Show Wer einen Arzt aufsucht, erhofft sich vor allem eine korrekte Diagnose seiner Krankheit und im Anschluss eine schnelle Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden. Die wenigsten werden sich wohl Gedanken über die rechtlichen Aspekte der Beziehung zwischen Arzt und Patient machen, wenn sie die Arztpraxis mit triefender Nase, schmerzenden Gliedern oder hohem Fieber erreichen. Doch spätestens, wenn der zuständige Mediziner sich weigert, eine Untersuchung vorzunehmen, kommen einige Fragen auf: Darf ein Arzt einen Patienten überhaupt wegschicken? Hat nicht jeder ein Recht auf ärztliche Behandlung? Und gilt nicht grundsätzlich für jeden Arzt eine Behandlungspflicht? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund. Zusätzlich informieren wir Sie darüber, welche Optionen Ihnen im Medizinrecht zur Verfügung stehen, wenn Sie vom Arzt Ihrer Wahl abgewiesen wurden, obwohl dieser Sie eigentlich hätte behandeln müssen. Ist ein Arzt grundsätzlich verpflichtet mich zu behandeln? Nein. Ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt gemäß Medizinrecht nur dann zustande, wenn beide Parteien diesem zustimmen. Wann besteht doch eine Behandlungspflicht? Handelt es sich um einen Patienten, der sich in einem akuten Zustand befindet, also einen Notfall darstellt, darf der Arzt ihn nicht abweisen. Was kann ich tun, wenn ein Arzt die Behandlung verweigert? Hier erfahren Sie, wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Arzt die Behandlung in einem Notfall verweigert. Existiert eine grundsätzliche ärztliche Behandlungspflicht?Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt stets ein sogenannter Behandlungsvertrag dar. Ein solcher muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, weshalb den meisten Patienten wohl auch nicht klar ist, dass ein Vertragsverhältnis entsteht, wenn sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Selbst bei einer Beratung am Telefon kommt in der Regel bereits ein Behandlungsvertrag zustande. Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.Doch ergibt sich automatisch eine Behandlungspflicht für den Arzt, sobald ein Patient seine Praxis betritt? Ist dieser Schritt bereits als Vertragsabschluss zu werten? Welche Vorschriften mit einem Behandlungsvertrag einhergehen, definiert § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In Absatz 1 heißt es:
Daraus wird deutlich: Ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei Privatpatienten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht, ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht. Etwas anderes kann jedoch in Bezug auf die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen gelten. Denn handelt es sich um einen Notfall, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich das jeweilige Leiden schnell oder aus heiterem Himmel verschlimmert, darf ein Arzt einen Patienten mit derartigen Schmerzen nicht wegschicken. Er ist dann sogar dazu verpflichtet, ihn zu behandeln. Übrigens: Da in der Regel jedem Patienten im Vorfeld bei der Aufnahme im Krankenhaus ein Vertrag vorgelegt wird, den er vor der jeweiligen Behandlung unterschreiben muss, ist es hier um einiges deutlicher, wann ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Es besteht demzufolge meist automatisch eine Behandlungspflicht im Krankenhaus in einer Notsituation ohnehin. Wann dürfen Ärzte ggf. Patienten ablehnen?Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?Gemäß § 76 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) steht es Patienten normalerweise frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Von dieser Freiheit profitieren privat abrechnende Ärzte ebenfalls. Sollte keine Notfallsituation vorliegen, darf ein solcher Arzt Patienten abweisen und muss dabei in der Regel nicht einmal begründen, weshalb. Etwas anderes gilt für die sogenannten Kassenärzte, die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie müssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten. Hier kann ein Arzt einen Patienten nur dann ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche dies rechtfertigen, und es sich nicht um einen Notfall handelt. Doch unter welchen Umständen darf ein Arzt einen Patienten ablehnen? Unter anderem kann die Behandlungspflicht für Kassenärzte in folgenden Situationen entfallen: So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift, wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Dort heißt es:
Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit dürfen Ärzte Schmerzpatienten daher nicht ablehnen! Arzt verweigert die Behandlung: Ist das unterlassene Hilfeleistung?Liegt keine der gerade beschriebenen Situationen vor und es handelt sich ebenfalls nicht um einen Notfall, darf ein Arzt einen Schmerzpatienten demzufolge nicht ablehnen. Weigert es sich dennoch, seiner Behandlungspflicht nachzukommen, kann dies als unterlassene Hilfeleistung angesehen werden. Dieser Tatbestand ist in § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Absatz 1 besagt: Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.
Es muss jedoch stets eine individuelle Einzelfallentscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um unterlassene Hilfeleistung handelt, wenn ein Arzt Sie als Schmerzpatient abgewiesen hat. Eine pauschale Aussage kann dazu dementsprechend nicht getroffen werden. Handelt es sich um eine Notfallsituation und Ihr Arzt lehnt die Behandlung trotzdem ab, verstößt er gegen die Behandlungspflicht. Sie haben hier die Option, eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ärztekammer einzureichen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine Beratung bei einem Anwalt für Medizinrecht in Anspruch zu nehmen, damit Sie sowohl über die korrekte Vorgehensweise sowie die Aussichten auf Erfolg Bescheid wissen. |