In Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bedarf einer Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde. Erwerbstätigkeit wird unterschieden in Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit. Mit der Erlaubnis zur Beschäftigung haben Sie die Möglichkeit, sowohl als Arbeiter als auch Angestellter, in einem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Um die entsprechende Arbeitserlaubnis zu erhalten, sollten verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese werden von der Ausländerbehörde geprüft und sind abhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus. BürgerInnen aus EU-Staaten, ihnen Gleichgestellte und ihre Familienangehörigen brauchen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis (siehe EU-BürgerInnen). In jedem Visum, jeder Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis steht, ob und welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Außerdem enthält Ihr Aufenthaltstitel Informationen über den Umfang und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit. Bei einigen Aufenthaltstiteln ist die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt. Dies ist z.B. der Fall bei InhaberInnen von Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Dann steht bei Ihnen im Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit gestattet". Damit ist Ihnen sowohl die Beschäftigung als auch die selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Sollte bei Ihnen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt" stehen, so dürfen Sie bei jeder Firma unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften arbeiten (Tätigkeit, Dauer, Einkommenshöhe flexibel). Gleichzeitig bedeutet dies, dass keine Selbständigkeit gestattet ist. Falls bei Ihnen "Beschäftigung nicht erlaubt" oder "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der Aufenthaltserlaubnis steht, sollten Sie bei einer beabsichtigten Beschäftigung einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Die Ausländerbehörde kann Ihnen in der Regel zum einen die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen, wenn Sie sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben und jetzt eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zum anderen kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn Sie seit zwei Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung (kein Minijob) in Deutschland ausüben und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Voraussetzungen müssen Sie entsprechend nachweisen können. Eine weitere Möglichkeit zur Prüfung der Arbeitserlaubnis besteht darin, eine Stellenbeschreibung (erhalten Sie in der Terminvergabe der Ausländerbehörde) in der Ausländerbehörde einzureichen. Die Ausländerbehörde kann Ihnen in der Regel die Erlaubnis zur Beschäftigung für
Hierfür ist es erforderlich, dass Sie das Formular "Stellenbeschreibung" in der Terminvergabe der Ausländerbehörde abholen und ausgefüllt von einem konkreten Arbeitgeber per Post bei der Ausländerbehörde schnellstmöglich einreichen. Bitte beachten Sie, dass auch Beschäftigungsverbote gelten. So darf zum Beispiel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn Sie Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (Stand 2016: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien) sind und Ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Wenn Sie im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), eines Ankunftsnachweises (AKN) oder einer Aufenthaltsgestattung sind und sich bereits seit über drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten, dann haben Sie die Möglichkeit, das Formular "Stellenbeschreibung" in der Terminvergabe der Ausländerbehörde abzuholen. Nachdem der konkrete Arbeitgeber die Stellenbeschreibung vollständig und leserlich ausgefüllt hat, reichen Sie diese bitte per Post bei der Ausländerbehörde ein. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für Praktika, zum Beispiel zur Berufsorientierung, von bis zu drei Monaten zu beantragen. Hierzu sollten Sie von der Firma einen schriftlichen Nachweis zum Ablauf des Praktikums (Zeitraum, Tätigkeiten, Zweck und Bezahlung) vorlegen. Bitte beachten Sie, dass auch Beschäftigungsverbote gelten. So darf zum Beispiel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn Sie Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (Stand 2016: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien) sind und Ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventinnen und -absolventen, mit dem die dauerhafte Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll. VoraussetzungenFolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Blaue Karte EU erhalten:
Zuständigkeiten
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich von drei Monaten erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich. Für einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde mit erneuter Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erforderlich. Als eine außerhalb der EU lebende Person benötigen Sie in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Mit diesem Visum können Sie nach Deutschland einreisen. Anschließend müssen Sie vor Ablauf des Visums bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
Vorteile des Aufenthaltstitels
Eine Blaue Karte EU kann in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und Irlands beantragt werden. Dabei bestehen leichte Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen wie z. B. der Höhe des jährlichen Mindestbruttogehaltes.
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