Übertragung elternzeit auf 3. bis 8. lebensjahr wann beantragen

Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt der übertragbare Anteil der Elternzeit 24 Monate. D. h. Mütter und Väter können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers! Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen.

Früher war die übertragene Elternzeit bei einem Arbeitgeberwechsel „verloren”, d. h. der neue Arbeitgeber war an die vom früheren Arbeitgeber gegebene Zustimmung zur Übertragung nicht gebunden. Dies ist für Geburten seit dem 1. Juli 2015 grundlegend anders: Der in den ersten drei Lebensjahren von der Mutter oder dem Vater jeweils nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit – maximal 24 Monate – wird automatisch auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr übertragen.

Übertragung elternzeit auf 3. bis 8. lebensjahr wann beantragen

Befristung - Teilzeit - Elternzeit

Die Rechtsprechung stellt neue Anforderungen an die (Ketten-)Befristung bei Dauervertretungsbedarf; die Verlängerung von befristeten Verträgen bleibt riskant. Die neue „Brückenteilzeit“ birgt weitere Herausforderungen. Der Umgang mit Teilzeitanträgen von Arbeitnehmern ist fehlerträchtig. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit und für die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit haben erhebliche Auswirkungen für die Arbeitgeber. Bringen Sie Ihr Fachwissen tagesaktuell auf den neuesten Stand.


Seminar: Befristung - Teilzeit - Elternzeit

Weitreichende Folgen für Arbeitgeber

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin mit einem Kind zwischen drei und acht Jahren besteht jederzeit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern diese in den ersten drei Jahren nach der Geburt nicht vollständig genommen wurde. Das dürfte insbesondere bei Vätern in ganz vielen Fällen so sein, denn in der betrieblichen Praxis nehmen insbesondere Väter derzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes regelmäßig keine drei Jahre Elternzeit in Anspruch. Arbeitgeber müssen sich bei ihren Planungen jetzt also darauf einstellen, dass auch neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern über drei Jahren noch in Elternzeit gehen. Hierfür gilt eine neue, verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen.

Durch das Elterngeld ist die Inanspruchnahme der Elternzeit sehr attraktiv, denn das Elterngeld gleicht den Wegfall des Einkommens in der Familie aus, wenn Eltern ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, die sie frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Mehr Flexibilität heißt mehr Kündigungsschutz

Elternzeiter haben bekanntlich einen besonderen Schutz vor Kündigungen, der weit über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem engen Vorbehalt, dass die Kündigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden kann. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Wartezeit ist nicht erforderlich, eine vereinbarte Probezeit ist unbeachtlich. Ebenso spielt die Betriebsgröße keine Rolle, sodass das Kündigungsverbot auch im Kleinbetrieb gilt. Für die Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Arbeitgeber müssen sich künftig darauf einstellen, dass es bei beabsichtigten Probezeitkündigungen aber auch sonstigen ordentlichen oder fristlosen Kündigungen Probleme geben könnte, wenn es sich um eine Mutter oder einen Vater eines seit dem 1. Juli 2015 geborenen Kindes handelt. Das bedeutet: Elternzeit wird eventuell künftig häufiger nicht nur dann genommen, wenn Eltern und Kinder sie aus familiären Gründen brauchen, sondern auch aus kündigungsschutzrechtlichen Erwägungen.

Entgeltabrechnung besonderer Personengruppen und besonderer Zeiten

In diesem Seminar erfahren Sie alles Wichtige, was die Abrechnung solcher besonderer Personengruppen betrifft, wie z.B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Hospitanten, Minijobber etc., sowie Mitarbeiter während besonderer Zeiten wie Familienpflegezeit, Mutterschaftszeiten, Elternzeit, flexible Altersteilzeit oder Sabbatical. Anhand praxisnaher Beispiele und Tipps werden Ihnen die unterschiedlichen Themen anschaulich vermittelt, sodass Sie dieses Wissen direkt in Ihrem beruflichen Alltag anwenden können.


Seminar: Entgeltabrechnung besonderer Personengruppen und besonderer Zeiten

Frage: Guten Abend Frau Bader, Unser Sohn wurde im Dez15 geboren, für ihn habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt. Jetzt bin ich wieder schwanger ET ist Feb17. Für dieses Kind würde ich gerne auch zwei Jahre beantragen. Mein Arbeitgeber hat mir einen Antrag auf erneute Elternzeit zugesendet. Jetzt bin ich mir nicht sicher,wie ich diesen ausfüllen soll. Wenn ich beantrage, den Rest der Elternzeit des 1.Kindes auf das 3.-8.Lebensjahr zu verschieben(insg.22monate; 10Monate Rest+3.Jahr) 1. muss ich diese Monate dann auch nehmen,oder 2 .verfällt dies automatisch,falls ich mich innerhalb dieser Zeit nicht nochmal melde. Nicht dass ich diese dann nehmen muss,falls dann kein Bedarf mehr von meiner Seite besteht. 3. Wenn jedoch Bedarf besteht,wann müsste ich diesen dann beim AG einreichen? 4. Zusätzlich müsste ich ja dann die 1.Elternzeit vorzeitig beenden um MG+EG besser da zu stehen,sehe ich das richtig? Wäre Ihnen sehr dankbar,wenn sie mir diese 4 Punkte beantworten könnten.

Vielen Dank.

von Nina884 am 16.10.2016, 00:42 Uhr

Übertragung elternzeit auf 3. bis 8. lebensjahr wann beantragen

 

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Elternzeit übertragen auf 3.-8.Lebensjahr

Hallo, Müssen Sie erst einreichen, wenn es soweit ist. Es gibt einen Anspruch. Liebe Grüsse

NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.10.2016

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Elternzeit übertragen auf 3.-8.Lebensjahr

Hallo 1. nehmen musst Du sie nicht, aber kannst. 2. Ab dem 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes gibt es keine Elternzeit mehr. Müssen also rechtzeitig angemeldet werden um sie bis zum 8. Geb. genommen zu haben. 3. Übertragende Elternzeiten muss man 13 Wochen vor Antritt anmelden. 4. genau, einen Tag vor neuem Mutterschutz die Elternzeit beenden. An Deiner Stelle würde ich erst ein Jahr für Kind zwei nehmen, dann den Rest von Kind 1 ranhängen, oder einen Teil davon. Somit bleiben Dir 24 Monate von Kind 2 über, welches ja später erst 8 wird.

Du hast dann länger aufgesparte Elternzeit zur Verfügung ;-)

von Sternenschnuppe am 16.10.2016

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