Was heisst das die klage kostenpflichtig anzuweisen

Was heisst das die klage kostenpflichtig anzuweisen

Klage (© VRD - stock.adobe.com)

Bei einer zivilrechtlichen Klage handelt es sich um eine Prozesshandlung, mit der eine Person (der Kläger) von einem Gericht Rechtsschutz gegen eine andere Person (Beklagter) begehrt. Sie wird vom Gericht als unzulässig abgewiesen, wenn die notwenigen Klagevoraussetzungen nicht gegeben sind, etwa bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der in der Sache unterlegenen Partei zu tragen, der Kläger hat bei Klageerhebung aber einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Die Zivilprozessordnung [ZPO] kennt zwar eine Vielzahl von Regelungen, die die Klage betreffen, sei es etwa zu ihrer Zulässigkeit, ihrem Inhalt oder zu den mit ihr verbundenen Kosten. Die Klage ist jedoch unmittelbarer Ausdruck des in der ZPO nicht ausdrücklich genannten, aber im gesamten Zivilprozess stets geltenden Dispositionsgrundsatzes (Verfügungsgrundsatz). Danach sind die Parteien die Herren des Verfahrens. Demnach hängt es bei diesem prozessualen Gegenstück zur Privatautonomie von ihnen ab, ob es durch eine Klage zu einem Prozess kommt, in welchem Umfang das sich daran anschließende Verfahren zustande kommt und wie lange das Verfahren andauert. Ergänzt wird dies durch den Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz), bei dem es sich ebenso um ein prozessuales Korrelat der Privatautonomie handelt. Dieser besagt, dass es grundsätzlich Sache der Parteien ist, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die die Grundlage der späteren Entscheidungsfindung bilden sollen. Dabei sind die Parteien jedoch stets zur Wahrheit verpflichtet (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO). Der Dispositionsgrundsatz und der Verhandlungsgrundsatz werden unter dem Begriff der Parteiherrschaft zusammengefasst.

Durch die Einreichung der Klage bei Gericht wird die Streitsache zunächst „anhängig“. Erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten wird die Streitsache „rechtshängig“ (vgl. § 261 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit hat verschiedene prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen. Prozessual besteht zunächst der Einwand der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach derselbe Streitgegenstand bei Rechtshängigkeit bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden kann. Ferner bleibt gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts stets erhalten, selbst wenn sich die Umstände ändern (perpetuatio fori). Schließlich ist eine Klageänderung nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. §§ 263, 264 ZPO). Materiell-rechtlich tritt eine Hemmung der Verjährung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie eine Verschärfung der Haftung ein.

Juraforum.de-Tipp: Unter bestimmten Umständen kann die Hemmung der Verjährung aber auch bereits mit Anhängigkeit eintreten, also mit Einreichung der Klage (vgl. § 167 ZPO).

Anwaltszwang?

Im Zivilprozess herrscht nur bei Verfahren vor dem Landgericht [LG] oder dem Oberlandesgericht [OLG] ein Anwaltszwang (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO zum sogenannten Anwaltsprozess). Bei Verfahren vor dem Amtsgericht [AG] ist ein Rechtswalt also nicht zwingend erforderlich, aber möglich.

Ist ein Rechtsanwalt mandatiert, so bedarf er zum Tätigwerden nach § 80 ZPO einer Prozessvollmacht mit dem Umfang des § 81 ZPO. Eines Nachweises dieser Vollmacht bedarf es jedoch nach § 88 ZPO nur auf Rüge des Gegners.

Juraforum.de-Tipp: Ein mandatierter Anwalt darf sich bei amtsgerichtlichen Verfahren seines Rechtsreferendars bedienen, das heißt anstelle des Rechtsanwalts darf sein Referendar – auch ohne anwaltliche Beaufsichtigung – vor dem Gericht auftreten (vgl. § 157 ZPO).

Klage einreichen / erheben – Ablauf

Die Klageschrift kann entweder schriftlich oder per Fax, Telegramm oder Fernschreiben beim Gericht eingereicht werden. Alternativ besteht nunmehr die Möglichkeit, die Klageschrift auch als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO bei Gericht einzureichen. Die Erhebung der Klage erfolgt allerdings erst durch Zustellung des Schriftsatzes beim Beklagten (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO).

Ist die Klage eingereicht worden, prüft das Gericht dennoch zunächst von Amts wegen (ex officio), ob sie zulässig ist, also ob die Klagevoraussetzungen vorliegen. Erst dann erfolgt die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (vgl. § 271 Abs. 1 ZPO), gemeinsam mit der gerichtlichen Festlegung, ob zunächst ein früher erster Termin anberaumt (vgl. § 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt werden soll (vgl. § 276 ZPO).

Zulässigkeit einer Klage und Klagevoraussetzungen

Prozessvoraussetzungen sind von Amts wegen zu beachten und dabei grundsätzlich in jeder Lage des Rechtsstreits. Daher können sie im Einzelfall bereits die Zustellung der Klage (sog. echte Prozessvoraussetzungen) hindern; regelmäßig hindern sie aber nur ein Urteil in der Sache (sog. unechte Prozessvoraussetzungen; dogmatisch richtiger: Sachurteilsvoraussetzungen). Grundlage ist das von den Parteien vorgebrachte Material; kann das Gericht keine feste Überzeugung bilden, so wird die Klage (als unzulässig) abgewiesen.

Juraforum.de-Tipp: Prozesshindernisse hingegen werden nur auf Rüge berücksichtigt (vgl. § 296 Abs. 3 ZPO) und führen zur Abweisung der Klage als unzulässig durch Prozessurteil, wenn sie nicht bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung behoben werden.

Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen

Sinnlogisch muss für einen Prozess vor einem deutschen Gericht zunächst die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] gegeben sein. Ferner muss der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet sein. Dies ist stets der Fall für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie für Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Schließlich muss das jeweilige Gericht für den konkreten Rechtsstreit auch sachlich und örtlich zuständig sein. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem GVG; für die Amtsgerichte nach den §§ 23 ff. GVG, für die Landgerichte nach den §§ 71, 72 GVG, für die Oberlandesgerichte nach §§ 118, 119 GVG und für den Bundesgerichtshof [BGH] nach § 133 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ist hingegen in der ZPO geregelt. Dabei ist zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO, dem besonderen Gerichtsstand – im Wesentlichen – nach den §§ 20 ff. ZPO und dem ausschließlichen Gerichtsstand zu unterscheiden.

Juraforum.de-Tipp: Nach § 35 ZPO hat der Kläger bei mehreren Gerichtsständen ein Wahlrecht. Er darf dann also frei wählen, bei welchem örtlich zuständigen Gericht er die Klage erheben möchte.

Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

Zu nennen sind hier zunächst die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), die Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO) sowie die Prozessführungsbefugnis, also die Befugnis, den Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen.

Schließlich fällt auch die Postulationsfähigkeit, also die Frage nach dem Anwaltszwang hierunter (siehe oben). Ein Beklagter wird deshalb bei Zustellung der Klage seitens des Gerichts dazu aufgefordert, in einem Anwaltsprozess einen Anwalt zu mandatieren.

Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen

Es bedarf zunächst einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, zu der auch die richtige Klageart zählt. Zu unterscheiden sind dabei insbesondere Leistungsklage, Feststellungsklage (§ 256 ZPO), Gestaltungsklage, Widerklage (vgl. § 33 ZPO) und die Klage im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO).

Daneben müssen die Anforderungen des § 253 ZPO an die Klageschrift erfüllt sein. Demnach müssen Klageart und Umfang des Begehrens gut erkennbar sowie der Muss-Inhalt des § 253 Abs. 2 ZPO gegeben sein. Demgegenüber sind der Soll-Inhalt des § 253 Abs. 3 und 4 sowie des § 130 ZPO und der Kann-Inhalt des § 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO – mit Ausnahme der Unterschrift – nicht zwingend, weshalb ein Verstoß hiergegen auch nicht zur Prozessabweisung führt.

Schließlich dürfen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und keine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache (§ 322 ZPO), wohl aber ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis beim Kläger gegeben sein.

Klageschrift

Ein Muster einer Klageschrift finden Sie hier unter IV.

Zustellung der Klage an den Beklagten

Während § 271 ZPO die unverzügliche Zustellung der Klage an den Beklagten normiert, ist in § 166 ZPO eine Legaldefinition von Zustellung zu finden. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich zwar durch Übergabe an den Beklagten (§ 177 ZPO), es ist jedoch auch eine Ersatzzustellung nach Maßgabe der §§ 178 ff. ZPO möglich. Die Zustellung an einen Vertreter richtet sich hingegen nach den §§ 170 ff. ZPO.

Juraforum.de-Tipp: Der Nachweis der Zustellung erfolgt gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zustellungsurkunde.

Eine pauschale Antwort kann hier nicht gegeben werden, da sich dies stark an der Auslastung des jeweiligen Gerichts sowie an dem Umfang des Prozesses im Einzelfall richtet. Zwar muss das Gericht grundsätzlich das Beschleunigungsgebot der ZPO beachten, dennoch liegt die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer bei rund einem Jahr. Bei einem nicht ausgelasteten Gericht kann die Zustellung der Klage beim Beklagten bereits zwischen drei und vier Wochen dauern, also vom Zeitpunkt der Einzahlung des Vorschusses bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde. Daraufhin folgt regelmäßig binnen eines Monats eine Klageerwiderung, worauf mit einer sogenannten Replik reagiert werden kann. Erst nach dem wechselseitigen Schriftverkehr kommt es zu einem frühen ersten Termin oder einer Hauptverhandlung.

Kosten

Die Kosten eines Rechtsstreits umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten sind dabei die Gerichtsgebühren (vgl. §§ 34 ff. des Gerichtskostengesetzes [GKG] sowie die Auslagen des Gerichts etwa für Zeugen und Sachverständige. Die außergerichtlichen Kosten umfassen demgegenüber die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG], mithin eine Verfahrensgebühr, eine Termingebühr, eine Pauschale sowie die Mehrwertsteuer. Etwaige Auslagen der Parteien zählen ebenso zu den außergerichtlichen Kosten.

Juraforum.de-Tipp: In den jeweiligen Gesetzen finden sich sogenannte Streitwerttabellen, aus denen sich ergibt, welche Kosten zu erwarten sind.

Die Kosten trägt gemäß § 91 ZPO die Partei, die in dem Rechtsstreit unterliegt. § 92 ZPO regelt hingegen den Fall des teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. In diesen Fällen werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien geteilt. Dabei wird eine Quote ermittelt, zu wie viel Prozent jede Partei obsiegt hat beziehungsweise unterlegen war.

Juraforum.de-Tipp: Der Kläger hat bei Einreichung der Klage jedoch einen Kostenvorschuss der Gerichtskosten an das Gericht zu leisten. Ist er dazu nicht in der Lage besteht eventuell die Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe. Der Rechtsanwalt des Klägers ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Mandanten sowohl auf den Gerichtskostenvorschuss hinzuweisen als auch auf die zu erwartenden Anwaltskosten, genauso wie über die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Prozesshandlungen (auch Verfahrenshandlungen genannt) sind solche Handlungen, denen sich Parteien im Prozess bedienen um einen Erfolg auf prozessualem Gebiet herbeizuführen. Die Klageerhebung stellt eine solche Prozesshandlung dar. Es gibt aber auch prozessbeendigende Handlungen, wie die Klagerücknahme (§ 269 ZPO). Diese ist bis zur mündlichen Verhandlung einseitig möglich, danach nur mit Einwilligung des Beklagten. Durch die Klagerücknahme wird die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt, weshalb eine erneute Klage in derselben Sache jederzeit möglich ist. Allerdings trägt grundsätzlich der Kläger die soweit angefallenen Kosten.

Sinnvoller kann deshalb eine übereinstimmende beiderseitige Erledigt-Erklärung (§ 91a ZPO) sein. Hierbei ergeht keine rechtskräftige Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine Entscheidung über die Kosten durch Beschluss. Grundsätzlich ist aber auch eine einseitige Erledigt-Erklärung seitens des Klägers ausreichend.

Weitere prozessbeendigende Handlungen sind etwa der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das Anerkenntnis (§ 307 ZPO) und der Verzicht (§ 306 ZPO).

Juraforum.de-Tipp: Durch den Verzicht des eigenen Anspruchs seitens des Klägers wird eine erneute Geltendmachung dieses Anspruchs ausgeschlossen, weshalb die Klagerücknahme im Vergleich grundsätzlich sinnvoller ist.

Eine Klage wird abgewiesen, wenn sie unzulässig und / oder unbegründet ist. Sie ist unzulässig, wenn eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben ist (siehe oben). Es erfolgt sodann ein sogenanntes Prozessurteil. Sie ist unbegründet, wenn der Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers zunächst im Einzelnen, also substantiiert bestreitet, und der Kläger daraufhin – im Zuge der Grundsätze über die Beweislast – seine behaupteten Tatsachen nicht zu beweisen vermag. Es erfolgt sodann ein sogenanntes Sachurteil. In beiden Fällen ist der Kläger die unterliegende Partei, sodass sie gemäß § 91 ZPO ist Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (siehe oben).

Klage erhalten – was tun?

Zunächst einmal: Keine Panik.

Einer Klage geht grundsätzlich eine außergerichtliche Aufforderung voraus, sodass es sich bei der Klage eigentlich nicht um eine größere Überraschung handeln dürfte.

Juraforum.de-Tipp: Sollte der Klage keine außergerichtliche Aufforderung vorausgegangen und die Klage an sich begründet sein, so könnte an eine sofortige Anerkenntnis zu denken sein, was gemäß § 93 ZPO zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund der doch eher unnötigen Klage die Kosten dafür zu tragen hat.

Es ist stets ratsam, sich zunächst von einem Rechtsanwalt erstberaten zu lassen. Dieser kann auch bei einem kurzen Überblick grob die Erfolgschancen in der Sache bewerten. Im Falle von höheren Erfolgschancen ist unbedingt fristgerecht, also binnen 14 Tage, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Hierfür genügt bereits folgender Satz: „Ich zeige an, dass ich mich gegen die Klage verteidigen werde.“ Innerhalb einer weiteren Frist, regelmäßig ebenso von 14 Tagen, ist sodann eine Klageerwiderung erforderlich. In dieser sind sämtliche (nicht korrekt dargestellte) Tatsachen des Klägers zu bestreiten sowie entsprechende Beweise für die eigenen Tatsachenbehauptungen anzubieten.

In offensichtlich nicht erfolgsversprechenden Fällen wird der Rechtsanwalt des Beklagten diesen auch darauf hinzuweisen, dass es sinnvoller sei, Ansprüche anzuerkennen oder auf ein Versäumnisurteil hinzuwirken (insbesondere wenn sofortige Anerkenntnis nicht mehr möglich ist), da dies kostengünstiger ist, als das wenig erfolgsversprechende Verfahren weiter zu betreiben.

Juraforum.de-Tipp: Lesen Sie hier unseren Ratgeber zu den zu erwartenden Kosten einer Erstberatung sowie hier unseren Ratgeber mit Hinweisen, was bei der Erstberatung zu beachten ist.


Was heisst das die klage kostenpflichtig anzuweisen