Wie lange muss ich als ungeimpfter in quarantäne

Die Diskussion um die Impfungen wegen Corona und die Auswirkungen auf die Pandemie schlagen weiter hohe Wellen. Das betrifft auch Fragen im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zur Auskunftspflicht haben wir bereits in einer anderen News mehr geschrieben. Seit 1. November 2021 ist nun der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung bei Entgeltausfall bei Quarantäne für Ungeimpfte erloschen. Auch das führt zu Diskussionen.

Wichtig ist aber zu trennen: Geht es um eine Erkrankung des Arbeitnehmers oder ist Quarantäne als Kontaktperson ohne eigene Erkrankung angeordnet worden? Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Ist Corona ein Arbeitsunfall, wird statt Krankengeld Verletztengeld bezahlt.

Bei den Änderungen im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) geht es also nicht um erkrankte Ungeimpfte, sondern um diejenigen, die in Quarantäne müssen, ohne selbst erkrankt zu sein. Wenn das mit Impfung nicht notwendig wäre und Ungeimpfte deshalb nicht arbeiten können, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung mehr. Bisher hätten sie – wie andere auch – direkt oder über den Arbeitgeber indirekt Anspruch auf Entschädigung gehabt.

Das ist für Arbeitgeber wichtig

Wenn Quarantäne angeordnet wird, muss der Arbeitgeber erst einmal prüfen, ob die Arbeit auch von zu Hause aus möglich wäre. Wenn der Arbeitnehmer auch im Home Office arbeiten kann, dann bleibt alles so wie sonst: Der Arbeitnehmer arbeitet, dafür wird Entgelt gezahlt. Auch das bleibt weiter so – für Geimpfte, Genese und Ungeimpfte gleichermaßen.

Wenn der Arbeitnehmer nicht von zu Hause arbeiten kann, hatte er einen Anspruch auch Entschädigung. Meist hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter gezahlt und dann einen Antrag auf Erstattung gestellt. Wenn jetzt der Anspruch auf Entschädigung für Ungeimpfte entfällt, muss der Arbeitgeber auch kein Entgelt weiter zahlen. Das gilt z . B. bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet.

Um das zu prüfen, hat der Arbeitgeber auch ein Auskunftsrecht. Er muss wissen, ob er sich das Geld für den Arbeitsausfall wegen Corona in dem Fall erstatten lassen kann. Sie dürfen also den Arbeitnehmer fragen, ob er geimpft ist, denn nur bei einer Impfung bekommen Sie das gezahlte Entgelt erstattet. Ist er nicht geimpft, liegt es bei Ihnen als Arbeitgeber, ob Sie das Entgelt für die versäumte Arbeitszeit einbehalten.

Es gibt aber auch Ausnahmen:

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein entsprechendes Attest vorlegen
  • Personen aus einem Personenkreis, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab

Alles dazu beim Bundesministerium für Gesundheit

Sehr ausführlich mit Antworten auf viele Fragen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das auf einer eigenen Seite im Internet beschrieben. Geregelt ist die Entschädigung in § 56 IfSG.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Das Thema Quarantäne ist auch Gegenstand eines unserer Steckbriefe. Mit Steckbriefen beschreiben wir zentrale Begriffe in der Sozialversicherung so, dass für Arbeitgeber alles Wichtige deutlich wird. Weitere Steckbriefe sind daher für Sie interessant:

  • Krankheit
  • Umlage U1 (Krankheit)
  • Entgeltersatzleistungen

Weitere Meldungen zu Quarantäne und Impfungen sind vielleicht für Sie interessant:

  • mitteilen 

Bei den Bund-Länder-Treffen am 7. und 24. Januar 2022 wurden folgende Regelungen für die Dauer der häuslichen Quarantäne nach Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person festgelegt:

  • 10 Tage häusliche Quarantäne ohne abschließenden Test.
  • 7 Tage häusliche Quarantäne mit abschließendem Test: Nach Erhalt eines negativen Ergebnisses eines zertifizierten Antigen-Tests oder gegebenenfalls PCR-Tests kann die Quarantäne beendet werden, sofern die Probenentnahme für den Test frühestens am 7. Tag der Quarantäne erfolgt ist. Der Nachweis durch einen Leistungserbringer, beispielsweise ein Testzentrum oder eine Arztpraxis, ist hierfür erforderlich.
  • 5 Tage häusliche Quarantäne mit abschließendem Test bei Kindern und Jugendlichen, die regelmäßige Reihentests erhalten: Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kita oder Hort können nach Erhalt eines negativen Ergebnisses eines zertifizierten Antigen-Tests, der frühestens an Tag 5 vorgenommen wurde, die Quarantäne beenden. Voraussetzung ist, dass sie in der Einrichtung regelmäßig getestet werden.

Das zuständige Gesundheitsamt kann je nach der Lage vor Ort in Einzelfällen auch eine längere Quarantänedauer anordnen.

Als erster voller Tag der Quarantäne zählt der Tag nach dem letzten Kontakt zu der infizierten Person.

Im Anschluss an die Quarantäne wird empfohlen, noch bis zum Tag 14 Kontakte einzuschränken und bei Kontakt mit anderen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Für Geimpfte und Genesene gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Quarantänepflichten (siehe auch Frage „Welche Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Geimpfte und Genesene?“).

Nach engem Kontakt mit einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante (außer Omikron, Delta oder Alpha) infiziert ist oder bei der dies vermutet wird, beträgt die Quarantänedauer stets 14 Tage. Eine Verkürzung durch einen negativen Test ist nicht möglich. Das gilt auch für vollständig geimpfte oder genesene Kontaktpersonen.

Weitere Hinweise zur häuslichen Quarantäne finden Sie auf der Themenseite „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“.

Reisende können auf der Themenseite „Einreise nach Deutschland“ aktuelle Regelungen wie die Quarantänepflicht nachlesen.

Weitere Informationen zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung sowie zur Dauer der Quarantäne finden Sie auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI).

Eine Isolierung oder Quarantäne soll durch Reduktion von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers, z. B. des Coronavirus SARS-CoV-2, verhindern.

Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme für Personen, bei denen eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde. Die Isolierung kann zu Hause erfolgen (siehe auch Themenseite „Corona-Infektion – wie geht es weiter?“) oder bei schwerem Krankheitsverlauf im Krankenhaus. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien, in der Regel, wenn von einer Weiterverbreitung des Virus nicht mehr auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist davon auszugehen, dass die Person das Virus nicht weiterverbreitet.

Die Quarantäne ist eine zeitlich begrenzte häusliche Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht bzw. die möglicherweise das Virus ausscheiden. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Einreisende aus Hochrisikogebieten bzw. Virusvariantengebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen (siehe auch Themenseite „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“).

Stand: 19.01.2022 (#4320)

Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich (z. B. mit SARS-CoV-2) angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt Empfehlungen unter anderem zu Priorisierungskriterien, Definition enger Kontaktpersonen sowie zur Dauer der Quarantäne (siehe Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen).

Das zuständige Gesundheitsamt ist für die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne im Einzelfall zuständig.

Darüber hinaus sollte sich die enge Kontaktperson bereits selbstverantwortlich in Quarantäne begeben, sobald der Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person bekannt wird.

Informationen zur Quarantänedauer nach Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind unter www.rki.de/covid-19-absonderung abrufbar.

Nach Kontakt zu einer Person, die mit einer unter Beobachtung stehenden Virusvariante infiziert ist (siehe Übersicht zu den Virusvarianten), ist immer eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Dies gilt auch, wenn lediglich vermutet wird, dass es sich um eine dieser Virusvarianten handelt. Die Varianten Alpha, Delta und Omikron sind davon nicht betroffen. Zudem ist eine Testung mittels PCR (möglichst an Tag 1 der Ermittlung der engen Kontaktperson) empfohlen. Dies gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen sowie für Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben.

Stand: 10.03.2022 (#5207)

Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat und das Coronavirus SARS-CoV-2 weiterverbreiten könnte.

Als enge Kontaktpersonen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gelten beispielsweise Personen, die:

  • mit einer Person im selben Haushalt leben, die nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,    
  • mindestens 10 Minuten lang engen Kontakt (unter 1,5 Metern) mit einer infizierten Person hatten, ohne dass ein Schutz durch eine FFP2-Maske oder einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) bestand,    
  • ein Gespräch mit einer infizierten Person führten (mit einem Abstand unter 1,5 Metern und unabhängig von der Dauer) ohne Schutz durch eine FFP2-Maske oder einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz,    
  • in Kontakt mit Atemwegssekreten einer infizierten Person kamen, zum Beispiel beim Küssen oder durch Anniesen oder Anhusten,
  • sich für mehr als 10 Minuten gleichzeitig mit einer infizierten Person im selben Raum aufgehalten haben und einer wahrscheinlich hohen Konzentration an infektiösen Aerosolen ausgesetzt waren (unabhängig vom Abstand und auch wenn durchgehend und korrekt Masken getragen wurden),    
  • auf einer mindestens 5 Stunden dauernden Flugreise zum Beispiel in derselben Reihe oder in den zwei Reihen vor oder hinter einem bestätigten COVID-19-Fall saßen (unabhängig vom Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske).

Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamts, in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen oder nach Aufenthalt mit einem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer unter 10 Minuten) eine ganze Gruppe als enge Kontaktpersonen einzustufen.

Enge Kontaktpersonen sollten sich bereits vorab eigenverantwortlich in Quarantäne begeben, sobald sie erfahren, dass sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten, und ihre eigenen engen Kontakte informieren.

Zudem sollte ein Corona-Test erfolgen (weitere Informationen finden Sie unter „Corona-Tests“).

Die Pflicht zur Quarantäne gilt nur für Personen, die selbst Kontakt mit einer Person hatten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist. Haushaltsmitglieder dieser Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne, sofern sie nicht selbst Kontakt zu einer infizierten Person hatten.

Für medizinische Bereiche und in der Pflege gelten besondere Empfehlungen.

Besonderheiten für Geimpfte und Genesene können Sie unter der Frage „Welche Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Geimpfte und Genesene?“ nachlesen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“.

Stand: 12.02.2022 (#5052)

Enge Kontaktpersonen von Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, müssen in der Regel aufgrund eines erhöhten Ansteckungsrisikos in häusliche Quarantäne (siehe Frage „Wer muss in Quarantäne?“).

Gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind folgende geimpfte und genesene Personen von dieser Quarantänepflicht für Kontaktpersonen befreit:

  • Personen mit einer Auffrischimpfung (Booster-Impfung) (insgesamt drei Impfungen erforderlich),
  • frisch Geimpfte und frisch Genesene – das heißt, Personen, bei denen Impfung bzw. die Infektion nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  • Personen, die sowohl zweimal geimpft sind als auch eine Corona-Infektion hatten.

Die Impfung muss mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erfolgt sein oder mit einem im Ausland zugelassenen Impfstoff, der in der Formulierung mit einem solchen Impfstoff identisch ist.

Weitere Voraussetzung für die Ausnahme von der Quarantänepflicht ist, dass keine Krankheitszeichen vorliegen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hindeuten.

Bei Kontakt zu einer Person, die mit einer anderen besorgniserregenden Virusvariante als Omikron, Delta oder Alpha infiziert ist oder bei der dies vermutet wird, müssen jedoch auch Geimpfte und Genesene in Quarantäne.

Nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet bleibt die Pflicht zur Quarantäne auch für vollständig Geimpfte ebenso wie für Genesene bestehen.

Geimpfte und Genesene, die von der Quarantäne ausgenommen sind, können, wenn es vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin oder vom Gesundheitsdienst als notwendig erachtet wird, zeitnah einen PCR-Test oder alternativ einen hochwertigen Antigen-Test erhalten.

Außerdem sollte bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person eine medizinische Maske getragen werden. Auch wenn keine Quarantäne erfolgt, sollten für 14 Tage Kontakte zu anderen reduziert werden. Der Umgang mit Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf sollte für diesen Zeitraum möglichst eingestellt werden.

Kontaktpersonen sollten zudem ihren Gesundheitszustand beobachten. Entwickeln sich Symptome, sollte eine Selbstisolierung und zeitnahe PCR-Testung erfolgen.

Eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und ein damit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen sind auch bei Geimpften und Genesenen möglich (weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe“). Daher sollten auch Geimpfte und Genesene weiterhin die AHA+L+A-Formel beachten.

Stand: 19.03.2022 (#5057)

Bei Menschen, die nachweislich eine durch einen PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht haben und wieder gesund – also genesen – sind, geht man nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass sie zumindest teilweise immun sind. Eine erneute Ansteckung und ein damit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Halten Sie sich deswegen auch als genesene Person weiterhin an die AHA+L+A-Formel und die aktuellen empfohlenen Schutzmaßnahmen.

Eine Anordnung von Quarantäne für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland ist auf Ebene des Bundeslandes geregelt (siehe Quarantäne-Verordnungen der jeweiligen Bundesländer).

Informationen zur Quarantänedauer nach Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person sowie Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Genesenen sind beim Robert-Koch-Institut (RKI) unter „Quarantäne- und Isolierungsdauern“ sowie in den Vorgaben für Genesenennachweise abrufbar.

Auch wenn keine Quarantäne angeordnet wird, sollten genesene Personen, die Kontakt zu Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, nach einem Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person ihren Umgang mit Risikogruppen für 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person einstellen.

Unabhängig von diesem grundsätzlichen Vorgehen zur Quarantänedauer ist bei Einzelfällen, bei denen bereits bekannt ist oder vermutet wird, dass es sich um eine Exposition gegenüber einer Virusvariante (außer Alpha, Delta und Omikron, siehe Übersicht zu den Virusvarianten) handelt oder handeln könnte, immer eine Quarantäne von 14 Tagen sowie eine Testung mittels PCR (möglichst an Tag 1 der Ermittlung der engen Kontaktperson) empfohlen. Dieses Vorgehen gilt ebenso für vollständig geimpfte und genesene Kontaktpersonen sowie für Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben.

Treten nach dem Kontakt zu einer infizierten Person Symptome auf, muss man sich in Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen, unabhängig davon, wie lange die letzte Infektion zurückliegt. Bei positivem Testergebnis gelten dieselben Maßnahmen wie bei der ersten Infektion (inklusive Isolierung).

Weitere Regelungen wurden zur Virusvariante Omikron getroffen. Eine Übersicht bietet unsere Themenseite: Mutationen: Virusvarianten von SARS-CoV-2.

Bitte beachten Sie auch unsere Themenseite zu den Einreiseregelungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „Was tun bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?“ und unter der Frage „Wie kann ich mich und andere mit der AHA+L+A-Formel vor einer Ansteckung schützen?“.

Stand: 14.01.2022 (#4499)

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde, müssen in Isolierung. Wer mit einer Person im selben Haushalt lebt, die nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, zählt zu den engen Kontaktpersonen und muss in Quarantäne.

Wenn weitere Haushaltsmitglieder erkranken, verlängert sich die Quarantäne nicht (siehe auch „Verlängert sich meine Quarantäne, wenn in meinem Haushalt weitere Personen erkranken?“).

Personen in Quarantäne dürfen – ebenso wie Personen in häuslicher Isolierung – ihr Zuhause nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Um eine Ansteckung zu vermeiden, sollten eine Reihe wichtiger Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen eingehalten werden:

  • Halten Sie sich nach Möglichkeit in verschiedenen Räumen auf oder nutzen Sie Räume, zum Beispiel für Mahlzeiten, möglichst zeitlich getrennt.
  • Bei unvermeidbarem Aufenthalt im selben Raum halten Sie einen Abstand von mindestens 1,5 Metern ein und tragen Sie einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske).
  • Lüften Sie häufig.
  • Waschen Sie regelmäßig und gründlich die Hände.
  • Fassen Sie sich mit den Händen möglichst nicht ins Gesicht, insbesondere nicht an Mund, Nase und Augen.
  • Beachten Sie die Husten- und Niesregeln: Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen und drehen Sie sich dabei am besten weg. Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Einwegtaschentuch, das Sie anschließend entsorgen. Waschen Sie danach und auch nach dem Naseputzen gründlich die Hände.
  • Informieren Sie sich beim Gesundheitsamt oder dem behandelnden Arzt/der Ärztin, ob der Einsatz eines Desinfektionsmittels für Hände und/oder Oberflächen sinnvoll ist.

Mehr Informationen finden Sie auf den Themenseiten „Corona-Infektion – wie geht es weiter?“ und „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“. Bitte beachten Sie auch weitere Vorgaben des Gesundheitsamtes.

Für Haushaltsmitglieder von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, wird empfohlen, dass sie ihre Kontakte über das Ende der Quarantäne hinaus bis zum Tag 14 einschränken. Gezählt wird ab dem Tag, an dem die erkrankte Person Symptome gezeigt hat. Während dieser Zeit sollten die Haushaltsmitglieder von Erkrankten beispielsweise möglichst im Homeoffice arbeiten und auf private Treffen mit anderen verzichten.

Für Geimpfte und Genesene gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht (siehe Frage „Welche Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Geimpfte und Genesene?“). Eine Ansteckung und eine Übertragung des Coronavirus auf weitere Personen sind jedoch auch bei Geimpften und Genesenen möglich. Auch Geimpfte und Genesene, die von der Quarantäne befreit sind, können, wenn es vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin oder vom Gesundheitsdienst als notwendig erachtet wird, zeitnah einen PCR-Test oder alternativ einen hochwertigen Antigen-Test erhalten. Außerdem sollte bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person eine medizinische Maske getragen werden. Auch wenn keine Quarantäne erfolgt, sollten für 14 Tage Kontakte zu anderen reduziert werden. Der Umgang mit Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf sollte für diesen Zeitraum möglichst eingestellt werden.

Treten Symptome auf, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hinweisen könnten, muss eine umgehende Isolierung und eine PCR-Testung erfolgen.

Stand: 22.03.2022 (#5247)

In Quarantäne muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben (siehe hierzu auch die Frage: „Wer muss in Quarantäne?“). Es kann passieren, dass eine ganze Familie in Quarantäne muss, jedoch ist es auch möglich, dass lediglich ein Kind von der Quarantänepflicht betroffen ist. Denn die Pflicht zur Quarantäne gilt nur für Personen, die selbst Kontakt mit einer Person hatten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist. Haushaltsmitglieder dieser Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne, sofern sie nicht selbst Kontakt zu einer infizierten Person hatten.

Unabhängig davon, ob sich die ganze Familie oder nur eine Person in Quarantäne befindet, sollten alle Haushaltsmitglieder wichtige Verhaltensregeln einhalten, um eine Weiterverbreitung der Erreger zu unterbinden. Dazu gehört zum Beispiel auch, sich in unterschiedlichen Räumen aufzuhalten oder diese zeitlich getrennt zu nutzen, Abstand zu halten und Körperkontakt zu vermeiden (informieren Sie sich hierzu auch auf der Themenseite „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“).

Es wird zudem empfohlen, dass Haushaltsangehörige von Personen, die sich in Quarantäne befinden, auch ihre eigenen Kontakte soweit möglich verringern. Hierzu zählt, vorhandene Home-Office-Möglichkeiten zu nutzen, möglichst wenig einkaufen zu gehen und keine Personen außerhalb des eigenen Haushaltes zu treffen.

Gerade wenn Kinder von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, ist es jedoch wichtig, verhältnismäßig und mit Augenmaß vorzugehen. Denn die häusliche Quarantäne stellt für Kinder eine besonders große Herausforderung dar. Nicht immer können beispielsweise die Abstandsregeln konsequent umgesetzt werden. Kinder, die unter Quarantäne stehen, brauchen die Fürsorge und Zuwendung ihrer Eltern oder anderer familiärer Bezugspersonen. Es sollte versucht werden, die Hygieneregeln so gut es geht einzuhalten und individuelle Lösungen für die Situation zu finden. Es ist wichtig, dass die Maßnahmen kindgerecht und lebensnah sind.

Das zuständige Gesundheitsamt ist auch in diesem Fall Ansprechpartner für Fragen rund um die Quarantäne.

Auf dem Portal kindergesundheit-info.de bietet die BZgA nützliche Informationen zur Gestaltung des Familienalltags in Corona-Zeiten.

Auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bietet Tipps für Eltern zu COVID-19 an.

Stand: 14.01.2022 (#4313)

Bei den Bund-Länder-Treffen am 7. und 24. Januar 2022 wurden folgende Regelungen für die Dauer der häuslichen Quarantäne nach Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person festgelegt:

  • 10 Tage häusliche Quarantäne ohne abschließenden Test.
  • 7 Tage häusliche Quarantäne mit abschließendem Test: Nach Erhalt eines negativen Ergebnisses eines zertifizierten Antigen-Tests oder gegebenenfalls PCR-Tests kann die Quarantäne beendet werden, sofern die Probenentnahme für den Test frühestens am 7. Tag der Quarantäne erfolgt ist. Der Nachweis durch einen Leistungserbringer, beispielsweise ein Testzentrum oder eine Arztpraxis, ist hierfür erforderlich.
  • 5 Tage häusliche Quarantäne mit abschließendem Test bei Kindern und Jugendlichen, die regelmäßige Reihentests erhalten: Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kita oder Hort können nach Erhalt eines negativen Ergebnisses eines zertifizierten Antigen-Tests, der frühestens an Tag 5 vorgenommen wurde, die Quarantäne beenden. Voraussetzung ist, dass sie in der Einrichtung regelmäßig getestet werden.

Das zuständige Gesundheitsamt kann je nach der Lage vor Ort in Einzelfällen auch eine längere Quarantänedauer anordnen.

Als erster voller Tag der Quarantäne zählt der Tag nach dem letzten Kontakt zu der infizierten Person.

Im Anschluss an die Quarantäne wird empfohlen, noch bis zum Tag 14 Kontakte einzuschränken und bei Kontakt mit anderen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Für Geimpfte und Genesene gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Quarantänepflichten (siehe auch Frage „Welche Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Geimpfte und Genesene?“).

Nach engem Kontakt mit einer Person, die mit einer besorgniserregenden Virusvariante (außer Omikron, Delta oder Alpha) infiziert ist oder bei der dies vermutet wird, beträgt die Quarantänedauer stets 14 Tage. Eine Verkürzung durch einen negativen Test ist nicht möglich. Das gilt auch für vollständig geimpfte oder genesene Kontaktpersonen.

Weitere Hinweise zur häuslichen Quarantäne finden Sie auf der Themenseite „Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne“.

Reisende können auf der Themenseite „Einreise nach Deutschland“ aktuelle Regelungen wie die Quarantänepflicht nachlesen.

Weitere Informationen zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung sowie zur Dauer der Quarantäne finden Sie auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts (RKI).

Stand: 21.03.2022 (#4255)

Während Sie sich in Quarantäne befinden, weil bei einem Ihrer Haushaltsmitglieder eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, kann es vorkommen, dass sich weitere Personen Ihres Haushalts anstecken und ebenfalls erkranken. Dann verlängert sich die Dauer Ihrer Quarantäne jedoch nicht über 10 Tage hinaus. Gezählt wird ab dem Tag, an dem die erste Person Ihres Haushalts erstmals Symptome entwickelt hat. Für Menschen, die mit an COVID-19 erkrankten Personen in einem Haushalt leben, wird die Einschränkung der Kontakte jedoch über die Quarantäne hinaus bis zum Tag 14 empfohlen. Falls Sie selbst erkranken, erfolgt für Sie eine Isolierung und PCR-Testung.

Stand: 14.01.2022 (#5058)

Bei bestätigter Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird behördlich eine Isolierung angeordnet. Sie kann je nach Schweregrad der Erkrankung sowohl häuslich als auch stationär erfolgen (Informationen zu den Begriffen Isolierung und Quarantäne gibt die Frage "Was versteht man unter Isolierung, was unter Quarantäne?").

Wenn Menschen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu Hause betreut werden, sollten folgende Hygienemaßnahmen beachtet werden:

  • Die erkrankte Person sollte allein in einem gut belüftbaren Einzelzimmer untergebracht sein.
  • Die Anzahl der Kontakte zu anderen Personen sollte auf das absolute Minimum reduziert werden, d. h. auf Haushaltsangehörige, deren Unterbringung nicht anderweitig möglich ist oder die zur Unterstützung benötigt werden. 
  • Haushaltsangehörige sollten sich in anderen Räumen aufhalten. Falls dies nicht möglich ist, sollte ein Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern eingehalten werden. Zusätzlich sollten Erkrankte sowie Haushaltsangehörige einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Gemeinsame Räume sollten möglichst wenig und am besten zeitlich getrennt genutzt werden. Auch Mahlzeiten sollten nicht zusammen eingenommen werden.
  • Lüften Sie regelmäßig, insbesondere Räume, die von mehreren Personen genutzt werden, wie Küche und Bad.
  • Kontakte zu Personen außerhalb des Haushalts sollten unterbleiben. Lieferungen sollten vor dem Haus- oder Wohnungseingang abgelegt werden. 
  • Die Husten- und Niesregeln sollten konsequent eingehalten werden. Dazu zählt, beim Husten und Niesen ein Taschentuch zu verwenden oder die Armbeuge vor Mund und Nase zu halten und sich von anderen abzuwenden. Danach Händewaschen nicht vergessen!
  • Taschentücher und andere Abfälle von Erkrankten sollten in einem mit einem Müllbeutel versehenen Behälter im Krankenzimmer aufbewahrt werden, bis sie mit dem Hausmüll entsorgt werden.
  • Erkrankte und Haushaltsangehörige sollten insbesondere vor der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang und immer dann, wenn Verschmutzungen sichtbar sind, die Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.
  • Erkrankte sollten sich zudem vor dem Kontakt zu anderen Personen die Hände waschen.
  • Für Haushaltsangehörige ist außerdem eine gute Händehygiene nach dem Kontakt mit einer erkrankten Person oder deren unmittelbarer Umgebung wichtig. 
  • Zum Abtrocknen der Hände sollten Einmalhandtücher oder andere, trockene Handtücher verwendet werden. Stoffhandtücher sollten ausgetauscht werden, sobald sie feucht sind. Gesunde und Erkrankte sollten Handtücher nicht gemeinsam benutzen.
  • Wenn die Hände nicht sichtbar verschmutzt sind, kann zum Händewaschen ein hautverträgliches Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis verwendet werden, das mit „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ bezeichnet ist. Auf die Sicherheitshinweise der Händedesinfektionsmittel ist zu achten.
  • Häufig berührte Oberflächen (z. B. Nachttische, Bettrahmen und andere Schlafzimmermöbel, Türklinken, Lichtschalter, Smartphones sowie Bad- und Toilettenoberflächen) sollten täglich mit einem haushaltsüblichen Reinigungsmittel und ggf. mit einem Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Welche Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen sind, ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt  (https://tools.rki.de/PLZTool/) oder dem betreuenden Arzt bzw. der betreuenden Ärztin abzusprechen (siehe auch Frage „Sollte ich im häuslichen Umfeld Desinfektionsmittel einsetzen?“).
  • Die Wäsche der erkrankten Person sollte in einem separaten Wäschesack gesammelt werden. Auch sollten die übrigen Haushaltsangehörigen einen direkten Kontakt zur Haut und Kleidung dieser Person vermeiden. Die Wäsche sollte bei mindestens 60° C mit einem herkömmlichen Haushalts-Vollwaschmittel gewaschen und gründlich getrocknet werden.

Zudem sind unbedingt die Empfehlungen des behandelnden Arztes, der behandelnden Ärztin bzw. des Gesundheitsamtes zu beachten.

Haushaltsangehörige von Personen mit bestätigter Erkrankung an COVID-19 gelten als enge Kontaktpersonen und stehen in der Regel unter häuslicher Quarantäne (siehe Frage "Wer muss in Quarantäne?“). Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht bestehen für Geimpfte und Genesene (siehe Frage „Welche Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Geimpfte und Genesene?“).

Informationen zur häuslichen Isolierung bei bestätigter Erkrankung an COVID-19 für Betroffene und Angehörige sind in einem Merkblatt des Robert Koch-Instituts (RKI) zusammengefasst, das in verschiedenen Sprachen zur Verfügung steht. Hinweise zu den Voraussetzungen und Empfehlungen für eine ambulante Betreuung Erkrankter sind ebenfalls auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts zu finden.

Ausführliche Informationen rund um die häusliche Isolierung finden Sie auf der Themenseite "Corona-Infektion – wie geht es weiter?" und Informationen zur häuslichen Quarantäne auf der Themenseite "Verhaltensregeln und -empfehlungen für die häusliche Quarantäne".

Stand: 14.01.2022 (#4272)

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels positivem PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde, müssen in Isolierung. Bei den Bund-Länder-Treffen am 7. und am 24. Januar 2022 wurden folgende Regelungen für die Dauer der häuslichen Isolierung festgelegt:

  • 10 Tage Isolierung ohne abschließenden Test.
  • 7 Tage Isolierung mit abschließendem Test: Wenn zuvor mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestand, kann ab Tag 7 die Isolierung mit einem negativen zertifizierten Antigen-Test oder gegebenenfalls mit einem PCR-Test beendet werden, der negativ ist oder eine niedrige Viruslast anzeigt. Der Nachweis durch einen Leistungserbringer, beispielsweise ein Testzentrum oder eine Arztpraxis, ist hierfür erforderlich.

Die Isolierung beginnt am Datum des Auftretens der Symptome. Bei asymptomatisch Infizierten, das heißt bei Infizierten, die keine Krankheitszeichen entwickeln, wird ab dem Tag der Abnahme des positiven Tests gezählt.

Im Anschluss an die Isolierung wird empfohlen, noch bis zum Tag 14 nach Symptombeginn Kontakte einzuschränken und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Weitere Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut (RKI). Bitte beachten Sie auch die Regelungen für Quarantäne und Isolierung in Ihrem Bundesland.

Für die Entlassung aus der Isolierung von Erkrankten, die im Krankenaus behandelt werden, von Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Menschen mit beeinträchtigtem Immunsystem gelten besondere Regelungen.

Weitere Informationen bietet auch die Themenseite „Corona-Infektion – wie geht es weiter?“.

Stand: 21.03.2022 (#5059)