Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bundesweit nahe der 35er-Marke. Öffnungsschritte können aber variieren, denn Lockerungen sind den einzelnen Bundesländern überlassen. Vielerorts betreffen Öffnungsschritte besonders die Außengastronomie.Quelle: Marcus Brandt/dpa Die Infektionszahlen in Deutschland sinken. Bundesweit verzeichnet das Robert-Koch-Institut nun eine Sieben-Tage-Inzidenz deutlich unter der Schwelle von 50, zuletzt kratzte sie sogar an der 35er-Marke. Nur noch vier Landkreise bzw. Städte liegen heute über dem Inzidenzwert von 100. In einigen Bundesländern sanken die Zahlen zuletzt sogar auf eine Inzidenz von unter 35. Was bedeutet das für mögliche Lockerungen der Corona-Maßnahmen? Bund und Länder hatten sich in der dritten Welle auf eine Bundes-Notbremse geeinigt. Diese greift ab einem Inzidenzwert von 100. Bei niedrigeren Inzidenzwerten sind die Corona-Maßnahmen den Bundesländern überlassen, die wiederum Grundlagen für die Landkreise und kreisfreien Städte schaffen. ZDFheute Infografik Einige Bundesländer haben in ihrer Corona-Schutzverordnung mögliche Öffnungsschritte an konkrete Inzidenzwerte gebunden, die das Robert-Koch-Institut meldet. So können Lockerungen zum Beispiel in Kraft treten, wenn der Inzidenzwert stabil unter 100, unter 50 oder unter 35 bleibt. Andere Bundesländer haben Perspektivpläne für die kommenden Wochen entworfen, die sich entweder an konkreten Daten oder an einer Mischung aus Datum und Inzidenzwert orientieren. Wo welche Lockerungen in Kraft treten, hängt also von der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes und von den Inzidenzwerten ab. Die Lockerungen treten demnach nicht bundesweit zur gleichen Zeit und im gleichen Umfang in Kraft. Grundsätzlich gilt, dass die Öffnungsschritte besonders die folgenden Bereiche betreffen:
In Baden-Württemberg und Bayern zum Beispiel sind die Öffnungsschritte an einen Inzidenzwert von 50 geknüpft. Wenn die Inzidenz stabil unter 50 liegt, können solche Schritte umgesetzt werden. So können in Baden-Württemberg Archive, Bibliotheken, Zoos und Museen ohne Auflagen öffnen, sobald der Inzidenzwert fünf Tage lang unter 50 lag. In Bayern dürfen vermehrt Kulturveranstaltungen im Freien stattfinden. Konzerte oder Theater dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern an festen Sitzplätzen stattfinden. Gleiches gilt für Sportveranstaltungen. Ein Besuch im Freibad oder im Fitnessstudio ist ebenfalls möglich, allerdings nur nach vorheriger Terminbuchung. Im Saarland gibt es wegen einer geringen Inzidenz neue Lockerungen. Ab heute ist es wieder möglich, in einem Hotel zu übernachten und Innenräume für die Gastronomie zu öffnen. Bundesländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen haben Stufenpläne für die Öffnungsschritte vorgestellt. So entfallen zum Beispiel in Niedersachsen immer mehr Beschränkungen, je weiter der Inzidenzwert sinkt. Kulturveranstaltungen dürfen ab einem Inzidenzwert unter 10 sogar ohne Testpflicht stattfinden. In Nordrhein-Westfalen entfällt unterdessen die Testpflicht für einen Freibadbesuch ab einer Inzidenz von unter 35. Bei einer Landesinzidenz unter 35 darf zudem die Innengastronomie Gäste ohne Testpflicht empfangen. In Sachsen entfällt die Testpflicht ab einem Inzidenzwert unter 35 in fast allen Bereichen, so zum Beispiel im Einzelhandel, in der Gastronomie und bei Freizeitangeboten wie Zoologischen Gärten. In Berlin sind ab Freitag keine Tests in Einzelhandel und Außengastronomie mehr nötig. In Thüringen ist bei einer Inzidenz unter 35 auch Innengastronomie ohne Test erlaubt. Brandenburg und Rheinland-Pfalz gehören zu den Bundesländern, die Perspektivpläne für die kommenden Wochen entwickelt haben. An konkreten Daten sollen dann Lockerungen in Kraft treten können. Der Inzidenzwert spielt dabei weiterhin eine Rolle. In Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist laut dem Perspektivplan eine Öffnung der Innengastronomie mit Testpflicht seit dem 21. Mai möglich. Bisher konnte das allerdings nur umgesetzt werden, wenn die Inzidenz unter 50 liegt. Mit einem neuen Kabinettsbeschluss von heute ist das auch schon bei einer Inzidenz unter 100 möglich. Wo welche Maßnahmen gelten, ist sowohl vom Bundesland als auch vom Inzidenzwert im jeweiligen Landkreis abhängig. Informationen über die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen stellen die Bundesländer online zur Verfügung. Grundsätzlich gelten weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen. Falls Sie darüber hinaus Fragen haben oder Informationen suchen: In unserem Themenüberblick haben wir Informationen zu aktuellen Themen zusammengestellt. Auf der Seite Corona: Begriffe von A bis Z erklären wir die wichtigsten Begriffe kurz und knapp. Das Corona-Geschehen ist weiterhin sehr dynamisch. Wir bemühen uns um größtmögliche Aktualität, diese Übersicht erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bearbeitungsstand: 19. März 2022, 7.00 Uhr. Die bisherigen Rechtsgrundlagen für die bundesweit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen laufen zum 20. März aus. Vor dem Hintergrund der zuletzt weiter steigenden Infektionszahlen nutzt die Bayerische Staatsregierung jedoch die Möglichkeit, übergangsweise einige der bisher geltenden Schutzmaßnahmen fortzuführen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird auf Grundlage der Entscheidungen, die Bundesrat und Bundestag im Laufe dieser Woche treffen, angepasst. Diese geänderte Fassung der Verordnung gilt von 19. März bis einschließlich 2. April 2022. Eine Übersicht der aktuellen Regelungen steht hier als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.
Kurzüberblick: Was gilt ab 19. März?
Einen detaillierten Überblick über die aktuellen Regelungen finden Sie nachstehend. Corona-Maßnahmen in Bayern – aktuelle RegelungenMaskenpflicht – bleibt über den 19. März hinaus bestehenDie FFP2-Maskenpflicht bleibt über den 19. März 2022 hinaus bestehen. Ausnahmen Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht
Kinder und Jugendliche Kinder bis zum sechsten Geburtstag müssen keine Maske tragen. Kinder zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen hingegen zumindest eine medizinische Maske tragen. Maskenpflicht am Arbeitsplatz Am Arbeitsplatz ist die medizinische Maske der Mindeststandard. Beschäftigte müssen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine medizinische Maske tragen. Kontaktbeschränkungen – entfallen ab 19. März
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