Häufig gestellte Fragen: Gilt die Baumschutzsatzung im gesamten Stadtgebiet? Welche Bäume werden durch die Weseler Baumschutzsatzung geschützt? Welche Baumarten sind geschützt bzw. nicht geschützt? Welche Maßnahmen sind unzulässig? Wo kann ich die Bestimmungen nachlesen? Wo muss ich den Antrag stellen? ASG WeselWerner-von-Siemens-Straße 15 46485 Wesel Anträge können nicht telefonisch gestellt werden! Was muss der Antrag enthalten?Es sind die Felder des hier im Internet herunter zu ladenden Formulars entsprechend auszufüllen. Sollte man den Antrag formlos stellen, ist sich an dem Formular zu orientieren. Wichtig ist die Angabe einer Begründung, warum der Baum so stark beschnitten oder gefällt werden soll. Bitte den Lageplan nicht vergessen. Wer kann einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten dieser Satzung stellen?In der Regel wird der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte den Antrag stellen. Grundsätzlich ist aber jeder Bürger antragsberechtigt. So darf auch ein Grundstücksnachbar, dem der zur Fällung vorgesehenen Baum zwar nicht gehört, der sich aber durch den Baum belästigt fühlt (z. B. durch Überhänge oder durch Schieflage), einen Antrag auf Rückschnitt oder Fällung stellen. Allerdings sind die Rechte Dritter, also das Eigentumsrecht am Baum, zu berücksichtigen. Daher ist es sinnvoll, die Zustimmung des Eigentümers schriftlich einzuholen und bei der Beantragung vorzuweisen. Ist die Antragstellung mit Kosten/Gebühren verbunden? Die Gebührenregelung sieht wie folgt aus: a) Für die Genehmigung zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 40 € erhoben. Hinzu kommen 10 € je Baum. b) Für die komplette Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 75 % der Gebühr zu a). c) Für die teilweise Ablehnung eines Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume 40 € Grundgebühr zzgl. 10 € je genehmigtem Baum und zzgl. 7,50 € je abgelehnten Baum. Unter welchen Voraussetzungen werden Genehmigungen (Ausnahmen und Befreiungen) erteilt. Auch die anderen "Probleme" sind vielfach lösbar und führen nicht zum Fällen eines Baumes. So gibt es wurzelfeste Abwasserrohre, Dachrinnenschutzgitter, Laubfangsiebe für Fallrohre, Wurzelbrücken usw. Sind Ersatzbäume zu pflanzen?Das kommt auf den Grund der Genehmigung an.Wurde eine Ausnahme erteilt, weil eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, wird eine Ersatzpflanzung gefordert.Ebenso bei einer Befreiung, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen. Auch in diesem Fall wird eine Ersatzpflanzung gefordert. Wonach bemisst sich der Umfang der Ersatzpflanzungen? Werden die Ersatzpflanzungen kontrolliert?Ja, jede vollzogene und gemeldete Ersatzpflanzung wird kontrolliert. Was geschieht, wenn keine Ersatzpflanzung durchgeführt werden kann? Werden die Bäume, die zur Fällung beantragt werden, vor Ort von einem Mitarbeiter beurteilt?Ja! Jeder Baum, der zur Fällung beantragt wird, wird an Ort und Stelle besichtigt und kontrolliert. Die Gründe, die zur Genehmigung oder zu einer Versagung führen, werden im Rahmen eines "Kurz-Gutachtens" festgehalten. Fotos werden in manchen Fällen zusätzlich zur Dokumentation gemacht. Bei "schwierigen Fällen" sehen auch schon mal mehr als zwei Augen den Baum an! Eine Entscheidung ohne Ortsbesichtigung, also nur am sog. grünen Tisch, wird nicht getroffen. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, welche rechtlichen Mittel hat man? Dürfen Bäume ganzjährig beschnitten bzw. gefällt werden? Muss man Belange des Artenschutzes beachten? „Rodungsverbot“ ist das Schlagwort des allgemeinen Artenschutzes für das Verbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September, das besondere Artenschutzrecht schützt ganzjährig Bäume, Büsche oder Hecken als Lebensstätten der besonders geschützten Arten! Im Zusammenhang mit diversen Baum- und anderen Gehölzschnittmaßnahmen muss stets ein Blick auf das mittlerweile bundesrechtlich geregelte Artenschutzrecht geworfen werden. Die, nun in § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu findende Regelung dient vor allem dem Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere (insbesondere Vögel) und damit dem Artenschutz. Sie lässt deshalb in dem genannten Zeitraum nur „schonende Form- und Pflegeschnitte“ zu. Ausnahmen davon sieht das BNatSchG vor z. B. bei einer Gefahr, bei „Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit“ (!) durchgeführt werden können, oder für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Diesen Ausnahmen kann entnommen werden, dass eine Abweichung von dem Rodungsverbot entweder eines guten Grundes bedarf oder überprüft worden sein muss. Dieses Verbot, das sich jedoch bei Bäumen auf solche beschränkt, die außerhalb des Waldes, bestimmter Plantagen oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, sorgt mit der Frage, ob der Privatgarten unter letztere zu fassen ist, für Diskussion. Das Landesbüro teilt nicht die Auslegung des Bundesministeriums für Umwelt, dem sei so. Denn das hieße, dass dort Bäume ganzjährig beschnitten und gefällt werden könnten. Die Bezeichnung dieser Flächen als „genutzt“ sowie ihre Aufzählung in einer Reihe mit Wald und Kurzumtriebsplantagen legt nahe, dass nur erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen vom Baumschnittverbot ausgenommen werden sollten z.B. Baumschulen. Insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere, sollte sich in bebauten Gebieten nicht auf nur wenige Restflächen beschränken. Gegen das Fällen oder den Schnitt von Bäumen in Privatgärten sorgt ansonsten nur das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) für einen – allerdings ganzjährigen - Schutz von z. B. Horstbäumen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Örtlichkeiten, die entweder für die Reproduktion dieser Arten (Balz, Paarung, Nestbau, Eiablage oder Nachwuchspflege) oder ihr Überleben während einer nicht aktiven Phase (Schlaf, Versteck, Mauserung, Überwinterung) regelmäßig genutzt werden. So können z. B. Nistplätze von Zugvögeln auch während ihrer Abwesenheit über den Winter geschützt sein. |