Wie werden Steuervorauszahlungen in der Steuererklärung eintragen?

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Sie wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitaleinkünften regelmäßig durch den Einbehalt von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer abgegolten. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung kommen, zum Beispiel wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug oder dem Kaitalertragsteuerabzug unterliegen, etwa Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sie und Ihr Ehegatte haben die Steuerklassenkombination III/V
  • Sie beziehen Kapitalerträge aus dem Ausland
  • Sie erhalten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld

Das Finanzamt kann dann obendrauf noch eine Vorauszahlung ab dem folgenden Steuerjahr festsetzen. Der Fiskus bekommt auf diese Weise schon während des laufenden Kalenderjahres einen Teil der voraussichtlichen Einkommensteuer und sichert somit das Steueraufkommen. Darüber hinaus sollen Forderungsausfälle vermieden werden, wenn Steuernachforderungen mit Ablauf des Steuerjahres plötzlich in einer Summe fällig werden. Steuerzahlern fällt es oft leichter, monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, statt eine große Summe auf einmal am Jahresende zahlen zu müssen.

Wann sind die Vorauszahlungen an das Finanzamt fällig?

Die Vorauszahlungen sind quartalsweise fällig, also am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Oftmals erhalten Sie, meist vor dem Fälligkeitsdatum, jeweils einen Hinweis vom Finanzamt, dass demnächst Vorauszahlungen anstehen. Aber Achtung: Das Finanzamt muss Sie nicht erneut auf die Vorauszahlung aufmerksam machen – es hat Sie bereits vorab mit dem Vorauszahlungsbescheid darüber informiert. Vielmehr sind Sie als Steuerzahler dazu verpflichtet, proaktiv die geforderten Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen.

Vorsicht: Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Damit Sie die Fälligkeitstermine nicht verpassen, können Sie dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftverfahren erlauben. Auf diese Weise werden die Vorauszahlungen pünktlich zum Fälligkeitsdatum direkt von Ihrem Bankkonto eingezogen. So gehen Sie möglichen Säumniszuschlägen aus dem Weg – vorausgesetzt, Ihr Bankkonto ist ausreichend gedeckt.

Selbstverständlich müssen Sie nicht doppelt zahlen: Vorauszahlungen werden im folgenden Jahr auf Ihre festzusetzende Einkommensteuer angerechnet – wodurch sich dann Ihre Steuerschuld verringert.

Bei einer Einkommensteuervorauszahlung handelt es sich um Abschlagszahlung auf die im laufenden Jahr zu zahlende Einkommensteuer, die quartalsweise an das Finanzamt zu entrichten ist. Sie ist vor allem für Selbstständige und Gewerbetreibende verpflichtend, kann aber in bestimmten Fällen auch bei Arbeitnehmern zum Tragen kommen, die Lohnsteuer zahlen. Geregelt ist die Einkommensteuervorauszahlung in § 37 EStG.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer muss Einkommensteuervorauszahlungen leisten?
  • Ab wann muss Einkommensteuer vorausgezahlt werden?
  • Wie berechnen sich die Vorauszahlungen?
  • Kann man beeinflussen, wie hoch die Vorauszahlung festgesetzt wird?
  • Kann das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen ändern?
  • Wann muss die Einkommensteuervorauszahlung gezahlt werden?
  • Was passiert bei einer nachträglichen Festsetzung einer Vorauszahlung?
  • Wie werden die Abschläge mit der Einkommensteuer verrechnet?

Wer muss Einkommensteuervorauszahlungen leisten?

Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen, die ein Einkommen aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaften, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten, da bei ihnen im Gegensatz zum Arbeitnehmer, dem Lohnsteuer abgezogen wird, kein monatlicher Einbehalt der Steuer vom Einkommen erfolgt.

Zudem wird häufig ein Vorauszahlungsbescheid ausgestellt, wenn andere Einkünfte vorliegen, von denen kein oder ein zu geringer Steuerabzug vorgenommen wird, zum Beispiel:

  • bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III und V
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renteneinkünfte
  • Kapitalerträge, die aus dem Ausland stammen und somit nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
  • steuerfreie Einkünfte, die die Steuern durch die Steuerprogression erhöhen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld)

Im Prinzip kann jede Konstellation, die dazu geführt hat, dass der Steuerpflichtige im vergangenen Veranlagungszeitraum Steuern nachzahlen musste, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nach sich ziehen.

Ab wann muss Einkommensteuer vorausgezahlt werden?

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer werden erst dann festgesetzt, wenn die Steuerlast im vergangenen Veranlagungszeitraum mindestens 400 Euro betragen hat und somit pro Quartal mindestens 100 Euro vorauszuzahlen wären (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Liegt das jährliche Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2020: 9.408 Euro), so erhebt das Finanzamt keine Einkommensteuer und somit auch keine Vorauszahlungen – selbst bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden.

Wie berechnen sich die Vorauszahlungen?

Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen sind die zu versteuernden Einkünfte im vergangenen Jahr. Dabei werden einige Ausgaben berücksichtigt (z. B. Werbungskosten). Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage werden die Steuern ermittelt. Diese werden geviertelt und vom Finanzamt quartalsweise als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer festgesetzt. Auf dieselbe Art und Weise werden der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer berechnet. Die Höhe der Vorauszahlung auf die Kirchensteuer wird allerdings gesondert in einem Kirchensteuervorauszahlungsbescheid mitgeteilt.

Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit erst kürzlich aufgenommen haben, müssen nach ihrer Anmeldung einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen und darin ihre Gewinnerwartung angeben. Diese Prognose dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlung.

Kann man beeinflussen, wie hoch die Vorauszahlung festgesetzt wird?

Da das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen auf der Grundlage des Einkommens im Vorjahr festsetzt, kann es passieren, dass sie für das laufende Jahr zu hoch ausfallen. Hat ein Selbstständiger beispielsweise durch ein Sonderprojekt im vorangegangenen Jahr einen höheren Gewinn als üblich erzielt, kann er sie für das nächste Jahr auf Antrag herabsetzen lassen.

Hierfür reicht ein formloser Antrag, dem man im Idealfall entsprechende Nachweise beilegt, beispielsweise über rückläufige Gewinne oder geplante Investitionen. Erkennt das Finanzamt die Änderung an, schätzt der Sachbearbeiter die anfallenden Steuern erneut und verschickt einen neuen Vorauszahlungsbescheid.

Kann das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen ändern?

Ein Vorauszahlungsbescheid steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dadurch kann das Finanzamt die Höhe jederzeit korrigieren, wenn es neue Informationen über das Einkommen oder die familiäre Situation des Steuerpflichtigen erhält.

Wann muss die Einkommensteuervorauszahlung gezahlt werden?

Die Zahlungstermine sind gesetzlich in § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG festgelegt:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Werden diese vom Steuerpflichtigen nicht eingehalten, muss mit der Verhängung von Säumniszuschlägen gerechnet werden.

Was passiert bei einer nachträglichen Festsetzung einer Vorauszahlung?

Setzt das Finanzamt die Vorauszahlung erst fest, nachdem das Jahr bereits einige Monate läuft, so kann es passieren, dass der Steuerpflichtige mehrere Vorauszahlungsbeträge auf einmal bezahlen muss.

Beispiel: Herr Müller macht sich zum 1. Februar selbstständig. Er erhält den Vorauszahlungsbescheid über 1.200 Euro pro Quartal auf Basis seiner Gewinnprognose erst Ende August. Herr Müller muss nun zum 10. September die Vorauszahlungen für das erste, zweite und dritte Quartal auf einmal entrichten. Die vierte Rate wird zum 10. Dezember fällig.

Wie werden die Abschläge mit der Einkommensteuer verrechnet?

Die während des Jahres gezahlten Vorauszahlungen werden mit der im Rahmen der Steuererklärung ermittelten Steuer verrechnet. Diese Berücksichtigung erfolgt im Steuerbescheid automatisch durch das Finanzamt. Die Angabe in der Steuererklärung ist nicht unbedingt erforderlich. Im Regelfall ergibt sich daraus eine Rück- oder Nachzahlung.

Beispiel: Frau Maier hat in einem Kalenderjahr insgesamt 2.500 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt. Anhand ihrer Steuererklärung ergibt sich im Steuerbescheid eine Steuerschuld von nur 2.200 Euro. Sie erhält eine Rückzahlung von 300 Euro.

Quellen

Angestellten wird die Lohnsteuer in der Regel direkt vom Lohn abgezogen. Daher kennen die meisten Arbeitnehmer Steuervorauszahlungen nur von Unternehmern, Selbstständigen oder Freiberuflern. Doch auch Angestellten kann es passieren, dass das Finanzamt sie zu einer Einkommensteuervorauszahlung auffordert. Betroffen sind vor allem Ehepaare mit der Steuerklasse III (3) und V (5).

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 gilt die Regelung bis Ende 2021.

Warum kann die Steuervorauszahlung auch Arbeitnehmer treffen?

Hintergrund: Mit dem Bürgerentlastungsgesetz haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Renten- und Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung werden hingegen nicht die Pauschalen, sondern die tatsächlichen Versicherungsbeiträge herangezogen. Sind die geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss nachzahlen. Und wenn man über das Jahr hinweg weniger Steuern bezahlt, als man müsste, kann das Finanzamt für das kommende Jahr eine Steuervorauszahlung einfordern.

Die kritische Marke liegt bei 400 Euro. Hat das Finanzamt nach der letzten Steuererklärung mehr als diese 400 Euro zurückgefordert, kann es für das nächste Steuerjahr eine Vorauszahlung festsetzen.

Wann ist eine Steuervorauszahlung fällig?

Der Vorauszahlungsbescheid kommt in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid. Darin ist genau festgelegt, wieviel Sie zahlen müssen und wann die Zahlungen fällig werden. Denn die Termine für die Vorauszahlungen sind gesetzlich definiert: Das Geld muss alle drei Monate, also quartalsweise, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember beim Finanzamt sein. Am besten richten Sie einen Dauerauftrag ein, denn wer nicht rechtzeitig überweist, dem droht ein Verspätungszuschlag.

Neben der Einkommensteuer müssen Sie auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer im Voraus entrichten.

Kann ich etwas gegen die Steuervorauszahlung tun?

Grundsätzlich müssen Sie einem Vorauszahlungsbescheid Folge leisten. Doch mitunter fällt die geforderte Summen deutlich höher aus als die Nachforderung für das vergangene Jahr. Das Finanzamt geht nämlich immer davon aus, dass sich an Ihren Einkommens- und Familienverhältnissen der letzten Jahre nichts geändert hat.

Ist dies jedoch der Fall, haben Sie die Möglichkeit die Höhe der Einmommensteuervorauszahlung zu senken, und zwar mit einem formlosen Antrag auf Herabsetzung. 

Bei Ehepaaren, die die Steuerklassenkombination gewechselt haben, ist dies normalerweise kein Problem. Hält das Finanzamt allerdings an der Steuervorauszahlung fest, können Sie sich das zu viel gezahlte Geld erst mit der nächsten Steuererklärung zurückholen.

Wer regelmäßig Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten muss, wurde bisher vom Finanzamt zu den jeweiligen Stichtagen auf die fälligen Zahlungen schriftlich hingewiesen. Diesen Service bieten einige Finanzämter mittlerweile aber nicht mehr an. Die Finanzverwaltungen von Hessen und Rheinland-Pfalz haben zum Beispiel 2020 den Versand der Zahlungserinnerungen eingestellt. Um die Vorauszahlungen auch künftig pünktlich zu bezahlen, wird empfohlen, sich am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen.

Wo trage ich die Steuervorauszahlungen in der Steuererklärung ein?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung noch in Papierform abgeben oder online via Elster ans Finanzamt schicken, können Sie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die Sie geleistet haben, nicht in die Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Steuervorauszahlung automatisch bei der Erstellung des Steuerbescheids. Nutzen Sie allerdings ein Steuerprogramm, können Sie - abhängig vom gewählten Programm - die Steuervorauszahlung eintragen. Das Programm nutzt diese Information, um Ihre Nachzahlung oder Rückerstattung zu berechnen.

Sie haben einen Vorauszahlungsbescheid erhalten und wissen nicht, wie Sie nun vorgehen sollen? Unserer Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter und kümmern sich auch um die Kommunikation mit dem Finanzamt. Suchen Sie sich hier einen Berater ganz in Ihrer Nähe: Beratersuche

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.