© Zerbor - fotolia.com Unterweisung – unverzichtbar für jeden Betrieb | 11.08.2015 Gut informierte, qualifizierte Mitarbeiter können Gefahrenquellen erkennen und Risiken realistisch einschätzen. Deswegen ist die Unterweisung der Mitarbeiter so extrem wichtig. Aber wer die Unterweisungen versäumt, hat im Falle eines Unfalls neben rechtlichen auch wirtschaftliche Konsequenzen zu befürchten. Gesetzliche Grundlage Die meisten Arbeitsunfälle haben ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten. Daher gilt es, Unfälle oder Störfälle zu vermeiden und beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen. Dem hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. SiFa oder Betriebsarzt) unterweisen zu lassen. Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:
Ziel der Unterweisungen Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit
Unterweisen bedeutet daher sowohl Hinweise zu geben, Informationen zu liefern, zu Belehren, Einzuweisen, als auch das Trainieren von Verhaltensweisen. Zeitpunkte von Unterweisungen Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung. Wann und wie oft Unterweisungen zu erfolgen haben ist in § 12 Abs. 1 ArbSchG wie folgt geregelt: "Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden." Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen. Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor. Eine Ausnahme enthält § 29 Abs. 2 JArbSchG. Dort versteht man unter dem Begriff „angemessene Zeitabstände" eine mindestens halbjährliche Wiederholung der Unterweisungen. Arten der Unterweisung Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (Wiederholungsunterweisung, § 12 ArbSchG). Daneben existieren noch Anlassbezogene Unterweisungen (Besonderheiten außerhalb einer Normalsituation) und die Sonderunterweisungen wie bei beispielsweise einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Mögliche Unterweisungsthemen Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:
Durchführung der Unterweisung Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber, die SiFa oder den Betriebsarzt. Die Gefahreninformation findet meist anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterweisende das Vermittelte auch intellektuell und sprachlich verstanden hat. Ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren. Der Unterweisende soll zudem lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung bezieht daher
Dokumentation Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Beweissicherung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung und eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen. Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird. Unterweisung direktGeschieht in Ihrem Unternehmen ein Unfall, prüfen Behörden zunächst, ob Sie Ihre Mitarbeiter unterwiesen haben. Dabei müssen Sie die Unterweisung bei jedem Mitarbeiter neu durchführen und dann mindestens einmal jährlich wiederholen. Sparen Sie sich viel Aufwand und gehen Sie einfach mit „Unterweisung direkt“ auf Nummer sicher. >> mehr Informationen Dies Video kann in Ihrem Browser nicht wiedergegeben werden.
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