Welche vorteile habe ich mit einem schwerbehindertenausweis 70

Sie können den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kostenlos nutzen, wenn Sie in Ihrer Bewegungsmöglichkeit eingeschränkt sind und daher einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen tragen:

  • H (Hilflosigkeit)

Folgende Merkzeichen können mit einer Eigenbeteiligung (91 Euro jährlich/46 Euro halbjährlich) Bus und Bahn in Deutschland nutzen:

  • G (Gehbehinderung)

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Zusätzlich benötigen Sie:

Eine gültige Wertmarke

Möchten Sie mehr zu den einzelnen Merkzeichen erfahren? Dann finden Sie auf unserer Website weitere Informationen:

Stellen Sie hierfür einen Antrag bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt. Es prüft, ob Sie einen Schwerbehindertenausweis bekommen und welche Merkzeichen Sie aufgrund Ihrer Behinderung erhalten.

Wenn Sie Bus und Bahn kostenlos nutzen dürfen, ist der Ausweis grün-orange eingefärbt.

Um den ÖPNV nutzen zu können, benötigen Sie neben dem Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer aufgedruckten Wertmarke. Führen Sie beides immer mit sich, wenn Sie mit Bus oder Bahn fahren. Die Wertmarke erhalten Sie für 91 Euro im Jahr (46 Euro je Halbjahr) beim Versorgungsamt, das zuvor auch Ihren Ausweis ausgestellt hat.

Folgende Gruppen zahlen keine Eigenbeteiligung:

  • Einkommensschwache Menschen

    Hierzu zählen Sie, wenn Sie Grundsicherung erhalten oder Kinder-/Jugendhilfe bekommen.

  • Asylbewerber

  • Schwerkriegsbeschädigte

  • Entschädigungs- und versorgungsberechtigte Personen (Merkzeichen „VB“ oder „EB“)

  • Blinde (Merkzeichen „Bl“) oder hilflose Menschen (Merkzeichen „H“)

Tipp:

Sie können die Wertmarke wieder umtauschen, wenn jene noch mindestens sechs Monate gültig ist. Dann erhalten Sie die Hälfte des Kaufpreises vom Versorgungsamt erstattet.

Falls Sie unsicher sind, ob Sie sich mit einer Wertmarke an den Kosten beteiligen müssen, benutzen Sie einfach den folgenden Fragebogen, um Klarheit zu bekommen:

Mit dem Schwerbehindertenausweis und einer gültigen Wertmarke können Sie bundesweit diese Busse und Bahnen kostenfrei im Nahverkehr nehmen:

  • Straßenbahnen
  • Busse
  • Stadtbahnen
  • U-Bahnen
  • S-Bahnen
  • Nahverkehrszüge von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Bahn
    Hierzu zählen zum Beispiel Regionalbahnen sowie Regional- und Interregioexpresse.
  • Fähren im Orts- und Nahbereich

Die aufgeführten Anbieter sind verpflichtet, Sie jederzeit unentgeltlich mitzunehmen – und zwar samt Ihres Reisegepäcks, zu dem Ihr Rollstuhl oder andere Hilfsmittel gehören können. Auch der Führhund blinder Reisegäste reist kostenlos mit.

Wichtig:

Fernverkehrszüge, wie zum Beispiel der ICE oder der IC, sowie Angebote von privaten Unternehmen können schwerbehinderte Menschen nicht kostenlos nutzen.

Günstiger im Fernverkehr

Ab einem Grad der Behinderung von 70 erhalten Sie auch im Fernverkehr Vergünstigungen: Die Deutsche Bahn AG bietet die BahnCard 25 und BahnCard 50 für schwerbehinderte Menschen zu besonderen Tarifen an.

Auf der Seite der Deutschen Bahn erfahren Sie mehr:

  • BahnCard günstiger erwerben

Sie wollen mehr über die kostenlose Beförderung im ÖPNV erfahren? Unsere Website bietet Ihnen einen umfassen Überblick.

Mehr zur unentgeltlichen Beförderung

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Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung. Davon ist auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere zu Fuß in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.

2. Voraussetzungen

Ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen:

  • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
  • Behinderungen an den Beinen, wenn diese sich besonders schwer auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40.
  • Schwere innere Leiden, wenn dadurch die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, z.B. bei schweren Herzschäden oder dauernden Einschränkungen der Lungenfunktion, oder bei schwer beeinträchtigter Leistungsfähigkeit, z.B. chronischer Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie.
  • Sehbehinderungen mit einem GdB von mindestens 70 oder Sehbehinderungen mit einem GdB von 50 oder 60 und weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder geistige Behinderung.
  • Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit weiteren erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion, z.B. hochgradige Sehbehinderung oder geistige Behinderung.
  • Geistige Behinderung mit einem GdB von 100.

Das Merkzeichen G kann auch erteilt werden bei:

  • Hirnorganischen Anfällen, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen.
  • Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Näheres unter Diabetes > Schwerbehinderung.
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit, z.B. bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90 (nur in seltenen Ausnahmefällen auch bei niedrigerem GdB).

Das Merkzeichen G ist auch bei Säuglingen und Kleinkindern möglich. Für die Beurteilung gelten dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen.

3. Vergünstigungen

Mit dem Merkzeichen G sind folgende Nachteilsausgleiche möglich:

Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen unter Merkzeichen.

Mit Klick auf Merkzeichentabelle erhalten Sie einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

4. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

Merkzeichen

Merkzeichen aG

Grad der Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 1 SGB IX, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil D, Nr. 1)

Wenn das Versorgungsamt einen „Grad der Behinderung“ (GdB) von mindestens 50 bei Ihnen feststellt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, der Ihnen täglichen Leben einige Nachteilsausgleiche bietet.

Je nach Art und Schwere der Behinderung können Ihnen zusätzlich einige Merkzeichen zuerkannt werden, die als einzelne Buchstaben oder als Buchstaben-Kombination auf den Ausweis gedruckt sind: Beispielsweise „Merkzeichen H“ für hilflos oder „Merkzeichen Bl“ für blind. Hilflose oder besonders sehbehinderte Menschen erhalten häufig noch ein zusätzliches Merkzeichen, nämlich „Merkzeichen B“, denn sie benötigen aufgrund Ihrer Behinderung eine ständige Begleitung.

An diesem Beispiel lässt sich gut ablesen, welche Vorzüge die entsprechenden Merkzeichen mit  sich bringen können: So haben Betroffene mit dem „Merkzeichen B“ in der Regel ein Recht auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Hierzu zählen Busse, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und die Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn deutschlandweit. Häufig gilt die unentgeltliche Beförderung auch für den innerdeutschen Flugverkehr. Aber nicht nur der schwerbehinderte Mensch selbst, sondern auch die jeweilige Begleitperson darf unentgeltlich reisen. Diese Regelung gilt sogar in vielen europäischen Staaten.

Fragen zu den verschiedenen Merkzeichen?

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung erhalten je nach Art der Behinderung, gemäß dem GdB und den Merkzeichen auch steuerliche Vorteile: Mit „H“ oder „Bl“ erhalten Sie einen Pauschbetrag von 3.700 Euro. Pauschbetrag bedeutet, dass weniger Einkommens-Steuer bezahlt werden muss. Das betrifft auch Eltern von Kindern mit Behinderung. Der Pauschbetrag darf sogar rückwirkend in Anspruch genommen werden, sofern die Behinderung rückwirkend festgestellt wird. Dafür muss das Versorgungsamt bescheinigen, zu welchem Zeitpunkt die Behinderung eingetreten ist. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, zu viel gezahlte Steuern zurückzuerstatten.

Beachten Sie, dass Personen, die von der Pflegeversicherung in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft wurden, stets das „Merkzeichen H“ erhalten. Die Pflege einer hilflosen oder schwerst-pflegebedürftigen Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Betroffenen kann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden: Entweder die tatsächlichen Kosten (nach Abzug der zumutbaren Belastung) oder ein Pflegepauschalbetrag von 924 Euro.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Außergewöhnliche Belastungen ganz unterschiedlicher Art werden über den Frei- oder Pauschbetrag hinaus steuerlich berücksichtigt. Dazu zählen etwa: Besuchsfahrten zu einem Kind mit Behinderung im Krankenhaus. Außerdem: Kosten für eine Privatschule. Das Schulgeld gilt als außergewöhnliche Belastung, wenn ein Kind mit Behinderung nicht auf eine öffentliche Schule gehen kann. Barrierefreie Umbauten in der Wohnung oder im Haus – zum Beispiel breitere Türen, ein barrierefreies Badezimmer oder ein Fahrstuhl. Wenn Sie das „Merkzeichen G“ für gehbehindert zuerkannt bekommen haben, sind Fahrtkosten zur Arbeit absetzbar. Behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem „Grad der Behinderung“ ab 70 können überdies steuerlich geltend gemacht werden.

Wer das „Merkzeichen RF“ auf seinem Schwerbehindertenausweis vermerkt hat, erhält damit sowohl einen Anspruch auf eine Rundfunkbeitragsermäßigung wie auch auf eine Telefongebührenermäßigung bei der Deutschen Telekom. Von diesem finanziellen Vorteil profitieren Personen, die einen „Grad der Be­hinderung“ (GdB) von 80 und höher haben und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal­tungen nicht teilnehmen können. Weil sie Haus oder Wohnung selbst unter Einsatz von Hilfsmitteln oder fremder Hilfe nicht mehr verlassen können. Zu diesem Kreis zählen auch Menschen, die blind sind oder wesentlich seh­behindert, und aufgrund dieser schweren Sehschwäche über einen GdB von wenigstens 60 verfügen.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Selbst wenn Sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ohne Merkzeichen sind, eröffnen sich für Sie diverse Vorteile. Das gilt vor allem, wenn Sie in einem festen Angestellten-Verhältnis sind:

  • So können Sie zwei Jahre früher in Altersrente gehen. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass Sie mindestens 35 Jahre lang in die gesetzliche Altersversicherung eingezahlt haben und 65 Jahre alt sind. Es besteht zuweilen die Möglichkeit, dass Sie noch früher in Pension gehen, doch dann bekommen Sie weniger Rente ausbezahlt.
  • Als schwerbehinderter Mensch genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Hat Ihr Arbeitgeber nämlich vor, Sie zu entlassen, muss er hierfür zunächst einen Antrag beim Integrationsamt stellen. Das Amt prüft dann, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung sein könnte. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, lehnt das Integrationsamt die Kündigung ab. Sollte es im Betrieb eine Schwerbehinderten-Vertretung geben, dann muss diese über die Kündigung ebenfalls informiert sein. Ohne Einbeziehung der Schwerbehinderten-Vertretung ist die Kündigung unwirksam.

Der besondere Kündigungsschutz gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Mitarbeiters gewusst hat. Und er bezieht sich auch auf behinderte Menschen, die nur einen GdB von 30 haben, aber Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Beachten Sie: Eine solche Gleichstellung erfolgt nicht durch das Versorgungsamt, sondern muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Umgekehrt bietet das Integrationsamt dem Arbeitgeber auch Hilfe an: So erhält er zum Beispiel finanzielle Unterstützung für den behindertengerechten Umbau eines Arbeitsplatzes.

  • Ab einem „Grad der Behinderung“ von 50 haben Sie auch Vorteile, was Zusatzurlaub betrifft: Ihnen stehen fünf zusätzliche Tage bezahlter Urlaub pro Jahr zu. Allerdings nur bei einer 5-Tage-Woche. Diese Regelung gilt für Gleichgestellte mit einem GdB unter 50 jedoch nicht.
  • Für schwerbehinderte Kinder erhalten die Eltern oder sorgeberechtigte Personen auch nach dem 25. Lebensjahr weiterhin Kindergeld. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und außerdem, dass das Kind nicht selber seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Das Kindergeld wird aber dem Kind selber nicht ausgezahlt, sondern nur den Eltern.
  • Ab einem „Grad der Behinderung“ von 50 variiert die Höhe des Pauschbetrags zwischen 720 Euro und 1.420 Euro – die hohe Summe wird Ihnen erst bei einem GdB von 90 bis 100 zugestanden.

Welche Vorteile bietet ein Schwerbehindertenausweis? Gerne erläutern wir Ihnen wie eine professionelle Unterstützung mit Dr. Weigl & Partner im Detail aussehen würde.