Mit Bild Show Unter Selbstständigen und Unternehmern hält sich immer noch hartnäckig das Gerücht, dass Steuerberaterkosten nicht absetzbar seien. Das stimmt nicht. Richtig ist nur, dass die Beraterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben im privaten Teil der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Soweit es um die Gewinnermittlung geht, ist der Expertenrat weiterhin steuerbegünstigt. Das gilt erst recht für betriebliche Steuererklärungen, etwa die Umsatz-, Gewerbe- und andere Unternehmenssteuern.
Mit Bild Sprechen Sie "Steuer"? Wenn nicht, sind Sie möglicherweise einer der vielen Steuerpflichtigen, die sich nur über einen Steuerexperten mit dem Finanzamt verständigen (können). Besonders ärgerlich: Die Kosten für die Mithilfe des Steuerberaters an der Einkommensteuererklärung können nicht mehr pauschal abgesetzt werden.
Mit Bild Bis vor ein paar Jahren konnten die im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesenen Aufwendungen für Steuerberatungen in Höhe von bis zu 520 Euro pro Jahr uneingeschränkt als Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Zeiten sind leider passé: Ausgaben für die Experten-Unterstützung bei der persönlichen Einkommensteuererklärung, etwa beim Ausfüllen des Mantelbogens (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder auch bei den Anlagen "Kind", "Unterhalt", "Altersvorsorge" oder auch "vermögenswirksame Leistungen" stellen keine steuermindernden Sonderausgaben mehr dar.
Mit Bild Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des früheren § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 inzwischen eine Absage erteilt (Az. X R 10/08, BFH-Urteil vom 4.2.2010).
Mit Bild Weiterhin abzugsfähige BeratungskostenDas heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass jeder Auftrag an einen Steuerberater Ihr Privatvergnügen ist: Völlig unstrittig ist die Anerkennung von Beraterhonoraren als Betriebsausgaben bei betrieblichen Steuern, insbesondere ...
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Sofern Ratgeberhonorare darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erzielung und Ermittlung von Einkünften stehen, werden sie ebenfalls weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt!
Mit Bild Kosten auf Einkunftsarten verteilen
Falls Sie Ihre Steuerberatungskosten in der Vergangenheit der Einfachheit halber als Sonderausgaben geltend gemacht haben, müssen Sie sie in Zukunft auf die Einkunftsart verteilen, bei deren Erzielung oder Gewinnermittlung der Steuerberater Sie unterstützt hat. Das können Einkünfte sein aus ...
Aber auch Angestellte oder Rentner können Beraterhonorare für die Unterstützung bei ihren "Werbungskosten" im Zusammenhang mit Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bzw. Renten geltend machen. Auch (und gerade :-)) in dieser Frage helfen Ihnen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine selbstverständlich gern weiter.
Mit Bild Nicht jeder Steuerpflichtige braucht unbedingt einen Steuerberater: Wer sich angesichts des Paragrafen-Dschungels jedoch mit einem kompetenten Experten an seiner Seite sicherer fühlt, kann den allergrößten Teil seiner Ausgaben auch weiterhin steuerlich absetzen.
Mit Bild Lektüre-Empfehlung: Steuerkurs für Einsteiger
Schieben auch Sie Ihre Steuererklärung monatelang vor sich her oder lassen sie gleich ganz ausfallen - obwohl sich der "Lohnsteuerjahresausgleich" durchaus für Sie lohnt? Wissen Sie gar nicht, ob Sie mit einer Erstattung rechnen können? Dann ist es Zeit, der Steuererklärung den Schrecken zu nehmen. Unser kostenloser "Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, 'Lohnsteuerjahresausgleich' und Einkommensteuer" leistet Erste Hilfe.
Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen. Steuerlich absetzbar sind:
Nicht absetzbar sind u.a.:
Tipp: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v.50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden (BMF v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256). Gleiches gilt für Programme zur Erstellung Ihrer Steuererklärung
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