Was passiert mit dem Nachlass ohne Testament?

Dr. Gunnar Glaser ist Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht in der Duisburger Kanzlei Dr. Glaser und Scheidt. Während seiner langen Laufbahn hat er die unterschiedlichsten Erbrechtsfälle miterlebt und gibt im Interview Einblicke in die wichtigsten Fragen zum Thema Erben ohne Testament.

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen entweder aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit kein Testament verfassen. Je nach Anzahl und Konstellation der Erben kann das zu großen Unstimmigkeiten führen. Herr Dr. Glaser, welche Erbfolge sieht das Gesetz in einem solchen Fall vor? Wer sind die Erben erster Ordnung?

Wenn der Verstorbene, juristisch spricht man auch vom Erblasser, kein wirksames Testament oder keinen Erbvertrag hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz stützt sich dabei auf den jeweiligen Verwandtschaftsgrad – Verwandte erster Ordnung sind demnach in der Regel die Kinder des Verstorbenen. Ist kein Ehepartner mehr vorhanden, erben die Kinder zu gleichen Teilen und schließen dabei alle Erben zweiter Ordnung aus. Das sind beispielsweise Eltern und Geschwister des Verstorbenen, die nichts erben, sofern kein Testament vorhanden ist.

Angenommen, der Ehepartner lebt noch. In welchem Umfang erbt er nach der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern des Verstorbenen?

Das kommt darauf an, in welchem Güterstand der Verstorbene mit dem Ehepartner gelebt hat. Die wichtigsten Güterstände sind die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Viele Ehepaare sind sich gar nicht genau darüber im Klaren, in welchem Güterstand sie leben und gehen davon aus, dass sie in einer Gütergemeinschaft leben. Das ist meist ein Irrtum, denn Fakt ist, dass die allermeisten Paare in einer Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte, die andere Hälfte verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder des Verstorbenen.

Zusätzlich gebührt dem überlebenden Ehegatten der sogenannte Voraus. Das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Was passiert mit dem Nachlass ohne Testament?

Was gilt, wenn der Ehepartner noch am Leben ist, der Verstorbene aber keine Kinder gehabt hat?

Das ist in der Praxis oft ein großes Problem. Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass im Fall von Kinderlosigkeit nicht nur der verbliebene Ehepartner erbt, sondern auch die Verwandten zweiter Ordnung zu einem Viertel als gesetzliche Erben in der Erbfolge stehen. Diese sind beispielsweise die Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen des Erblassers. Mit denen steht der Ehepartner dann in einer Erbengemeinschaft, was meistens nicht gewünscht ist. Wenn nur der Ehepartner als Alleinerbe gelten soll, muss ein entsprechendes Testament gemacht werden.

Wie sieht es bei adoptierten Kindern aus?

Bei adoptierten Kindern erlöschen die Verwandtschaftsbande zu den leiblichen Eltern. Sterben diese, haben die Kinder weder Anspruch auf das Erbe noch einen Pflichtteilsanspruch. Bei ihren Adoptiveltern sind sie jedoch ganz normal erbberechtigt.

Wie wird mit Schenkungen beim Erben ohne Testament verfahren?

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, schmälert das zunächst den Nachlass. Tatsächlich ist der Verstorbene zu Lebzeiten frei, sein Vermögen zu verschenken. Im Grundsatz muss der gesetzliche Erbe das hinnehmen und kann nichts dagegen tun. In einigen Ausnahmen sieht das Gesetz allerdings eine Ausgleichung unter den Kindern als gesetzlichen Miterben vor. Das bedeutet, dass die Schenkungen an den einen oder anderen Miterben dann dessen Erbteil schmälern. Der nicht beschenkte Miterbe erhält dann einen entsprechend größeren Erbteil. Diese Ausnahmen, die beim tatsächlichen Erbe ausgeglichen werden, sind beispielsweise Zuwendungen für einen Geschäftsaufbau oder Zuwendungen anläßlich der Hochzeit.

Ist es möglich, jemandem etwas zu vererben, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, wenn es kein Testament gibt?

Nein. Das Erbe richtet sich entweder nach dem Testament beziehungsweise Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Ausgenommen davon sind natürlich Schenkungen zu Lebzeiten oder Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. Auch bei Lebensversicherungen kann das zutreffen. Das hat dann aber mit der Erbfolge nichts mehr zu tun.

Was passiert mit dem Nachlass ohne Testament?

.

Jetzt Beitrag für die Sterbegeldversicherung der LV 1871 berechnen

Wenn es nach einem Todesfall kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer kommt zuerst dran und erbt wie viel? Ein Überblick.

Düsseldorf Im Jahr 2020 sind laut Statistischem Bundesamt nahezu eine Million Deutsche gestorben. Sie haben ein Vermögen in Höhe von 50,2 Milliarden Euro hinterlassen. Doppelt so viel wie noch vor zehn Jahren, das zeigen die Zahlen der deutschen Finanzämter.

Nur knapp die Hälfte der Verstorbenen hatte vor ihrem Tod ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt. Fehlt dieses Dokument, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, welchen Hinterbliebenen wie viel Vermögen zusteht. Doch wer erbt zuerst und wie viel? Ein Überblick.

Gesetzliche Erbfolge – was ist das?

Ist kein Testament vorhanden oder auffindbar, regelt das Gesetz, wie der Nachlass des Verstorbenen zu verteilen ist, die Erbfolge. Zu finden ist das Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1924 bis 1936. Hinterbliebene folgen einem Ordnungsprinzip, auch Parentelsystem genannt. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad. Es gilt: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto geringer ist der Rang der Ordnungsstufe. Jede sogenannte Ordnung bestimmt sich nach einer Linie, also der elterlichen, der großelterlichen und der urgroßelterlichen Linie.

Die Ordnungen in der gesetzlichen Erbfolge

1.Ordnung

Kinder (auch uneheliche und adoptierte), Enkel, Ehepartner

2. Ordnung

Eltern, Geschwister des Erblassers sowie Nichten, Neffen und deren Kinder

3. Ordnung

Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousins, Cousinen und deren Kinder

4. Ordnung

Urgroßeltern, Großonkel und -tanten sowie deren Nachfahren

5. Ordnung

Ururgroßeltern, Urgroßonkel und -tanten sowie deren Abkömmlinge

Aus diesen Ordnungsstufen bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge. Diese besagt, dass lebende Verwandte einer höherrangigen Ordnungsstufe, die Erbschaft an Angehörige einer nachrangigen Ordnung ausschließen.

Gibt es innerhalb einer Ordnungsstufe mehrere mögliche Erben, gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Das heißt, dass die Kinder vor den Enkeln erben (Ordnung 1), auch die Eltern und Geschwister erben vor Nichten und Neffen (Ordnung 2). Findet sich in den ersten drei Ordnungen kein Erbe, erbt der dem Verstorbenen am nächsten Verwandte als Alleinerbe.

Erben erster Ordnung: Nachkommen und Partner erben zuerst

Zu den Erben erster Ordnung zählen alle Nachkommen in direkter Linie des Erblassers. Das sind Kinder und deren Nachkommen, also Enkel und Urenkel. Zu diesen Nachkommen zählen auch uneheliche und adoptierte Kinder.

Ehe- und eingetragene Lebenspartner werden formal ebenfalls zur ersten Ordnung gezählt, für sie gelten jedoch spezielle Regeln.

Beispiel: Birgit stirbt, hat keine Geschwister, war unverheiratet und hatte einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter lebt noch, der Sohn ist gestorben. Sowohl Sohn als auch Tochter haben je ein Kind bekommen. Die Eltern von Birgit leben beide noch. Da Verwandte der ersten Ordnung zuerst bedacht werden, erben Sohn und Tochter von Birgit je zur Hälfte. Da der Sohn nicht mehr lebt, tritt dessen Kind an die Stelle seines Vaters. Das Kind der Tochter erbt nichts, da diese in der gesetzlichen Erbfolge nach dem Repräsentationsprinzip zuerst erbt. Die Eltern von Birgit gehören in die Ordnungsgruppe 2 und fallen aus der Erbreihenfolge heraus.

Erben der ersten Ordnung nach der gesetzlichen Erbfolge

Sonderfall Ehepartner: Ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gehören zwar in die erste Ordnungsgruppe, spielen aber eine Sonderrolle bei der Erbverteilung. Für sie gilt das Ehegattenerbrecht.

Partner erben laut Gesetz ein Viertel der Hinterlassenschaft, wenn es andere Verwandte der ersten Ordnung gibt. Gibt es davon keine und sind nur noch Angehörige der zweiten oder rangniedrigeren Ordnung vorhanden, steht Ehepartnern die Hälfte der Erbschaft zu. Diese Regelung gilt auch für Eheleute in Gütertrennung.

Diese Anteile erhöhen sich um jeweils ein Viertel, wenn es keinen Ehevertrag gibt und die Eheleute als Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieses zusätzliche Viertel soll pauschal den Zugewinn ausgleichen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber langwierige Auseinandersetzungen um den Zugewinn vermeiden.

Im Fall einer Gütertrennung hängt der Anteil von der Zahl der Kinder ab. Die gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass der überlebende Partner nicht weniger erbt als die einzelnen Kinder. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, wird der überlebende Ehegatte, unabhängig vom Güterstand, zum Alleinerben.

Rechtskräftig geschiedene ehemalige Ehepartner verlieren ihr Erbrecht, sie fallen aus der gesetzlichen Erbfolge heraus. Das gilt auch, wenn die Ehe noch nicht geschieden wurde, der Verstorbene zuvor aber die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Gesetzliche Erbfolge in der Tabelle: Erbanteile von Ehegatten nach Güterstand

Ohne Kinder, aber Erben 2. Oder 3. Ordnung

1 Kind

2 Kinder

3 und mehr Kinder

Zugewinngemeinschaft

½ + ¼ = ¾

¼ + ¼ = ½

Gütertrennung

½

½

1/3

¼

Gütergemeinschaft

½*

¼ *

*bezogen auf den Anteil des Verstorbenen, da dem Ehepartner bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut) gehört. Dieser fällt nicht in die Erbmasse.

Praktische Beispiele zur Tabelle der Erbfolge

1. Spalte: Erben mit Ehepartner ohne Kinder mit Eltern (2. Ordnung) in Zugewinngemeinschaft

Bernd war verheiratet, es gab keine Kinder und keine Geschwister. Sein Vater lebt noch. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen, es gilt die Zugewinngemeinschaft. Angehörige der ersten Ordnungsgruppe erben zuerst, das betrifft die Ehefrau von Bernd. Sie erbt nach dem Ehegattenerbrecht die Hälfte, da nur noch Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Ohne Ehevertrag und Testament erhöht sich dieser Anteil um ein Viertel auf drei Viertel der Erbschaft. Das letzte Viertel erhält der Vater in der Erbreihenfolge.

2. Spalte: Erben mit Ehepartner und Kindern in Gütertrennung

Johanna hinterlässt einen Ehemann mit zwei leiblichen Kindern und einem Adoptivkind. Es wurde Gütertrennung vereinbart. Die Eltern von Johanna leben noch. Angehörige der Ordnung eins sind die drei Kinder sowie der Ehemann. Der Witwer erbt in der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament ein Viertel, da es mehr als zwei Kinder gibt. Der Ehegatte erbt mindestens denselben Anteil wie die Kinder. In diesem Fall sind es je ein Viertel, dabei sind leibliche und adoptierte Kinder gleichgestellt. Die Eltern von Johanna erben nicht.

3. Spalte: Erben mit Ehepartner, Kind in Gütergemeinschaft

Christiane hinterlässt einen Ehemann und zwei Töchter. Es wurde Gütergemeinschaft vereinbart. Per Definition gehört dem Ehemann die Hälfte des Vermögens. Das wird also aus dem Erbe herausgerechnet, vererbt wird lediglich die Hälfte der Ehefrau. Von diesem Vermögen erhält der Ehemann ein Viertel und die Töchter gemeinsam drei Viertel, also jede drei Achtel.

Erben zweiter Ordnung: Die Vorfahren erben nach Linien

Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die direkten Vorfahren des Verstorbenen und deren Nachfahren. Dazu gehören die Eltern und die Geschwister des Erblassers, ebenso wie die Kinder der Geschwister. Die Erben werden nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet gemeinsam mit seinen Nachfahren eine eigene Linie. Sowohl die Vaterlinie als auch die Mutterlinie erben zu gleichen Teilen.

Beispiel: Stefan stirbt unverheiratet und kinderlos. Es leben noch der Vater und eine Schwester. Ein weiterer Bruder ist bereits verstorben. Dieser hatte zwei Kinder. Die verstorbene Mutter war ein zweites Mal verheiratet, aus dieser Ehe entstammt eine Tochter, also eine Halbschwester des Verstorbenen. Da es keine Erben erster Ordnung gibt, geht der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Hier wird nach Linien vererbt. Das bedeutet, die eine Hälfte erbt der noch lebende Vater, die andere Hälfte würde die Mutter erben. Da diese jedoch nicht mehr lebt, treten an ihre Stelle ihre Nachkommen: Stefans Schwester, Stefans verstorbener Bruder und die Halbschwester aus der zweiten Ehe der Mutter. Sie erben den mütterlichen Anteil zu gleichen Teilen, also jeweils ein Sechstel. Da Stefans Bruder bereits verstorben ist, erben dessen Kinder seinen Anteil jeweils zur Hälfte, also je ein Zwölftel.

Erben dritter Ordnung: Jetzt sind entfernte Verwandte am Zug

Angehörige der dritten Ordnung erben nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen hinterlässt. Dann geht die Erbschaft an die Großeltern und deren Nachfahren.

Beispiel: Michel stirbt, war nicht verheiratet und kinderlos. Seine Eltern sind bereits gestorben, ebenso alle vier Großeltern. Es leben noch der Sohn eines verstorbenen Onkels väterlicherseits (Cousin) sowie zwei Töchter der ebenfalls verstorbenen Tante mütterlicherseits (Cousinen). Zudem hat die Großmutter mütterlicherseits aus einer früheren Ehe einen Sohn – der Halbonkel des Verstorbenen.

Das Erbe von Michel wird im ersten Schritt den Linien aus Mutter und Vater (Ordnung 2) jeweils hälftig zugerechnet. Da beide bereits verstorben sind, geht die Erbfolge auf Ordnung 3 über. Die Großeltern, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, erben zu jeweils einem Viertel. Da diese jedoch ebenfalls nicht mehr leben, erben deren Nachfahren. Das sind in erster Linie Onkel und Tanten des Verstorbenen. Auch der Halbonkel aus der ersten Ehe der Großmutter mütterlicherseits zählt dazu.

Unter diesen teilt sich das Erbe wie folgt auf: Der verstorbene Onkel aus der Vaterlinie erbt die beiden Anteile seiner Eltern (Großmutter und Großvater väterlicherseits), also insgesamt die Hälfte des Erbes. Da er nur einen Sohn hatte, tritt dieser als Erbe ein.

In der Mutterlinie des Erblassers erbt die verstorbene Tante das komplette Viertel des Großvaters sowie die Hälfte des Viertels der Großmutter. Insgesamt also drei Achtel des Erbes. Dieses wird wiederum zu gleichen Teilen auf die zwei noch lebenden Kinder, die Cousinen des Erblassers, verteilt. Der Halbonkel erbt die Hälfte des Erbteils seiner Mutter, wird also mit einem Achtel des Erbes bedacht.

Der klassische Nachlass besteht aus Immobilien, Bankguthaben, Bargeld und Unternehmen beziehungsweise Beteiligungen an Unternehmen. Auch Wertgegenstände wie Antiquitäten oder Kunst zählen dazu, genauso wie Schenkungen der letzten zwölf Monate. Verbindlichkeiten wie Arztrechnungen, die Miete, Unterhaltsverpflichtungen sowie laufende Kosten von Telefon oder Strom sind ebenfalls Teil des Erbes, diese Schulden werden vom Vermögen abgezogen. Dieser sogenannte Nettonachlass stellt die Erbmasse dar. Den Hausrat, also Dinge, die zum Haushalt zählen, erbt in der gesetzlichen Erbfolge in der Regel der Ehepartner.

Kann man ein Erbe ausschlagen?

Über ein Erbe freuen sich Verwandte nur, wenn es einen positiven Saldo aufweist – wenn es also mehr Vermögen als Schulden gibt. Denn ein Erbe erhält nicht nur das Vermögen, er tritt zudem für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen ein. Notfalls haftet er mit seinem Privatvermögen. Um zu prüfen, ob sich Erben mit der Annahme des Nachlasses nicht überschulden, gibt ihnen das Gesetz sechs Wochen lang Zeit. Danach müssen sie entscheiden: annehmen oder ausschlagen. Wird das Erbe abgelehnt, fällt es dem nächsten Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge zu.

Wann fällt ein Erbe an den Staat?

Der Staat erbt erst in allerletzter Instanz. Nur wenn keine gesetzlichen Erben zu ermitteln sind oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, wird das Bundesland zum Erben, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war. Hatte der Verstorbene seinen Sitz im Ausland oder ist kein Wohnsitz hierzulande festzustellen, erbt der Bund Vermögen und Schulden.