Wie lange darf man in baden württemberg raus

In immer mehr Kreisen in Baden-Württemberg werden aktuell die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Wo man nachts wieder raus darf, zeigen wir in dieser ständig aktualisierten Übersicht.

Stuttgart - Seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gelten bei zu hoher Inzidenz nächtliche Ausgangsbeschränkungen – auch in Baden-Württemberg. Liegt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, so treten laut Verordnung Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen Land- oder Stadtkreis von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Bis 0 Uhr ist Spazierengehen und Sport treiben dann zwar noch erlaubt, aber nur alleine.

Diese Regelung wird erst dann wieder aufgehoben, wenn die Schwelle von 100 in einer Region an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Baden-Württemberg hatte schon vor Inkrafttreten der bundesweiten Regeln nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen – und zwar schon ab 21 Uhr. Diese Regelungen wurden dann im Sinne einer Vereinheitlichung aber wieder geändert.

Hier gelten Ausgangsbeschränkungen

In Baden-Württemberg sind nächtliche Ausgangsbeschränkungen wegen zu hoher Inzidenzwerte derzeit überwiegend wieder eher die Ausnahme. Die folgende Tabelle zeigt, wo derzeit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt (Stand: 6. Juni, 10.30 Uhr):

Die Entwicklung der Coronazahlen in Deutschland, Baden-Württemberg und der Region Stuttgart berichten wir täglich aktuell in diesem Beitrag. Unsere Berichterstattung zum Coronavirus finden Sie hier.

In Stuttgart gelten derzeit keine nächtliche Ausgangsbeschränkungen. Wie sieht es in anderen Kreisen in Baden-Württemberg aus? Foto: Lichtgut/Julian Rettig

In immer mehr Kreisen in Baden-Württemberg werden aktuell die Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Wo man nachts wieder raus darf, zeigen wir in dieser ständig aktualisierten Übersicht.

Stuttgart - Seit Inkrafttreten der Bundes-Notbremse gelten bei zu hoher Inzidenz nächtliche Ausgangsbeschränkungen – auch in Baden-Württemberg. Liegt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, so treten laut Verordnung Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen Land- oder Stadtkreis von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Bis 0 Uhr ist Spazierengehen und Sport treiben dann zwar noch erlaubt, aber nur alleine.

Diese Regelung wird erst dann wieder aufgehoben, wenn die Schwelle von 100 in einer Region an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Baden-Württemberg hatte schon vor Inkrafttreten der bundesweiten Regeln nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen – und zwar schon ab 21 Uhr. Diese Regelungen wurden dann im Sinne einer Vereinheitlichung aber wieder geändert.

Hier gelten Ausgangsbeschränkungen

In Baden-Württemberg sind nächtliche Ausgangsbeschränkungen wegen zu hoher Inzidenzwerte derzeit überwiegend wieder eher die Ausnahme. Die folgende Tabelle zeigt, wo derzeit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt (Stand: 6. Juni, 10.30 Uhr):

Die Entwicklung der Coronazahlen in Deutschland, Baden-Württemberg und der Region Stuttgart berichten wir täglich aktuell in diesem Beitrag. Unsere Berichterstattung zum Coronavirus finden Sie hier.

Wer muss wie lange in Quarantäne, wenn er Kontakt zu einem Corona-Kranken hatte oder selbst infiziert ist? Das regelt die Corona-Verordnung Absonderung in Baden-Württemberg. Was jetzt gilt.

Wie lange muss ich in Quarantäne, wenn ich mit Corona infiziert bin?

Hier ist die Antwort erst einmal klar: Zehn Tage. Und zwar nicht ab Symptombeginn, sondern ab dem Tag des Erstnachweises der Infektion, wie das Land erklärt – die Quarantäne endet also im Normalfall zehn Tage nach dem ersten positiven offiziellen Test.

Dabei spielt keine Rolle, ob der Erstnachweis per offiziellem Schnelltest oder PCR-Test erfolgte, wie ein Sprecher des Landessozialministeriums bestätigt. Nicht als Erstnachweis gilt jedoch ein Selbsttest, dieser muss immer erst von einem Test durch geschulte Dritte bestätigt werden.

Beispiel: Eine Frau bemerkt an einem Montagabend Corona-Symptome und testet sich selbst: Positiv. Allerdings macht sie erst am Dienstag einen Schnelltest bei einer Teststelle – auch dieser ist positiv. Für die Quarantänedauer ist dieser Dienstag entscheidend. Regulär dauerte sie dann bis inklusive Freitag der Folgewoche, eine Freitesten ist ab dem Dienstag der Folgewoche möglich, siehe:

Ja – und hier gibt es auch keine Unterschiede zwischen Geimpften und Ungeimpften, auch das Alter spielt keine Rolle. Jeder kann ab dem siebten Tag seiner Quarantäne mit einem negativen Schnell- oder PCR-Test die Quarantäne beenden. Allerdings muss man zuvor 48 Stunden lang symptomfrei gewesen sein. Der Test muss von einem professionellen Anbieter durchgeführt werden, ein Selbsttest reicht nicht aus. Zudem muss man eine Bescheinigung über den Test mit sich führen.

Wer in einem Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, kann sich nur mit einem PCR-Test freitesten lassen. Dieser darf bereits am sechsten Tag genommen werden, verlassen darf man die Quarantäne endgültig aber dennoch erst am siebten Tag. Wer erst nach der regulären Quarantänezeit, also nach zehn Tagen, zurückkommt, unterliegt dieser Pflicht nicht.

Ich hatte Kontakt mit einem Infizierten – muss ich auch in Quarantäne?

Unbeliebte Antwort, aber: Es kommt drauf an. Keine rechtlichen Verpflichtungen ergeben sich für Geboosterte; für doppelt Geimpfte, deren zweite Impfung maximal drei Monate zurückliegt und für Genesene, deren Erkrankungsbeginn mindestens 28 Tage, aber weniger als drei Monate zurückliegt.

Zudem gibt es Ausnahme für die Kombination zwei Impfungen, eine Infektion. Hier spielt die Reihenfolge der Impfungen und Infektion keine Rolle: Alle sind ausgenommen und das zeitlich unbegrenzt. Aber: Wenn die Infektion zuletzt kam, muss der positive PCR-Befund mindestens 28 Tage zurückliegen.

Befreit sind auch Genesene, die danach einmal geimpft wurden, allerdings nur, wenn die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.

Alle genannten Gruppen müssen selbst bei engstem Kontakt nicht in Quarantäne – außer das Gesundheitsamt ordnet das im Einzelfall an.

Wer nicht geimpft ist, nur einfach geimpft ist oder vor mehr als drei Monaten seine zweite Dosis erhalten hat, muss als Kontaktperson dagegen in Quarantäne. Auch hier gelten grundsätzlich zehn Tage Absonderungspflicht, ebenso ist hier nach sieben Tagen ein Freitesten möglich. Kinder in Schulen oder Kitas dürfen sich bereits nach fünf Tagen freitesten.

Wer gilt überhaupt als Kontaktperson?

Als Kontaktpersonen gelten weniger Menschen, als man es auf den ersten Blick denken könnte. Klar ist es nur in einem Fall: Wer mit der Person im selben Haushalt wohnt, gilt als Kontaktperson. Dabei geht es nicht nur um die Meldeadresse, sondern die „faktische Wohngemeinschaft“, wie es in der Verordnung heißt. Wenn Paare also zusammenwohnen, ohne dass sie an einer gemeinsamen Adresse gemeldet sind, gelten sie dennoch als ein Haushalt.

Die Mitbewohner müssen ab dem Moment in Quarantäne, in dem sie von dem Positivbefund beim Mitbewohner erfahren. Auch diese geht im Normalfall zehn Tage und kann am siebten Tag vorzeitig beendet werden.

Dazu gibt es aber noch sogenannte „enge Kontaktpersonen“, die nicht im gleichen Haushalt wohnen. Diese müssen aber nicht automatisch in Quarantäne, sondern erst, wenn das zuständige Amt sie darüber informiert. Selbst wer also einen ganzen Tag lang mit einer später infizierten Person zusammensaß muss nur dann in Quarantäne, wenn ihn die Behörde darauf verpflichtet. Da die Kontaktnachverfolgung nicht mehr erfolgt, ist davon fast niemand betroffen.

Was gilt bei der Quarantäne in Baden-Württemberg für Schüler und Kita-Kinder?

Tritt in einer Schulklasse oder Kitagruppe ein Fall auf, muss der Betroffene in Quarantäne – sonst niemand und auch die Testungen gehen in regulärem Takt weiter. Freitesten kann sich das corona-positive Kind dann wie Erwachsene am siebten Tag nach dem ersten positiven Test.

Kinder können aber auch als Nicht-Infizierte von einer Quarantäne betroffen sein. Besonders gefährdet sind dabei alle unter zwölf Jahren, selbst wenn sie zweimal geimpft sind: Auch das schützt ja nur 90 Tage lang vor einer Quarantäne, falls nicht auch noch eine Genesung vorliegt – und eine Boosterempfehlung gibt es für diese Altersgruppe noch nicht. Für alle unter fünf Jahren existiert gar keine Impfempfehlung. Immerhin einen kleinen Vorteil haben Kita- und Schulkinder jedoch: Sie dürfen die Quarantäne als Nicht-Infizierte schon am fünften Tag mit einem negativen offiziellen Schnelltest verlassen.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat als das für das Jugendschutzgesetz zuständige Ressort seine bisherige kritische Haltung zu Testkäufen modifiziert. Jugendliche - nicht Kinder - können künftig unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen im Auftrag von Kommunen oder der Polizei für Testkäufe eingesetzt werden, wenn dies angezeigt ist, um die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Durchführung von Testkäufen durch Jugendliche nach dem Jugendschutzgesetz. Sie sind seitens des Sozialministeriums mit dem Innenministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Wirtschaftsministerium sowie dem Einzelhandelsverband Baden-Württemberg abgestimmt.

Das Ministerium begründet seine modifizierte mit folgenden Entwicklungen:

  • dem zunehmenden Alkoholkonsum und vor allem -missbrauch durch Jugendliche und - zum Beispiel - das als "Vorglühen" bekannte Trinkverhalten vor dem Besuch von Clubs und Diskotheken
  • den alkoholkonsumbedingten Ruhestörungen und Verschmutzungen im öffentlichen Raum, mit denen insbesondere die Kommunen zu kämpfen haben, sowie alkohol-beeinflusste Gewalttaten mit teilweise schwerwiegenden Folgen für die Opfer
  • das teilweise exzessive Spielen von zum Teil extrem gewalthaltigen Computer- und Konsolenspielen durch Kinder und Jugendliche

Diese Gründe sind durchaus nachvollziehbar, allerdings ist es durch zahlreiche Fernsehsendungen und andere Medienberichte hinlänglich bekannt, dass das JuSchG von Erwachsenen häufig ignoriert wird, sei es aus Unkenntnis, aus Bequemlichkeit oder aus kommerziellen Gründen.

Nach wie vor sind wir der Meinung, dass gesetzliche Vorgaben und Strafandrohungen nicht immer ausreichen, um das Jugendschutzgesetz durchzusetzen. Gewerbetreibende müssen auch vom Sinn und der Notwendigkeit dieser gesetzlichen Regelung überzeugt werden, sie müssen "mit ins Boot geholt werden". Ihre Motivation sowie die Bereitschaft zum Gespräch könnte sinken, wenn sie zuvor durch Jugendliche "vorgeführt" wurden. Dies ist beim Einsatz von Testkäufen zu bedenken. Es ist notwendig, hier Möglichkeiten zu entwickeln, mit Gewerbetreibenden "an einem Strang zu ziehen" im Sinne des Jugendschutzgesetzes und zum Wohl von Kindern und Jugendlichen.

Für die Aktion Jugendschutz bleiben Testkäufe aus pädagogischer Sicht problematisch. Die Schwellenangst von Jugendlichen wird abgebaut. Sie erleben - sofern sie es sich bisher noch nicht getraut haben - in einem geschützten Rahmen, wie einfach es ist, unabhängig von gesetzlichen Altersbeschränkungen Suchtmittel oder auch Medien zu erwerben. Jugendliche werden bei solchen Aktionen funktionalisiert und zu einer unguten Art der Überwachung angeleitet oder zumindest darin unterstützt.

Will man Jugendliche und Gewerbetreibende gleichermaßen mit der Problematik konfrontieren, wäre es sinnvoller, sie zum Beispiel im Rahmen eines Unterrichtsprojektes miteinander ins Gespräch zu bringen und dabei auch Mitarbeiter/innen des Jugendamtes hinzu zu ziehen.