Ob Sie etwas mieten oder etwas pachten macht rechtlich einen entscheidenden Unterschied. Schauen wir uns die beiden Arten der Überlassung einmal genauer an.
Miet- oder Pachtverhältnisse werden in erster Linie bei gewerblichen Objekten bzw. Geschäftsräumen eingegangen, für Wohnraum gilt hingegen bis auf wenige Ausnahmen immer das Mietrecht. Bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie sich mit Ihrem Vertragspartner darüber einigen, ob es sich um ein Miet- oder Pachtverhältnis handelt, da an die jeweilige Vertragsart rechtliche Verpflichtungen geknüpft sind. Laut AGB fallen sowohl Miet- als auch Pachtverträge in die Kategorie Bestandsvertrag. Beide Vertragsarten stehen für „die Gebrauchsüberlassung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten gegen Entgelt auf gewisse Zeit“. Die weitere Unterscheidung liegt in der Art der Nutzung: Eine Pacht ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzen, verbunden mit einer Betriebspflicht. Man spricht hier von einem lebenden Unternehmen. Werden hingegen lediglich Geschäftsräumlichkeiten in Bestand gegeben, die als solche nur dem Gebrauch dienen können, liegt ein Mietvertrag vor. Ob es sich in Ihrem Fall um eine Miete oder eine Pacht handelt, macht rechtlich einen großen Unterschied. Denn: Allgemein bekannt ist, dass für Mieter das Mietrechtsgesetz und damit der Mieterschutz gilt. Das bedeutet, Sie genießen als Mieter einige gesetzlich gesicherte Vorzüge wie etwa:
Nicht so gut geschützt sind Sie hingegen als Pchter. Pachtverträge unterliegen dem ABGB und sind im Wesentlichen frei gestaltbar. Vertragliche Bestimmungen bieten demnach einen großen Spielraum. AutorIn: Veronika Kober
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Oft werden die Begriffe Miete und Pacht synonym verwendet, dabei gibt es einen wichtigen Unterschied: die Fruchtziehung. Bei der Miete ist diese ausgeschlossen, bei der Pacht hingegen inklusive. Erfahren Sie im folgenden Artikel mehr über diesen Begriff und weitere Unterschiede zwischen Miete und Pacht.
Viele denken, der Unterschied zwischen Vermietung und Verpachtung würde an der Sache festgemacht – also, dass Grundstücke grundsätzlich verpachtet und Räume immer vermietet werden. Das ist jedoch falsch. Denn auch Grundstücke können vermietet und Räume verpachtet werden. Die Nutzung macht den Unterschied: Sowohl beim Miet- als auch beim Pachtvertrag wird eine Gebrauchsüberlassung vereinbart, allerdings erlaubt der Pachtvertrag dem Pächter zusätzlich den „Genuss der Früchte“ – auch Fruchtgenuss oder Fruchtziehung genannt. In Paragraf 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht dazu:
Im Mietvertrag ist der Fruchtgenuss hingegen nicht enthalten. Hierzu der Paragraf 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
Das Wort Fruchtgenuss oder Fruchtziehung kommt im deutschen Recht nicht direkt vor. Stattdessen wird vom Genuss der Früchte (§ 581 BGB) oder von Nießbrauch (§§ 1030 BGB ff.) geschrieben. Nießbrauch stammt allerdings vom lateinischen Begriff „usus fructus“ ab und kann mit Fruchtgenuss oder Fruchtziehung übersetzt werden. Ein Nießbraucher darf eine Immobilie dementsprechend fruchtbringend nutzen. Dabei kann das Wort Frucht etwas in die Irre führen, denn damit ist nicht ausschließlich Obst gemeint. Vielmehr darf der Nießbrauchberechtigte verschiedene Erträge aus dem Grundstück ziehen. Dazu zählen neben landwirtschaftlichen Erzeugnissen beispielsweise auch abgebaute Rohstoffe und Miet- sowie Pachtzahlungen.
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Wichtiges zum Pachtzins
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