Show Jeder Mieter weiß: Wer aus seinem Mietvertrag raus möchte, muss das Mietverhältnis und somit den Mietvertrag kündigen. Doch wer dabei die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert eine ungewollte Verlängerung des Mietvertrags – und weitere Mietkosten. Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir für Sie zusammengefasst, was Sie beim Thema Kündigung Mietvertrag unbedingt beachten sollten. Kündigung Mietvertrag VorlageUm bei der Kündigung Ihres Mietvertrags keine formellen Fehler zu machen, bieten wir Ihnen ein kostenlose Vorlage zum Download an. Vorlage Kündigung MietvertragName des Vermieters Anschrift PLZ und Wohnort [Ort, Datum] Kündigung des Mietvertrags Sehr geehrte(r) … [Vermieter], hiermit kündige/n ich/ wir den Mietvertrag für das Mietobjekt … [möglichst genaue Angabe der Wohnung: Anschrift der Mietwohnung, ggf. Etage, Seite und Wohnungsnummer] unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten/ gesetzlichen Kündigungsfrist [wurde vertraglich keine Kündigungsfrist vereinbart, gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten] zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Fall einer erteilten Einzugsermächtigung zum Einzug des Mietzinses wird diese ab Ende des Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Kündigung und das Ablaufdatum des Mietvertrages [Falls noch eine Nebenkostenabrechnung oder die Rückzahlung der Kaution aussteht, können Sie Meine neue Anschrift ab dem … [Datum des Einzugs] lautet: Etwaige Zahlungen leisten Sie bitte an folgende Bankverbindung: Kontoinhaber: … IBAN: … Mit freundlichen Grüßen Ordentliche Kündigung des MietersGrundsätzlich kann der Mieter das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Er muss dabei jedoch die gesetzlichen Fristen und Formalien einhalten. KündigungsfristSie als Mieter brauchen für eine ordentliche Kündigung keinen besonderen Grund. Sie können den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten – unabhängig von der Wohndauer – ordentlich kündigen. Beachte: Das gilt nicht, falls ein sog. „temporärer Kündigungsverzicht“ vereinbart wurde. Ggf. ist dadurch das ordentliche Kündigungsrecht für höchstens vier Jahre ausgeschlossen. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des entsprechenden Kalendermonats zugehen, § 573c BGB. Beispiel: Möchten Sie Ihren Mietvertrag zum 31.10.2017 kündigen, so muss dem Vermieter die Kündigung bis spätestens 03.08.2017 zugehen. Beachten Sie dabei, dass der Zugang beim Vermieter ausschlaggebend für die Frist ist – nicht das Abschicken. Rechnen Sie daher 2-3 Werktage für den Postweg der Kündigung ein. Vorsicht: Die weit verbreitete Ansicht, dass der Mieter dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen muss, um vorzeitig (ohne Einhaltung der Dreimonats-Frist) aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, ist ein Irrglaube. Dies gilt nur, wenn Entsprechendes im Mietvertrag vereinbart wurde oder der Vermieter zustimmt. Form der KündigungDie Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 568 BGB. Das bedeutet, dass der Kündigungstext eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder telefonisch ist also nicht wirksam! Sind mehrere Personen Mietpartei, so muss jeder von ihnen die Kündigung unterschreiben. Möchten Sie sicher gehen, dass der Vermieter die Kündigung auch tatsächlich erhält, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben verschicken. Ein Verschicken der Kündigung per Einschreiben ist auch dann sinnvoll, um später einen Zugang beim Vermieter beweisen zu können. Je nach Art des Einschreibens wird zumindest bestätigt, dass ein Brief beim Vermieter eingeworfen wurde. In der Regel genügt ein sog. „Einwurfeinschreiben“ als Zugangsbeweis. Viele Mieter verschicken ihre Kündigung auch mit einem Übergabe-Einschreiben. Bei diesem wird der Kündigungsbrief nur gegen Unterschrift des Empfängers ausgehändigt. Vorsicht: Wird der Empfänger eines Übergabe-Einschreibens nicht angetroffen, wird das Schreiben meist bei der Post gelagert. Das Schreiben gilt in diesem Fall erst dann als zugegangen, wenn es der Empfänger dort abholt. Dies kann zur Folge haben, dass die Zugangsfrist der Kündigung – sofern der Vermieter das Schreiben nicht entgegennehmen konnte – nicht gewahrt wurde. Ein Übergabe-Einschreiben sollte daher nur verwendet werden, wenn die Kündigungsfrist nicht alsbald endet. Außerordentliche Kündigung des MietersEine außerordentliche Kündigung des Mieters ist nur im Ausnahmefall möglich. Neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung, steht dem Mieter im Sonderfall auch ein Sonderkündigungsrecht zu. Außerordentliche fristlose KündigungEine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist nur aus wichtigem Grund möglich, § 543 BGB. Die Gründe können dabei vielfältig sein. Sie müssen jedoch so schwerwiegend sein, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (drei Monate) nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit kommt insbesondere bei folgenden Fällen in Betracht:
SonderkündigungsrechtIn bestimmten Fällen steht Ihnen als Mieter ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Eine Kündigung ist dann auch trotz eines temporären Kündigungsverzichts wirksam. In folgenden Fällen sieht das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht vor:
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