Wo kann man sich über bafög informieren

Grindelallee 9, 20146 Hamburg / Nagelsweg 39, 20097 Hamburg

Telefon: +49 40 42815; Fax: +49 40 41902-6126; E-Mail:

Di, Do 10 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr (weitere Details auf Webseite des Studierendenwerkes Hamburg)

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, gibt es seit 1971 und dient dazu, jungen Menschen unabhängig ihrer sozialen und finanziellen Situation die Chance auf eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen. Studierenden steht die Förderung dabei in der Regelstudienzeit zu. Die Hälfte der Förderbeträge zahlt der Staat, die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen, das bis maximal 10.010 Euro zurückgezahlt werden muss.

Dabei hast auch Du sicherlich bereits Erfahrung damit gemacht, den eigenen Haushalt samt aller dazugehörigen Neben- und Lebenskosten neben dem Studium meistern zu müssen. Für viele ist der Bezug von BAföG dann ein Segen, doch nicht jeder hat den gleichen Anspruch. In diesem Artikel informieren wir Dich darüber, wer alles BAföG beziehen kann, wie und wo man es beantragt, was es alles zu beachten gibt und mit wie viel Geld Du letztendlich rechnen kannst.

Wer kann alles BAföG beziehen?

Wenn Du ein grundständiges Studium antrittst und die deutsche Staatsbürgerschaft beziehungsweise einen aufenthaltsrechtlichen Status hast, erfüllst Du schonmal zwei essentielle Voraussetzungen für den Anspruch auf BAföG. Für Masterstudiengänge und ausländische Antragsteller/innen gibt es einige Details mehr zu beachten, doch auch hier sind Fördergelder prinzipiell möglich. Genauere Infos hierzu erhältst Du auf der BAföG-Webseite.

Darüber hinaus darfst Du eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreiten. Im Studium gilt also: Um Anspruch auf BAföG zu haben, musst Du Dein Masterstudium noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres antreten.

Zu guter Letzt ist die sogenannte Eignung ein ausschlaggebender Punkt dafür, ob dir BAföG zusteht oder nicht. Unter Eignung wird dabei verstanden, dass der Ausbildungsabschluss zu erwarten sein kann. Dies bedeutet für dich also, dass Du regelmäßig Veranstaltungen an Deiner Uni oder FH besuchst und zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen musst.

Wie viel BAföG steht mir zu?

Erfüllst Du diese Punkte, steht dir schon mal grundsätzlich BAföG zu. Doch ob Du letztendlich BAföG erhältst und wie hoch der Förderbetrag ausfällt, muss vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung festgestellt werden. Dabei wird untersucht, inwiefern Bedarf besteht. Das heißt im Klartext: Es wird zunächst geprüft, ob Du noch zuhause oder alleine wohnst und wie hoch Dein eigenes Einkommen und Vermögen ist. Reicht beides nicht aus, um den Bedarf Deines Ausbildungsweges und Unterhaltes zu decken, wird das Einkommen und Vermögen etwaiger Ehe- oder eingetragener Lebenspartner geprüft, in letzter Instanz das der Eltern.

Wird ein Bedarf nach BAföG festgestellt, werden zunächst Dein anrechenbares Einkommen und Vermögen hiervon abgezogen beziehungsweise das Deines Lebenspartners, Ehepartners oder Deiner Eltern. Hieraus ergibt sich der Förderbetrag, wobei sich der Höchstsatz auf 853 Euro (Stand: 2019) pro Monat beläuft. Mit dem BAföG-Rechner auf Studis Online kannst Du errechnen lassen, wie viel BAföG dir ungefähr zusteht. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um exakt ermittelte Werte, sondern um Tendenzen! Der tatsächliche Betrag kann nur vom zuständigen Amt ermittelt werden.

Wie und wo kann ich BAföG beantragen?

Am einfachsten kannst Du BAföG online beantragen. Da jedoch oftmals Fragen und Unklarheiten bestehen, steht dir das Studierendenwerk Hamburg für sämtliche Hilfestellungen, Beratung und Anträge zur Verfügung. Wenn Du Deinen BAföG-Anspruch vor Ort beantragen willst, kannst Du dich direkt an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden (siehe Anlaufstellen oben).

Im Folgenden haben wir nochmal die wichtigsten Links rund um das Thema BAföG für dich zusammengefasst:

  • BAföG-Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
  • BAföG-Rechner
  • BAföG Onlineantrag
  • Studierendenwerk Hamburg
  • Dachverband der Studentenwerke

Das Bundesverwaltungsamt ist für die Darlehensverwaltung und den -einzug nach dem BAföG zuständig. Alle wichtigen Informationen zu Ihren Pflichten vor und während der Rückzahlungsphase, sowie sonstige Informationen zur Darlehensabwicklung finden Sie im Phasenmodul.

Bitte wählen Sie die Phase aus, in der Sie sich befinden.

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Wer kann BAföG bekommen?
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden?
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Was ist elternunabhängiges BAföG?
Wie lange wird BAföG gezahlt?
Wenn ich kein BAföG erhalte

Wer kann BAföG bekommen?

BAföG erhalten in der Regel deutsche Studierende und Praktikant/innen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler/innen und ausländische Studierende. Zu Beginn des Bachelor-Studiums darf man nicht älter als 29 Jahre, zu Beginn des Master-Studium nicht älter als 34 Jahre sein. Davon gibt es einige Ausnahmen, z. B. für Studierende, die eigene Kinder erziehen.

Achtung: Nach der Zwischenprüfung oder dem vierten Fachsemester muss dem Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, um weiterhin BAföG zu erhalten.

Hinweis: Nach dem Abschluss eines Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder Masterstudienganges ist keine weitere BAföG-Förderung mehr möglich!

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden?

Ein erstes Studium in Vollzeit(!) ist in der Regel förderungsfähig. Auch der zweite Bildungsweg und ein sich daran anschließendes Studium werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut. Zusatz-, Ergänzungs- und Zweitausbildungen werden nicht ohne Weiteres gefördert.

Beim Wechsel der Fachrichtung wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit gefördert. Voraussetzung dafür ist, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund, z. B. einem ernsthaften Neigungswandel, und spätestens bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.

Hinweis: Bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Die ersten drei Semester gelten als Orientierungsphase und werden für die Höchstdauer der BAföG-Förderung des neuen Studiums nicht mitgezählt. Für einen mehrfachen Wechsel innerhalb der ersten drei Fachsemester muss für jeden Wechsel ein wichtiger Grund angegeben werden.

Achtung: Bei jedem Fachwechsel nach Überschreitung der Drei-Semester-Grenze werden alle Semester angerechnet.

Ausnahme: Wenn der Fachwechsel aus einem unabweisbaren Grund zwingend war, z. B. wegen Behinderung oder Krankheit, kann das neue Studium wie ein erstes Studium gefördert werden.

Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?

Wie viel BAföG gezahlt wird, hängt ab vom:

  • Einkommen des Studierenden
  • Vermögen des Studierenden
  • Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners

Daher erhalten einige Studierende kein BAföG, weil z. B. das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Jedoch wird das Einkommen der Eltern oder Ehe-/Lebenspartner nicht vollständig berücksichtigt, unterschiedliche Freibeträge verringern es rechnerisch. Letztlich existieren keine festen Grenzen für die Höhe des Einkommens, weder nach oben noch nach unten.

Regelbedarfssatz

Ab dem Wintersemester 2020/2021 beträgt der BAföG-Höchstsatz (Grundbedarf und Bedarf für die Unterkunft) für Studierende, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, je nach Alter:

  • unter 25 Jahren 752 Euro pro Monat
  • zwischen 25 und 29 Jahren 861 Euro pro Monat
  • ab 30 Jahren maximal 941 Euro pro Monat

Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner

Vom Einkommen des Studierenden und der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners werden unterschiedliche BAföG-Freibeträge abgezogen. Diese hängen vom Familienstand der Eltern, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart, von Unterhaltszahlungen der Großeltern und dergleichen ab.

Hinweis: Das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Studierenden

Bei den Studierenden selbst sind für die Höhe der BAföG-Förderung ihr Vermögen und Einkommen relevant, allerdings nur, wenn ihr:

  • Einkommen im Bewilligungszeitraum (üblicherweise 12 Monate/zwei Semester) 5.421 Euro übersteigt
  • Vermögen größer ist als 8.200 Euro (Vermögensfreibetrag)

Der Vermögensfreibetrag erhöht sich für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Studierende sowie für Studierende mit Kindern um 2.100 Euro je genannter Person.

Wenn das Vermögen höher als 8.200 Euro ist: Der Betrag, der den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt. Der sich dann ergebende Betrag wird auf den monatlichen Bedarf angerechnet.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende mit Kindern können einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag erhalten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dieser beträgt für jedes eigene Kind, das jünger als 14 Jahre ist und im elterlichen Haushalt lebt, 150 Euro pro Monat.

Hinweis: Der Zuschlag bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Sofern Studierende eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, erhalten sie ab dem Wintersemester 2019/2020 monatlich Zuschläge von 84 Euro für die Krankenversicherung und 25 Euro für die Pflegeversicherung.

Studierende, die älter als 30 Jahre sind oder im 14. Fachsemester studieren, können maximal 155 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung und maximal 34 Euro für die Pflegeversicherung erhalten. Sie müssen dem BAföG-Amt ihren tatsächlich zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nachweisen.

Was ist elternunabhängiges BAföG?

Unabhängig vom Einkommen der Eltern oder der Ehegatten/Lebenspartner kann in der Regel BAföG erhalten, wer

  • nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre oder
  • nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre (bei kürzerer Ausbildungszeit entsprechend längere Berufstätigkeit) erwerbstätig war und
  • sich durch die Berufstätigkeit selbstständig finanzieren konnte.

Wie lange wird BAföG gezahlt?

Die maximale Dauer - Förderungshöchstdauer genannt - richtet sich nach der Regelstudienzeit, die in der Studien- oder Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist. Sie besteht unabhängig davon, ob man tatsächlich während der gesamten Studienzeit BAföG erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne BAföG-Förderung studiert, wird nicht länger gefördert.

Ausnahmeregelung

Die Förderungshöchstdauer kann überschritten werden, wenn sich das Studium zum Beispiel wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Behinderung, Pflege und Erziehung eines Kindes verlängert.

Wenn ich kein BAföG erhalte?

Neben der Förderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Institutionen und Stiftungen, die Stipendien vergeben. Informieren Sie sich über die Wege und Chancen, ein Stipendium zu erhalten! Die Stipendiendatenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gibt einen Überblick.