Wie lang muss inzidenz unter 100 sein

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bundesweit nahe der 35er-Marke. Öffnungsschritte können aber variieren, denn Lockerungen sind den einzelnen Bundesländern überlassen.

Vielerorts betreffen Öffnungsschritte besonders die Außengastronomie.Quelle: Marcus Brandt/dpa

Die Infektionszahlen in Deutschland sinken. Bundesweit verzeichnet das Robert-Koch-Institut nun eine Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter der Schwelle von 50, zuletzt kratzte sie sogar an der 35er-Marke. Nur noch vier Landkreise bzw. Städte liegen heute über dem Inzidenzwert von 100. In einigen Bundesländern sanken die Zahlen zuletzt sogar auf eine Inzidenz von unter 35. Was bedeutet das für mögliche Lockerungen der Corona-Maßnahmen?

Bund und Länder hatten sich in der dritten Welle auf eine Bundes-Notbremse geeinigt. Diese greift ab einem Inzidenzwert von 100. Bei niedrigeren Inzidenzwerten sind die Corona-Maßnahmen den Bundesländern überlassen, die wiederum Grundlagen für die Landkreise und kreisfreien Städte schaffen.

ZDFheute Infografik

Einige Bundesländer haben in ihrer Corona-Schutzverordnung mögliche Öffnungsschritte an konkrete Inzidenzwerte gebunden, die das Robert-Koch-Institut meldet. So können Lockerungen zum Beispiel in Kraft treten, wenn der Inzidenzwert stabil unter 100, unter 50 oder unter 35 bleibt. Andere Bundesländer haben Perspektivpläne für die kommenden Wochen entworfen, die sich entweder an konkreten Daten oder an einer Mischung aus Datum und Inzidenzwert orientieren.

Wo welche Lockerungen in Kraft treten, hängt also von der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes und von den Inzidenzwerten ab. Die Lockerungen treten demnach nicht bundesweit zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang in Kraft.

Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungsschritte besonders die folgenden Bereiche betreffen:

  • Kontaktbeschränkungen
  • Einzelhandel
  • Gastronomie
  • Freizeit- und Kulturangebote (Museen, Zoos)
  • Kulturveranstaltungen (Theater, Kino, Konzerte)
  • Sport

In Baden-Württemberg und Bayern zum Beispiel sind die Öffnungsschritte an einen Inzidenzwert von 50 geknüpft. Wenn die Inzidenz stabil unter 50 liegt, können solche Schritte umgesetzt werden. So können in Baden-Württemberg Archive, Bibliotheken, Zoos und Museen ohne Auflagen öffnen, sobald der Inzidenzwert fünf Tage lang unter 50 lag.

In Bayern dürfen vermehrt Kulturveranstaltungen im Freien stattfinden. Konzerte oder Theater dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern an festen Sitzplätzen stattfinden. Gleiches gilt für Sportveranstaltungen. Ein Besuch im Freibad oder im Fitnessstudio ist ebenfalls möglich, allerdings nur nach vorheriger Terminbuchung.

Im Saarland gibt es wegen einer geringen Inzidenz neue Lockerungen. Ab heute ist es wieder möglich, in einem Hotel zu übernachten und Innenräume für die Gastronomie zu öffnen.

Bundesländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben Stufenpläne für die Öffnungsschritte vorgestellt. So entfallen zum Beispiel in Niedersachsen immer mehr Beschränkungen, je weiter der Inzidenzwert sinkt. Kulturveranstaltungen dürfen ab einem Inzidenzwert unter 10 sogar ohne Testpflicht stattfinden.

In Nordrhein-Westfalen entfällt unterdessen die Testpflicht für einen Freibadbesuch ab einer Inzidenz von unter 35. Bei einer Landesinzidenz unter 35 darf zudem die Innengastronomie Gäste ohne Testpflicht empfangen. In Sachsen entfällt die Testpflicht ab einem Inzidenzwert unter 35 in fast allen Bereichen, so zum Beispiel im Einzelhandel, in der Gastronomie und bei Freizeitangeboten wie Zoologischen Gärten. In Berlin sind ab Freitag keine Tests in Einzelhandel und Außengastronomie mehr nötig. In Thüringen ist bei einer Inzidenz unter 35 auch Innengastronomie ohne Test erlaubt.

Brandenburg und Rheinland-Pfalz gehören zu den Bundesländern, die Perspektivpläne für die kommenden Wochen entwickelt haben. An konkreten Daten sollen dann Lockerungen in Kraft treten können. Der Inzidenzwert spielt dabei weiterhin eine Rolle.

In Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist laut dem Perspektivplan eine Öffnung der Innengastronomie mit Testpflicht seit dem 21. Mai möglich. Bisher konnte das allerdings nur umgesetzt werden, wenn die Inzidenz unter 50 liegt. Mit einem neuen Kabinettsbeschluss von heute ist das auch schon bei einer Inzidenz unter 100 möglich.

Wo welche Maßnahmen gelten, ist sowohl vom Bundesland als auch vom Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis abhängig. Informationen über die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen stellen die Bundesländer online zur Verfügung. Grundsätzlich gelten weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

Falls Sie darüber hinaus Fragen haben oder Informationen suchen: In unserem Themenüberblick haben wir Informationen zu aktuellen Themen zusammengestellt. Auf der Seite Corona: Begriffe von A bis Z erklären wir die wichtigsten Begriffe kurz und knapp.

Das Corona-Geschehen ist weiterhin sehr dynamisch. Wir bemühen uns um größtmögliche Aktualität, diese Übersicht erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bearbeitungsstand: 19. März 2022, 7.00 Uhr.

Die bisherigen Rechtsgrundlagen für die bundesweit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen laufen zum 20. März aus. Vor dem Hintergrund der zuletzt weiter steigenden Infektionszahlen nutzt die Bayerische Staatsregierung jedoch die Möglichkeit, übergangsweise einige der bisher geltenden Schutzmaßnahmen fortzuführen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird auf Grundlage der Entscheidungen, die Bundesrat und Bundestag im Laufe dieser Woche treffen, angepasst. Diese geänderte Fassung der Verordnung gilt von 19. März bis einschließlich 2. April 2022.

Eine Übersicht der aktuellen Regelungen steht hier als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.

Kurzüberblick: Was gilt ab 19. März?

  • Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Vor dem Hintergrund der regelmäßigen PCR-Pooltests entfällt die Maskenpflicht am Platz in den Grund- und Förderschulen ab 21. März, in den 5. und 6. Jahrgangsstufen ab 28. März.
  • Die Zugangsregelungen 2G und 3 G werden aufrechterhalten:
    • 3G in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben,
    • 3G in Hochschulen und im Bildungsbereich,
    • 2G für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen,
    • 2G im Freizeitbereich, in Zoos, auf Messen und Kongressen,
    • 2G bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen,
    • 2G-Plus in Diskotheken und Clubs.
  • Für Besuche in vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist weiterhin ein tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich.
  • Die Kontaktbeschränkung entfällt – private Zusammenkünfte im privaten wie im öffentlichen Raum können ohne Einschränkungenstattfinden.
  • Die bisher bestehenden Personenobergrenzen bzw. Kapazitätsbeschränkungen (75 %) entfallen.
  • Es entfallen das bisher bestehende Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, von Feiern auf öffentlichen Plätzen.
  • Die Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen werden aufgehoben.
  • Die 3G-Regelung im öffentlichen Nahverkehr entfällt.

Einen detaillierten Überblick über die aktuellen Regelungen finden Sie nachstehend.

Corona-Maßnahmen in Bayern – aktuelle Regelungen

Maskenpflicht – bleibt über den 19. März hinaus bestehen

Die FFP2-Maskenpflicht bleibt über den 19. März 2022 hinaus bestehen.
Sie gilt vor allem in Gebäuden und geschlossenen Räumen, im ÖPNV.

Ausnahmen

Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht

  • in privaten Räumen
  • am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit der Mindestabstand zu Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, zuverlässig eingehalten wird
  • für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen
  • bei Dienstleistungen, wenn die Art der Dienstleistung das Tragen der Maske nicht zulässt.

Kinder und Jugendliche

Kinder bis zum sechsten Geburtstag müssen keine Maske tragen. Kinder zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen hingegen zumindest eine medizinische Maske tragen.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz ist die medizinische Maske der Mindeststandard. Beschäftigte müssen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine medizinische Maske tragen.

Kontaktbeschränkungen – entfallen ab 19. März

Die Kontaktbeschränkungen entfallen ab 19. März 2022 vollständig. Private Zusammenkünfte können dann sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ohne Einschränkungen stattfinden.

Zugangsregelungen – bleiben über den 19. März hinaus bestehen

Die Zugangsbeschränkungen 2G und 3G sowie 2G-Plus in Clubs und Diskotheken bleiben über den 19. März hinaus bestehen.

Wo gilt die 2G-Regelung?

  • Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen (Opern, Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos),
  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die außerhalb privater Räumlichkeiten stattfinden,
  • bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden,
  • bei Messen, Tagungen und Kongressen,
  • in zoologischen und botanischen Gärten,
  • in Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Spielhallen),
  • in Bädern, Thermen und Saunen.

Wo gilt die 3G-Regelung?

  • In der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben.
  • Bei der eigenen sportlichen Betätigung,
  • in Fitnessstudios, Solarien,
  • im Bildungsbereich – in Hochschulen, bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, im Rahmen der außerschulischen Bildung, in Musikschulen,
  • in den Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung
  • in Bibliotheken und Archiven, in Museen und Ausstellungen,
  • für die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles, z.B. Orchester, Schauspiel.
  • Bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr,
  • bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind – also z.B. in Frisör- oder Kosmetiksalons und Tattoostudios.

Wer hat Zugang zu Bereichen, in denen 2G gilt?

  • Geimpfte und Genesene
  • Kinder bis zum 14. Geburtstag
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, haben grundsätzlich Zugang zu Bereichen, in denen 2G gilt.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies nachweisen (ärztliches Attest im Original, mit vollständigem Namen und Geburtsdatum). Sie benötigen zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis (negativer Antigen-Schnelltest, max. 24 Stunden alt, ist ausreichend).

Wer hat Zugang zu Bereichen, in denen 3G gilt?

  • Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem negativem Testnachweis (PCR-Test, Antigen-Schnelltest, ggf. unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest)
  • Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßigen Testungen unterliegen, ohne zusätzlichen Testnachweis.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind – sie stehen automatisch getesteten Personen gleich.

Zugelassene Testnachweise und ihre Gültigkeitsdauer

PCR-Tests sind vom Zeitpunkt der Probenentnahme an 48 Stunden lang gültig, Schnelltests sind vom Zeitpunkt der Probenentnahme an 24 Stunden lang gültig.

Selbsttests sind im ÖPNV, Regional- und Fernverkehr, bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr nicht ausreichend.7

Überprüfung und Aufbewahrung von Nachweisen

Sofern Nachweise über Impfung, Genesung oder einen aktuellen negativen Test erforderlich sind, müssen diese von Anbietern, Betreibern, Veranstaltern, usw. durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung überprüft werden.

Eigene Nachweise von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern usw. müssen zwei Wochen lang aufbewahrt werden.

Zugang ohne Nachweispflicht

Wo ist der Zugang ohne Impf-, Genesungs- oder Testnachweis möglich?

Im Handel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, die medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen sind, ist kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung und kein aktueller negativer Test erforderlich.

Übersicht: Wo gilt 3G, wo gilt 2G? Wo gibt es keine Zugangsbeschränkungen?

Wo der Zugang noch beschränkt ist, gilt 3G oder 2G. In welchen Bereichen 3G bzw. 2G gilt und welche Voraussetzungen darüber hinaus erfüllt sein müssen, listen wir nachstehend auf.

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe: 3G

In der Innen- und Außengastronomie sowie in Beherbergungsbetrieben gilt für Gäste 3G: Zugang haben geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen. Der negative Test muss bei der Anreise sowie ggf. alle weiteren 72 Stunden vorgelegt werden. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die noch nicht (abschließend) geimpft sind, und in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben ebenfalls Zutritt.

Körpernahe Dienstleistungen: 3G

In Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, die nicht medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen sind, – z.B. Frisör- und Kosmetiksalons, Nagelpflege- und Tattoostudios – gilt für Kundinnen und Kunden 3G. Soweit es die Dienstleistung zulässt, gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Touristische Bus- und Bahnreisen, Ausflugsschiffe im Linienverkehr: 3G

Bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr gilt 3G – Fahrgäste müssen über einen Impf-, Genesenen- oder aktuellen negativen Testnachweis verfügen. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.
Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, brauchen keinen zusätzlichen Testnachweis.

Hochschulen, VHS, außerschulische Bildung, berufliche Aus-, Fort-, Weiterbildung, Musikschulen, Bibliotheken, Archive: 3G

An Hochschulen, in Volkshochschulen, bei Angeboten der außerschulischen Bildung sowie der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Musikschulen, Bibliotheken und Archiven gilt für die Studierenden, Teilnehmenden, Schülerinnen und Schüler 3G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Museen, Ausstellungen, Objekte der Schlösserverwaltung: 3G

In Museen, Ausstellungen Ausstellungen und den Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung gilt 3G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Sportausübung, Fitnessstudios, Solarien: 3G

Bei der Sportausübung in Sportstätten und Fitnessstudios, bei der praktischen Sportausbildung sowie beim Besuch in Solarien gilt 3G.

Laienensembles – Musik, Schauspiel/Theater: 3G

Bei der eigenen aktiven Mitwirkung in Laienensembles – z.B. Theater- oder Schauspielgruppen, Blasmusik, Orchestern – gilt die 3G-Regelung.

Private und öffentliche Veranstaltungen: 2G

Finden private oder öffentliche Veranstaltungen in nicht-privaten Räumlichkeiten statt, gilt die 2G-Regelung. Die Kontaktbeschränkung entfällt ersatzlos.

Es gilt die FFP2-Maskenpflicht; sie entfällt jedoch, solange die Teilnehmenden an Tischen sitzen oder stehen.

Sportveranstaltungen: 2G

Bei Sportveranstaltungen gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer 2G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Kultur und Kulturveranstaltungen: 2G

In Theatern, Opern, Schauspiel- und Konzerthäusern, Kinos sowie bei Kulturveranstaltungen gilt 2G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Zoologische und Botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks: 2G

In zoologischen und botanischen Gärten gilt für Besucherinnen und Besucher 2G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Freizeiteinrichtungen: 2G

In Freizeiteinrichtungen, z.B. Bädern, Thermen und Saunen, Spielhallen, Seilbahnen, Indoorspielplätzen, usw. gilt für die Besucherinnen und Besucher 2G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Messen, Tagungen, Kongresse: 2G

Für Besucherinnen und Besucher von Messen gilt 2G. Es gelten die FFP2-Masken- und Abstandspflicht.

Handel: Zugang ohne Nachweispflicht

Im Handel gelten keine Zugangsbeschränkungen. Die Kapazitätsbeschränkung von 10 m² pro Kundin/Kunde ist aufgehoben.
Es gelten weiterhin die FFP2-Maskenpflicht und das Abstandsgebot

Medizinische, pflegerische, therapeutische Leistungen: Zugang ohne Nachweispflicht

Medizinische, pflegerische, therapeutische Dienstleistungen, z.B. Arztpraxis, Physiotherapie, Rehasport, Logopädie oder Fußpflege sind weiterhin ohne Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung zugänglich. Soweit es die Dienstleistung zulässt, gelten die FFP2-Maskenpflicht und das Abstandsgebot.

Was gilt für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Beschäftigte?

Die bundesrechtlichen Regelungen von § 28 b des Infektionsschutzgesetzes laufen zum 20. März 2022 aus. Damit ist künftig nicht mehr zwingend ein Nachweis über Impfung, Genesung oder einen aktuellen negativen Test erforderlich, um Zugang zur Arbeitsstätte zu erhalten.

In bestimmten Bereichen: Weiterhin 3G für Beschäftigte

In Bayern gilt 3G am Arbeitsplatz in bestimmten Bereichen weiterhin.
Dazu zählen vulnerable Einrichtungen (u.a. Krankenhäuser, Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen), Schulen und Kitas. Außerdem gilt dies für Beschäftigte mit Kundenkontakt, die in Betrieben oder bei Veranstaltungen arbeiten, in/bei denen auch die Kundinnen und Kunden 2G/2G-Plus erfüllen müssen. Dies bezieht sich u.a. auf folgende Bereiche: Sport- und Kulturveranstaltungen, Kinos, Messen, Tagungen und Kongresse, Bäder, Thermen, Saunen sowie weitere Freizeiteinrichtungen.

Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe

Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe können unter den Bedingungen von 2G-Plus betrieben werden: Geimpfte und genesene Personen benötigen zusätzlich einen aktuellen negativen Test (z.B. einen Antigenschnelltest, max. 24 Stunden alt, oder einen vor Ort unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttest). Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, benötigen keinen Test.

Für Besucherinnen und Besucher von Clubs und Diskotheken entfällt die Maskenpflicht.

Schulen und Kinderbetreuung

Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind geöffnet.

Schulen

Maskenpflicht In den Schulen gilt eine Maskenpflicht: Sie gilt auch am Platz, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands.

In den Jahrgangsstufen 1-4 ist eine Stoffmaske ausreichend, alle anderen Schülerinnen und Schüler müssen zumindest medizinische Gesichtsmasken tragen. Im Sportunterricht gilt keine Maskenpflicht mehr.

Die Maskenpflicht am Platz entfällt ab 21. März in den Grund- und Förderschulen, ab 28. März in allen 5. und 6. Klassen. Hintergrund sind die dort regelmäßig stattfindenden PCR-Pooltestungen.

Tests
Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Schulveranstaltungen oder der Mittagsbetreuung nur möglich, wenn sie mindestens drei Mal wöchentlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder in der Schule einen Selbsttest unter Aufsicht vornehmen.
Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, werden alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich getestet.

Für Lehrerinnen und Lehrer und sonstige an der Schule tätigen Personen gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Sie müssen geimpft oder genesen sein bzw. über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie die Voraussetzungen von 3G erfüllen.

Kinderbetreuung

Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gilt eine Testnachweispflicht: Die Sorgeberechtigten müssen drei Mal pro Woche einen glaubhaften Nachweis darüber erbringen, dass sie ihr Kind mittels Selbsttests negativ auf das Coronavirus getestet haben. Sie erhalten dafür Berechtigungsscheine, mit denen sie kostenlos Selbsttests in Apotheken abholen können. Der Testnachweis kann auch durch die Teilnahme an PCR-Pooltestungen erbracht werden, wenn diese in der Kinderbetreuung angeboten werden. Ebenso ist die Vorlage von Ergebnissen von Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests möglich.

Tritt in einer Betreuungsgruppe ein Infektionsfall auf, müssen alle Kinder ab dem nächsten Tag fünf Betreuungstage in Folge täglich getestet sein, um teilnehmen zu dürfen.

Für Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstige dort tätige Personen gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Sie müssen geimpft oder genesen sein bzw. über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen.  
Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie die Voraussetzungen von 3G erfüllen.

Diese Übersicht fasst die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen zusammen. Rechtsverbindlich ist die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung: www.gesetze-bayern.de.