Wie lange dauert es bis zur Testamentseröffnung

Eine Testamentseröffnung als ein rein formaler Akt ist mit zwei Vorgängen verbunden: Zum einen wird darunter die Kenntnisnahme des Nachlassgerichts über den Inhalt eines Testaments verstanden. Zum anderen beinhaltet die Testamentseröffnung die Bekanntgabe des Testamentsinhaltes. Adressaten sind hierbei alle erbberechtigten Personen – unabhängig davon, ob sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder nicht.

Eine Testamentseröffnung beeinflusst dabei aber nicht die Wirksamkeit des Testaments und hat auch nichts damit zu tun, ob es tatsächlich rechtskräftig ist und die dort festgesetzte Erbfolge eintritt.

2. Wann findet die Testamentseröffnung statt?

Die Testamentseröffnung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Daher ist eine pauschale Aussage, wann eine Testamentseröffnung stattfindet, nicht möglich. Regelungen zur Eröffnung finden sich in § 348 Absatz 1 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Notwendige Voraussetzung für die Testamentseröffnung ist demnach, dass das Gericht Kenntnis über den Tod des Erblassers erlangt haben muss. Dies erfolgt zumeist über eine sogenannte Sterbefallmitteilung, die das Nachlassgericht vom Standesamt erhält.

Nachdem das Gericht vom Tod des Erblassers erfahren hat, ist es dazu verpflichtet, ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen. Hat ein Erblasser sein Testament jedoch nicht beim Notar oder einem Gericht in amtliche Verwahrung gegeben, gestaltet sich der Sachverhalt etwas komplizierter und unter Umständen langwieriger. Zwar sind Dritte gemäß § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, ein Testament beim Nachlassgericht abzugeben. Obwohl bei Nichteinhaltung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen ist, kommen Testamentsbesitzer dieser sogenannten Ablieferungspflicht nicht immer nach oder zögern die Übergabe künstlich in die Länge.

Pauschal lässt sich also sagen, dass die Eröffnung privat verwahrter Testamente später erfolgt als bei amtlich verwahrten Testamenten.

3. Muster-Vorlage zur Testamentseröffnung

Um die Testamentseröffnung zu beschleunigen, kann sie beim zuständigen Nachlassgericht* explizit beantragt werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen Mustervorlagen für einen solchen Antrag zur Verfügung.

Diese können Sie mit Ihren persönlichen Daten füllen und anschließend an das Gericht weiterleiten. Beifügen müssen Sie

  • die Sterbeurkunde des Erblassers,
  • das Testament sowie
  • ggf. den Verwahrungsschein (bei amtlicher Verwahrung statt des Testaments).

* Außer in Baden-Württemberg: Hier ist das Staatliche Notariat für die Testamentseröffnung und die Entgegennahme entsprechender Anträge zuständig.

Hier finden Sie unsere Muster:

Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um Muster handelt, welche Ihrem individuellen Fall angepasst werden müssen. Bei Vorliegen eines komplizierten Sachverhalts kann es sinnvoll sein, einen Anwalts zu kontaktieren – dieser kann bei Unklarheiten oder Fehlern Abhilfe schaffen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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Laut Gesetz übergibt der Archivar eines Nachlassgerichts nach Kenntnisnahme eines Todesfalls das entsprechende Testament einem dafür zuständigen Rechtspfleger. Dieser ist für alle weiteren Schritte zuständig und übernimmt die anstehende Sachbearbeitung. In den Aufgabenbereich des Rechtspflegers fällt beispielsweise die Überprüfung der Unversehrtheit des Umschlages, in welchem sich das Testament befindet, sowie die Öffnung des Umschlages und Kenntnisnahme des Testamentsinhalts.

Anschließend werden alle Beteiligten und gesetzlichen Erben informiert. Ob der zuständige Rechtspfleger erbberechtigte Angehörige postalisch eine Kopie vom Testament zukommen lässt oder einen Termin festsetzt und diese zur Testamentseröffnung beim Nachlassgericht einlädt, bleibt dabei dem Rechtspfleger überlassen.

Kommt es zu einer Testamentseröffnung vor Gericht, wird beim Eröffnungstermin der Inhalt des Testaments verlesen, wobei Anmerkungen zu Echtheit des Testaments, Ausschlagung des Erbes oder Erbauseinandersetzung legitim sind. Sollte es Beteiligten nicht möglich sein, an der Testamentseröffnung teilzunehmen, hat das Nachlassgericht diese dennoch über den Inhalt des Testaments zu unterrichten.

In welchem Amtsgericht die Eröffnung stattfindet, hängt davon ab, in welchem Bezirk bzw. Ort der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. einwohnermeldeamtlich registriert war. Sollte der Erblasser seine letzten Lebensjahre im Ausland verbracht haben, fällt die Testamentseröffnung dem Nachlassgericht seines letzten Aufenthaltsortes zu.

5. Dauer der Testamentseröffnung

Bezüglich der konkreten Dauer einer Testamentseröffnung lassen sich leider keine verbindlichen Angaben machen, denn sie hängt von diversen Faktoren ab. Eine maßgebliche Rolle spielt beispielsweise der Umfang des letzten Willens und die Existenz weiterer Testamente. Ist Letzteres der Fall, so müssen alle vorhandenen Testamente eröffnet werden, selbst wenn ältere letztwillige Verfügungen bereits durch neuere aufgehoben wurden.

6. Kosten der Testamentseröffnung

Für die Testamentseröffnung und den Bearbeitungsaufwand erhebt das Gericht Gebühren. Dabei richtet sich die Höhe dieser nach dem Anlagenverzeichnis 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Wird ein privates oder notarielles Testament eröffnet, so werden nach dem GNotKG Kosten in Höhe von 100 € sowie Auslagen für Porto, Versand und Papierkosten usw. in Rechnung gestellt. Alle Kosten für die Testamentseröffnung sind von den rechtmäßigen Erben am Ende der Testamentseröffnung zu entrichten.

7. Die Bedeutung der Testamentseröffnung

Nach einer offiziellen Testamentseröffnung beginnt für jeden gesetzlichen Erben die Frist, in welcher er ein Erbe aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen ausschlagen kann. Will ein Erbe den Nachlass nicht annehmen, muss er binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht eine Erklärung abgeben, dass er das Erbe ausschlägt.

Alternativ kann die Erbausschlagung auch gegenüber einem Notar erklärt werden. Sollte sich der Erbe im Ausland befinden, erstreckt sich die Frist zur Erbausschlagung auf sechs Monate. Verstreicht diese Frist, wird das Erbe automatisch angenommen.

Eine Testamentseröffnung markiert demzufolge offiziell den Fristbeginn zur Ausschlagung eines Erbes. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Beitrag „Erbe ausschlagen“.

8. Wichtige Fristen, die Sie beachten müssen

Neben der Frist für die Erbausschlagung kann es ratsam sein, wenn Sie noch weitere Fristen im Rahmen der Testamentseröffnung im Blick haben.

Wichtig zu wissen könnte sein, wie lange Sie einen möglichen Pflichtteilsanspruch geltend machen dürfen. Ein Pflichtteil muss innerhalb von 3 Jahren gegenüber den Erben geltend gemacht werden, da er andernfalls verfällt. Die Verjährungsfrist für Pflichtteile beginnt dabei mit dem Jahresende, in welchem ein Pflichtteilsberechtigter das Schreiben über die Testamentseröffnung erhalten hat. Sollte Ihnen 2013 ein solches Schreiben zugegangen sein, müssen Sie bis zum 31.12.2016 den Pflichtteil beantragt haben.

Auch für den Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses gibt es eine Verjährungsfrist. Diese beträgt – wie beim Pflichtteilsanspruch – drei Jahre. Beinhaltet das Erbe hingegen Immobilien, bleibt Ihnen eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, um aktiv zu werden.

9. Testamentseröffnung nach 30 Jahren

Sollte sich ein Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, wird ein Nachlassgericht in einem ersten Schritt überprüfen, ob der Erblasser noch lebt. Lässt sich dies nicht feststellen, hat eine Testamentseröffnung von Todes wegen zu erfolgen. Somit erfahren eventuelle Erben spätestens nach 30 Jahren, ob sie eine Erbschaft gemacht haben oder nicht.

10. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Alle weiteren Fragen zur Testamentseröffnung, deren Ablauf und damit verbundene Fristen beantwortet Ihnen ein Anwalt für Erbrecht gern. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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11. FAQ zur Testamentseröffnung

Zur Testamentseröffnung kommt es, sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dies erfolgt zumeist über eine Sterbefallmitteilung, die das Nachlassgericht vom Standesamt erhält.

Das Gericht benachrichtigt grundsätzlich alle Personen, für die das Testament des Verstorbenen relevant ist. Dazu gehören allen voran die Erben. Diese erhalten vom Nachlassgericht eine schriftliche Mitteilung über die Testamentseröffnung.

Nach der offiziellen Testamentseröffnung wird das Testament zu den Nachlassakten gelegt. Erben können es dort auf Antrag einsehen. Für jeden Erben beginnt nun die Frist, in der er das Erbe ausschlagen kann. Möchte ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, hat er 6 Wochen Zeit, gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar eine Erklärung über die Ausschlagung des Erbes abzugeben. Ist der Erbe im Ausland, greift eine längere Frist von 6 Monaten.

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Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Anja Ciechowski stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.