Welcher kinderfreibetrag bei 3 kindern

Für jedes Kind füllst Du eine eigene Anlage Kind in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung aus. Mit diesem Steuerformular musst Du Dich auch auseinandersetzen, wenn Deine Lohnsteuerbescheinigung Angaben zu Deinen Kindern enthält. Dieser Eintrag spielt für den monatlichen Lohnsteuerabzug und für die Höhe der Einkommensteuer keine Rolle. Im Laufe des Jahres wirken sich die eingetragenen Kinderfreibeträge aber auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus, die Dein Arbeitgeber einbehält.

Vergleichsrechnung bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen

Der Regelfall ist, dass Eltern Kindergeld erhalten. Mit der Steu­er­er­klä­rung lassen sie dann vom Finanzamt überprüfen, ob für sie die Kinderfreibeträge günstiger sind.

Grundsätzlich gilt: Eltern können nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verrechnet nämlich das Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Es bleibt daher nur die Differenz zwischen Kindergeld und Steuerfreibeträgen. Das Finanzamt prüft nach der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung mit Anlage Kind automatisch, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Achtung: Beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zieht das Finanzamt aber generell den Anspruch auf das Kindergeld heran und nicht das an Dich tatsächlich gezahlte Kindergeld.

Falls sich verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, profitieren sie 2021 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von zirka 77.500 Euro von einer zusätzlichen Steuerentlastung (nach Anrechnung des im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus von 150 Euro). Diese Grenze kann sich verschieben, wenn die Bundesregierung das Kindergeld erhöht.

Lebt das Kind nur bei einem Elternteil und lässt sich dieser den Betreuungsfreibetrag (BEA) des anderen Elternteils übertragen, dann bringt der Kinderfreibetrag bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 17.000 Euro eine zusätzliche Steuerersparnis.

Wenn ein Kind im gesamten Jahr 2020 kindergeldberechtigt ist, zahlt die Familienkasse insgesamt 2.748 Euro aus (2.448 Euro Kindergeld + 300 Euro Kinderbonus). Dieser Betrag wird aber im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Folglich profitieren gutverdienende Eltern nach der Steu­er­er­klä­rung nur teilweise oder überhaupt nicht vom Corona-Kinderbonus. Letzteres ist der Fall für ein Ehepaar mit einem Kind und einem zu versteuernden Einkommen von insgesamt über 86.000 Euro. Ungekürzt verbleibt der Corona-Kinderbonus bis zu einem Jahreseinkommen von knapp 68.000 Euro.

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern bekam im Mai 2021 insgesamt 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro profitiert es in voller Höhe davon. Verdient es mehr, wird der Kinderbonus durch die Verrechnung mit den zwei Kinderfreibeträgen abgeschmolzen. Bei einem Einkommen ab knapp 86.000 Euro bleibt vom Kinderbonus nichts mehr übrig.   

Altersgrenzen bei Kindern

Das Kindergeld fließt ohne Weiteres, solange Dein Nachwuchs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von Kindergeld und Kinderfreibeträgen kannst Du auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres profitieren. Das ist möglich, wenn Dein Kind eine Berufsausbildung macht (einschließlich Schulausbildung). Auch falls Dein Sohn oder Deine Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte, zahlt die Finanzkasse weiter. Darüber hinaus erhältst Du Kindergeld für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste leistet:

  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • europäischer/entwicklungspolitischer Freiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst aller Generationen,
  • internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Bundesfreiwilligendienst oder
  • einen anderen Dienst im Ausland.

Dein Kindergeldanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn sich Dein Nachwuchs in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der oben genannten Dienste befunden hat. Dabei sind höchstens vier Monate zulässig.

Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.

Abgeschlossene Berufsausbildung

Auch nachdem Dein volljähriges Kind unter 25 seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen hat, kannst Du weiterhin Kindergeld beziehen und von den Freibeträgen profitieren. Das geht unter anderem, solange das Kind einer weiteren Ausbildung nachgeht, etwa ein Bachelor- oder ein Masterstudium absolviert. Oder nach seiner Erstausbildung beispielsweise einen Freiwilligendienst leistet.

In diesen Fällen kommt allerdings eine wichtige Einschränkung hinzu: Dein Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Darunter versteht das Finanzamt alles, was über 20 Stunden vertraglich vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 450-Euro-Job schaden nicht. Bei solchen geringfügig entlohnten Beschäftigungen spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Das Kind darf allerdings nicht mehrere Jobs haben, bei denen es insgesamt mehr als 450 Euro verdient.

Von einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung geht das Finanzamt auch aus, sofern das Kind zwar mehr als 450 Euro im Monat verdient, innerhalb des gesamten Jahres aber höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeitet.

Dein Sohn oder Deine Tochter darf auch eine geringfügige Beschäftigung neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausüben, solange dadurch insgesamt nicht die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Erlaubt ist auch eine vorübergehende (höchstens drei Monate lange) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden, wenn den Rest des Jahres durchschnittlich die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird.

Das Finanzamt versteht unter „Erwerbstätigkeit“ nicht nur das Arbeitnehmerdasein. Auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbstständige Tätigkeit gehören dazu. Wenn Dein Kind schon laut Arbeits­vertrag 20 Stunden die Woche arbeitet, sollte es also nicht zusätzlich noch eine freiberufliche Tätigkeit oder Nebengewerbe anmelden.

Für behinderte Kinder gelten Sonderregeln

Sollte Dein Kind nicht selbst für sich sorgen können, weil es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird es auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Gemeint ist damit:

  1. der allgemeine Lebensbedarf (Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro im Jahr 2021, 9.984 Euro im Jahr 2022) und
  2. zusätzlich der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf (unter anderem Kosten für eine Heimunterbringung, Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegelds, gegebenenfalls Behinderten-Pauschbetrag).

Dazu verlangt das Finanzamt eine Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs mit den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes. Die ergeben sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen, alle steuerfreien Einnahmen und etwaige Steuererstattungen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern und Vorsorgeaufwendungen, das heißt, die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeit­nehmern.

Kindergeld wird nur sechs Monate rückwirkend gezahlt

Eltern mit Kindergeldanspruch sollten sich für ihren Antrag bei der Familienkasse nicht allzu viel Zeit lassen. Seit 2018 wird Kindergeld ab Antragstellung längstens sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Insbesondere Eltern, deren volljährige Kinder auf den gewünschten Ausbildungs- oder Studienplatz warten müssen, kann es passieren, dass sie den Antrag verspätet stellen und trotz eines längeren Anspruchs nur für die letzten sechs Monate Kindergeld erhalten.

Bis Mitte 2019 durften die Finanzämter das Kindergeld bei der Günstigerprüfung auch dann anrechnen, wenn es gar nicht gezahlt wurde – etwa weil die Eltern den Antrag zu spät gestellt hatten. Dadurch ging für viele betroffene Eltern die steuerliche Entlastung verloren. Denn wenn die Vergleichsberechnung des Finanzamts ergibt, dass sich die Kinderfreibeträge steuerlich günstiger auswirken als das Kindergeld, dann bekommen die Eltern die steuerliche Differenz ausbezahlt.

Hast auch Du Kindergeld zu spät beantragt, kannst Du jetzt von einer Gesetzesänderung profitieren, musst dafür aber eventuell selbst aktiv werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zugestimmt. Darin ist geregelt, dass das Finanzamt Kindergeld, das die Familienkasse wegen eines verspäteten Antrags nicht gezahlt hat, nicht mehr auf die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge anrechnen darf. Das Finanzamt darf nur tatsächlich ausgezahltes Kindergeld berücksichtigen.

Der Bundesverband der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine weist darauf hin, dass die Regelung für alle noch nicht bestandskräftige Veranlagungen gilt. Das sind Steuerbescheide, die das Finanzamt als vorläufig gekennzeichnet hat und diejenigen, gegen die Du noch Einspruch einlegen kannst. Wurde Dir aufgrund eines verspäteten Antrags die rückwirkende Kindergeldauszahlung versagt, solltest Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, falls das Finanzamt im Steuerbescheid nicht gezahltes Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet hat. Du solltest dem Finanzamt mit dem Kindergeldbescheid oder einer Bescheinigung der Familienkasse die Differenz zwischen dem Anspruch aufs Kindergeld und dem tatsächlich ausgezahlten Kindergeld nachweisen. Dann erst kann das Finanzamt die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge im Steuerbescheid korrekt ausweisen.