Was ist unterschied zwischen gewährleistung und garantie

Egal ob Dein Smartphone plötzlich den Geist aufgibt oder der Esstisch verdächtig wackelt: Zeigt sich nach dem Kauf ein Defekt oder Mangel an einem Produkt, ist es wahrscheinlich ein Fall für Garantie oder Gewährleistung. Während der Händler zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet ist, können sowohl Hersteller als auch Händler zusätzlich eine freiwillige Garantie einräumen. Es lohnt sich, die Unterschiede zu kennen.

Jeder Händler muss zwei Jahre Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) auf Neuwaren und zwölf Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet (§§ 437, 438 BGB). Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Stellst Du einen Mangel fest, kannst Du vom Händler verlangen, dass er das Produkt repariert oder nachbessert.

Ist der Verkäufer der Ansicht, der Mangel sei erst nach dem Kauf entstanden, muss er das seit dem 1. Januar 2022 in den ersten zwölf Monaten beweisen. Hast Du das Produkt noch im Jahr 2021 gekauft, sind es nur sechs Monate. Nach Ablauf dieser Zeit kehrt sich die Beweislast um: Dann musst Du als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Weil das schwierig ist, bist Du im zweiten Jahr nach dem Kauf meist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Nur Privatpersonen können Gewährleistung ausschließen

Für gebrauchte Ware gilt eine Gewährleistung von mindestens zwölf Monaten, aber nur, wenn Du bei einem gewerblichen Händler kaufst. Kaufst Du etwas Gebrauchtes von einer Privatperson, bist Du in einer rechtlich schlechteren Position.

Hast Du zum Beispiel bei Ebay etwas von privat ersteigert, hat der Verkäufer womöglich die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Schaue in den Verkaufstext. Findest Du keine Angaben dazu, muss auch die Privatperson zwölf Monate für das verkaufte Produkt geradestehen.

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Die Garantie ist nicht im Gesetz vorgesehen. Sie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (Herstellergarantie). Auch einige Händler sind dazu übergegangen, freiwillige Garantien auszusprechen (Händlergarantie), zum Beispiel bei generalüberholten Gebrauchthandys oder bei gebrauchten Autos.

Bei der Garantie können Hersteller oder Händler selbst entscheiden, was die Garantie abdeckt und wie lange sie gilt. Oft wird garantiert, dass das Produkt ein bis zwei Jahre funktioniert, wenn der Kunde es normal benutzt. Willst Du in dieser Zeit einen Mangel reklamieren, dann ist es egal, ob er von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist. Verschleißteile wie Akkus sind meist von der Garantie ausgenommen.

Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie

 GewährleistungGarantie

gesetzlich zugesichert

janein
wann sie giltbei Sachmängeln, nicht bei selbstverschuldeten Mängelnauch bei selbst verschuldeten Mängeln
Dauer bei Neuwaren2 Jahreoft 12 bis 24 Monate
Dauer bei Gebrauchtwaren1 Jahru. U. Restgarantie gerechnet ab Erstkaufdatum
Beweislastumkehr (Neu- und Gebrauchtwaren)nach 12 Monaten1keine Änderung
Anspruch wem gegenüber HändlerHersteller oder Händler

¹ Für Käufe aus dem Jahr 2021 sind es sechs Monate
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2022)

Laufen Gewährleistung und Garantie beide noch, kannst Du Dir im Normalfall aussuchen, nach welchem System Du die Ware reklamieren möchtest. Oft sieht eine Herstellergarantie zum Beispiel nur eine Reparatur vor, nicht aber, dass der Kunde das Geld zurückverlangen darf. Über die Gewährleistung darfst Du hingegen vom Kaufvertrag zurücktreten, falls die Reparatur zweimal gescheitert ist oder der Händler das Produkt bereits vergeblich ausgetauscht hat.

Außerdem gilt die gesetzliche Gewährleistung auch für Verschleißteile. Bei einer Garantie sind gerade solch anfällige Bestandteile oft ausgeschlossen. Lass Dich nicht zu schnell mit dem Spruch abwimmeln, „der Defekt sei kein Garantiefall“. Dann reklamiere es eben über die Gewährleistung. Viel zu häufig müssen die Verbraucherzentralen noch immer bemängeln, dass Schäden fälschlicherweise auf den Kunden geschoben werden.

Wenn Du vor Ort im Laden gekauft hast, kann die Abwicklung über die Gewährleistung komfortabler sein. Denn dann muss sich der Händler um die Reklamation kümmern. Somit musst Du den Artikel nicht selbst an den Hersteller schicken. Achte bei der Rückgabe darauf, dass die Mängel eindeutig notiert werden.

Bei Online-Bestellungen solltest Du defekte Ware am besten schriftlich reklamieren. Beschreibe in einem Brief oder per E-Mail die aufgetretenen Mängel möglichst genau. Bei einem Gewährleistungsfall muss immer der Händler die Versandkosten übernehmen.

Fällt Dir beim Online-Shopping bereits in den ersten 14 Tagen etwas auf, das Dir an der Ware nicht passt, oder hast Du es Dir in der Zwischenzeit doch noch anders überlegt, kannst Du auch den ganzen Kauf widerrufen und die Ware zurückschicken.

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In der täglichen Rechtsberatung zeigt sich immer wieder, dass im Zusammenhang mit Haftungsfragen die Begriffe Gewährleistung und Garantie auf der einen Seite sowie Produkthaftung und Schadenersatz auf der anderen verwechselt werden. Zudem bereitet mitunter auch die Trennlinie zwischen Gewährleistung und Schadenersatz Schwierigkeiten. 

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Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden.

Es ist dies die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (je nachdem ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt) für Mängel, die die Ware bzw Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall.

Gewährleistung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, ja es spielt sogar keine Rolle, ob der Verkäufer oder Werkunternehmer, auf den man im Rahmen der Gewährleistung zugreifen möchte, den Mangel verursacht hat oder dieser bereits bei einer der vorher gelegenen Absatzstufen entstanden ist.

Beispiel: Bei einem Fernsehapparat beginnt aufgrund eines Produktionsfehlers stets nach 10 Minuten das Bild zu flimmern. Der Händler kauft diesen Apparat zu, ohne von diesem Mangel zu wissen und verkauft ihn an seinen Kunden. Der Kunde reklamiert beim Händler und dieser muss dafür gewährleisten, obwohl er den Mangel nicht verschuldet, ja eben nicht einmal verursacht hat.

Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie stets eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch. Der Inhalt einer Garantie ist grundsätzlich beliebig gestaltbar.

Beispiel: Im Rahmen einer Fünfjahresgarantie wäre es daher durchaus zulässig, dass der Garantierende lediglich die Kosten des Materials, nicht aber die Kosten der Arbeit übernimmt oder, dass die Inanspruchnahme der Garantie davon abhängig gemacht wird, dass regelmäßige Serviceleistungen in einer bestimmten Werkstätte erfolgen.

Bei der Garantie ist zudem zu beachten, dass sehr häufig nicht der unmittelbare Vertragspartner (in der Regel Verkäufer) die Garantie übernimmt, sondern der Produzent, wiewohl der Garantiefall meist über den unmittelbaren Vertragspartner abgewickelt wird.

Bei Garantie spielt die Frage des Verschuldens des Garantierenden keine Rolle.

Auch für die Frage, wie lange aus Garantie gehaftet wird, gibt es keine Vorgaben.

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Schadenersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst, als auch Folgeschäden.

Beim Schadenersatz handelt es sich um die gesetzliche Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers für Schäden, die von den Genannten oder zumindest deren Gehilfen verschuldet worden sind, dh Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass zumindest leicht fahrlässig gehandelt wurde.

Beispiel: Ein Flachdach wurde fahrlässig schlecht hergestellt und deswegen dringt Wasser durch das Dach in die darunter gelegen Räumlichkeiten und zerstört die dort verlegten Böden. Im Wege des Schadenersatzes kann sowohl die Reparatur des Daches (Schaden an der Sache selbst) als auch des beschädigten Fußbodens (Folgeschaden) verlangt werden.

Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen, ein derartiger Anspruch verjährt nämlich erst 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraums von 30 Jahren.

Beispiel: Tritt der Schaden im achten Jahr auf, hat man noch vom achten bis zum elften Jahr Zeit, diesen geltend zu machen.

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Die Produkthaftung (Haftung für fehlerhafte Produkte) umfasst nur Folgeschäden, nie die fehlerhafte Sache selbst.

Es werden aber auch nicht alle Folgeschäden ersetzt, sondern nur Personenschäden sowie private Sachschäden (dabei besteht zudem ein Selbstbehalt von EUR 500,--); unternehmerische Sachschäden werden nicht ersetzt. Es haften der Hersteller (bei EWR-Produkten) ansonsten der EWR-Erstimporteur; Händler, die innerhalb des EWR importieren, haften – wenn sie rechtzeitig den Hersteller oder Vorlieferanten benennen können - nicht. Als Produkte gelten nur bewegliche, körperliche Sachen sowie Energie; der Fehler muss bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorliegen. 

Beispiel:
Ein Fernsehapparat implodiert wegen eines Produktfehlers, es brennt die Wohnzimmereinrichtung ab, eine Person erleidet eine Rauchgasvergiftung. Im Rahmen der Produkthaftung kann Schmerzensgeld für die Rauchgasvergiftung und, abgesehen vom Selbstbehalt, Schadenersatz für die zerstörte Wohnzimmereinrichtung verlangt werden. Der Fernsehapparat selbst wird jedoch im Rahmen der Produkthaftung nicht ersetzt.

Die Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, auch die Verursachung spielt idR keine Rolle.

Der Anspruch verjährt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw jedenfalls 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen durch denjenigen, auf den man greifen möchte.