Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

Wer kann mir sagen, ob man sich nach eigenständiger Kündigung mit 62 Jahren immernoch als arbeitslos melden kann?

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Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

Klar kannst du dich arbeitslos melden. Nach der Sperre von 3 Monaten bekommst du Arbeitslosengeld I. Dieses ALG I wird dir 24 Monate gezahlt:

http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/871/154472/

In 2 Jahren dann könntest du Hartz IV beantragen bis zum Eintritt ins Rentenalter. Es kann aber sein, dass man Dich nach Auslaufen des ALG I "zwangsverrentet". D.h., dass du für jeden Monat, den du vorzeitig in Rente gehst, einen Abschlag von 0,3 % deiner Rente hinnehmen musst.

Besser aufklären kann dich aber auf jeden Fall ein Sozialverband, z.B. vdk.de

Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

Ja mach das und zwar sofort! Wenn du schon arbeitslos bist, dann gleich am Montag hin - du hast erstmal 3 Monate Sperre.

Wenn du noch im Job bist, dann vor Ablauf deiner Arbeit hin - weil du verpflichtet bist, deine anstehende Arbeitslosigkeit unverzüglich zu melden.

Anspruch auf ALG hast du auf jeden Fall.

Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

sicher kannst du dich arbeitlos melden,wirst aber bei selbverschuldeter Kündigung,bzw. Eigenkündigung mit einer 12 wöchigen Sperre rechnen müßen.

Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

Warum sollte man das auch nicht können? Nach 12 Wochen Sperre bekommst Du dann auch erst mal noch Arbeitslosengeld, denn Du wirst ja dem Arbeitsmarkt mit all Deiner Kraft zur Verfügung stehen? - Danach kannst Du dann in aller Ruhe in Rente gehen.

Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

Kündigung und der Bezug von Arbeitslosengeld ist ja nicht Altersabhängig. Wenn du selbst gekündigt hast, bekommst du zwar eine 3 Monatige Sperrfrist, aber danach Arbeitslosengeld.

Was passiert wenn ich mit 62 Jahren kündige?

„Reisende soll man nicht aufhalten“, heißt es in einem beliebten Sprichwort. Einfach Ihren Hut nehmen und das Weite suchen können Sie als Arbeitnehmer jedoch trotzdem nicht. Im Gegenteil: Genauso wie sich Ihr Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Regeln zu halten hat, so müssen Sie sich auch bei einer Eigenkündigung an formelle Regeln halten.

Die erste wichtige Regel: Kündigen Sie, dann haben Sie sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen halten, insofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Eine Ausnahmeregelung gilt in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende (längere) Kündigungsfristen ergeben.

Ein weiterer essenzieller Punkt: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Damit genügt es nicht, dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegen zu schleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. Und auch in dem Kündigungsschreiben selbst sollten einige grundlegende Informationen nicht fehlen: Dazu zählen der Name des Absenders, die vollständige Adresse des Unternehmens und das Datum. Zudem ist in jedem Fall dazu zu raten, das Stichwort „Kündigung“ im Betreff des Schreibens aufzunehmen.

Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Als Arbeitnehmer ist es jedoch sicher hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen, damit Sie einen Beleg in der Hand haben, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.

Natürlich können Sie Ihre Kündigung auch einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Die Kündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.

Sie wollen kündigen, aber finden gegenüber Ihrem Boss nicht die richtigen Worte? Sie wollen Ihre Meinung sagen, aber sich auch nicht die Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis verbauen? Wir haben in einem extra Artikel einige Tipps für einen souveränen Abgang aus Ihrem Job für Sie zusammengestellt, die Ihnen dabei die Eigenkündigung an Ihren Chef zu vermitteln.

Die gute Nachricht: Sie können gegen diese Sperre nach der Kündigung ihres Jobs formlos schriftlich Einspruch erheben. Ihr Einspruch muss zwar auf einem gewichtigen Grund basieren (siehe unten), hat aber gute Erfolgschancen. Schon mehr als einmal haben Sozialgerichte die Sperrfrist für unwirksam erklärt.

Beachten Sie: Sie müssen sich drei Monate, bevor Ihr Job endet, arbeitsuchend melden, um eine Sperrfrist von einer Woche zu verhindern. So hat das Arbeitsamt die Möglichkeit, Ihnen eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln.

Wie kann ich eine Sperrfrist verhindern?

Sie sollten, wenn Sie Arbeitslosengeld I beantragen, begründen, warum Sie gekündigt haben. Doch nicht alle Gründe erkennt die Arbeitsagentur an. Eine Übersicht:

  • Berufliche Gründe: Wenn Sie nachweislich überfordert sind und der Job Sie zu sehr stresst, erkennt die Arbeitsagentur dies in der Regel an. Sie müssen das jedoch nachweisen. Nachvollziehbare Gründe sind etwa erwiesenes Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Kündigung aufgrund verzögerter oder ausgebliebener Lohnzahlungen hat ebenfalls keine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge.
  • Private Gründe: Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner eine "Erziehungsgemeinschaft" gründen, also zusammenziehen, um die Kinder besser zu erziehen, erkennt das Arbeitsamt dies in der Regel an – die Sperrfrist entfällt. Das gilt auch, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an. Auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Wohnung beziehen, können Sie ohne Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld kündigen. Das gilt jedoch meist nicht, wenn Sie nur liiert sind.
  • Neuer Job: Wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben und womöglich Ihren Vertrag bereits unterzeichnet haben, sollte das ebenfalls als wichtiger Grund zählen.

Tipp: Wenn Sie Probleme in Ihrem Job haben oder unzufrieden sind, wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls es diesen gibt. In manchen Unternehmen gibt es für solche Fälle auch eine Vertrauensperson oder einen Ombudsmann. Sie als Arbeitnehmer müssen aber nicht tolerieren, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen gesetzeswidriges Verhalten fordert. In diesem Fall droht Ihnen keine Sperrfrist.

Diese Regeln gelten bei einem Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber können mit einem Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, um etwa Kündigungsfristen zu umgehen. Sie sollten jedoch wissen: Ein Aufhebungsvertrag kann zur Sperrzeit führen.

Haben Sie für einen Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund, müssen Sie keine Sperrfrist befürchten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ohnehin betriebsbedingt gekündigt worden sind (siehe unten) und mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung aushandeln können.

Tipp: Klären Sie mit der Arbeitsagentur die Folgen für Ihr Arbeitslosengeld, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Dazu händigen Sie dem Arbeitsamt den Entwurf des Aufhebungsvertrages aus. Diesen kann die Agentur dann prüfen.

Gibt es eine Sperrfrist, wenn mein Arbeitgeber kündigt?

Hier kommt es darauf an, aus welchem Grund Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt. Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kündigungsarten: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen.

  • Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Grund in der Person des Arbeitnehmers liegt – also, wenn Sie etwa zu schlecht arbeiten.
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens stark verschlechtert, sodass ein Stellenabbau notwendig ist.
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung tritt ein, wenn Sie durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen auffällig geworden sind.

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie betriebsbedingt oder personenbedingt kündigt, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Anders sieht es bei einer verhaltensbedingten Kündigung aus. Denn in diesem Fall haben Sie die Kündigung durch Ihr Fehlverhalten selbst verschuldet.

Gut zu wissen: Haben Sie sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt, verhängt die Arbeitsagentur Ihnen in der Regel keine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld.