In welchem Zeitabstand ist die Sicherheitsunterweisung mindestens zu wiederholen?

In welchem Zeitabstand ist die Sicherheitsunterweisung mindestens zu wiederholen?

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Unterweisung – unverzichtbar für jeden Betrieb | 11.08.2015

Gut informierte, qualifizierte Mitarbeiter können Gefahrenquellen erkennen und Risiken realistisch einschätzen. Deswegen ist die Unterweisung der Mitarbeiter so extrem wichtig. Aber wer die Unterweisungen versäumt, hat im Falle eines Unfalls neben rechtlichen auch wirtschaftliche Konsequenzen zu befürchten.

Gesetzliche Grundlage

Die meisten Arbeitsunfälle haben ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten. Daher gilt es, Unfälle oder Störfälle zu vermeiden und beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.

Dem hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. SiFa oder Betriebsarzt) unterweisen zu lassen.

Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Abeiten
  • § 4 DGUV Vorschrift 1
  • § 12 Abs. 2, 3 Biostoffverordnung
  • § 12 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 4 Lasthandhabungsverordnung
  • § 3 PSA-Benutzungsverordnung
  • § 14 Gefahrstoffverordnung
  • § 6 Störfallverordnung

Ziel der Unterweisungen

Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend der vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz,
  • die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten und
  • die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften).

Unterweisen bedeutet daher sowohl Hinweise zu geben, Informationen zu liefern, zu Belehren, Einzuweisen, als auch das Trainieren von Verhaltensweisen.

Zeitpunkte von Unterweisungen

Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

Wann und wie oft Unterweisungen zu erfolgen haben ist in § 12 Abs. 1 ArbSchG wie folgt geregelt:

"Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

Das Arbeitschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen.

Auch § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sieht die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und dann mindestens einmal jährlich wiederkehrend vor.

Eine Ausnahme enthält § 29 Abs. 2 JArbSchG. Dort versteht man unter dem Begriff „angemessene Zeitabstände" eine mindestens halbjährliche Wiederholung der Unterweisungen.

Arten der Unterweisung

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (Wiederholungsunterweisung, § 12 ArbSchG).

Daneben existieren noch Anlassbezogene Unterweisungen (Besonderheiten außerhalb einer Normalsituation) und die Sonderunterweisungen wie bei beispielsweise einem Wechsel des Arbeitsplatzes.

Mögliche Unterweisungsthemen

Klassischen Unterweisungsthemen sind z. B.:

  • Allgemeine Pflichten des Beschäftigten
  • Einsatz von Lastaufnahmemitteln
  • Führen von Baumaschinen
  • Ladungssicherung
  • Gefahrguttransport/Kleinmengenregelung
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Staplerfahrer
  • Arbeiten am Bau
  • Bildschirm- und Büroarbeitsplätze
  • Hygieneunterweisung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz
  • Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005 (bisher: BGR 117)
  • Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Durchführung der Unterweisung

Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber, die SiFa oder den Betriebsarzt.

Die Gefahreninformation findet meist anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterweisende das Vermittelte auch intellektuell und sprachlich verstanden hat. Ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

Der Unterweisende soll zudem lernpsychologische und arbeitspädagogische Erkenntnisse mit einbeziehen. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung bezieht daher

  • die Teilnehmer aktiv mit ein
  • findet am “Schauplatz der Gefahr” statt
  • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein
  • erklärte die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen
  • erläutert die gesetzlichen Grundlagen.

Dokumentation

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Beweissicherung vor. Diverse Spezialvorschriften hingegen fordern Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung und eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen.

Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und bis zur Wiederholungsunterweisung im Arbeitsschutzhandbuch aufbewahrt wird.

In welchem Zeitabstand ist die Sicherheitsunterweisung mindestens zu wiederholen?
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