldete Ersatzpflanzung wird kontrolliert.
Darüber hinaus wird, wenn eine Ersatzpflanzung noch nicht geleistet bzw. gemeldet worden ist, der Antragsteller an das Pflanzen, des Ersatzbaumes bzw. der Ersatzbäume erinnert.

Was geschieht, wenn keine Ersatzpflanzung durchgeführt werden kann?
Dann hat der Antragsteller stattdessen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Werden die Bäume, die zur Fällung beantragt werden, vor Ort von einem Mitarbeiter beurteilt?Ja! Jeder Baum, der zur Fällung beantragt wird, wird an Ort und Stelle besichtigt und kontrolliert. Die Gründe, die zur Genehmigung oder zu einer Versagung führen, werden im Rahmen eines "Kurz-Gutachtens" festgehalten. Fotos werden in manchen Fällen zusätzlich zur Dokumentation gemacht. Bei "schwierigen Fällen" sehen auch schon mal mehr als zwei Augen den Baum an!

Eine Entscheidung ohne Ortsbesichtigung, also nur am sog. grünen Tisch, wird nicht getroffen.

Wenn ein Antrag abgelehnt wird, welche rechtlichen Mittel hat man?
Im Bescheid wird am Ende eine sog. Rechtsbehelfsbelehrung gegeben. Sofern man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte man vorab Kontakt (schriftlich oder telefonisch) mit dem ASG aufnehmen, um sich die Entscheidungsgründe erläutern zu lassen. Ist man damit immer noch nicht zufrieden, kann man beim Verwaltungsgericht eine Klage einreichen. Es ist auf die Frist zu achten!

Dürfen Bäume ganzjährig beschnitten bzw. gefällt werden?
Grundsätzlich dürfen Bäume in Haus- und Kleingärten ganzjährig beschnitten bzw. gefällt werden. Es ist aber verboten, Bäume mit Horsten zu fällen. Auch für die anderen Belange des Artenschutzes ist bei den Fällmaßnahmen Rücksicht zu nehmen.

Muss man Belange des Artenschutzes beachten?
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 1. März 2010 strengere gesetzliche Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes auch beim Beseitigen oder beim Beschneiden von Bäumen. So sind diese Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 1. Oktober verboten, wenn durch die beabsichtigten Eingriffe in dem Baumbestand Nist- oder Brutstätten oder andere Lebensräume für Tiere beeinträchtigt werden können.
Vor jeder Fällung sind die Bäume deshalb stets daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- oder Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde, in diesem Fall des Kreises Wesel.

„Rodungsverbot“ ist das Schlagwort des allgemeinen Artenschutzes für das Verbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September, das besondere Artenschutzrecht schützt ganzjährig Bäume, Büsche oder Hecken als Lebensstätten der besonders geschützten Arten!

Höhlenbäume sind ganzjährig geschützt. (R. Jacobs)

Im Zusammenhang mit diversen Baum- und anderen Gehölzschnittmaßnahmen muss stets ein Blick auf das mittlerweile bundesrechtlich geregelte Artenschutzrecht geworfen werden. Die, nun in § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu findende Regelung dient vor allem dem Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere (insbesondere Vögel) und damit dem Artenschutz. Sie lässt deshalb in dem genannten Zeitraum nur „schonende Form- und Pflegeschnitte“ zu. Ausnahmen davon sieht das BNatSchG vor z. B. bei einer Gefahr, bei „Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit“ (!) durchgeführt werden können, oder für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Diesen Ausnahmen kann entnommen werden, dass eine Abweichung von dem Rodungsverbot entweder eines guten Grundes bedarf oder überprüft worden sein muss.

Dieses Verbot, das sich jedoch bei Bäumen auf solche beschränkt, die außerhalb des Waldes, bestimmter Plantagen oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, sorgt mit der Frage, ob der Privatgarten unter letztere zu fassen ist, für Diskussion. Das Landesbüro teilt nicht die Auslegung des Bundesministeriums für Umwelt, dem sei so. Denn das hieße, dass dort Bäume ganzjährig beschnitten und gefällt werden könnten. Die Bezeichnung dieser Flächen als „genutzt“ sowie ihre Aufzählung in einer Reihe mit Wald und Kurzumtriebsplantagen legt nahe, dass nur erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen vom Baumschnittverbot ausgenommen werden sollten z.B. Baumschulen. Insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere, sollte sich in bebauten Gebieten nicht auf nur wenige Restflächen beschränken.

Gegen das Fällen oder den Schnitt von Bäumen in Privatgärten sorgt ansonsten nur das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) für einen – allerdings ganzjährigen - Schutz von z. B. Horstbäumen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Örtlichkeiten, die entweder für die Reproduktion dieser Arten (Balz, Paarung, Nestbau, Eiablage oder Nachwuchspflege) oder ihr Überleben während einer nicht aktiven Phase (Schlaf, Versteck, Mauserung, Überwinterung) regelmäßig genutzt werden. So können z. B. Nistplätze von Zugvögeln auch während ihrer Abwesenheit über den Winter geschützt sein.