Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug?

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug?

Geld kann zu Streitigkeiten führen. Auch in Familien. Darum lohnt es sich, einige Punkte zu regeln, damit die Geschwister nach der Erbteilung noch miteinander reden.

  • Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest, damit es bei der Erbteilung zu keinen Streitigkeiten zwischen Geschwistern kommt. Bei einem Darlehen sollten Zins, Laufzeit, Amortisationen und Kündigungsfrist bestimmt werden.
  • Transparenz ist wichtig. Alle Geschwister sollten wissen, wer von ihnen was zu welchem Zeitpunkt und Preis erhalten hat.
  • Lassen Sie den Marktwert von Immobilien und Grundstücken zum Zeitpunkt der Schenkung schätzen. Sonst muss bei der Erbteilung eine nachträgliche Schätzung in Auftrag gegeben werden, was aufwändiger und teurer ist.
  • Wegen der unterschiedlichen Steuerfolgen ist es sinnvoll, alle drei Varianten Erbvorbezug, Schenkung und Darlehen durchzurechnen.

Egal für welche Form der Vermögensübertragung man sich entscheidet: Es ist wichtig, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, auch wenn theoretisch eine mündliche Abmachung ausreichen würde. Denn nur mit einem schriftlichen Dokument herrscht Transparenz – heute und später unter den Nachkommen. Wird nichts schriftlich geregelt, kann unklar sein, ob es sich bei der Übertragung um ein Darlehen, einen Erbvorbezug oder eine Schenkung handelt und ob die Eltern eine Ausgleichungspflicht wollten.

Grundsätzlich genügt ein schriftlicher, unterschriebener Vertrag. Wird allerdings eine Liegenschaft übertragen, muss der Vertrag vom Notar beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden. Sollten Regelungen getroffen werden, die zu Verletzungen der Pflichtteilsrechte führen, können diese nur mit einem Erbvertrag gültig vereinbart werden. Verschenkt beispielsweise der Vater sein Haus, das einen grossen Teil seines Vermögens darstellt, einem seiner Kinder, so kann es sein, dass die anderen Kinder dadurch in ihrem Pflichtteil verletzt werden. Nicht klagen darf, wer in einem Erbvertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

Nur mit guter Planung profitieren alle Seiten

Nicht zuletzt sollte jede Person auch an sich selbst denken, wenn sie Geld oder Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen will. Höhe und Art der Unterstützung der Nachkommen sollten wohlüberlegt sein, um im Alter selbst über genügend Vermögen zu verfügen und nicht in Not zu geraten. Vor dem Übertragen sollte eine seriöse Einkommensplanung über die Pensionierung hinaus gemacht werden. Zudem gilt es zu bedenken, dass im Alter Kosten für die Gesundheit oder das Pflegeheim anfallen könnten. Falls die Rente aus AHV und beruflicher Vorsorge zusammen mit dem verbliebenen Ersparten dafür nicht ausreichen, sind Pflegebedürftige auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

Die Krux: Wenn die Behörde den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beurteilt, rechnet sie vorzeitig vermachtes Vermögen zum noch vorhandenen hinzu. Das kann dazu führen, dass Eltern wegen eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung keine Ergänzungsleistungen erhalten. Unter Umständen müssen die Kinder die Kosten tragen, was für beide Seiten unschön ist und zu Streit führen kann. Bei einem zinslosen Darlehen hingegen können Eltern das Geld zurückverlangen, sollten sie darauf angewiesen sein.

Es kann sinnvoll sein, einen Teil des Familienvermögens schon zu Lebzeiten an die nächste oder übernächste Generation weiterzugeben.

Die Schenkenden brauchen jedoch eine solide Einkommensplanung, damit sie ihre eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht mit einer zu grossen Schenkung gefährden.

Ausserdem möchten die wenigsten mit einem Erbvorbezug einzelne Erben auf Kosten der anderen bevorzugen. Einen Ausgleich kann man schon zu Lebzeiten oder bei der Erbteilung schaffen.

Gesetzliche Erben müssen Schenkungen und Erbvorbezüge bei der Erbteilung wieder ausgleichen. Der Erblasser kann die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien, allerdings nur im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben.

Ist der Begünstigte kein gesetzlicher Erbe, spricht man nicht von einem Erbvorbezug, sondern von einer Schenkung. Begünstigte müssen nach dem Tod des Schenkers nur die Schenkungen ausgleichen, die weniger als fünf Jahre zurückliegen und Pflichtteile verletzen.

Darlehen statt Erbvorbezug

Ein Erbvorbezug oder eine Schenkung kann für böses Blut sorgen, wenn sich die anderen Erben benachteiligt fühlen. Wenn Sie den Familienfrieden nicht gefährden möchten, können Sie dem Erben statt eines Erbvorbezugs ein Darlehen gewähren.

Ein Darlehen lässt sich zudem wieder kündigen, falls Sie das Geld später selber wieder brauchen. Ein Erbvorbezug hingegen ist endgültig. Einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen sollten Sie immer schriftlich regeln, auch unter Verwandten. Halten Sie bei einem Erbvorbezug insbesondere fest, ob bei der Erbteilung eine Ausgleichspflicht besteht.

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