Wann lohnt sich welche steuerklasse

Die Zuordnung in die Steuerklassen 3 und 5 erfolgt auf Antrag. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner ihren Wohnsitz im Inland haben, sie nicht getrennt leben und ein Ehepartner einen geringeren Arbeitslohn als der andere bezieht.

Grundlage für diese Entscheidung sind die Lohnsteuerabzüge des laufenden Jahres - sie sollten in der Summe etwa der jährlichen Einkommenssteuer entsprechen: Vom Bruttolohn wird monatlich ein prozentualer Steuersatz abgezogen, über die Einkommensteuererklärung werden die gesamten Einnahmen des Jahres beider Eheleute zur Berechnung der tatsächlichen Steuer ermittelt.

Das Besteuerungsverfahren ist derart geregelt, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer in Steuerklasse 5 kein Grundfreibetrag anerkannt wird, in Steuerklasse 3 hingegen der doppelte. In Steuerklasse 5 wirst du also voll besteuert, in Steuerklasse 3 bleibt aufgrund der Freibeträge mehr Geld zum Lebensunterhalt.

Die Kombination 3/5 kann sinnvoll sein, wenn die Höhe der Einkommen etwa in einem Verhältnis von 60:40 zueinander liegt und der Mehrverdiener sich für Steuerklasse 3 entscheidet. Der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen wird dann automatisch in Steuerklasse 5 eingetragen.

Allgemeines zur Steuerklasse 4

Ist ein Ehepartner in Steuerklasse 4 eingetragen, gilt für den anderen automatisch dieselbe Einstufung. Diese Kombination ist sinnvoll, wenn beide Einkommen etwa gleich hoch sind. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dann bei beiden unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages. Steuernachzahlungen sind in diesem Fall weniger zu erwarten. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor zu wählen.

Sorgfältige Abwägung

Die Entscheidung für die Steuerklassenkombination 3/5 sollte sorgfältig abgewogen werden, denn es kann auch zu Steuernachzahlungen kommen. Dies resultiert daraus, dass beim Lohnsteuerabzug nur das jeweils eigene Arbeitseinkommen berücksichtigt wird, rückwirkend aber eine gemeinsame Besteuerung für das gesamte Jahr erfolgt. Liegt dann eine Differenz zur einbehaltenen Lohnsteuer vor, kann eine Erstattung, aber auch eine Nachzahlung fällig werden. Aus diesem Grund besteht bei dieser Steuerklassenkombination generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Eine Erstattung ist sicher erfreulich, bedeutet aber auch, dass im gesamten Jahr monatlich weniger Einkommen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Im Falle einer Nachzahlung konntest du zwar über ein höheres monatliches Nettoeinkommen verfügen, musst dann jedoch auf einmal die Steuerdifferenz an das Finanzamt bezahlen.

Ob die Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Alle Informationen zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, findest du im Merkblatt des Bundesfinanzministeriums. In den dortigen Tabellen kannst du ausgehend vom höheren monatlichen Arbeitslohn des Ehepartners den maximalen monatlichen Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehepartners bestimmen, der bei Steuerklassenkombination 3/5 grundsätzlich nicht überschritten werden darf, um den geringsten Lohnsteuerabzug zu erreichen. Außerdem hilft dir der persönliche Lohn- und Einkommensteuerrechner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Lohnsteuer auf dein Arbeitseinkommen (https://www.bmf-steuerrechner.de/).

Vor- und Nachteile

Wählst du die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5, bist du am Jahresende zur Einkommensteuerveranlagung verpflichtet. Das Finanzamt ermittelt dann eine eventuelle Differenz. Diese kann zustande kommen, da der Ehepartner in Steuerklasse 5 monatlich ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages besteuert wird.

Der Steuersatz ist somit verhältnismäßig hoch, der Steuerbetrag an sich jedoch aufgrund des geringeren Einkommens recht niedrig. Möglicherweise reicht der Betrag bei der gemeinsamen Veranlagung unter Berücksichtigung beider Einkommen am Jahresende nicht aus.

Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und ist aus diesem Grund eine Nachzahlung fällig, kann das Finanzamt für das Folgejahr Einkommensteuer-Vorauszahlungen festlegen, welche zusätzlich zu den Lohnsteuerabzügen zu leisten sind. In einem solchen Fall solltest du über einen Wechsel in Steuerklasse 4 nachdenken - ein solcher Wechsel ist einmalig auch im laufenden Jahr möglich.

Sind beide Ehepartner in Steuerklasse 4, muss die Erstattung zu viel bezahlter Steuern mit der jährlichen Veranlagung beantragt werden: Ohne Einkommensteuerveranlagung erfolgt auch keine Erstattung.

Ein wesentlicher Nachteil der Steuerklasse 5 liegt im eventuellen Bezug von Lohnersatzleistungen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosengeld 1 und Mutterschaftsgeld. Die Bezüge werden auf Grundlage des Nettoeinkommens berechnet, welches wegen der höheren Besteuerung geringer ist als es in Steuerklasse 4 wäre.

Auch auf die Berechnung des Elterngeldes bzw. Elterngeld Plus wirkt sich die Steuerklasse aus. Erwartest du ein Kind, solltest du unter Abwägung der Entscheidung, welcher Ehepartner einen Antrag auf Elterngeld bzw. Elterngeld Plus stellt, die Steuerklassenkombination überprüfen. Möglicherweise ist es sinnvoll, von der Kombination 3/5 in 4/4 zu wechseln: Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten zwölf Nettogehälter, welche in Steuerklasse 5 geringer sind als in Steuerklasse 4.

Wiederum gilt, dass eine Entscheidung für den Einzelfall getroffen werden muss. Beachte, dass ein solcher Steuerklassenwechsel mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen muss, um die Höhe des Elterngeldes bzw. des Elterngeld Plus positiv zu beeinflussen.

Wechsel der Steuerklasse

Ein Wechsel der Steuerklasse ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Beide Ehepartner müssen dies grundsätzlich gemeinsam unterschreiben, da die Wahl des einen immer auch die Steuerklasse des anderen beeinflusst. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination 3/5 in 4/4 ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide in die Steuerklasse 4 eingereiht werden.

Die gewählte Steuerklasse gilt ebenfalls für das Folgejahr. Soll dies nicht zur Anwendung kommen, kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres eine abweichende Steuerklassenkombination für das Folgejahr beantragt werden. Zudem ist ein einmaliger Wechsel auf Antrag im laufenden Jahr bis zum 30. November möglich. Die Anträge sind als Vordruck beim Finanzamt erhältlich.

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen-Kombinationen wählen.

Nutzen Sie auch unseren Steuerklassenrechner für weitere Hilfe bei der Steuerklassenkombination.

Alle Steuerklassen in der Übersicht

Die verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Insbesondere verheiratete Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen, um ihr gemeinsam berechnetes Einkommen ideal zu versteuern.

  • Lohnsteuerklasse 1 – Für Arbeitnehmer mit dem Familienstand ledig, verwitwet oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse 2 – Steuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/innen
  • Lohnsteuerklasse 3 – Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Bezug von Elterngeld) und nur wenn der andere Ehepartner Steuerklasse 5 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 4 – Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich)
  • Lohnsteuerklasse 5 – Steuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 6 – Die Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

In der Infografik erklären wir das System Steuerklassen bildlich veranschaulicht. Wir erklären, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt und wann nicht. Mit einem Klick auf das Bild können Sie sich die vollständige Steuerklassen-Infografik ansehen und natürlich auch zu Ihrer freien Verfügung herunterladen, teilen und verlinken:

Wann lohnt sich welche steuerklasse

Steuerklasse 1 – Ledige und Geschiedene

Steuerklasse 1 wählen Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder getrennt/geschieden sind.

Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 1 eingruppiert wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. In Steuerklasse 1 werden folgende Arbeitnehmer eingruppiert:

  • Ledige
  • Verheiratete
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners)
  • Geschiedene
  • Kinderlose

Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein. Steuerklasse 1 wird auch denjenigen zugeteilt, deren Partner im Ausland leben.

Steuerklasse 2 – Alleinerziehende und getrennt lebende

Steuerklasse 2 ist die Lohnsteuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/in. Streng genommen gehören Alleinerziehende in Steuerklasse 1, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Der Staat berücksichtigt hier jedoch den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende nach 24b Einkommensteuergesetz (EStG).

Voraussetzung für Steuerklasse 2 ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für welches Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Zudem darf sich keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben, die auch als Erziehungsberechtigter agieren könnte.

Steuerklasse 3 – Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5

Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Elterngeldbezieher) und nur wenn der Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat.

In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer

  • mit eingetragener Lebenspartnerschaft,
  • die verheiratet sind (Mindesteinkommen von 450 €),
  • verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr).

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren gilt zudem die Voraussetzung, dass einer der beiden Steuerklasse 4 gewählt hat oder weniger verdient bzw. nicht arbeitet.

Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für alle, deren Ehe aufgelöst worden ist. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe waren beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauerhaft gelebt. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Alle Auflagen gelten nur für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Steuerklassenkombination 3 und 5

Wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5. Ansonsten werden verheiratete Arbeitnehmer erst einmal automatisch in die Steuerklasse 4 einsortiert.

Achtung:
Bis 2019 konnten Ehegatten nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel war ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstarb, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wurde bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnahm. Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln, wenn eine der eben genannten Voraussetzungen dafür vorliegt.

Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich). Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Seit 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse 4 und die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners vermieden werden.

Steuerklasse 5 – Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 wählen Verheiratete, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat. Bei Steuerklasse 5 handelt es sich um das Pendant zu Steuerklasse 3. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind, einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat und ein Mindesteinkommen von 450 € vorliegt. Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, kann jedoch keinen Grundfreibetrag und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon aber unberührt.

Beste Steuerklasse für Ehepaare - Unterschiede berechnen

Mit dem Rechner können verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch verheiratete Rentnerinnen und Rentner die ideale Kombination ihrer Steuerklassen berechnen.

Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)

Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.
uerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 450 € verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse. Wenn Sie also zum Beispiel einen Hauptjob und einen Nebenjob nachgehen, dann befindet sich der Hauptjob in Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 und der Nebenjob automatisch in Klasse 6.