Wie hoch ist der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei Rentnern?

Für ihr Einkommen aus Renten - auch aus Versorgungsbezügen, zum Beispiel Betriebsrenten - zahlen Rentnerinnen und Rentner den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern gibt es jedoch eine Besonderheit.

Sie brauchen für bestimmte Einnahmen, zum Beispiel für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen nur den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent plus den TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent zu zahlen, also insgesamt 15,2 Prozent.

Für Ihre Beiträge gibt es eine Mindesteinnahmegrenze von  1.096,67 Euro monatlich und eine Höchstgrenze von 4.837,50 Euro (2022). Die monatlichen Mindest- und Höchstbeiträge können Sie der Tabelle entnehmen:

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung**

Pflegeversicherung mit Zuschlag**

allgemeiner Beitragssatz*

ermäßigter Beitragssatz*

Beitragssätze

15,8 % *

15,2 % *

3,05 %

3,40 %

Einkommensarten (beispielhafte Aufzählung)

Renten, Pensionen, Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge; Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit neben Rente oder Versorgungsbezügen

von 173,27 €
bis 764,33 €

-

von 33,45 €
bis 147,54 €

von 37,29 €
bis 164,48 €

Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus selbstständiger Tätigkeit

-

von 166,69€
bis 735,30€
von 33,45 €
bis 147,54 €
von 37,29 €
bis 164,48 €

* Inklusive TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent** Den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,35 Prozent zahlen Kinderlose ab 23 Jahren, es sei denn, sie sind vor 1940 geboren. Pensionäre zahlen nur den halben Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

*** Gesetzlich vorgesehene Berechnung: Die Beiträge aus dem allgemeinem Beitragssatz (14,6 Prozent) oder dem ermäßigtem Beitragssatz (14,0 Prozent) und dem TK-Zusatzbeitragssatz (1,2 Prozent) werden getrennt berechnet. In der Tabelle finden Sie die Summe aus beiden Teilbeiträgen.

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Wie wird der Beitrag für Rentner berechnet?

 

Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Dieser Beitragszuschuss entspricht der Höhe nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger bei pflichtversicherten Rentnern als Beitragsanteil zu leisten hat.

Sofern ein Rentner zugleich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält er einen Beitragszuschuss ausschließlich für die Aufwendungen seiner freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Beitragszuschuss für die Aufwendungen zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt, da auch bei pflichtversicherten Rentnern eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist.

 

Sozialversicherung: Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag ist in § 106 Abs. 1 und 2 SGB VI für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner geregelt; für privat krankenversicherte Rentner in § 106 Abs. 3 SGB VI. Die Höhe des Beitragszuschusses bemisst sich nach dem in § 241 SGB V festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem in §§ 242 bzw. 242a SGB V festgelegten individuellen Zusatzbeitragssatz der einzelnen Krankenkasse bzw. dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV.

Ein freiwillig versicherter Rentner erhält auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag für seine freiwillige Krankenversicherung. Der Rentenversicherungsträger leistet den Zuschuss unmittelbar mit der Rentenzahlung an den freiwillig versicherten Rentner. Dieser hat den Gesamtbeitrag an seine Krankenkasse zu entrichten.

Ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung setzt u. a. voraus, dass der Rentenberechtigte diesen Zuschuss beantragt hat und die Krankenkasse auch Beiträge aus der Rente von diesem Versicherten fordert.

 

Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner mehrere Renten (z. B. Versicherten- und Witwenrente), erhält er für jede dieser Renten den gesetzlich vorgesehenen Beitragszuschuss.

Der Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Rentner bemisst sich am Zahlbetrag der Rente. Er wird monatlich geleistet und richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der Beitragszuschuss ist nach dem halben allgemeinen Beitragssatz – also mit 7,3 % – zu berechnen. Der vom Rentner zu zahlende Zusatzbeitragssatz seiner zuständigen Krankenkasse fließt in die Berechnung des Beitragszuschusses des Rentners ebenfalls mit ein. Der Rentenversicherungsträger hat vom individuellen, in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz die Hälfte zu übernehmen.

 

Rentner A ist bei der Krankenkasse B freiwillig versichert; diese hat in ihrer Satzung einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,4 % festgelegt. Seine Altersrente beträgt seit dem 1.7. monatlich 1.475,50 EUR. Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht A noch eine Firmenrente in Höhe von 430,75 EUR. Außerdem erzielt er Zinseinkünfte in Höhe von umgerechnet monatlich 312,25 EUR.

Als freiwilliges Mitglied ist für A die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Diese Gesamthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen von A beträgt somit 2.218,50 EUR. Unter Berücksichtigung des von Krankenkasse B festgelegten Zusatzbeitragssatzes von 1,4 % fallen von A aus einem Beitragssatz von insgesamt 16,0 % (14,6 % allg. Beitragssatz + 1,4 % Zusatzbeitragssatz) Krankenversicherungsbeiträge an.

Der von A zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 354,96 EUR (2.218,50 EUR x 16,0 %). Er hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger in Höhe von 118,04 EUR (1.475,50 EUR x 8,0 %).

 

Übt der freiwillig versicherte Rentner zugleich noch eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze aus, hat er auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber seinem Arbeitgeber.

1.2 Pflegeversicherung

Ein Beitragszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung des Rentners wird nicht mehr gezahlt. Die Streichung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt keinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz, dass Rentner Beiträge nur zur Hälfte tragen müssen. Ebenso ist es zulässig, Rentner bei der Beitragstragung anders zu belasten als ...

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Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten. Dieser Zuschuss muss aber beantragt werden – zum Beispiel zusammen mit der Rente.

Die Höhe für freiwillig Versicherte hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ab. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Er wird für die Berechnung des Zuschusses um  die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Das Ergebnis wird halbiert und ergibt so die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss.

Für privat versicherte Rentner wird der Zuschuss grundsätzlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet. Als Zusatzbeitrag wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Der Beitragszuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.

Ob pflicht-, freiwillig oder privat krankenversichert: Bei Fragen zum Thema „Rente und Krankenversicherung“ hilft das Team der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 gerne weiter. Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Rentner und ihre Krankenversicherung“, die direkt unterhalb dieses Textes heruntergeladen werden kann.