Für versicherung unterschied zwischen attest und ärztliche bescheinigung

Für versicherung unterschied zwischen attest und ärztliche bescheinigung
(11.1.2012) Das Ausstellen ärztlicher Atteste gehört zum Tageswerk jedes niedergelassenen Arztes. Zur Zeit werden Ärzte vermehrt mit Anfragen nach Attesten konfrontiert, insbesondere in Folge der Corona-Pandemie. So fragen zur Zeit Patienten nach Attesten an, die den Patienten z.B. von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreien sollen - der rechtliche Umgang mit diesen Attesten sorgt für einigen Streit und erhebliche Verunsicherung.

Wenn der Arzt bei der Ausstellung von Attesten einige Regeln beachtet, kann er sich einige Schwierigkeiten mit Patienten, Gerichten und Behörden aber ersparen, wie sich anhand eines aktuellen Falles aus Hamburg zeigt (Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heilberufe, Urteil vom 4.11.2020 – 15 Bf 63/20.HBG). Da ärztliche Atteste besonderes Vertrauen genießen, gelten für sie besonders anspruchsvolle Regeln.

Es gibt eine Vielzahl von Attesten: z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Gesundheitszeugnisse, Zeugnisse über krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, zur Befreiung vom Sportunterricht in der Schule, Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft für den Arbeitgeber, zur Begründung einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Duldung) iS v § 60a AufenthG, als Todesbescheinigungen oder Zeugnisse für Lebensversicherungen oder als Bescheinigung über die Verhandlungsfähigkeit im Straf- oder Zivilprozess. Form und Inhalt des Attests sind dem Arzt zwar grundsätzlich freigestellt und es gibt keinen Formularzwang, wenn auch Ärzte oft Vordrucke einsetzen. Trotzdem gibt es eine Vielzahl von Regeln, die zu beachten sind.

Welche Regeln gelten die Ausstellung ärztlicher Atteste?

Grundsatz: Der Arzt hat bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse (wozu auch Atteste zählen) mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und darin nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen (vgl. § 25 Muster-Berufsordnung Ärzte). Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei Behörden ist sogar strafbar fpür den Arzt (§ 278 StGB) - dies ist also einer der wenigen Fälle, in denen eine bloße schriftliche Lüge strafbar ist.

Was bedeuten diese Anforderungen aus der Berufsordnung und dem Strafrecht nun im Einzelnen für den Arzt, der ein Attest erstellen soll?

  • der Arzt muss den Patienten selbst untersucht haben (es ist strengstens verboten, Atteste ohne Untersuchung zu erstellen)
  • Vorerkrankungen sind zu benennen
  • der Arzt muss in dem Attest eigene Erkenntnisse darstellen - er muss sich von den im Attest behaupteten Tatsachen selbst ein Bild gemacht haben - ein Arzt darf keinen Vorgang bescheinigen, den er nicht selbst wahrgenommen hat
  • der Arzt muss klar machen, ob er die medizinischen Erkenntnisse durch eigene Untersuchungen oder zB durch konsiliarische Untersuchungen gewonnen hat

    Und ganau dies wurde einem Hamburger Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe hier als Berufsrechtsverstoß vorgeworden: Aus seinem Attest wurde nicht ersichtlich, ob der Arzt die gesundheitlichen Beschwerden der Patientin selbst diagnostiziert hatte und ob diese durch (angebliche) Nachbarschaftsstreitigkeiten verursacht oder verstärkt wurden

  • das Attest muss eine klare Diagnose enthalten
  • der Arzt muss darlegen, wie er zu den attestierten Schlussfolgerungen oder Diagnosen gelangt ist
  • der Arzt darf keine fachfremden Diagnosen stellen - so kann ein Zahnarzt keine allgemeinmedizinischen Atteste erstellen
  • Atteste sollen nur medizinische Feststellungen enthalten. Sonstige Bestellungen (z.B. über Streitigkeiten mit Dritten oder persönliche Wohnverhältnisse) dürfen nur angegeben werden, wenn der Arzt diese persönlich wahrgenommen hat. Nicht erlaubt ist also die bloße Wiedergabe subjektiver Schilderungen des Patienten als eigene Einschätzung
  • keinesfalls sollen solche „Nebenschauplätze“ einen zu großen Raum einnehmen - im Zentrum des Attestes muss immer die medizinische Seite stehen
  • wenn der Arzt Kausalitäten darstellt, muss er klar machen, was Ursache und was Wirkung ist
  • der Arzt darf sich mit seinen Äußerungen in dem Attest nicht in eine Sache des Patienten „hineinziehen“ lassen oder sich mit dessen Anliegen gemein machen - der Arzt soll objektiv medizinische Tatsachen und Befunde attestieren, mehr nicht

Im Zweifel sollte ein Arzt die Erstellung eines Attestes ablehnen - Zweifelsfälle sind:

  • Arzt hat Zweifel an Richtigkeit der Angaben des Patienten über Beschwerden oder Vorerkrankungen
  • Arzt hat Kenntnis von sachfremden Motiven (zB Urlaubswunsch des Patienten)
  • Ein Arzt darf z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann ausstellen, wenn er sich mit der notwendigen Sorgfalt und in nachvollziehbarer, vertretbarer Weise seine ärztliche Überzeugung von dem Vorliegen der Voraussetzung einer Arbeitsunfähigkeit verschafft hat

In jedem Fall sollte der Arzt streng an dem Mindestinhalt eines Attestes (Angaben über Gesundheitszustand, Diagnose, Dauer einer Krankschreibung) halten und im Zweifel alle Zusatzangaben (z.B. über persönliches Vorgeschichte, familiäre Schilderungen etc) weglassen.

  • Sinnvoll (aber nicht zwingend) ist eine Zweckbestimmung des Attestes (zB „Zur Vorlage bei XY-Behörde“)

Am einfachsten schicken Sie uns Ihre Krankschreibung über die TK-App: Foto machen, hochladen, absenden, fertig. Oder Sie senden uns die Bescheinigung über "Meine TK". Alternativ können Sie die Krankmeldung an diese Adresse schicken (eine Straße und Hausnummer sind nicht erforderlich): 

Techniker Krankenkasse
20908 Hamburg

Hat uns die Arztpraxis die Krankschreibung bereits elektronisch übermittelt? Dann brauchen wir keinen weiteren Nachweis von Ihnen.

Wer nicht fit genug für die Arbeit ist, muss zuhause bleiben. 2020 waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 11,2 Arbeitstage krankgemeldet. Aber ab wann musst Du zum Arzt? Musst Du während der Krankmeldung auf jeden Fall das Bett hüten? Und wie bist Du finanziell abgesichert, wenn Du nicht arbeiten kannst?

Durch den Arbeits­vertrag hast Du Dich verpflichtet, für Deinen Arbeitgeber zu arbeiten. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn. Anders ist das, wenn Du krank bist. Dann verlangt niemand von Dir, bei der Arbeit zu erscheinen – Gehalt bekommst Du aber trotzdem. Eine soziale Errungenschaft, die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist. Es gibt aber ein paar Spielregeln, die Du beachten musst.

Deinem Arbeitgeber musst Du Dein Fehlen und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also so schnell es geht. Das steht so entweder in Deinem Arbeits­vertrag, in dem für Dich relevanten Tarifvertrag und auch im Gesetz (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Auf welchem Weg Du Dich am besten krankmeldest, solltest Du mit Deinem Chef klären. Ein Anruf zu Beginn des Arbeitstages ist der schnellste und üblichste Weg. Wenn Du Deine Krankmeldung per E-Mail verschickst, hast Du einen Beleg dafür, dass Du rechtzeitig in der Firma Bescheid gegeben hast. Es ist auch möglich, dass ein Dritter den Arbeitgeber informiert – etwa jemand aus der Familie oder Dein Lebenspartner.

An was genau Du leidest, musst Du grundsätzlich nicht erklären. Etwas anderes kann sich aus Deinem Arbeits­vertrag ergeben, wenn Du am Arbeitsplatz mit besonderen Ansteckungsgefahren zu tun hast: Arbeit im Gesundheitswesen, in der Pflege, Pharmaproduktion, Gastronomie oder in der Kinderbetreuung.

Falls die Erkrankung als Folge von betrieblichen Abläufen aufgetreten ist, musst Du zum Schutz der übrigen Belegschaft darauf hinweisen. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht immer eine Anzeigepflicht, wenn ein Infektionsrisiko für Kollegen besteht. Das ist auch bei einer Covid-19-Erkrankung der Fall. Warst Du während der Erkrankung zum Beispiel im Homeoffice und hattest daher keinen Kontakt zu anderen Beschäftigten, musst Du die Art der Erkrankung auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen. Mehr zu diesem Thema findest Du im Ratgeber Corona und Arbeitsrecht.
 

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Ab wann Du ein Attest vorlegen musst, hängt von Deinem Arbeits­vertrag ab. Ist darin nichts zur Krankmeldung geregelt, gilt das Gesetz: Wenn Du länger als drei Kalendertage nicht arbeiten kannst, musst Du am darauffolgenden Arbeitstag ein Attest vorlegen – also meist am vierten Tag der Krankheit (§ 5 Abs. 1 EntgFG). 

Bist Du Montagmorgen krank, musst Du die ärztliche Bescheinigung am Donnerstag vorlegen; bist Du seit Donnerstag krank, wäre der vierte Tag der Sonntag. Wenn Du Sonntag normalerweise nicht arbeitest, dann reicht es laut Gesetz, das Attest am Montag vorzulegen, denn dann ist der nächste Arbeitstag entscheidend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

Bei kurzen Erkrankungen musst Du deshalb in aller Regel nicht zum Arzt. Dein Arbeitgeber kann von Dir jedoch auch verlangen, früher ein Attest einzureichen. Das kann er vom Einzelfall abhängig machen oder schon in den Vertrag schreiben. Hältst Du Dich nicht an die Absprache, muss Dein Arbeitgeber das Gehalt für die Krankheitszeit nicht zahlen (§ 7 EntFG), kann Dich abmahnen und unter Umständen sogar kündigen. 

Du solltest also sicherheitshalber in Deinem Vertrag nachschauen, wann Du ein Attest vorlegen musst. Hier ein Beispiel für eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer bereits am dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen muss:

„Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.“

Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung müssen also schon am dritten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen.

Die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU), oft auch „gelber Schein“ oder Krankschreibung genannt, stellt Dir ein Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt aus. Er greift dabei auf die Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zurück. Ein Arzt darf Dir die Bescheinigung nur geben, wenn er Dich persönlich untersucht hat. Dazu musst Du in der Regel in die Praxis. Eine Telefondiagnose reichte nur in Corona-Zeiten. Möglich ist auch eine Krankschreibung nach einer Videosprechstunde, wenn Dein Arzt dies anbietet. Dann darf er Dich aber höchstens für sieben Tage für arbeitsunfähig erklären.

Das Attest legst Du der Personalabteilung Deines Arbeitgebers vor. Du holst es spätestens an dem Tag, an dem Du es vorlegen musst. Eine Bescheinigung rückwirkend zu erhalten, ist schwierig, da der Arzt auf Deinen Gesundheitszustand in der Vergangenheit schließen muss. Krankschreiben soll der Mediziner Dich höchstens für drei Tage in der Vergangenheit, so steht es in den Richtlinien der gesetzlichen Kassen (§ 5 Abs. 3 AU-RL). 

Gesetzlich Versicherte bekommen das Attest als „gelben Schein“ in drei Ausfertigungen: 

  • Eine ist für die Kran­ken­kas­se; sie enthält neben der voraussichtlichen Krankheitsdauer die Diagnose. Diese Ausfertigung der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung musst Du innerhalb einer Woche der Kran­ken­kas­se vorlegen. So sicherst Du Deinen Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
  • Die zweite trägt den Hinweis „Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber“. Diese Bescheinigung erhält die Personalabteilung Deines Arbeitgebers. Auf ihr ist keine Diagnose vermerkt.
  • Die letzte Ausfertigung behältst Du für Deine Unterlagen. 

Auch Privatversicherte müssen ein Attest beim Arbeitgeber vorlegen. Viele Ärzte verwenden hier ebenfalls den Vordruck. Das ist allerdings nicht verpflichtend, eine Bescheinigung des Arztes würde ausreichen. Wenn die Krankschreibung für den Anspruch auf Krankentagegeld irrelevant ist, müssen Privatversicherte ihre Versicherung gar nicht informieren. Dennoch sind auch Privatversicherte, insbesondere Freiberufler, gut beraten, Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig ärztlich attestieren zu lassen – für den Fall, dass die Krankheit länger andauert und damit doch ein Anspruch auf Krankentagegeld entsteht. 

Ein Beispiel: Der Arzt schreibt Dich zunächst für eine Woche krank, Anspruch auf Krankentagegeld hast Du laut Kran­ken­ver­si­che­rungsvertrag aber erst ab dem elften Krankheitstag – dann musst Du dieses erste Attest nicht unmittelbar einreichen, sondern gegebenenfalls erst zusammen mit der Folgekrankschreibung.

Es gibt keine Höchstgrenze für die Dauer der Krankschreibung. In der Regel schreiben Dich Ärzte für eine oder zwei Wochen krank. Bist Du danach noch nicht gesund, kannst Du Dich erneut krankschreiben lassen. Dazu musst Du vor dem Ende der ersten Krankschreibung nochmal zum Arzt. Die neue Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (Folgebescheinigung) musst Du wiederum an Deinen Arbeitgeber und die Kran­ken­kas­se schicken.

Ab dem 1. Oktober 2021 soll die Krankmeldung digital funktionieren

Gesetzlich Versicherte sollten eigentlich bereits ab dem 1. Januar 2021 die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nicht mehr an die Kran­ken­kas­se schicken müssen. Das sollten die Ärzte mit einem elektronischen Verfahren übernehmen. Die dafür notwendige Technik ist aber noch nicht für alle Praxen und Kran­ken­kas­sen verfügbar. Der Start der elektronischen AU ist deshalb auf den 1. Oktober 2021 verschoben worden. 

Das heißt für Dich: Es gibt in Zukunft etwas weniger Arbeit für Dich, wenn Du krank bist. Das elektronische Verfahren ersetzt allerdings nicht die Pflicht der Ärzte, dem Patienten ein Attest auszustellen. Das musst Du dann auch an Deinen Arbeitgeber schicken. Für die private Kran­ken­ver­si­che­rung ist keine vergleichbare Regelung geplant. Ob sie eine ähnliche Vereinfachung für Arbeitnehmer einführen wird, bleibt abzuwarten.

Unbedingt Attest, wenn Du im Urlaub krank wirst 

Falls Du im Urlaub krank wirst, kannst Du Deine Urlaubstage retten. Dazu musst Du Deinem Arbeitgeber aber auch ein ärztliches Attest vorlegen – und zwar ab dem ersten Tag. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Krank im Urlaub.

Legst Du Deinem Arbeitgeber rechtzeitig ein ärztliches Attest vor, kann Dir nicht viel passieren – selbst wenn Dein Arbeitgeber glauben sollte, dass Du eigentlich gar nicht krank bist. Die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, die ein Arzt ausgestellt hat, ist eine Urkunde und hat einen großen Beweiswert. Es ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, das Du auch in einem Gerichtsverfahren vorlegen kannst, wenn Dein Arbeitgeber Deinen Lohn während der Krankheit nicht weiterzahlen sollte.

Bezweifelt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer krank ist, dann muss er dafür tatsächliche Umstände darlegen, die Grund für ernsthafte Zweifel sind. Nur in solchen Fällen kann die Beweiskraft des ärztlichen Attests erschüttert werden – so nennen das die Juristen. Möglich ist das, wenn der Arbeitnehmer schon angekündigt hatte, dass er „krankfeiern werde“ oder wenn nach der Kündigung unmittelbar die Krankschreibung folgt (BAG, Urteil vom 8. September 2021, Az. 5 AZR 149/21).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kündigt seinen Arbeits­vertrag und reicht noch am selben Tag einen gelben Schein ein für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bezweifelt der Arbeitgeber dann, dass der Arbeitnehmer wirklich krank ist, dann sind diese Zweifel berechtigt. Er darf die Entgeltfortzahlung zunächst einstellen. Um dennoch weiter Geld zu bekommen, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit dann zusätzlich anders nachweisen, etwa durch die Aussage des behandelnden Arztes. Dazu muss der Arbeitnehmer ihn von seiner Schweigepflicht entbinden.

In den ersten sechs Wochen, in denen Angestellte wegen einer Krankheit entschuldigt sind, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung). Bist Du gesetzlich krankenversichert, kannst Du nach den sechs Wochen Krankengeld bekommen. Das ist allerdings weniger als Dein Gehalt, in der Regel 70 Prozent Deines Bruttogehalts. Wie sich das genau berechnet und weitere Tipps rund um die Leistung der Kran­ken­kas­se haben wir für Dich im Ratgeber Krankengeld zusammengestellt.

Als privat Krankenversicherter hast Du vielleicht Anspruch auf Krankentagegeld, wenn Du es mitversichert hast.

Du kannst alles tun, was sich nicht negativ auf den Heilungsprozess auswirkt. Einkaufen, spazieren und ein Kinobesuch sind erlaubt. Strikt verboten ist es allerdings, anderen entgeltlichen Nebentätigkeiten nachzugehen. Dafür kann es eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung geben.

Du darfst auch verreisen. Bei Bronchitis und Asthma kann ein Trip ans Meer sogar förderlich sein. Du musst darüber grundsätzlich weder Deinen Chef noch die Kran­ken­kas­se informieren. Um möglichen Ärger zu vermeiden, solltest Du sicherheitshalber Deinen Arzt fragen und Dir die Reise von ihm genehmigen lassen. Eine Ausnahme ist ein Auslandsaufenthalt, während Du Krankengeld beziehst – hier brauchst Du die Zustimmung der Kasse, um das Geld weiter zu erhalten.

Arbeiten ist trotz Krankschreibung möglich. Dein Krankenschein ist kein „Arbeitsverbot“, sondern eine Art Prognose für die Krankheitsdauer. Grundsätzlich entscheidest Du selbst, ob Du arbeitsfähig bist. Dein Arbeitgeber kann Dich jedoch nach Hause schicken, um seiner Fürsorgepflicht gegenüber Dir und Deinen Kollegen gerecht zu werden.

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