Welche regelung im Ausbildungsvertrag ist nach dem Berufsbildungsgesetz nichtig

Welche regelung im Ausbildungsvertrag ist nach dem Berufsbildungsgesetz nichtig
Das gehört nicht in deinen Ausbildungsvertrag – Foto: unsplash.com

Nach erfolgreichem Bewerbungsprozess geht es nun mit großen Schritten auf eine Anstellung in deinem gewünschten Ausbildungsberuf zu. Nun wird es langsam Zeit, sich mit den vertraglichen und rechtlichen Herausforderungen deiner beruflichen Laufbahn auseinanderzusetzen. Der erste Vertrag ist meist der Berufsausbildungsvertrag. Hier solltest du eine gute Grundkenntnis des Zwecks, der Inhalte und der Verbindlichkeiten eines solchen Vertrages mit zum Unterschriftstermin bringen.

Die Regelung des Berufsausbildungsvertrages finden sich in § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Hier werden seitens des Gesetzgebers die Mindestangaben eines solchen Vertrages genannt. Aber neben der Kenntnis, was in einen solchen Vertrag gehört, ist es ebenso wichtig zu wissen, was nicht in einen solchen Vertrag gehört. Mit anderen Worten, welche Vereinbarungen einen Ausbildungsvertrag ungültig machen.

Denn leider gibt es auch immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber versuchen, ungültige Inhalte im Ausbildungsvertrag unterzubringen. Deswegen sollen die Fragen “Wann ist ein Vertrag ungültig?” und “Worauf sollte ich beim Ausbildungsvertrag achten?” hier nicht unerwähnt bleiben. In § 12 BBiG ist festgelegt, dass bestimmte Vereinbarungen und Bestimmungen nicht in einem Arbeitsvertrag stehen dürfen.

Welche Vereinbarungen machen einen Ausbildungsvertrag nichtig?

Laut § 12 BBiG machen folgende Punkte einen Vertrag ungültig und dürfen nicht in deinem Ausbildungsvertrag stehen:

  • Nach Beendigung deiner Ausbildung darfst du nicht verpflichtet werden, in deinem Ausbildungsbetrieb weiter zu arbeiten. Damit sind auch besondere Klauseln im Ausbildungsvertrag gemeint, die es dir bereits vorab schwer machen sollen, dich nach Ausbildungsende vom Arbeitgeber zu lösen. Dazu zählt zum Beispiel auch eine Klausel, die dir vorschreibt, dass du rechtzeitig vor dem Ende deiner Ausbildung anzeigen musst, dass du kein Arbeitsverhältnis im Anschluss an deine Ausbildung eingehen möchtest. Natürlich kannst du nach deiner Ausbildung von deinem Betrieb übernommen werden. Dann erhältst du aber einen neuen Arbeitsvertrag in einem Angestelltenverhältnis. Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit in dem sich anschließenden Arbeitsvertrag wäre allerdings wiederum ein Beispiel für eine unzulässige Vereinbarung.
  • Es darf dir nicht verboten werden, deinen erlernten Beruf, nach Beendigung deiner Ausbildung, ganz oder nur eingeschränkt (z.B. bei der Konkurrenz) auszuüben.
  • Die Kosten der Berufsausbildung dürfen nicht auf dich abgewälzt werden. Auch musst du für Weiterbildungsmaßnahmen nichts zahlen, wenn dein Ausbildungsbetrieb dies verlangen sollte. Die Kosten hierfür muss dein Ausbilder tragen. Er hat die Pflicht, dich auszubilden.
  • Du darfst nicht zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet werden, z.B. wenn du deinen Ausbildungsvertrag vorzeitig kündigen solltest.
  • Der Anspruch auf Schadenersatz darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch in Pauschalbeträgen dürfen diese nicht festgelegt sein. Dein Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dich gut auszubilden. Bildet er dich aber sehr schlecht aus und wenn du darüber einen entsprechenden Nachweis hast (z.B. in Form von Aufforderungen an den Ausbilder), kannst du auf Schadenersatz klagen, wenn du deine Abschlussprüfung nur sehr schlecht oder gar nicht bestehst. Bei einer Klage benötigst du rechtliche Hilfe. Deine zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer etc. steht dir hier beratend zur Seite.

Wann ist also ein Vertrag ungültig? Sollte einer dieser Punkte sich trotzdem in deinem Ausbildungsvertrag befinden, dann sind die Angaben im Vertrag nichtig. Sprich deinen möglichen Ausbildungsbetrieb darauf an! Solltest du schon unterschrieben haben, wende dich an deine zuständige Ausbildungskammer (IHK, Handwerkskammer oder Kammer der Freien Berufe). Versuch, ruhig und freundlich zu bleiben.

Warst du dir beim Unterschreiben deines Ausbildungsvertrages unsicher? Wenn du Fragen hast, dann stell diese hier der azubister-Redaktion. Wir helfen dir weiter.

Der Ausbildungsvertrag ist etwas sehr Wichtiges.

Schließlich wird hierin die Grundlage für alles festgehalten, was im Verlauf der Ausbildung wichtig werden könnte. Von Anfang und Ende der Ausbildung über die konkrete Arbeitszeit bis hin zur Vergütung. Aber auch Kündigungsvoraussetzungen müssen hierin festgehalten sein. Kurzum: alles, was später mal zu Streitigkeiten führen könnte.

Und genau hier entstehen hier und da Fehler. Einerseits zu Lasten des Unternehmens. Andererseits aber auch zu Lasten des Azubis, falls im Vertrag Punkte aufgelistet sind, die hier eindeutig nichts zu suchen haben. Schließlich gibt es hier klare Regeln, was im Ausbildungsvertrag stehen darf und was nicht.

In meinem heutigen Blogbeitrag will ich dabei mit Ihnen auf diese Aspekte schauen. Anhand von Beispielen zeige ich Ihnen dabei, was auf keinen Fall fehlen darf. Ich gehe außerdem darauf ein, was (gesetzlich) nicht erlaubt ist, wenn der Ausbildungsvertrag aufgesetzt wird.

Der Ausbildungsvertrag – Hintergründe, Rechtliches und Zweck

Welche regelung im Ausbildungsvertrag ist nach dem Berufsbildungsgesetz nichtig
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Gemäß §10 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist der Ausbildungsvertrag Pflicht. Er dient laut Punkt zwei dieses Gesetzes der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze und bietet Unternehmen und Azubi somit die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit. Dabei sind Ausbildungsverträge auch dann zu schließen, wenn der potenzielle Azubi das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist, sprich noch gar nicht geschäftsfähig ist. In diesem Fall jedoch hat laut Punkt drei ein gesetzlicher Vertreter ebenfalls seine Unterschrift zu leisten. Dabei soll der Ausbildungsvertrag außerdem Klarheit in der Zusammenarbeit schaffen.

Was in einem Ausbildungsvertrag zwingend festgehalten werden muss

Natürlich gibt es branchenspezifische Unterschiede auch in einem Ausbildungsvertrag. So kann dieser in Abhängigkeit der zuständigen IHK oder HWK durchaus noch ein paar weitere Punkte erfordern. Das absolute Mindestmaß, das in jedem Ausbildungsvertrag aber zwingend festgehalten werden muss, ist Folgendes:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Name und Anschrift des / der Auszubildenden
  • Genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Ausbildungsziel und Aufbau der Ausbildung
  • Beginn der Ausbildung
  • Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsort
  • Konkrete Benennung der täglichen Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Ausbildungsvergütung
  • Dauer der Probezeit
  • Voraussetzungen für eine Kündigung (sowohl für das Unternehmen als auch für den / die Auszubildende/n)
  • Hinweise über etwaige Tarifverträge oder zusätzliche Vereinbarungen

Nach der Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag (bei unter 18-Jährigen auch mit Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters) erhalten beide Parteien ein unterschriebenes Exemplar für ihre eigenen Unterlagen.

Was nicht in einem Ausbildungsvertrag stehen darf

Nachdem ich nun geklärt habe, was zwingend in jedem Ausbildungsvertrag stehen muss, komme ich nun zu den „No-Gos“. Denn tatsächlich schleichen sich immer wieder Aspekte in diese Dokumente ein, die hier rein gar nichts zu suchen haben. Im Folgenden möchte ich Ihnen dabei vier dieser „No-Gos“ nennen, über die man leider immer wieder stolpert, und anschließend kurz besprechen. Diese lauten:

  • Kostenweitergabe an den Azubi
  • Verpflichtung, nach der Ausbildung im Unternehmen zu bleiben
  • Berufsverbote oder Vertragsstrafen nach Ablauf oder Beendigung der Ausbildung
  • Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen
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Kostenweitergabe an den Azubi

Grundsätzlich ist das Ausbildungssystem in Deutschland eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten. Das Unternehmen erhält bereits ab dem zweiten Lehrjahr vergleichsweise günstiges Personal, das oftmals schon die Aufgaben eines vollwertigen Angestellten erfüllt. Dennoch entstehen dem Betrieb erst einmal Kosten. Und egal, welche Kosten das sind: es ist gesetzlich verboten, sie an den Azubi weiterzugeben. Klauseln im Vertrag, die eine solche Kostenweitergabe an den Azubi beinhalten, sind dementsprechend nicht rechtens.

Verpflichtung, nach der Ausbildung im Unternehmen zu bleiben

Gutes Personal ist dieser Tage schwer zu finden. Erst recht in bestimmten Ausbildungsberufen, die mit steigender Anzahl an Abiturienten und Akademikern an Attraktivität eingebüßt haben. Wer also einen guten Azubi gefunden hat, der möchte ihn oder sie natürlich gerne langfristig an das Unternehmen binden. So bilden viele Betrieben schließlich in allererster Linie für den Eigenbedarf aus.

So weit – so gut. Nicht erlaubt ist es jedoch, den Azubi bereits in seinem Ausbildungsvertrag dafür zu verpflichten, nach der Ausbildung im Unternehmen zu bleiben. Es sei denn, der Vertrag wird innerhalb von sechs Monaten vor Ausbildungsende geschlossen (bspw. bei Wechsel der Ausbildungsstelle). Andernfalls steht es beiden Parteien immer frei, zu gegebener Zeit über ein Angestelltenverhältnis im Anschluss an die Ausbildung neu zu verhandeln.

Berufsverbote oder Vertragsstrafen

Auch sehr beliebt ist im Zusammenhang mit dem eben besprochenen Punkt dabei das Berufsverbot. Um gute Azubis nach der absolvierten Ausbildung nicht an die direkte Konkurrenz zu verlieren, versuchen es manche Unternehmen mit einer entsprechenden Klausel im Ausbildungsvertrag, die es dem Azubi im Anschluss der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, anderswo in diesem Beruf tätig zu sein. Es sei denn natürlich, er oder sie bleibt im Unternehmen. Solche Berufsverbote sind allerdings ebenso wenig zulässig wie etwaige angedrohten Vertragsstrafen.

Diese werden aber nicht nur in diesem Zusammenhang gerne mal angedroht, sondern auch für den Fall, dass ein Azubi seine Ausbildung vorzeitig beendet. Auch hier gilt: ein Azubi kann gemäß geltendem Recht und vereinbarten Fristen jederzeit kündigen. Und zwar ohne Konsequenzen. Dass die Gründe vor das vorzeitige Beenden einer Ausbildung vielfältig sein können und manchmal mit dem Betrieb gar nichts zu tun haben, erkläre ich Ihnen übrigens in diesem Beitrag.

Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen

Und last, but not least, sind Ausschlüsse von Schadensersatzansprüchen natürlich ebenfalls unzulässig. Wenn irgendetwas geschieht, was dem Azubi einen Anspruch für Schadensersatz gewährt, dann entscheidet hier geltendes Arbeitsrecht. Und selbstverständlich nicht der Ausbildungsbetrieb. Das Verankern solcher Ausschlüsse im Ausbildungsvertrag ist dementsprechend ebenfalls nicht rechtens.

Fazit

Im heutigen Blogbeitrag habe ich Ihnen gezeigt, was in einem Ausbildungsvertrag stehen muss und was darin nichts verloren hat. Sie möchten gerne besondere Zusatzvereinbarungen im Ausbildungsvertrag verankert wissen? Dann ist dies eine Sache für Ihre juristische Abteilung. Sie sind Azubi und sind über ein hier genanntes No-Go in Ihrem Arbeitspapier gestolpert? Dann versuchen Sie es erst einmal mit Deinem Ausbildungsbetrieb zu klären. Weitere Ansprechpartner, die hier klar auf Ihrer Seite sind, finden Sie in der zuständigen IHK oder HWK.

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