Können auch zusätzliche Leistungen gewährt werden? Ja. Schwangere oder Alleinerziehende können beispielsweise einen Mehrbedarf erhalten. Dieser ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vom Jobcenter. Show Wann können Leistungsempfänger ein Darlehen beantragen? Hier erfahren Sie, wann es möglich ist, beim zuständigen Jobcenter ein Darlehen zu beantragen. Können Personen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, haben sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, welches in der Alltagssprache in der Regel Hartz 4 genannt wird. Am bekanntesten ist hier wohl der Regelsatz. Doch es gibt noch viele weitere Leistungen für Hartz-4-Empfänger, wie etwa den Mehrbedarf. Regelsatz, Miete und HeizkostenZu den Hartz-IV-Leistungen zählt der Regelsatz. Davon muss u. a. Kleidung gekauft werden.Die gesetzlichen Regelungen rund um das Arbeitslosengeld 2 – kurz ALG 2 genannt – finden sich im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). In welcher Form Hartz-4-Leistungen grundsätzlich erbracht werden können, ist § 4 Abs. 1 SGB II zu entnehmen. Dort heißt es, dass Hartz-4-Leistungsempfänger sowohl
erhalten können. Eine der bekanntesten ALG-II-Leistungen ist wohl der sogenannte Regelsatz. Für eine alleinlebende Person beträgt dieser 446 Euro (Stand 2021). Mit diesem Betrag müssen Hartz-4-Empfänger den Großteil der Kosten tragen, die im alltäglichen Leben entstehen. So müssen mit dem Geld aus dem Regelsatz unter anderem laut § 20 Abs. 1 SGB II Nahrungsmittel, Kleidung oder Hausrat bezahlt werden. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die unterschiedlichen Regelbedarfsstufen für Hartz-4-Empfänger ausfallen:
Damit ALG-2-Empfänger auch weiterhin ein Dach über dem Kopf haben, umfassen die Hartz-4-Leistungen außerdem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese müssen sich laut § 22 SGB II jedoch in einem angemessenen Rahmen bewegen. Eine pauschale Angabe lässt sich hierzu allerdings nicht machen, da die Angemessenheit in jeder Stadt unterschiedlich bewertet wird. Sonder- und Mehrbedarf bei Hartz-4-BezugOftmals reicht der Regelsatz nicht aus, damit Arbeitslosengeld-2-Empfänger ihren Lebensunterhalt bestreiten können. In gewissen Situationen werden deshalb zusätzliche Hartz-4-Leistungen in Form von Mehrbedarfen gewährt. Einen Anspruch haben laut § 21 SGB II unter anderem Alleinerziehende, Schwangere und Menschen mit Behinderung. Zu den weiteren ALG-2-Leistungen gehört unter anderem die Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung. Außerdem gibt es neben dem Mehrbedarf den sogenannten Sonderbedarf für Hartz-4-Empfänger. Laut § 24 SGB II besteht etwa ein besonderer einmaliger Bedarf, wenn eine Person eine Erstausstattung für eine Wohnung benötigt. Auch schwangere Frauen können zusätzliche Hartz-4-Leistungen erhalten, um damit eine Erstausstattung für das Baby zu kaufen. Darlehen für ALG-2-Empfänger und Leistungen für KinderZusätzliche Hartz-4-Leistungen: Schwangere erhalten einen Mehrbedarf.Können Hartz-4-Empfänger bestimmte Kosten – etwa für die Nachzahlung der Stromkosten oder ein teureres Haushaltsgroßgerät – nicht selbst tragen, können Sie laut § 42 a SGB II ein Darlehen beantragen. Dieses muss dann vom Hartz-4-Empfänger in Monatsraten von zehn Prozent des Regelsatzes zurückbezahlt werden. Für Kinder gibt es zusätzliche Hartz-4-Leistungen. Diese werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe genannt und sind in § 28 SGB II näher beschrieben. Sie umfassen unter anderem Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge für den Sportverein und Kosten für den Musikunterricht. Auch wenn Schulausflüge oder Klassenfahrten anstehen, können Hartz-4–Empfänger für ihre Kinder weitere Leistungen erhalten. Bildnachweise: depositphotos.com/dimmushka, fotolia.com/lovegtr35 Zusätzlich zu den Regelsätzen und zu Wohn- und Heizkosten wird beim ALG II noch gewährt:
Einschränkungen:Bei der Berechnung vom Arbeitslosengeld 2 wird auch das Vermögen berücksichtigt. Nach Abzug der Freibeträge kann es komplett auf die ALG II Leistungen angerechnet werden. Bezieht der Hilfebedürftige Einkommen, beispielsweise durch einen Minijob, wird auch dieses nach Abzug vom Freibetrag angerechnet. Der Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ist nicht zweckgebunden und steht jedem volljährigen Hartz-IV-Empfänger sowie dessen Partner in der Bedarfsgemeinschaft zu. Allerdings ist dieser Vermögensfreibetrag in der Höhe begrenzt, wobei sich die Grenze nach dem Geburtsjahr des ALG II Beziehers staffelt. Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, erhalten einen erhöhten Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr. Bei Minderjährigen gilt ein fester Grundfreibetrag auf das Vermögen von 3.100 Euro. Zusätzlich sieht das Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) zum Grundfreibetrag einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person vor für notwendige Anschaffungen. Nicht anrechenbares Vermögen - Schonvermögen
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