Was steht im erweiterten Führungszeugnis und wie lange

Das neue erweiterte Führungszeugnis (FüZ) hat zu einiger Verunsicherung geführt, insbesondere wann die Eintragungen wieder gelöscht werden. Relevanz hat ein solches FüZ zum Beispiel bei der Bewerbung von Arbeitnehmern. 

1. Abgrenzung zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR)
Das FüZ ist ein Auszug aus dem BZR. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Einblick in das BZR haben nur ausgesuchte Behörden im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben, wie zum Beispiel Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwaltskammern, Einwohnermeldeämter etc. Die Eintragungen werden nach bestimmten Zeitabläufen automatisch wieder getilgt; eines Antrags bedarf es nicht. Die Löschungsfristen sind deutlich länger als die für das FüZ, siehe § 46 BZRG (abgedruckt im Anhang). Diese Regelung – also die längere Frist – betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister, also nicht nur aus dem Führungszeugnis. 

2. Löschung der Einträge im Führungszeugnis
Hierbei handelt es sich um eine behördliche Bescheinigung, in der die Vorstrafen einer Person verzeichnet sind. Jeder Person, die wenigstens 14 Jahre alt ist, wird auf Antrag ein FüZ erteilt. Das FüZ ist das übliche Zeugnis und hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz, nämlich in § 34 BZRG.

a. Arten von Führungszeugnissen1.) Privates FührungszeugnisZur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber genügt ein einfaches (privates) Führungszeugnis. Das Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zur Einsicht übersandt, die dann entscheiden kann, ob sie es an ihren zukünftigen Arbeitgeber weitergeben will oder nicht.2.) Erweitertes Führungszeugnis§ 30a und § 31 BZRG regeln das „erweiterte Führungszeugnis", das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.3.) Behördliches Führungszeugnis

Für Bewerbungen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde) wird auf Antrag der betroffenen Person i. d. R. das behördliche Führungszeugnis unmittelbar an die Einstellungsbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG), wobei die Behörde dem Bewerber auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren hat.

b. Löschung von EintragungenDie Regelung des § 34 BZRG betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die Löschungsfrist kürzer. Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:Löschung nach 3 Jahren:• Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten• Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)• Jugendstrafe bis zum einem Jahr• Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn BewährungLöschung nach 5 Jahren:• bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden FälleLöschung nach 10 Jahren:

• Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)

Ein Führungszeugnis ist gebührenpflichtig. Es kostet 13 Euro.
Es ist zu beachten, dass es Sonderregelungen gibt für den Fall von Gesamtstrafen oder Einheitsstrafen (§ 35 BZRG). Die Löschungsfrist kann auch gehemmt werden (§ 37 BZRG).

Anhang:

Wortlaut des § 46 BZRG:§ 46 BZRG. Länge der Tilgungsfrist(1) Die Tilgungsfrist beträgt1.fünf Jahrebei Verurteilungena)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,2.zehn Jahrebei Verurteilungen zua)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,d)Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,4.fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

BZRG (Bundeszentralregistergesetz)

§ 4 Verurteilungen

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.

Das Führungszeugnis ist eine behördliche Urkunde, die die Vorstrafen einer Person auflistet.

Bestenfalls steht darin: "Inhalt: Keine Eintragung".

Welchen Inhalt ein Führungszeugnis hat, ist § 32 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG – zu entnehmen.

in das Führungszeugnis kommen alle Verurteilungen über 90 Tagessätze oder, sollte bereits eine Verurteilung in dem Zentralregister stehen, egal wie hoch, dann auch Verurteilungen unter 90 Tagessätzen.

Indes ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches auch dann in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn es sich um die einzige im Zentralregister eingetragene Strafe handelt (von Rechtsanwalt Frank M. Peter)

Das Bundeszentralregister (BZRG) kennt seit dem 01.05.2010 insgesamt 3 Formen des Führungszeugnisses; so gibt es das „normale" Führungszeugnis (§30Abs.1 BZRG), ein Führungszeugnis für Behörden (§30 Abs.5 BZRG) sowie seit dem 1.5.2010 das sog. „erweiterte Führungszeugnis" (§§30a, 31 Abs.2 BZRG). Diese einzelnen Arten unterscheiden sich hinsichtlich der Eintragungen, die aus dem Führungszeugnis hervorgehen.

Das „erweitere Führungszeugnis" enthält in bestimmten Fällen weitere Ausnahmen zu §32 Abs.2 Nr. 3 -9 BZRG. Hierbei handelt es sich um Verurteilen nach §§171, 180a, 181a, 183 bis 184f StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie nach §225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und §§232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Offenbarung der entsprechenden Verurteilungen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen unabdingbar ist.

Wichtig ist zu wissen, dass nicht jeder beliebige Arbeitgeber das Recht hat, von Ihnen ein solches erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Vielmehr wird der Personenkreis, der ein solches Führungszeugnis verlangen kann, durch §30a BZRG klar eingeschränkt; der Anspruch kommt am ehesten in Betracht, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen hat (vgl. §30a Abs.1 Nr.2 lit. b), c) BZRG). (von Rechtsanwalt Darius Kargar)

Grundsätzlich ist die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Auflage zu begrüßen. Das Verfahren kommt so möglichst ohne größeres Aufsehen und weitere Kosten zu einem schnellen Ende.

Leider hat ein solches Verfahren auch negative Auswirkungen, über die nur sehr wenig bekannt ist.

Es ist grundsätzlich zwar richtig, man gilt nicht als vorbestraft.

Wer seinem Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorzulegen hat, braucht sich zunächst keine Gedanken zu machen. Dort findet sich keine Eintragung darüber.

Aber die Einstellung dieses Verfahrens kann jeder Staatsanwalt oder Richter in einem anderen laufenden Strafverfahren erfahren. D.h. dieses Verfahren kann Auswirkungen auf den Ausgang anderer Strafverfahren haben.

Wer in besonderen Branchen arbeitet, wie dem Sicherheitsgewerbe, Bankengewerbe oder Rüstungsindustrie hat aber unter Umständen hier schon ein Problem.

Die Arbeitgeber dieser Branchen werden ähnlich wie Staatsanwälte und Richter anderer Strafverfahren auch über solche eingestellte Strafverfahren unterrichtet. Hier kann es dazu kommen, dass wichtige Genehmigungen nicht mehr verlängert werden, Arbeitsverhältnisse gefährdet sind etc.

Auch kann eine solche Einstellung in einem einschlägigen Wirtschaftsfall wie hier z.B. Steuerhinterziehung dazu führen, dass man in bestimmte Länder wie z.B. USA für eine bestimmte Zeit nicht einreisen darf. Auch das kann in bestimmten Berufen ein Problem darstellen. (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)