Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

Nehmen wir an, Herr H. arbeitet ein Jahr länger, also 34 Jahre. Er hat stets ein Drittel des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt. Damit hat er 11,33 EP (34 x 0,33) erworben.

Die Rentenaufwertung ist in diesem Fall begrenzt durch den Maximalwert von 0,6008 EP pro Jahr. In 34 Jahren ergeben sich so insgesamt 20,43 EP. Die Differenz beträgt demnach 9,10 EP.

Da auch hier um 12,5 Prozent gekürzt wird, erhält Herr H. einen Grundrentenzuschlag von 7,96 EP. Insgesamt wächst sein Rentenkonto also auf 19,29 EP (11,33 + 7,96), was ihm eine Bruttorente von 660 Euro einbringt.

Fazit: Das eine Jahr mehr an Grundrentenzeiten, das über die 33-Jahres-Marke hinausgeht, zahlt sich in diesem Fall mit einer um 271 Euro höheren Gesamtrente aus.

Wartezeit ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, genauer gesagt wird der Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.

Wartezeit ist der Fachbegriff für die Mindestversicherungszeit. Denn um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihr vorher eine gewisse Zeit angehört haben. Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen fünf und 45 Jahren, auf die unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden. Dies gilt unter Umständen auch für ausländische Versicherungszeiten; die Anrechnung wird hier nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen vorgenommen.

  • Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren[1] ist Voraussetzung für:
    • die Regelaltersrente,
    • die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
    • die Renten wegen Todes.
Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate (s. u.).
  • Eine Wartezeit von 15 Jahren[2] war Voraussetzung für:
    • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für Jahrgänge bis 1951) und
    • die Altersrente für Frauen (nur für Jahrgänge bis 1951).
Hier werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate berücksichtigt.
  • Die Wartezeit von 20 Jahren[1] ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben, beispielsweise weil sie bereits seit Geburt/Kindheit behindert sind.
  • Die Wartezeit von 25 Jahren[1] ist Voraussetzung für:
    • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
    • die Rente für Bergleute ab 50 Jahre.
  • Die Wartezeit von 35 Jahren[1] ist Voraussetzung für:
    • die Altersrente für langjährig Versicherte und
    • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.
  • Die Wartezeit von 45 Jahren[1] ist Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Auf die Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren werden Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten z. B. bei Beschäftigung, Bezug von Entgeltersatzleistungen) und Ersatzzeiten (z. B. politische Haft in der DDR) sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (sog. zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Zuschlag/Bonus) angerechnet. Auch Kindererziehungszeiten und Zeiten freiwilliger Beitragszahlung zählen zu den Beitragszeiten.

Beträgt die Wartezeit 35 Jahre, werden zusätzlich noch Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder die Zurechnungszeit berücksichtigt (bei Erwerbsminderungsrenten ist die Zurechnungszeit die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres). Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten der Schulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten ohne Beitragszahlungen. Als Berücksichtigungszeiten werden z. B. Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr anerkannt.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (außer die letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt), Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, Ersatzzeiten. "Bonus-Monate" aus einem Versorgungsausgleich zählen nicht.

Gesetzlich Rentenversicherte erhalten bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Auskunft, ob sie bestimmte Wartezeiten erfüllen.[3]

→ Altersrente
→ Renteneintrittsalter
→ vorzeitige Wartezeiterfüllung

  • Deutsche Rentenversicherung
  1. ↑ a b c d e § 50 SGB VI auf juris BMJ
  2. § 243b SGB VI auf juris BMJ
  3. Träger der Deutschen Rentenversicherung

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Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

Eine höhere Rente bekommen vor allem Frauen, die lange gearbeitet aber wenig verdient haben. © mauritius images / Cultura / Sigrid Gombert

Wer lange gearbeitet aber wenig verdient hat, bekommt einen Renten­zuschlag. Die Stiftung Warentest erklärt, wie die Grund­rente funk­tioniert und hilft bei der Berechnung.

Im Juli 2021 haben die ersten Rentne­rinnen und Rentner ihre Bescheide über den Grund­renten­zuschlag erhalten und damit erfahren, ob sich ihre gesetzliche Rente erhöht. Die Grund­rente ist für all jene gedacht, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber eher wenig verdient haben. Damit jahr­zehnte­lange Arbeit mit nied­rigem Verdienst bei der Rente besser berück­sichtigt wird, gibt es für solche Menschen jetzt einen Zuschlag. Sie sollen mit der Grund­rente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Renten­versicherung einge­zahlt haben. Beantragen müssen Versicherte sie nicht. Sie wird auch denjenigen gezahlt, die bereits in Rente sind.

1,3 Millionen Rentne­rinnen und Rentner sollen laut Bundes­regierung von der Aufstockung profitieren.

Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

Um die volle Grund­rente zu bekommen, müssen Versicherte mindestens 35 Jahre sogenannte Grund­renten­zeiten vorweisen können. Dazu zählen:

  • Pflicht­beiträge aus Berufs­tätig­keit oder Selb­ständig­keit,
  • Pflicht­beitrags­zeiten für Kinder­erziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berück­sichtigungs­zeiten wegen Kinder­erziehung und Pflege,
  • Ersatz­zeiten (das sind zum Beispiel Zeiten der politischen Haft in der DDR).

Für alle, die mindestens 33 aber nicht 35 Jahre mit Grund­renten­zeiten vorweisen können, gibt es eine geringere Aufstockung. Sie steigt mit jedem Monat, bis mit 35 Jahren die volle Grund­rente erreicht ist.

Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Die Grund­rente richtet sich zwar an Menschen mit nied­rigen Löhnen. Zu wenig dürfen sie aber auch nicht verdient haben. Der Gesetz­geber will mit einer Unter­grenze verhindern, dass Personen vom Zuschlag profitieren, deren Arbeits­entgelte nur die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten – wie das etwa bei „Minijobbern“ oft der Fall ist.

Berechnet wird die Grund­rente deshalb aus allen „Grund­rentenbe­wertungs­zeiten“, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durch­schnitts­verdienstes in Deutsch­land betragen hat. Das sind im Jahr 2022 monatlich rund 973 Euro brutto und entspricht 0,025 monatlichen Entgelt­punkten auf dem Renten­konto. Liegt der Verdienst in einem bestimmten Zeitraum darunter, zählt dieser nicht mit. Hat ein Rentner also 40 Jahre gearbeitet und in 15 Jahren davon weniger als 30 Prozent des Durch­schnitts verdient, wird die Grund­rente nur aus den Entgelt­punkten der anderen 25 Jahre berechnet. Der Durch­schnitts­verdienst ändert sich jedes Jahr. Die Gehalts­grenzen sind deshalb für vergangene Jahre andere.

Der Verdienst während des Berufs­lebens darf aber für den Grund­renten­anspruch auch eine bestimmte Ober­grenze nicht über­schritten haben. Im Schnitt dürfen Rentne­rinnen und Rentner höchs­tens 80 Prozent des durch­schnitt­lichen Einkommens erzielt haben. Das sind im Jahr 2022 rund 2 593 Euro brutto im Monat und entspricht 0,8 jähr­lichen Entgelt­punkten auf dem Renten­konto. Ist das übers gesamte Berufs­leben erzielte durch­schnitt­liche Einkommen höher, gibt es keinen Zuschlag.

Die Grund­rente wird anhand bestimmter Entgelt­punkte auf dem Renten­konto berechnet, die Versicherte im Laufe ihres Erwerbs­lebens gesammelt haben. Für ein Jahr Rentenbeiträge mit Durch­schnitts­verdienst (2022: 38 901 Euro) bekommen Versicherte in den alten Bundes­ländern einen Entgelt­punkt, in den neuen Bundes­ländern etwas mehr. Die erworbenen Entgelt­punkte werden verdoppelt, allerdings auf maximal 0,8 Entgelt­punkte pro Jahr und für maximal 35 Jahre. Der ermittelte Wert wird danach um 12,5 Prozent gekürzt. Das soll dafür sorgen, dass Menschen, die einen höheren Beitrag gezahlt haben, auch eine höhere Gesamt­rente bekommen.

Wer zwischen 33 und 35 Jahren Grund­renten­zeiten vorweisen kann, bekommt einen kleineren Zuschlag. Bei 33 Jahren werden die Entgelt­punkte auf maximal 0,4 Entgelt­punkte hoch­gewertet. Für jeden zusätzlichen Monat erhöht sich die Aufwertung – bis auf maximal 0,8 Entgelt­punkte bei 35 Jahren.

Allzu viel sollten Rentne­rinnen und Rentner nicht erwarten. Im Durch­schnitt wird der Zuschlag laut Renten­versicherung bei rund 75 Euro im Monat liegen. Im Optimalfall sind jedoch knapp 420 Euro möglich.

Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Ist das Einkommen im Ruhe­stand trotz nied­riger gesetzlicher Rente ordentlich, etwa durch einen Job oder Miet­einkünfte, zahlt die Rentenkasse den Zuschlag nicht oder nur teil­weise. Die volle Grund­rente wird nur an Rentne­rinnen und Rentner gezahlt, deren Einkommen unter einem Frei­betrag von 1 250 Euro für Allein­stehende und 1 950 Euro für verheiratete Paare liegt. Dieser Frei­betrag soll jähr­lich angepasst werden.

Der Einkommens­frei­betrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen (Gehalt, Renten, Betriebsrenten, Miet­einkünfte und ähnliches) inklusive zu versteuernder Kapital­erträge. Der steuerfreie Anteil der Rente wird hinzugerechnet. Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Brutto­einkommen. Das Finanz­amt berück­sichtigt dafür Abzüge wie zum Beispiel Werbungskosten und Sonderausgaben.

Liegt das berück­sichtigte Einkommen ober­halb des Frei­betrags, wird das darüber­liegende Einkommen zu 60 Prozent auf die Grund­rente ange­rechnet. Das soll durch einen auto­matischen Daten­abgleich mit dem Finanz­amt passieren.

Über­steigt das Einkommen bei Allein­stehenden 1 600 Euro und bei Ehepaaren 2 300 Euro, wird das Einkommen darüber zu 100 Prozent ange­rechnet.

Ein Aspekt der Einkommensan­rechnung, der sicher für Verwirrung sorgen wird: Ange­rechnet wird immer das vom Finanz­amt über­mittelte Einkommen des vorvergangenen Jahres. Für 2022 wird also das Einkommen von 2020 ange­rechnet. Das liegt laut Renten­versicherung daran, dass der Abgleich mit dem Finanz­amt auto­matisch geschehen soll und für Neurentner 2022 beim Finanz­amt erst das steuer­pflichtige Einkommen des Jahres 2020 vorliegt. Wer also 2022 eine kleine Rente bekommt, aber in den beiden Jahren davor noch ordentlich verdient hat, hat zwei Jahre lang keinen Anspruch auf die Grund­rente.

Es muss jedoch laut Arbeits­ministerium keine Rentnerin und kein Rentner eine Steuererklärung abgeben, um eine Grund­rente zu erhalten, wenn sie oder er nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist. Gibt es kein zu versteuerndes Einkommen, würden nur die Renten­einkommen und Versorgungs­bezüge mit pauschalen Abzügen berück­sichtigt.

Bei Paaren, die zwar zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, wird das Einkommen einzeln betrachtet. Ein Partner könnte also hohe Einkommen haben, ohne dass die Grund­rente des anderen Part­ners davon betroffen ist. Heiraten die beiden, würde der Grund­renten­zuschlag entfallen, da nun das Einkommen des Paares ­betrachtet würde – unabhängig davon, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Das System der Grund­rente ist kompliziert. Deshalb hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

Ein Rentner aus Köln hat 40 Jahre lang 0,5 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet, er hat also halb so viel wie der Durch­schnitt verdient. Das entspricht aktuell einem Jahres­gehalt von 19 451 Euro. Seine gesetzliche Rente beträgt damit 684 Euro. Durch die Grund­rente bekommt er für 35 Jahre 0,3 Entgelt­punkte zusätzlich (359 Euro). Damit kommt er insgesamt auf die Maximal­erhöhung von 0,8 Entgelt­punkten. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt. Der Zuschlag des Rentners würde somit 314 Euro betragen. Als neue Rente bekäme er 998 Euro.

Angenommen, der allein­lebende Kölner Beispiel-Rentner arbeitet nebenbei und kommt so zusammen mit seiner Rente auf ein monatliches anrechen­bares Einkommen von insgesamt 1 400 Euro. Nach Abzug des Frei­betrags (1 250 Euro) bleiben 150 Euro. Davon werden 60 Prozent – 90 Euro – von seiner ursprüng­lichen Grund­rente von 314 Euro abge­zogen. Der Zuschlag durch die Grund­rente würde dann nur noch 224 Euro betragen (314 Euro – 90 Euro).

Eine Rentnerin aus Chemnitz hat 40 Jahre lang 0,75 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet. Ihre gesetzliche Rente beträgt damit etwa 1 004 Euro. Durch die Grund­rente bekäme sie für 35 Jahre 0,05 Entgelt­punkte zusätzlich. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent wären das 51 Euro.

Angenommen, sie würde nebenbei arbeiten und wie der Rentner im Beispiel oben auf 1 400 Euro monatlich anrechen­bares Einkommen kommen, würden ihr theoretisch ebenfalls 90 Euro abge­zogen. Ihre Grund­rente von 51 Euro entfällt damit.

Eine Rentnerin in Braun­schweig hat 35 Jahre gearbeitet und 5 Jahre Kinder erzogen. Während ihres Arbeits­lebens hat sie die ersten 20 Jahre 0,6 Entgelt­punkte pro Jahr erarbeitet und danach 15 Jahre nur noch 0,25 Prozent (monatlich 25 Prozent des Durch­schnitts­entgelts). Ihre Rente beträgt damit inklusive Kinder­erziehungs­zeiten 812 Euro.

Sie hat Anspruch auf eine Grund­rente, allerdings werden nur die 20 Jahre mit 0,6 Entgelt­punkten für die Berechnung heran­gezogen. Die 15 Jahre mit dem geringeren Gehalt entfallen für die Berechnung. Sie bekommt also für 20 Jahre 0,2 Entgelt­punkte hinzu. Nach der Kürzung um 12,5 Prozent sind das 120 Euro Grund­renten­zuschlag.

Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grund­rente keine Rolle. Eine Vermögens­prüfung findet nicht statt. Versicherte können also Grund­rente erhalten, auch wenn sie Haus, Land, Goldbarren oder andere größere Vermögens­werte haben.

Damit die Grund­rente keine negative Auswirkung auf einen eventuellen Bezug von Wohngeld hat und damit wirkungs­los würde, gibt es hier einen Frei­betrag. Wohn­geld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutztem Wohn­eigentums für Menschen mit nied­rigen Einkünften. Gerade in Groß­städten sind viele Rentne­rinnen und Rentner auf Wohn­geld angewiesen. Durch den Frei­betrag wird die gesetzliche Rente, einschließ­lich der Grund­rente, beim Wohn­geld nicht voll als Einkommen ange­rechnet.

Der Frei­betrag wird je nach Einkommen individuell berechnet und beträgt mindestens 100 Euro und maximal 224 Euro. Frei­beträge soll es auch bei der Grund­sicherung für Arbeits­suchende, in der Hilfe zum Lebens­unterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben. Die Frei­beträge gelten, wenn mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten vorhanden sind.

Welche Zeiten zählen für die 35 Beitragsjahre mit?

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Im Juli 2021 hat die Renten­versicherung die ersten Bescheide zur Grund­rente vers­endet. Sie wurde am 2. Juli 2020 vom Bundes­tag verabschiedet. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Rentner seit dem 1. Januar 2021. Die Deutsche Renten­versicherung warnte allerdings schon früh vor dem hohen Verwaltungs­aufwand bei der Prüfung der Neu- und Bestands­rentner, so dass die Zuschläge nicht sofort ausgezahlt werden konnten. Seit Januar 2021 aufgelaufene Beträge werden nachgezahlt. Zuschläge, die vor dem Tod des Berechtigten noch nicht ausgezahlt wurden, bekommt der hinterbliebene Ehepartner. Auch die Hinterbliebenenrente erhöht sich durch den Grund­renten­zuschlag.

Damit es durch die Grund­rente nicht zu einer höheren Belastung der Renten­beitrags­zahler kommt, sollen die Kosten voll­ständig durch eine Erhöhung des Bundes­zuschusses zur Renten­versicherung – also aus Steuer­mitteln – finanziert werden.

Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich.

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