Wie lange dauert es von erbschein bis zur auszahlung

Einen Erbschein muss man grundsätzlich nur vorlegen, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Die privatschriftlichen und eigenhändigen Testamente sollten beglaubigt sein, damit sie auch vor dem Grundbuchamt und den Banken gültig sind.  Wer einen Erbschein benötigt, muss sich an das zuständige Nachlassgericht wenden, um den Erbschein zu beantragen.

Den Erbschein benötigt man also, um gegenüber Banken zur Auszahlung von Guthaben und eventuellen Käufern von Immobilien zu belegen dass man hierzu berechtigt ist. Der Erbschein hat also Nachweise jedoch nur eine „eingeschränkte“ Gültigkeit. Das Nachlassgericht prüft bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles. Bei Erbengemeinschaften sind Streitigkeiten  um das Erbe an der Tagesordnung und aktuellere Gerichtsurteile geben den Berechtigten stets den Vorrang. Der ausgestellte Erbschein kann von den Miterben ebenso angefochten werden, wie das Testament, wenn das Gericht feststellt dass es unrichtige Angaben enthält.

Unterscheidung zwischen Testament und Erbschein:

Das Testament kann von jeder Privatperson erstellt werden. Der Erbschein ist eine Nachweisurkunde, die nur von Nachlassgerichten auf Antrag ausgestellt werden kann.

Erbscheine gibt es nur auf Antrag

Der Erbschein wird dem berechtigten Personenkreis nur auf Antrag erteilt. Im Erbschein wird vermerkt welche Person was oder wie viel geerbt hat.  Bei einer Erbengemeinschaft gibt es verschiedene unterschiedliche Erbscheine, die besagen wie der Nachlass verteilt wird. Auf Einzelerbscheinen ist dies ebenfalls vermerkt.

Zum Erbscheinsantrag berechtigter Personenkreis:

Alle diese Personen können und müssen einen Nachweis führen, der ihre Berechtigung anzeigt

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist seit Oktober 1990 das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 Fam.FG ). Diese Regelung ist gültig in der Bundesrepublik Deutschland und zwar unabhängig davon, in welchem der Bundesländer ein Erbfall eingetreten ist.

Tipp: Im Erbschein kann nicht geprüft werden, ob ein berechtigter sein Erbteil auch entsprechend verwalten kann. Bei minderjährigen Erbberechtigten müssen deshalb weitere Unterlagen vorgelegt werden. Die gesetzlichen Vertreter müssen eine Berechtigung erhalten, das Erbe in Vertretung des Minderjährigen zu verwalten. Welche Unterlagen notwendig sind, ist abhängig vom Alter des Erben und vom Inhalt des hinterlassenen Testaments. Der Umfang des geerbten Vermögens ist hierbei ebenfalls noch wichtig. Gerichte setzen bei großen Vermögen oft einen amtlichen Vormund für einen Minderjährigen ein. Das Vermögen des minderjährigen Erben ist hierdurch bis zur Volljährigkeit auch vor der eigenmächtigen Verwendung durch die Verwandtschaft geschützt . In der Regel wird die Vormundschaft des eigentlichen Erben bis zur Volljährigkeit jedoch von den Eltern übernommen.

Wo muss der Antrag auf einen Erbschein gestellt werden?

Die Erteilung des Erbscheines wird durch das Nachlassgericht (Amtsgericht) erfolgen, an dem der verstorbene Erblasser den letzten ständigen Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Deutschland, so ist immer das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Erteilung der Erbscheine zuständig. Bei der Antragstellung ist es zwingend erforderlich, dass ein Erbe dem zuständigen Nachlassgericht die Erbberechtigung beweisen muss. Diese Anforderungen sind unterschiedlich bei gesetzlichen oder testamentarischen Erben.

Wann ist ein Erbschein erforderlich?

In Zusammenhang mit einem Erbfall stellt sich für die Hinterbliebenen regelmäßig die Frage, wann ein Erbschein erforderlich ist. Grundsätzlich muss der Nachweis der Erbenstellung nicht zwingend durch einen Erbschein erbracht werden, doch in zahlreichen Fällen brauchen Erben doch ein solches Dokument. Wer sein Erbrecht dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen muss, muss einen Erbschein oder alternativ ein öffentliches Testament beziehungsweise einen notariellen Erbvertrag vorlegen.

Auch Geldinstitute verlangen oftmals einen Erbschein, sofern keine wirksame Vollmacht vorliegt. Auch in anderen Situationen kann es notwendig sein, die eigene Stellung als Erbe in einem Nachlassverfahren zu belegen. Üblicherweise ist dann der Erbschein das richtige Dokument, denn dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit konkreten Angaben zu den Erben und den jeweiligen Rechten und Beschränkungen.

Wie lange dauert es bis zur Ausstellung des Erbscheins?

Erben, die sich an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort einen Erbschein beantragen, interessieren sich naturgemäß besonders für die Dauer bis zur Ausstellung des Dokuments. Da man ohne einen Erbschein mitunter nicht handlungsfähig ist, möchte man diesen möglichst schnell in den Händen halten. Wie lange es tatsächlich von der Antragstellung bis zur Ausstellung dauert, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. Die Auslastung des Gerichts spielt dabei eine große Rolle. Außerdem sollte man alle erforderlichen Unterlagen direkt vorlegen, um den ganzen Vorgang zu beschleunigen.

Welche Fristen gelten für den Erbschein?

In Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten sind geltende Fristen von besonderer Wichtigkeit. Erben, die einen wichtigen Termin versäumen, laufen Gefahr, erhebliche Nachteile zu erfahren. Auch in Sachen Erbschein sollte man sich daher um die Fristen kümmern. Besonders wichtig ist dabei die Tatsache, dass die Ausstellung eines Erbscheins die Annahme der Erbschaft erfordert. Innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist sollte man daher in Erfahrung bringen, ob der Nachlass verschuldet ist. Danach kann man den Antrag auf Ausstellung des Erbscheins beim Gericht stellen, ohne etwaige Schulden fürchten zu müssen.

Nach dem Ableben eines Erblassers hinterlässt dieser häufig nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Wenn die Erben auf die Konten des Verstorbenen zugreifen wollen, benötigen sie in der Regel einen Erbschein oder einen anderen geeigneten Nachweis zur Berechtigung. Grundsätzlich kann jeder Miterbe einen eigenen Erbschein beantragen.

Wie lange dauert es von erbschein bis zur auszahlung

Mit dem gemeinschaftlichen Erbschein zwei oder mehr Erben zu einer Erbgemeinschaft vereinen.

Wollen die Erben jedoch gemeinsam als Erbengemeinschaft auftreten und gegenüber Banken, Versicherungen, Ämtern, etc. handeln, benötigen sie häufig einen gemeinschaftlichen Erbschein. In einem solchen Erbschein sind alle Erben der Erbengemeinschaft und häufig auch deren jeweilige Erbquoten aufgeführt. Gemeinschaftliche Erbscheine können auch als Vollmachten für die berechtigten Miterben gelten, um Verfügungen über den Nachlass anzuweisen. Sind im Erbvertrag alle Miterben, aber keine Erbquoten angegeben, halten die überwiegende Rechtsprechung sowie Literatur diesen dennoch für zulässig. Gemeinschaftliche Erbscheine sind jedoch nicht immer von Nöten. Zum Beispiel bei der Auszahlung auf der Bank, der Auflösung von Verträgen sowie der Veräußerung des Nachlasses. Liegt beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen vor, so können die Begünstigten damit ihre Erbberechtigung nachweisen. Viele Institute verlangen aber zusätzlich einen Nachweis über den Erbschein. Auch wenn ein Testament vorliegt  bei Auseinandersetzungen mit dem Grundbuchamt ist immer ein Erbschein notwendig.

Wie lange dauert es von erbschein bis zur auszahlung

Der gemeinschaftliche Erbscheine gilt für alle beteiligten Miterben gleichermaßen.

Da der gemeinschaftliche Erbschein ohnehin für alle Miterben gemeinsam gültig ist, kann er von jedem beliebigen Miterben beantragt werden, ohne dass dabei die Vollmachten der anderen Mitglieder der Erbgemeinschaft benötigt werden. Beantragt nur einer der Erben die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins, so ist die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben vom Nachlassgericht zu prüfen. Dieser Beweis kann durch die eigene Erklärung der Miterben, Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen erfolgen. Bei verschollenen Miterben ist die Erklärung eines Abwesenheitspflegers einzuholen. Alternativ ist auch ein Nachweis, dass die Ausschlagungsfrist für den Betroffenen abgelaufen ist, zulässig.

Wie erhalte ich einen gemeinschaftlichen Erbschein?

Der gemeinschaftliche Erbschein muss, wie andere Erbscheine auch, beim Nachlassgericht beantragt werden. Dafür ist das Amtsgericht der Stadt zuständig, in der der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist außerdem an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Auch die Rechte und Pflichten, die man mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins hat, gilt es gut zu kennen. Informieren Sie sich in folgendem Video zu diesen Rechten:

Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann grundsätzlich von jedem Miterben beantragt werden. Auch Testamentsvollstrecker, Gläubiger des Erblassers und des Erben oder Nachlassverwalter sind zur Beantragung berechtigt. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. So muss gemäß § 2353 BGB der gemeinschaftliche Erbschein zunächst durch einen der Erbberechtigten, der das Erbe auch annimmt, beantragt werden. Zum Nachweis der Richtigkeit aller weiteren Angaben hat der Antragsteller mit dem Antrag in der Regel auch eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Diese kann entweder beim Gericht oder Notar abgegeben werden. Das Nachlassgericht kann die eidesstattliche Versicherung auch erlassen, wenn die Erbrechtslage zweifellos feststeht oder der Sachverhalt bereits durch ein anderes Verfahren geklärt ist.

Der Antrag

Wenn kein Testament vorliegt, müssen die gesetzlichen Erben dem Nachlassgericht bei der Beantragung Angaben zum Todeszeitpunkt und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorlegen. Auch Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Anteil mindern, müssen angegeben werden. Darüber hinaus muss die Frage nach dem Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen geklärt werden. Auch die Angabe, ob ein Rechtsstreit vor Gericht über das Erbrecht anhängig ist, ist hier notwendig.

Wie lange dauert es von erbschein bis zur auszahlung

Der Antrag eines gemeinschaftlichen Erbantrags bedingt einige Angaben und Ausweisungen.

Wenn dagegen ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, muss man dieses bzw. diesen bezeichnen. Es muss auch angegeben werden, ob weitere Testamente oder Erbverträge vorhanden sind. Der Todeszeitpunkt sowie die Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht müssen hier ebenfalls benannt werden. Liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers vor, wird der Erbscheinantrag durch einen Richter geprüft. Ist dies nicht der Fall, wird in der Regel ein Rechtspfleger den Antrag prüfen. Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid durch das Nachlassgericht. Sollte die Entscheidung aber aufgrund fehlender Dokumente oder anderer Zweifel nicht getroffen werden können, setzt das Gericht eine Nachfrist. Ist danach immer noch keine endgültige Entscheidung möglich, wird in vielen Fällen ein Vorbescheid erlassen.

Gemeinschaftlicher Erbschein: Muster (kostenlos downloaden) – (PDF – ca. 236 KB)

Verwenden Sie gern unser kostenloses Musterformular, wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen wollen. Bedenken Sie aber, dass Sie auch die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Wenn Sie den Antrag persönlich zu Protokoll geben, können Sie sie gleichzeitig abgeben. Wenn Sie den Antrag dagegen schriftlich einreichen, müssen Sie eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung beifügen.

Die Kosten gemeinschaftlicher Erbscheine

Auch bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins fallen Kosten an. Sie sind von der Höhe des jeweiligen Nachlasswertes abhängig. Für die entstehenden Kosten muss in der Regel der Antragsteller aufkommen. Zur groben Orientierung finden Sie hier einige beispielhafte Nachlasswerte und die dabei anfallenden Kosten:

NachlasswertBeantragungskosten
20.000 €102,00 €
50.000 €165,00 €
100.000 €273,00 €
250.000 €540,00 €
500.000 €935,00 €
700.000 €1.255,00 €

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Wenn Sie weitere Fragen haben oder sich persönlich und kompetent beraten lassen möchten, sind wir gerne für Sie da. Mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung sowie kostenbewussten Strukturen setzen wir uns für Sie ein. Vertrauen Sie unserer modernen und erfolgsorientierten Fachanwaltskanzlei und profitieren Sie von einer Zusammenarbeit mit uns. Lassen Sie sich bei Fragen rund um den gemeinschaftlichen Erbschein von unserem Fachanwalt für Erbrecht Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230 beraten.