Was ändert sich 2022 für pflegende angehörige

Eine Pflegegelderhöhung 2022 ist ausgeschlossen. Im Jahr 2021 wurde vom Bundeskabinett die Überprüfung bzw. die Pflegegelderhöhung bis zum Jahr 2025 verschoben. Auch der Entlastungsbeitrag, die Tages- und Nachpflege sowie die Verhinderungspflege wurden nicht erhöht. Im Jahr 2021 war eine umfassende Pflegereform des Gesundheitsministers Spahn geplant. In dieser sollte insbesondere eine Pflegegelderhöhung für die Jahre 2021, 2022 usw. umgesetzt werden. Das Pflegegeld wurde im Jahr 2017 unter der Bedingung verabschiedet, dieses alle drei Jahre auf eine Erhöhung zu überprüfen. Nach Entscheidung von Union und SPD bleibt das Pflegegeld somit auf dem Stand von 2017. Viele Ankündigungen vom Bundesgesundheitsminister bleiben unerfüllt. Es wird also keine Pflegegelderhöhung 2022 oder in den anschließenden Jahren geben. 

Inhalt

Wann wird das Pflegegeld erhöht?
Voraussetzungen für eine Pflegegelderhöhung
Pflegegeld 2022
Häufige Fragen zu „Pflegegelderhöhung 2022“

Wann wird das Pflegegeld erhöht?

Innerhalb der Pflegegeldreform 2021 wurde entschieden, dass die Pflegegelderhöhung bis 2025 auf Eis gelegt ist. Dies kann sich ggf. nochmal ändern, wenn es in 2023 zu einer Verhandlung des Pflegegeldes kommt, wie es im § 30 des SGB XI festgeschrieben ist: „Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung […]”. Somit hätte das Pflegegeld erst wieder im Jahr 2023 verhandelt werden sollen. Jedoch wurde es im Jahr 2021, nicht ganz regelkonform, frühzeitig bearbeitet. Deswegen lässt sich schwer voraussagen, zu welchem Zeitpunkt das Pflegegeld neu verhandelt bzw. erhöht wird. Wenn das Pflegegeld tatsächlich im Jahr 2023 diskutiert und erhöht wird, kommt es zum 01. Januar 2024 zur ersten Auszahlung der Pflegegelderhöhung. 

Pflegegrad12345-Hinweis:Alle drei Jahre verhandelt die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundestages anhand der Preisentwicklung der letzten Jahre über die Pflegegelderhöhung. Falls der Pflegegelderhöhung stattgegeben wird, erfolgt diese immer zum 01. Januar des Folgejahres. Eine Pflegegelderhöhung wurde vom Bundeskabinett im Jahr 2021 bis zum Jahr 2025 ausgeschlossen.

Der Bundestag verabschiedete im Juni 2021 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) , mit dem unter anderem die Neuregelungen zur Pflege von der Koalition verknüpft worden waren:

  • Entlastung bei Zuzahlungen im Pflegeheim,
  • höhere Löhne für Pflegekräfte,
  • eine neue Finanzspritze für die Pflege vom Bund

Die Neuregelungen zur Pflege sollen 2022 greifen.

„Last-Minute Reförmchen“, so betitelt Peter Thelen vom Tagesspiegel die verabschiedeten Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege in Deutschland.

Zur Finanzierung soll der Pflegebeitrag für Kinderlose leicht steigen. Von Sozialverbänden, Gewerkschaftern, Pflegebetreibern und Opposition kam breiter Protest. Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) sagte, eine dauerhaft bessere Bezahlung solle die Attraktivität des Pflegeberufs erhöhen. Klatschen und Bonuszahlungen seien wichtig, dies reiche aber eben nicht.

Pflegebedürftige entlasten

Heimbewohner sollen ab 1. Januar 2022 neben den Zahlungen der Pflegekasse einen neuen Zuschlag bekommen, der mit der Pflegedauer steigt. Der Eigenanteil für die reine Pflege soll so im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent sinken, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 Prozent und ab dem vierten Jahr um 70 Prozent.

Eine Beispielrechnung zeigt, was das bringen würde >>

Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, – also mit der Pflegeversicherung abrechnen können – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen.

Damit Heime mehr Pflegepersonal anstellen, wird das Bundesgesundheitsministerium einen bundeseinheitlichen Personalschlüssel vorgeben, der weitere Einstellungen zusätzlicher Pflegekräfte ermöglicht.

Pflegekräfte bekommen mehr Verantwortung – sie sollen künftig Hilfsmittel verordnen und eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen können. Außerdem wird mit der Pflegereform Kurzzeitpflege im Krankenhaus möglich gemacht.

Die wichtigsten Änderungen durch den neuesten Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 im Bereich der häuslichen Pflege ergeben sich wie folgt:

  • Erhöhung der Beiträge der Pflegekassen um 5 % für Pflegesachleistungen – jedoch erst ab dem 01.01.2022
  • Geplante Erhöhung des Pflegegeldes und der Tagespflege gestrichen
  • Geplante Zusammenfassung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum Entlastungsbudget verworfen

Mit der neuen Pflegereform 2021 sollen Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Ab 01. Januar 2022 sollen daher die Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht werden.

Schauen Sie bitte auch: Pflegegradtabellen – Pflegegrad 1-5 >>

Die ebenfalls um 5 Prozent geplante Erhöhung des Pflegegeldes sowie der Tagespflege wurden aus dem neuesten Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 gestrichen und vorerst bis 2025 eingefroren.

Pflegesachleistungen & 24-Stunden-Pflege

Ursprünglich sah das Gesetz zur Pflegereform außerdem vor, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für die 24-Stunden-Pflege verwendbar zu machen. Jedoch wurde auch diese geplante Änderung aus dem neuen Gesetzesentwurf vom 03. Juni 2021 gestrichen.

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Am 01. Januar 2022 ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, kurz: GVWG) in Kraft getreten. Es soll pflegebedürftige Personen finanziell entlasten.

Der Eigenanteil, den Pflegebedürftige in einem stationären Pflegeheim leisten müssen, steigt seit Jahren. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde bereits im Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom Bundestag beschlossen. Zum Jahreswechsel traten nun einige Änderungen in Kraft. Die wichtigsten finden Sie hier kurz zusammengefasst:

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Um pflegebedürftige Personen finanziell zu entlasten, erhalten die Pflegegrade 2 bis 5 seit 01. Januar 2022 einen sogenannten “Leistungszuschlag” zu den Heimplatzkosten. Sie erhalten das Geld zusätzlich zum Leistungsbetrag des entsprechenden Pflegegrades. Dadurch sinkt der Eigenanteil, also jener Betrag, den Heimbewohner oder deren Familien selbst zahlen müssen.

Wie hoch der Zuschuss ist, hängt vom Zeitraum ab, in dem die Pflegeleistungen bezogen werden. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 5 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten. Nach einem Jahr in der Pflegeeinrichtung steigt der Leistungszuschlag auf 25 Prozent, nach zwei Jahren auf 45 Prozent. Nach 36 Monaten steigt er auf 70 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten.

Bei der Bemessung werden auch Monate angerechnet, in denen nur zeitweise Leistungen bezogen wurden.

Pflegebedürftige müssen den Leistungszuschlag nicht beantragen.

Die Pflegekassen teilen den Einrichtungen für jeden Bewohner mit, seit wann dieser Leistungen bezieht. Den jeweiligen Zuschlag stellen die Heime den Pflegekassen dann in Rechnung.

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung. Unterkunft, Verpflegung und Ähnliches müssen alle Pflegeheimbewohner nach wie vor selbst zahlen.

Auch, wer zu Hause durch einen Pflegedienst versorgt wird, erhält seit 01. Januar 2022 mehr Geld. So will der Gesetzgeber den steigenden Preisen in der Pflege Rechnung tragen.

Der Zuschuss für Pflegesachleistungen steigt um fünf Prozent. Statt bisher 689 Euro erhalten Personen mit Pflegegrad 2 nun 724 Euro und jene mit Pflegegrad 3 nun 1363 Euro. Im Pflegegrad 4 steigt der Betrag entsprechend von 1612 auf 1693 Euro und im Pflegegrad 5 von 1995 auf 2095 Euro.

Voraussetzung für den Zuschuss für Pflegesachleistungen ist Pflegegrad 2 oder höher.

Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege steigt ebenfalls an - um zehn Prozent. Seit 01. Januar 2022 erhalten Betroffene 1774 Euro pro Kalenderjahr statt der bisherigen 1612 Euro. Die Anhebung der Beiträge erfolgt automatisch, ein Antrag bei der Pflegekasse ist nicht nötig.

Das Pflegegeld bleibt unverändert.

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Neues Angebot: Übergangspflege im Krankenhaus

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz feiert eine neue Leistung Premiere: Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus. Sie greift, wenn im Anschluss an eine Behandlung die betroffene Person nicht oder nur unzureichend versorgt werden kann.

Das kann der Fall sein, wenn nach dem Krankenhausaufenthalt beispielsweise kein Platz in der Kurzzeitpflege oder Reha frei ist. Oder, wenn Angehörige den Betroffenen zuhause nicht betreuen können.

Die Übergangspflege erfolgt üblicherweise in dem Krankenhaus, in dem der Patient behandelt wurde. Sie ist auf zehn Tage pro Krankenhausbehandlung begrenzt. Betroffene beantragen die Übergangspflege über den Sozialdienst des Krankenhauses oder direkt bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person.

Im Gegensatz zu anderen Pflegeleistungen sind für die Übergangspflege im Krankenhaus die Krankenkassen zuständig - nicht die Pflegekassen.

Das bisher gültige Gesetz sah vor, dass Erstattungsansprüche mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen erloschen. Unter diese Regelung fielen Kosten für

  • Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder Angehörige,
  • Entlastungsleistungen,
  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, o.ä.) und
  • Maßnahmen, um den Wohnraum zu pflegegerecht zu verbessern.

Durch die Reform besteht der Anspruch auf eine Kostenerstattung dieser Mittel auch über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus. Von nun an können Angehörige und Erben diesen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten bei der Pflegekasse geltend machen.

Der Anspruch besteht nur, wenn die Leistung vor dem Tod des Versicherten erbracht wurde.

Im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz ist außerdem festgehalten, dass Pflegekräfte geeignete Hilfsmittel (z.B. Duschhilfen, Toilettenstühle, Pflegeartikel wie Betteinlagen) für ihre Patienten empfehlen dürfen. Welche Hilfsmittel nach Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis konkret dazu zählen, finden Sie in den Richtlinien des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

Die Empfehlung durch qualifiziertes Pflegepersonal ersetzt die bislang für einen Antrag notwendige ärztliche Verordnung. Sie darf allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 14 Tage sein.

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Im Jahr 2019 waren in Deutschland etwa 4,13 Millionen Menschen pflegebedürftig. Die Zahl hat sich seit der Jahrtausendwende mehr als verdoppelt. Prognosen des Statistischen Bundesamtes besagen, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird - auf etwa 4,53 Millionen Menschen im Jahr 2060. Ein Grund dafür sei die wachsende Anzahl älterer Menschen.

Autoren- & Quelleninformationen

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 44, Bonn, 19.07.2021
  • Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag beschließt Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, unter www.bundesgesundheitsministerium.de, Stand: 11.06.2021
  • GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB X, vom 20.12.2021, Inkrafttreten der Richtlinien: 01.01.2022, unter: www.gkv-spitzenverband.de (Abrufdatum: 07.01.2022)
  • Statistisches Bundesamt: Anzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland in den Jahren 1999 bis 2019, unter www.statista.de, Stand: 08.01.2021
  • Verbraucherzentrale: Die neue Pflegereform und was Sie dazu wissen sollten, unter www.verbraucherzentrale.de, Stand: 04.01.2022