Wo kann ich kosten für den steuerberater absetzen

Unter Selbstständigen und Unternehmern hält sich immer noch hartnäckig das Gerücht, dass Steuerberaterkosten nicht absetzbar seien. Das stimmt nicht. Richtig ist nur, dass die Beraterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben im privaten Teil der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Soweit es um die Gewinnermittlung geht, ist der Expertenrat weiterhin steuerbegünstigt. Das gilt erst recht für betriebliche Steuererklärungen, etwa die Umsatz-, Gewerbe- und andere Unternehmenssteuern.

Sprechen Sie "Steuer"? Wenn nicht, sind Sie möglicherweise einer der vielen Steuerpflichtigen, die sich nur über einen Steuerexperten mit dem Finanzamt verständigen (können). Besonders ärgerlich: Die Kosten für die Mithilfe des Steuerberaters an der Einkommensteuererklärung können nicht mehr pauschal abgesetzt werden.

Bis vor ein paar Jahren konnten die im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesenen Aufwendungen für Steuerberatungen in Höhe von bis zu 520 Euro pro Jahr uneingeschränkt als Sonderausgaben geltend zu machen. Diese Zeiten sind leider passé: Ausgaben für die Experten-Unterstützung bei der persönlichen Einkommensteuererklärung, etwa beim Ausfüllen des Mantelbogens (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder auch bei den Anlagen "Kind", "Unterhalt", "Altersvorsorge" oder auch "vermögenswirksame Leistungen" stellen keine steuermindernden Sonderausgaben mehr dar.

Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des früheren § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 inzwischen eine Absage erteilt (Az. X R 10/08, BFH-Urteil vom 4.2.2010).

Weiterhin abzugsfähige Beratungskosten

Das heißt im Umkehrschluss aber nicht, dass jeder Auftrag an einen Steuerberater Ihr Privatvergnügen ist: Völlig unstrittig ist die Anerkennung von Beraterhonoraren als Betriebsausgaben bei betrieblichen Steuern, insbesondere ...

  • der Umsatzsteuer,

  • der Gewerbesteuer und erst recht

  • der Körperschaftssteuer (das ist die "Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften", also von GmbHs und Aktiengesellschaften).

Sofern Ratgeberhonorare darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erzielung und Ermittlung von Einkünften stehen, werden sie ebenfalls weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt!

Kosten auf Einkunftsarten verteilen

Falls Sie Ihre Steuerberatungskosten in der Vergangenheit der Einfachheit halber als Sonderausgaben geltend gemacht haben, müssen Sie sie in Zukunft auf die Einkunftsart verteilen, bei deren Erzielung oder Gewinnermittlung der Steuerberater Sie unterstützt hat. Das können Einkünfte sein aus ...

  • einem Gewerbebetrieb (= Unternehmen für die ein Gewerbeschein erforderlich ist),

  • Selbstständiger Arbeit (= Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und ähnliche Selbstständige),

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • Vermietung und Verpachtung oder auch

  • Kapitalvermögen (vom Sparbuch bis zu Aktien).

Aber auch Angestellte oder Rentner können Beraterhonorare für die Unterstützung bei ihren "Werbungskosten" im Zusammenhang mit Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bzw. Renten geltend machen. Auch (und gerade :-)) in dieser Frage helfen Ihnen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine selbstverständlich gern weiter.

Nicht jeder Steuerpflichtige braucht unbedingt einen Steuerberater: Wer sich angesichts des Paragrafen-Dschungels jedoch mit einem kompetenten Experten an seiner Seite sicherer fühlt, kann den allergrößten Teil seiner Ausgaben auch weiterhin steuerlich absetzen.

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Schieben auch Sie Ihre Steuererklärung monatelang vor sich her oder lassen sie gleich ganz ausfallen - obwohl sich der "Lohnsteuerjahresausgleich" durchaus für Sie lohnt? Wissen Sie gar nicht, ob Sie mit einer Erstattung rechnen können? Dann ist es Zeit, der Steuererklärung den Schrecken zu nehmen. Unser kostenloser "Grundlagen-Kurs zu Lohnsteuer, 'Lohnsteuerjahresausgleich' und Einkommensteuer" leistet Erste Hilfe.

Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen.

Steuerlich absetzbar sind:

  • Beratung zu Einnahmen und Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen, Renten
  • Kosten für Ermittlung von Ausgaben und Einnahmen, Anfertigung von Zusammenstellungen, Ausfüllen der entsprechenden Anlagen
  • Anfertigen von Einnahme-Aufstellungen für das Finanzamt
  • Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen
  • Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben bei Gewinneinkünften
  • Erstellen und Überwachen der Buchführung
  • Erstellen von Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen
  • Rein private Kosten für einen Steuerberater lassen sich nicht absetzen, weil es sich um Kosten der Lebensführung handelt.

Nicht absetzbar sind u.a.:

  • Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
  • Ermitteln der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
  • Kosten im Zusammenhang mit Fragen zu
  • Einkommensteuertarifen und zur Veranlagung
  • Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Kindergeld und Eigenheimzulage

Tipp: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v.50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden (BMF v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256).

Gleiches gilt für Programme zur Erstellung Ihrer Steuererklärung

  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Schenkungssteuer-Rechner: Wenn Sie ein großzügiges Geschenk erhalten, kann es sein, dass Sie Schenkungssteuer zahlen müssen. Mit unserem Rechner ermitteln Sie schnell, wie viel Steuern der Staat erhebt.
  • Erbschaftsteuer-Rechner: Bei Erbschaften kassiert der Staat mit. Für nahe Angehörige gibt es allerdings hohe Freibeträge. Der Rechner ermittelt die Erbschaftsteuer abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
  • Steuerberaterkosten berechnen: Die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) regelt ganz genau welche Gebühren ein Steuerberater abrechnen darf. Unser Rechner sagt Ihnen, mit welchen Kosten Sie abhängig von Ihrem Steuerfall rechnen müssen.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

Bewertungen des Textes: Welche Steuerberaterkosten absetzbar sind?

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