Ab wann bekommt man bescheinigung über schwangerschaft

Ab wann bekommt man bescheinigung über schwangerschaft

Nicht nur scheidende Arbeitnehmer, auch Arbeitgeber können ein Zeugnis verlangen – von im Betrieb beschäftigten werdenden Müttern. Es dient dazu, wichtige Fristen korrekt zu berechnen. Bezahlen muss das Zeugnis grundsätzlich der Arbeitgeber.

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme über die Schwangerschaft sollen werdende Mütter auf Verlangen des Arbeitgebers vorlegen. Es ist entscheidend für die Berechnung der Mutterschutzfristen und soll daher den mutmaßlichen Tag der Entbindung enthalten.

Schwangere ist nicht zur Vorlage verpflichtet

Bei der Regelung handelt es sich jedoch nur um eine "Soll-Vorschrift", das heißt auch das Verlangen des Arbeitgebers begründet keine Verpflichtung der werdenden Mutter zur Vorlage. Unterlässt sie die Vorlage des Zeugnisses allerdings trotz ausdrücklichen Verlangens des Arbeitgebers, so scheiden Schadensersatzansprüche der werdenden Mutter gegen den Arbeitgeber aus oder sind zumindest wegen Mitverschuldens der Arbeitnehmerin zu mindern.

Enthält das Zeugnis den mutmaßlichen Tag der Entbindung, ist die vorgeburtliche Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG verbindlich von dem angegebenen Tag an zurückzurechnen. Allerdings kann durch ein späteres Zeugnis die ursprüngliche Terminangabe korrigiert werden.

Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber

Die Kosten eines Zeugnisses, das dem Arbeitgeber auf sein Verlangen vorzulegen ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Hat die Arbeitnehmerin bereits vor einem arbeitgeberseitigen Verlangen ein Zeugnis ausstellen lassen und legt sie es auf Verlangen des Arbeitgebers vor, so entsteht die Kostentragungspflicht nicht.

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Die Mutterschutzbestimmungen dienen dem Schutz Ihrer Gesundheit als (werdende) Mutter und dem Schutz der Gesundheit Ihres Kindes. Sie können jedoch erst dann in Kraft treten, wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat.

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeiterinnen
  • Angestellte
  • Lehrlinge

Weiters mit Abweichungen auch für:

  • Heimarbeiterinnen
  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
  • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
  • Landeslehrerinnen

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).

Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

ACHTUNG

Die Arbeitnehmerin steht ab Bestehen der Schwangerschaft unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während der Schutzfrist – acht Wochen vor der Entbindung und grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung – besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerinnen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss dies sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden und Ihnen eine Kopie dieser Meldung aushändigen. Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden Sie auch dies rechtzeitig Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber, damit Sie später bei der Berechnung der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme haben.

Acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es selbst wünschen.

  • Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen
  • Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, verlängert sie sich nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens auf 16 Wochen)
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung: Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden (auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
  • Im Fall einer Totgeburt (kein Lebenszeichen erkennbar und Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm) dauert die Schutzfrist zwischen 8 und 16 Wochen.

In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen rechtswirksam nicht gekündigt werden:

  • Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  • Nach Ausspruch der Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gibt:
    • Mündliche Kündigung: Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung
    • Schriftliche Kündigung: Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung
    • Nachweispflicht der Arbeitnehmerin: Die Schwangerschaft oder deren Vermutung muss durch eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. die Entbindung eines Kindes durch dessen Geburtsurkunde (gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt) nachgewiesen werden
  • (Eltern)Karenz: Bis vier Wochen nach der Inanspruchnahme
  • Teilzeitbeschäftigung: Bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes
  • Bis zum Ablauf von 4 Wochen nach einer Fehlgeburt

Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden.

Bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter u.a. mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist

Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter das Arbeitsverbot fällt, muss Ihnen Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden).

Nähere Informationen darüber, welche Arbeitsverbote bei Ihrer Arbeit eventuell zu tragen kommen, erhalten Sie beim Arbeitsinspektorat.

TIPP

Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz betreffen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Arbeiterkammer bzw. wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, an Ihre Fachgewerkschaft. Auch in den Elternschulen finden Sie Gelegenheit, mit Rechtsberaterinnen/Rechtsberatern Ihrer Arbeiterkammer persönlich zu sprechen.

Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:

Die Arbeitnehmerin hat

  • ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
  • eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
  • die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber auf eine von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft hinzuweisen zu verständigen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat

  • das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
    • Name
    • Alter
    • Tätigkeit
    • Arbeitsplatz
    • Voraussichtlicher Geburtstermin
  • diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
  • die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
  • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen

Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.

Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.

Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

  • Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
  • Am Tag der Entbindung
  • Acht Wochen nach der Entbindung
    (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt)

HINWEIS

Hat die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld für die Dauer des Beschäftigungsverbots gezahlt.

Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.

Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 9,47 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020).

Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 80 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeld.

TIPP

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 56,03 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2020). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).

Erforderliche Unterlagen

Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
  • bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: "Mitteilung über den Leistungsanspruch"
  • Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
Zuständige Stelle

Der Krankenversicherungsträger

Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos.

Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung vom zuständigen Standort der Österreichischen Gesundheitskasse einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.

ACHTUNG

Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen Sie die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchführen lassen und diese auch nachweisen. Achten Sie bitte dringend darauf, die Untersuchungen in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchführen lassen. Die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse führen zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes.

Sobald eine Schwangerschaft festgestellt wurde ist eine regelmäßige ärztliche Betreuung durch eine Gynäkologin/einen Gynäkologen wichtig. Nur dann kann bei dem geringsten Anzeichen einer gesundheitlichen Gefährdung rechtzeitig die entsprechende Behandlung erfolgen. Auch die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass sollten zeitgerecht durchgeführt werden. Die Ärztekammern der Bundesländer bieten eine Arztsuche nach Fachgebiet und weiteren Kriterien an.

TIPP

Innerhalb der 18. und 22. Schwangerschaftswoche kann im Rahmen des Mutter-Kind-Passes eine kostenlose einstündige Hebammenberatung in Anspruch genommen werden. Hebammen, die Beratungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes durchführen, finden sich auf den Seiten des Österreichischen Hebammen-Gremiums.

Geburtsvorbereitungskurse werden österreichweit beispielsweise von folgenden Institutionen und Personen angeboten:

  • Geburtenabteilungen von Krankenanstalten
  • Hebammen
  • Volkshochschulen
  • Privaten Vereinigungen wie beispielweise bei der "NANAYA – Zentrum für Schwangerschaft, Geburt und Leben mit Kindern" in Wien

Schwangerschaftsgymnastik wird in ganz Österreich in Geburtenabteilungen von Krankenanstalten, von Hebammen und in den Eltern-Kind-Zentren des Amtes für Jugend und Familie angeboten.

Weitere Informationen finden Sie auf den deutschsprachigen Seiten von oesterreich.gv.at.

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Stand: 10.02.2020
Abgenommen durch:
oesterreich.gv.at-Redaktion