Was passiert wenn man schulden nicht bezahlen kann


Wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können, sollten Sie sich schnellstmöglich um einen Termin in der Schuldnerberatung kümmern. Es ist sehr wichtig, dass Sie sich in dieser Situation sofortige Hilfe suchen.

Bleiben die ersten Mahnschreiben der Gläubiger unbeantwortet, werden diese zu Zwangsmitteln greifen. Die Folgen davon können sehr unangenehm sein, wenn Sie nicht wissen, wie Sie hierauf reagieren müssen. Denn wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr zahlen können, werden die Banken und Gläubiger versuchen, Sie zu Zahlungen zu zwingen. Hierauf müssen Sie richtig reagieren.

Wenn Sie Konsumkredite nicht mehr bezahlen, so kann es zur Offenlegung der Lohnabtretung beim Arbeitgeber kommen. In vielen Kreditverträgen ist im Kleingedruckten eine Klausel zu finden, nach der die Bank das Recht hat, bei Zahlungsverzug den pfändbaren Anteil des Lohns direkt vom Arbeitgeber zu fordern. Dies kann sehr schnell gehen, oftmals dauert es nur wenige Wochen nach dem ersten Zahlungsverzug.

Denn in diesem Fall muss die Bank weder einen Vollstreckungstitel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirken, noch den Gerichtsvollzieher beauftragen. Die Bank muss nur eine Kopie des Kreditvertrages beim Arbeitgeber vorlegen und Zahlung verlangen.

Andere Gläubiger werden die Forderungen an ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei übergeben, wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen. Dies führt dazu, dass diese erheblich steigen, da die hohen Gebühren, die hierdurch entstehen, zu den bestehenden Schulden dazukommen.

Nach Titulierung (also der rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch das Gericht) kann es dazu kommen, dass Sie bald mit einem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen müssen. Dieser wird von Ihnen verlangen, dass Sie die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) ableisten, wenn Sie keine Zahlung leisten können. Dies wird dann ins Schuldnerverzeichnis eingetragen und Ihre Kreditwürdigkeit wird massiv und langfristig beschädigt.

Weiter kann es dazu kommen, dass Ihr Lohn und Ihr Konto gepfändet werden. Besonderes eine Kontopfändung ist sehr bedrohlich, da Sie hierdurch vom einen auf den anderen Tag kein Geld mehr abheben können und das Konto gesperrt wird. Hierauf müssen Sie unbedingt schnellstmöglich reagieren, um das gesperrte Geld wiederzubekommen und das Konto wieder freizuschalten. Reagieren Sie in dieser Situation falsch oder gar nicht, kann es dazu kommen, dass Ihr bestehendes und künftiges Kontoguthaben vollständig an den Gläubiger überwiesen wird, egal ob Sie dann noch Geld zum Leben haben oder nicht.

Spätestens hier kann nur noch ein Schuldnerberater helfen. So lange sollten Sie aber gar nicht erst warten. Sobald Sie Ihre Schulden nicht mehr zahlen können – besser noch, sobald Sie merken, dass es sich abzeichnet, dass Sie in der Zukunft Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können werden, sollen Sie unbedingt eine Schuldnerberatung aufsuchen. Je früher Sie dies tun, desto effektiver kann man verhindern, dass sich die Situation verschlimmert.

Was passiert wenn man schulden nicht bezahlen kann

Griff nach dem Rettungs­ring: Wer einen Voll­stre­ckungs­bescheid bekommt, sollte schnell handeln. © Adobe Stock / alphaspirit

Wer Rechnungen nicht zahlt, dem droht die Über­schuldung. Wir erklären, wie Sie auf einen Mahn­bescheid reagieren sollten und wie eine Privat­insolvenz funk­tioniert.

Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, flattern erst Mahn­bescheide ins Haus. Wer die ignoriert, muss mit einem Voll­stre­ckungs­bescheid rechnen. Dann greift das Gericht auf Eigentum des Schuldners zu, um die Gläubiger zu bezahlen. Der Gerichts­voll­zieher kommt vorbei, nimmt wert­volle Gegen­stände mit und klebt das Pfandsiegel auf größere Luxus-Güter. Er nimmt aber weniger mit, als viele glauben. Das Gericht kann vom Schuldner auch eine Vermögens­auskunft verlangen und Konto-Guthaben, Teile des Lohns oder Vermögen wie eine Lebens­versicherung pfänden.

Mit Ankündigung. Der Gerichts­voll­zieher kündigt seinen Besuch in der Regel an. Der Schuldner kann ihm den Zugang zu Haus und Wohnung verweigern. Nach zwei vergeblichen Versuchen wird der Gerichts­voll­zieher aber mit einem richterlichen Beschluss die Tür vom Schlüssel­dienst öffnen lassen. Die Kosten trägt der Schuldner. Daher ist es besser, ihn gleich herein­zulassen. Auch Inkassofirmen treiben Schulden ein und schi­cken mitunter ihre Mitarbeiter vorbei. Schuldner sollten ihnen den Zutritt verweigern. Sie haben kein Anrecht auf einen Haus­besuch.

Ausweis dabei? Grund­sätzlich gilt: Immer den Ausweis zeigen lassen. Manchmal kommen auch Voll­zugs­beamte der öffent­lichen Verwaltung, zum Beispiel von Zoll oder Finanz­amt. Arbeits­platz und Bank­daten müssen Schuldner dem Gerichts­voll­zieher nicht nennen. Hat das Gericht eine Vermögens­auskunft ange­ordnet, muss der Schuldner Auskunft geben. Dann können auch Lohn oder Konto gepfändet werden.

Bargeld. Der Gerichts­voll­zieher kann eine Taschenpfändung vornehmen. Dabei durch­sucht er die Taschen des Schuldners nach Wert­gegen­ständen oder Bargeld. Handelt es sich bei der Barschaft um ausgezahlten Lohn oder eine ausgezahlte Sozial­leistung, muss er ausrechnen, welcher Teil davon pfänd­bar ist. Außerdem muss er dem Schuldner so viel Geld lassen, dass es bis zum nächsten Auszahlungs­termin reicht.

Gegen­stände. Was für eine einfache Lebens­führung notwendig ist, bleibt da. Dazu zählen Kleidung, Möbel, Fernseher, Fahr­rad, Herd, Wasch- und Spül­maschine und Staubsauger. Alte Geräte sind uninteres­sant, dafür nimmt der Gerichts­voll­zieher hoch­preisige Gegen­stände wie Handy, Kamera, Gemälde oder Teppiche mit. Die Dinge werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger. Auf größere Luxus-Gegen­stände, die er nicht mitnehmen kann, klebt der Gerichts­voll­zieher das Pfandsiegel (Kuckuck). Schuldner sollten dem Gerichts­voll­zieher sagen, wenn ein Gerät auf Raten gekauft und noch nicht abbezahlt ist. Bevor der Gläubiger den Versteigerungs­erlös erhält, müsste er die restlichen Raten begleichen.

Auto und Computer. Was für Beruf und Ausbildung notwendig ist, muss der Gerichts­voll­zieher da lassen. Auto und Computer sind nicht pfänd­bar, wenn der Schuldner oder sein Ehepartner sie für die Arbeit brauchen. Oder wenn ein Familien­mitglied wegen gesundheitlicher Einschränkungen auf das Fahr­zeug angewiesen ist. Der Gerichts­voll­zieher kann aber veranlassen, dass ein teures Auto durch ein einfaches Gefährt oder der neue Flach­bild­fernseher durch ein gebrauchtes Gerät ersetzt wird. In jedem Fall pfänd­bar ist ein auf Raten gekauftes Auto, das noch nicht abbezahlt ist. Das ist dann noch Eigentum des Verkäufers. Der kann es abholen und versteigern lassen. Der Erlös geht an ihn, andere Gläubiger haben keinen Zugriff.

Schmuck. Schmuck muss fast immer dran glauben – auch wenn die Gegen­stände einen persönlichen Wert haben. Nur Eheringe sind grund­sätzlich unpfänd­bar. Auch was eindeutig dem Partner gehört, muss der Gerichts­voll­zieher dalassen.

Gegen­stände zurück­fordern. Nimmt der Gerichts­voll­zieher irrtümlich den Gegen­stand eines Dritten mit, sollte der Betroffene eine „Dritt­wider­spruchs­klage“ bei Gericht einreichen und nach­weisen, dass er der Eigentümer ist. Das muss rasch gehen, damit das Objekt nicht in der Zwischen­zeit versteigert wird.

Aussage unter Eid. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht eine Vermögens­auskunft, früher „Eides­statt­liche Versicherung“ oder „Offen­barungs­eid“ genannt, verlangen. Der Gerichts­voll­zieher schickt dem Schuldner ein mehr­seitiges Formular, in dem er seine finanziellen Verhält­nisse offenlegen muss: Wo er arbeitet, wie viel er verdient, ob er Wert­volles besitzt oder Vermögen angehäuft hat. Dabei steht er unter Eid. Wer lügt, macht sich strafbar. Wer die Vermögens­auskunft verweigert, kann in Haft genommen werden – bis er die gewünschten Auskünfte erteilt.

Helfen lassen. Beim Ausfüllen des Fragebogens sollte sich der Schuldner von einer Schuldnerberatungs­stelle unterstützen lassen. Auch der Gerichts­voll­zieher kann helfen, wenn etwas unver­ständlich ist.

Letzte Frist. Vor der Vermögens­auskunft erteilt der Gerichts­voll­zieher dem Schuldner eine letzt­malige Zahlungs­frist von 2 Wochen. Wer nicht zahlen kann, aber glaubhaft macht, dass er die Forderung inner­halb von 12 Monaten begleichen wird, kommt um die Vermögens­auskunft herum. Aber nur wenn der Gläubiger zustimmt.

Lohn- und Konto­pfändung. Zum Vermögen gehören Gehalts­zahlungen und das Guthaben auf dem Giro­konto. Der Gläubiger könnte nun einen Teil des Lohns oder das Konto pfänden lassen.

Zentraler Eintrag. Nach der Vermögens­auskunft wird der Schuldner für drei Jahre im zentralen Schuld­nerverzeichnis eintragen. Von diesem Portal können Gläubiger Daten von Schuldnern abrufen. Wenn ein Schuldner vor Ablauf dieser Frist die Schulden tilgt, sollte er das dem Gericht mitteilen – am besten mit einer Bestätigung des Gläubigers. Der Eintrag wird dann gelöscht.

Schufa-Abfrage. Die Schufa (Schutz­gemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) fragt regel­mäßig das Schuld­nerverzeichnis ab und über­nimmt die Einträge. In der Regel erhalten Schuldner dann eine negative Bewertung. Es kann sein, dass die Bank daher den Dispo kündigt oder Schuldner keine Kredite erhalten. Schwierig­keiten kann es bei der Wohnungs­suche geben, Vermieter verlangen meist eine Schufa-Auskunft.

Was passiert wenn man schulden nicht bezahlen kann

Statt Bargeld: Wer kein normales Giro­konto bekommt, hat trotzdem ein Recht auf ein Basis­konto. © Getty Images / Thanakorn Phanthura / EyeEm

Wenn ein Kunde in finanzielle Not gerät und längere Zeit sein Konto über­zieht, kommt ihn das besonders teuer zu stehen. Denn für keinen Kredit muss er so hohe Zinsen zahlen wie für den Dispo. Es kann auch sein, dass die Bank den Dispo streicht. Oder sie kündigt einfach das Konto. Auch wer Schulden hat, kann in dem Fall ein Basis­konto eröffnen. Auf Kredit­vermittler, die „unbürokratische Hilfe“ in Notlagen versprechen, ist kein Verlass.

Über­zieht ein Kunde seinen Dispo, kommt ihn das besonders teuer zu stehen. Finanztest hat über 1 200 Banken und Sparkassen nach ihren Dispozinsen befragt. Ergebnis: Die Zins­sätze liegen im Vergleich zum allgemeinen Nied­rigzins-Niveau immer noch unan­gemessen hoch, zuletzt durch­schnitt­lich bei 9,61 Prozent.

Teuerster Kredit. Grund­sätzlich gilt: Kaum ein Kredit ist so teuer wie der Dispo. Kunden sollten das Konto also niemals für lange Zeit über­ziehen. Bei einem andauernden Minus auf dem Konto sind die Banken mitt­lerweile gesetzlich verpflichtet, Kontakt zu dem Kunden aufzunehmen und ihn über güns­tigere Alternativen zu beraten.

Güns­tigere Alternativen. Um die aufgelaufenen Disposchulden abzu­stottern kommt zum Beispiel ein Raten­kredit in Frage, bei dem Lauf­zeit, Zins und monatliche Rück­zahlrate von vorn­herein fest­stehen. Der Zins­satz liegt hier oft nur bei einem Drittel des Dispozins­satzes. Finanztest hat Ratenkredite verglichen.

Möglich ist auch ein Abruf- oder Rahmenkredit, den der Kunde bei jeder Bank beantragen kann – wenn seine Schufa-Auskunft einwand­frei ist und er ein regel­mäßiges Einkommen hat. Ähnlich wie beim Dispo gewährt die Bank einen Kredit­rahmen, den der Kunde beliebig ausschöpfen kann. Er zahlt nur Zinsen für den tatsäch­lich in Anspruch genom­menen Betrag. Wie beim Dispo kann sich der Zins­satz beim Abruf­kredit aber jeder­zeit ändern. Finanztest hat Abrufkredite verglichen.

Schulden bei der Bank. Die Bank kann den Disporahmen für ein Konto jeder­zeit streichen. Die Kündigungs­frist beträgt 30 Tage. Im Anschluss verrechnet das Geld­institut die Konto­eingänge mit den Disposchulden. Es kann sein, dass dem Kunden nicht genug Geld zum Leben bleibt. Für solche Notlagen gibt es das Basis­konto. Der Kunde kann solch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und seine Einkünfte darauf umzu­leiten. So behält er die Kontrolle über sein Geld. Die Disposchulden muss er trotzdem zahlen.

Konto gekündigt. Ist der Dispo dauer­haft über­zogen, kommt es zu einer Konto­pfändung oder ist der Kunde über­schuldet, kann die Bank das Konto auch kündigen. Die genauen Umstände sind in den AGBs fest­gehalten. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Bank eine Frist von zwei Monaten einhalten. Eine außer­ordentliche Kündigung kann rascher kommen. Dann muss der Konto­inhaber schnell reagieren.

Ungern bar. Ohne Konto geht heut­zutage gar nichts mehr: Miete, Strom und Heizung oder Kreditraten können sonst nicht über­wiesen werden. Wer vorüber­gehend kein Konto hat, muss unbe­dingt mit dem Vermieter, dem Strom­versorger und dem Tele­kommunikations­anbieter sprechen. In seltenen Fällen ist eine Barzahlung möglich – immer gegen Quittung! Arbeit­geber zahlen das Gehalt ungern in bar aus, das bedeutet Mehr­aufwand.

Konto für jedermann. Wer ohne Giro­konto dasteht, kann bei so gut wie jeder Bank, Sparkasse, Volks- und Raiff­eisen­bank ein Basis­konto, auch Bürger­konto, Verbraucher­konto, Guthaben­konto oder Konto für Jedermann genannt, beantragen – auch bei negativem Schufa-Eintrag. Ein Antragsformular gibt es zum Download bei der BaFin. Nötig ist ein Identitäts­nach­weis wie Personal­ausweis oder Pass. Voraus­setzung: Der Antrag­steller darf kein vergleich­bares Konto bei einem anderen Geld­institut haben.

Altes Konto kündigen. Ausnahme: Das bisherige Giro­konto „funk­tioniert“ nicht mehr, weil die betreffende Bank einge­hende Zahlungen mit eigenen Forderungen wie Disposchulden verrechnet. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, das alte Konto zu kündigen und die Kopie des Kündigungs­schreibens bei der Bank, bei der das Basis­konto eröffnet werden soll, vorzuzeigen. Jeder darf nur ein Basis­konto haben. Die Bank hat zehn Geschäfts­tage Zeit, um dieses Konto einzurichten. Dorthin können Gehalt oder Sozial­leistungen über­wiesen werden.

Über­ziehen unmöglich. Das Basis­konto funk­tioniert wie ein Giro­konto. Unterschied: Es kann nicht über­zogen werden. Barauszah­lungen oder Über­weisungen sind nur möglich, wenn genug Guthaben auf dem Konto ist. Einige Banken bieten für das Basis­konto eine Kreditkarte an, in der Regel nur mit Prepaid-Funk­tion.

Lehnt eine Bank die Einrichtung eines Basis­kontos ab, muss sie dem Kunden binnen zehn Geschäfts­tagen schriftlich die Gründe mitteilen. Der Schuldner kann das von der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) über­prüfen lassen, ein Formular dafür gibt es auf der Home­page. Ist die Ablehnung unbe­rechtigt, ordnet die BaFin an, das Konto zu eröffnen.

Auf Gebühren achten. Finanztest hat Basiskonten verglichen. Ihr Nachteil: Für das Basis­konto verlangen viele Banken höhere Konto­führungs­gebühren als für ein normales Giro­konto. Sie dürfen nicht unan­gemessen hoch sein, urteilten Gerichte. Bei einigen Instituten ist das Basis­konto kostenfrei. Ein Basis­konto kann auf Antrag in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umge­wandelt werden – wenn der Kunde nicht schon ein P-Konto bei einer anderen Bank hat.

Kündigung möglich. Auch ein Basis­konto kann gekündigt werden, wenn der Kunde seit mehr als drei Monaten keine Konto­führungs­gebühr gezahlt hat und der Rück­stand mehr als 100 Euro beträgt, wenn er das Konto für illegale Zwecke nutzt, oder wenn er in seinem Antrag falsche Angaben gemacht hat.

Nur weitergereicht. Wenn die Banken den Kredithahn zudrehen, wenden sich viele Schuldner an freie Kredit­vermittler. Doch neue Schulden machen alles nur noch schlimmer. Oft kommt auch gar kein Kredit zustande. Die Vermittler gewähren kein Darlehen, sondern reichen die Anfrage nur an eine Bank weiter. Nicht selten kassieren sie dafür einen Vorschuss, obwohl ihnen eine Vergütung erst nach Vertrags­abschluss zusteht.

Per Nach­nahme. Ein Trick: Antrags­unterlagen werden per Nach­nahme verschickt. Oder der Antrag wird mit einem Antrag auf eine Prepaid-Kreditkarte verknüpft. Aus dem Kredit wird nichts, dafür kommt die Kreditkarte per Nach­nahme, später wird dafür eine „Jahres­gebühr“ fällig.

Finger weg. Möchte ein Kredit­vermittler zu Hause vorbeikommen, kann es gut sein, dass er Verträge für über­flüssige Versicherungen oder dubiose Geld­anlagen im Gepäck hat. Fazit: Finger weg von Vermitt­lern, die einen „Kredit ohne Schufa“ versprechen, vorab Geld verlangen oder den Kredit an Bedingungen knüpfen.

Was passiert wenn man schulden nicht bezahlen kann

Unangenehme Post: Einen Mahn­bescheid sollte man nicht ignorieren. © mauritius images / Bastian Kienitz

Ist eine Rechnung offen, schickt der Gläubiger meist eine Mahnung. Darauf sollten Schuldner reagieren: Können sie nicht zahlen, sollten sie den Kontakt mit dem Gläubiger suchen und ihre Situation erklären. Auf die Mahnung folgen können sonst Mahn­bescheid und Voll­stre­ckungs­bescheid. Mit dem Voll­stre­ckungs­bescheid kann der Gerichts­voll­zieher Wert­gegen­stände pfänden. Oder der Gläubiger darf Teile des Lohns oder den Konto-Eingang pfänden. Manche Gläubiger beauftragen Inkassofirmen, um Schulden einzutreiben. Die setzen die Schuldner unter Druck. Doch ihre Befug­nisse sind begrenzt.

Schickt ein Gläubiger eine Mahnung und der Schuldner ist mit der Zahlung in Verzug, muss kommen für ihn noch Zinsen hinzu. Der Verzugs­zins­satz darf höchs­tens 5 Prozent­punkte über dem Basiszinssatz liegen. Aber auch ohne voran­gegangenes Mahn­schreiben kann ein Käufer in Zahlungs­verzug geraten.

In Zahlungs­verzug geraten. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er eine Zahlungs­frist verstreichen lässt, auf die er sich mit dem Verkäufer geeinigt hatte und die nach dem Kalender bestimmt ist („Zahl­bar inner­halb von 14 Tagen nach Lieferung“).

Mahn­bescheid verschickt. Führt die Mahnung nicht zum Erfolg, kann sich der Gläubiger an ein Gericht wenden. Zunächst beantragt er dort einen „Mahn­bescheid“. Ob der Gläubiger berechtigt ist, die Forderung zu erheben, über­prüft das Gericht nicht. Es verschickt den Mahn­bescheid in einem gelben Umschlag. Ein Formular für den Einspruch liegt bei. Um ihn frist­gerecht einzulegen, muss der Schuldner das Formular inner­halb von zwei Wochen ausfüllen und an das Gericht zurück­schi­cken.

Forderung prüfen. Eine Forderung sollte genau geprüft werden. Vielleicht ist nur ein Teil berechtigt. Oder der Schuldner hat bereits gezahlt. Oft geht ein Mahn­bescheid an beide Ehepartner – obwohl in vielen Fällen nur einer für die Schulden zuständig ist. Ob das so ist, können Verbraucherzentralen prüfen. Nach einem Einspruch geht das Verfahren vor Gericht, das über die Forderung entscheidet. Ist sie berechtigt, bleiben die Kosten für den Prozess beim Schuldner hängen.

Einspruch möglich. Reagiert der Schuldner nicht auf den Mahn­bescheid, folgt der Voll­stre­ckungs­bescheid. Wie beim Mahn­bescheid kann der Schuldner binnen zwei Wochen wider­sprechen. Für den Einspruch gibt es keinen Vordruck, den muss er selber schreiben. Wenn der Schuldner nicht recht­zeitig auf den Voll­stre­ckungs­bescheid reagieren konnte, zum Beispiel weil er im Kranken­haus lag oder verreist war, kann er nach­träglich Einspruch einlegen. Dazu muss er einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen. In dem Schreiben muss er begründen, warum er die Frist versäumt hat und dafür Belege bringen, etwa eine Liege­bescheinigung der Klinik oder eine Hotel­rechnung. Er darf nicht vergessen, den Einspruch mitzuschi­cken. Sind beide Zwei-Wochen-Fristen ohne Einspruch oder Zahlung verstrichen, kann der Gläubiger eine Pfändung beantragen.

Bei einer Pfändung setzt ein Gläubiger sein Recht auf eine Zahlung durch, wenn ein Schuldner das nicht freiwil­lig tut. Bei einer Sach­pfändung zieht ein Gerichts­voll­zieher los und schaut in der Wohnung oder dem Haus des Schuldners nach verwert­baren Gegen­ständen. Das können teure Autos, Schmuck oder Möbel sein.

Das Gericht kann auch eine Konto- oder Lohn­pfändung anordnen. Bei einer Kontopfändung greift die Bank auf das Konto des Schuldners zu, um mit dem Guthaben bestehende Schulden zu begleichen. Bei der Lohn- oder Gehalts­pfändung muss der Arbeit­geber einen Teil des Netto-Arbeits­einkommens an den Gläubiger abführen. Nicht gepfändet werden Zulagen wie Urlaubs­geld oder Spesen, anteilig gilt das auch für Über­stunden­vergütungen und Weihnachts­geld bis zu einer Höhe von 500 Euro. Droht eine Lohn­pfändung, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Arbeit­geber, in dem die persönliche Situation dargelegt wird. Wegen einer Lohn­pfändung darf der Arbeit­geber im Normalfall nicht kündigen. Im Fall einer Konto- oder Lohn­pfändung ist immer ein Grund­frei­betrag vor der Pfändung geschützt. Unser Pfändungsrechner hilft bei der Ermitt­lung des genauen Betrags.

Schulden eintreiben. Um Forderungen geltend­zumachen, kann ein Gläubiger auch eine Inkassofirma oder einen Inkasso­rechts­anwalt beauftragen. Ihr Geschäft ist das Eintreiben von Schulden. Manchmal kaufen sie die Forderung und treten selbst als Gläubiger auf. Wer einen Inkasso­brief erhält, sollte darauf reagieren. Manche Firmen stellen auch unseriöse Forderungen. Woran Sie das erkennen und in welchen Fällen Inkassobüros auch ohne vorherige Mahnung aktiv werden können, steht in unserem Special Wie Sie auf Post von Geldeintreibern reagieren sollten.

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Wenn ein Schuldner auch nach Mahn­bescheid und Voll­stre­ckungs­bescheid nicht zahlt, kann der Gläubiger auf Antrag bei Gericht dessen Konto pfänden lassen. Die Konto­eingänge fließen dann an den Gläubiger, der Schuldner kommt nicht an sein Geld. Auch Über­weisungen oder Last­schrift­abbuchungen sind nur möglich, wenn das Guthaben die Pfändungs­summe über­steigt.

Eine Konto­pfändung kann auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Wenn der entsprechende Pfändungs­beschluss bei der Bank eingeht, hat der Konto­inhaber aber noch vier Wochen Zeit, um sein Giro­konto in ein Pfändungs­schutz­konto umwandeln zu lassen. Damit kann er einen Teil seiner Einkünfte vor der Pfändung sichern.

Jeder Mensch in Deutsch­land benötigt einen gewissen Geld­betrag zur Sicherung des Lebens­unter­halts. Ab dem 1. Juli 2021 beträgt der Grund­frei­betrag 1 252,64 Euro pro Monat und ist mit einem Pfändungs­schutz­konto (P-Konto) vor einer Pfändung geschützt. Bei höherem Netto­einkommen und Unter­halts­zahlungen, zum Beispiel für Kinder oder Ehepartner, fällt der geschützte Betrag höher aus.

Die Erhöhung des Frei­betrags muss bei der Bank beantragt werden, wofür eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung nötig ist. Diese stellen beispiels­weise Jobcenter, Sozial­ämter, Schuldnerberatungs­stellen und Rechts­anwälte aus. Mit unserem Rechner finden Sie heraus, wie viel Geld bei Ihrem Einkommen gepfändet werden darf. Die Werte basieren auf der offiziellen Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.

Wenn der Kunde bei der Bank die Umwandlung seines Giro­kontos in ein Pfändungs­schutz­konto (P-Konto) beantragt, hat die Bank vier Arbeits­tage Zeit, das umzu­setzen. Jeder darf nur ein P-Konto führen. Es wird bei der Schufa einge­tragen.

Bank behält Zugriff. Ein P-Konto schützt nicht, wenn das Konto über­zogen ist und die Bank die Über­ziehungs­schulden ausgleichen will. Sie darf dann die Zahlungs­eingänge verrechnen. Sozial­einkünfte wie etwa die gesetzliche Rente, das Arbeits­losengeld I, das Arbeits­losengeld II (Hartz IV) oder das Kinder­geld sind auf einem P-Konto für zwei Wochen vor dem Zugriff der Bank geschützt – danach nicht mehr.

Erhöhung beantragen. Um den Frei­betrag erhöhen zu lassen, muss der Schuldner der Bank eine Bescheinigung vorlegen, die von einem Arbeit­geber, einem Sozial­leistungs­träger oder einer Familien­kasse unter­schrieben sein muss. Auch einige Schuldnerberater, Rechts­anwälte und Steuerberater dürfen die Bescheinigung ausstellen (Musterbescheinigung für das P-Konto). Die Bescheinigung ist nicht befristet. Die Bank entscheidet, wann sie eine aktualisierte Fassung verlangt.

Umwandlung kostenlos. Die Umwandlung in ein P-Konto ist kostenlos. Für die Führung des P-Kontos darf die Bank keine höhere Gebühr als für ein übliches Giro­konto verlangen. Das entschied der Bundes­gerichts­hof in einem Urteil vom 12. September 2017 (Az. XI ZR 590/15). Tut sie es dennoch, kann der Kunde mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale fordern, den unzu­lässig erhobenen Entgelt-Anteil zurück­zuzahlen.

Nur Prepaid-Kreditkarte. Bei der Umstellung auf eine P-Konto kündigt die Bank in der Regel die Kreditkarte, die für viele Dienst­leistungen nötig ist. Mögliche Alternative ist eine Prepaid-Kreditkarte, von der nur so viel abge­bucht werden kann wie zuvor einge­zahlt wurde. Auto­vermieter akzeptieren Prepaid-Kreditkarten nur in Ausnahme­fällen.

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