Was passiert wenn ich meine steuererklärung nicht abgebe

  • Der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung ist der 31. Juli.
  • Wird die Steuererklärung z. B. von einem Steuerberater erstellt, hat man bis Ende Februar 2020 Zeit. Stichtag ist hier der 2. März 2020.
  • Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag.
  • Die Nichtabgabe kann das Finanzamt zur Schätzung der Steuer berechtigen.
  • Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. 

Steuererklärung noch nicht abgegeben – was tun?

Am 31. Juli 2019 ist der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung für 2018. Diese Frist gilt für alle Steuerzahler, die zu einer Erklärung verpflichtet sind und sich nicht von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Doch was können diejenigen unternehmen, die einfach nicht daran gedacht haben oder die Abgabe vor sich hergeschoben haben?

Selbstverständlich können Steuerzahler die Erklärung heute noch schnell erledigen und die Unterlagen in den Nachtbriefkasten des entsprechenden Finanzamtes werfen. Aber das dürfte für die meisten zeitlich kaum zu schaffen sein. Im Falle der verspäteten oder fehlenden Abgabe erlaubt das Gesetz dem Finanzamt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. 

Schnell noch eine Fristverlängerung beantragen

Wer es bis Ende Juli mit der Abgabe nicht schafft, der sollte schnell Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um eine konkrete Fristverlängerung bitten. Die Finanzämter reagieren meistens mit Verständnis. Schließlich mangelt es ihnen sicherlich nicht an Arbeit. Eine spätere Steuererklärung, wenn es wieder ruhiger zugeht, wird daher oft akzeptiert.

Der Antrag sollte deshalb schriftlich gestellt werden, z. B. per E-Mail. Geben Sie in der Nachricht Ihre Steuernummer an und den Grund, warum Sie die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben konnten. Ein solcher triftiger Grund könnte etwa eine längere Krankheit, ein Unfall oder andere nachvollziehbare Umstände sein. Außerdem sollten Sie unbedingt ein Datum angeben, bis wann Sie die Steuererklärung rückwirkend voraussichtlich einreichen werden.

Wer nur anruft, sollte aufschreiben, welcher Beamte wann genau die Fristverlängerung zugesagt hat. Das hilft, wenn sich später keiner daran erinnern kann. Bei Ablehnung der Verlängerung kann Einspruch dagegen eingelegt werden.

Finanzamt darf Verspätungszuschlag verlangen

Seit 2019 gilt eine Verschärfung. Für ab diesem Jahr abzugebende Steuererklärungen, wie etwa die Einkommensteuererklärung für 2018, dürfen die Finanzämter bei verspäteter Abgabe laut § 152 Abgabenordnung (AO) einen Verspätungszuschlag verlangen.

Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat bis zur Abgabe 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuererklärung erst am 3. März 2020 abgeben, zahlen Sie für acht Monate (August 2019 – März 2020) mindestens einen Versätzungszuschlag von mindestens 200 Euro. Allerdings darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 Euro betragen.

Nichtabgabe kann zur Schätzung der Steuer führen

Wer außerdem die Mühen der Steuererklärung scheut, dem droht eine weitere böse Überraschung. Das Finanzamt hat das Recht, die Einkommensverhältnisse zu schätzen. Dabei geht es sehr großzügig von für den Fiskus vorteilhaften Einkünften aus. Einzige Möglichkeit, den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit.

In der daraufhin vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist muss die fehlende Steuererklärung vollständig nachgeholt werden. Ein Monat wird dabei von den Gerichten als ausreichend erachtet. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Schätzung. Wer andererseits bei einer günstigeren Schätzung meint, nicht reagieren zu müssen, dem droht ein Steuerhinterziehungsverfahren. Denn die Pflicht zu einer ordentlichen Steuererklärung besteht weiter.

(COL/GUE)

Generell gilt: Jeder Steuerbürger muss sich selbst darüber informieren, ob er eine Einkommensteuererklärung abgeben muss! Das Finanzamt schreibt also nicht automatisch alle Pflichtveranlagten an und fordert sie zur Abgabe der Steuererklärung auf.

Hier die wichtigsten Fälle, in denen man als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben muss:

Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Lohnsteuerfreibetrag hat, ist abgabepflichtig. Beispiel: Sie haben sich wegen der hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder Kinderfreibeträge – oder wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn im Jahr 2021 höchstens 12.250 Euro bei einem Single bzw. 23.350 Euro bei einem Paar betragen hat.

Nebeneinkünfte
Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr, dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.

Lohnersatzleistungen
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten.

Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnern
Hat in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft einer der Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben, dann muss auch der andere Partner eine Steuererklärung einreichen.

Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnern
Sie und Ihr zusammen veranlagter Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor.

Freibeträge für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag.

Scheidung und erneute Heirat
Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihr Ex-Partner wieder geheiratet. Gleiches gilt für Verwitwete, die noch im selben Jahr erneut heiraten.

Mehrere Arbeitgeber
Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI.

Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S“ in der Lohnsteuerbescheinigung
Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, berechnet hat – ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns beim alten Arbeitgeber.

Abfindung
Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten.

Kapitalerträge
Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.

Verlustvortrag – Minus aus den Vorjahren
Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2020 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, dann muss für 2021 eine Steuererklärung abgegeben werden.

Auch wenn keiner dieser genannten Sachverhalte auf Sie zutrifft, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung per Post auffordern. Dann müssen Sie ebenfalls reagieren – und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt schreibt den Steuerbürger immer dann aktiv an, wenn es eine „Kontrollmitteilung“ über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken könnten, zum Beispiel durch Erbschaft oder Schenkung.

Pflichtveranlagung: Fristen beachten

Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann müssen Sie bestimmte Fristen im Auge behalten. Wer diese versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag und muss vielleicht zusätzlich Zinsen ans Finanzamt zahlen.

Für das Steuerjahr 2021 endet die Abgabefrist am 1. August 2022. Wer absieht, dass er es nicht rechtzeitig schafft, kann eine Verlängerung beantragen. Eine längere Krankheit oder Abwesenheit sind Gründe, die beim Finanzamt häufig auf Verständnis stoßen.

Was passiert wenn ich meine steuererklärung nicht abgebe

Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt eine verspätete Abgabe der Steuererklärung sogar als strafrechtlich bedeutend einschätzen.

Sie alle dienen dem Finanzamt als Druckmittel für die Abgabe der Steuererklärung, falls die regulären Fristen verstrichen sind. Bevor so etwas verhängt wird, kommt allerdings noch ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts, mit dem auf die versäumte Abgabe hingewiesen wird.

Wer seine Steuererklärung trotz gegebenenfalls mehrmaliger Aufforderung immer noch nicht abgibt, der bekommt ein Zwangsgeld angedroht. Sollte man dann wieder nicht tätig werden, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Allerspätestens jetzt sollte man seiner Pflicht nachkommen und die Steuerunterlagen einreichen. Dadurch wird eine Aufhebung des Zwangsgeldes erwirkt, weil der Grund dafür entfallen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Steuererklärung unvollständig ist und noch Belege fehlen.

Alternativ kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aber auch schätzen. Der Finanzbeamte wägt bei nicht fristgerechter Abgabe ab, ob der Steuerpflichtige eher durch ein Zwangsgeld zur Abgabe bewegt werden kann, oder ob eine Schätzung der Steuer durch das Finanzamt effektiver ist. Wer nicht abgibt, kann jedenfalls davon ausgehen, dass diese Steuerschätzung eher zu seinen Ungunsten ausfällt. Und die Verpflichtung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung wird durch eine Schätzung ebenfalls nicht aufgehoben.

Daneben gibt es auch noch den Verspätungszuschlag, der mit dem Steuerbescheid festgesetzt wird. Er ist eine Art Strafe für eine verzögerte Abgabe. Je länger die Abgabefrist überzogen wurde, desto teurer wird es in der Regel. Die Höhe liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag kann maximal bis zu zehn Prozent des Steuerbetrags ausmachen, höchstens aber 25.000 Euro. Werden fällige Steuern nicht nachgezahlt, fallen zusätzlich Zinsen an.

Welche Bürger sind steuerpflichtig?

Für große Teile der Bevölkerung besteht eine Abgabepflicht zur Steuererklärung. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser beträgt für 2016 bei Ledigen 8.652 Euro. Bei Verheirateten verdoppelt er sich auf 17.304 Euro. Die Einkünfte errechnen sich aus der Bruttorente gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.

Aktive Arbeitnehmer haben laut Auskunft der Lohi die Pflicht zu veranlagen, wenn sie beispielsweise Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen haben. Ebenso verpflichtet sind Ehepaare, wenn bei einem Ehegatten Arbeitslohn nach der Steuerklasse V versteuert wird, als auch Personen, die die Steuerklasse VI aufweisen, d. h. von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslöhne beziehen. Weiterhin sind Personen betroffen, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Betreuungsgeld oder Altersteilzeitzuschläge oder positive Einkünfte – wie z. B. bei Vermietung und Verpachtung – von über 410 Euro im Jahr bezogen haben.

Steuerhinterziehung bei verspäteter Abgabe?

Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die verspätete Abgabe sogar als strafrechtlich bedeutend einschätzen. Eine verspätete Abgabe kann nämlich als Steuerhinterziehung gelten. Etwa wenn man – um eine Steuernachzahlung zeitlich nach hinten zu schieben – die Abgabefristen für die Steuererklärung bewusst missachtet. Dies kann nochmal zusätzlich zu den steuerlichen Nachteilen, wie einem Verspätungszuschlag, zu einer Geldstrafe führen. Das Finanzamt wird aber nicht in jedem Fall gleich von einer Steuerhinterziehung oder einer Ordnungswidrigkeit ausgehen.

Abgabefrist bis Jahresende verlängern

Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – rät Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären in den meisten Fällen zur Erstellung einer Steuererklärung, denn nur wer eine Steuererklärung abgibt, der kann auch alle Steuervorteile nutzen, die gesetzlich für ihn vorgesehen sind. Wer sich selbst nicht in das Thema vertiefen möchte, sollte sich von langjährig erfahrenen Spezialisten in den bundesweiten Lohi-Beratungsstellen helfen lassen. Professionelle Unterstützung erleichtert nicht nur das Leben, sondern verlängert die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung automatisch bis zum 31.12.2017.

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