Außergewöhnliche Belastungen
Seit Juni 2017 gilt aufgrund eines neuen BFH-Urteils für die Berechnung der zumutbaren Belastung ein neues mehrstufiges Berechnungsverfahren: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Stufengrenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Beispielsweise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt, und die ermittelten Beträge werden dann addiert (BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14).
Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro. Die Krankheitskosten betragen 5.000 Euro. Als außergewöhnliche Belastungen absetzbar: 5.000 Euro
insgesamt: 1.735,30 EuroSteuermindernd wirken sich aus: 5.000 Euro - 1.735 Euro = 3.265 Euro Vorteil gegenüber bisheriger Rechnung: 665 Euro Durch die stufenweise Berechnungsmethode ergibt sich - gegenüber bisheriger Rechtslage - insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung, die von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist. Im Ergebnis kann diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen. Die neue Regelung ist zwar für den Steuerzahler von deutlichem Vorteil, aber sie führt auch wieder zu einer Verkomplizierung bei der Berechnung. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert das neue BFH-Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14) - und zwar ab dem 1.6.2017 in allen noch offenen Steuerfällen. Die geänderte hat mittlerweile im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung gefunden und auch die Bescheide der früheren Jahre sind - soweit verfahrensrechtlich möglich - mittlerweile weitestgehend geändert worden. (2020): Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?
Feldhilfen Pflege- und Betreuungsleistungen Wenn Ihnen für Pflege- und Betreuungsleistungen Kosten entstanden sind, wählen Sie "ja" aus, um die Aufwendungen geltend zu machen. Die Aufwendungen für Ihre eigene Pflege und Betreuung oder die Pflege und Betreuung Ihres Partners oder eines nahen Angehörigen können Sie von der Steuer absetzen.
Wichtig: Pflege- und Betreuungskosten werden entweder nach § 35a EStG wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt. Sind Ihnen Kosten wegen einer Behinderung entstanden? Wählen Sie Ja, wenn Sie behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen wollen. Zu den behinderungsbedingten Aufwendungen zählen alle Kosten, die behinderten Menschen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen, z.B.
Pflege- und Betreuungsleistungen Pflege- und Betreuungsleistungen können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wurde die Erfassung im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen" zusammengefasst. Hilfsmittel Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Hilfsmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:
Heilmittel Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Heilmittel geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:
Pflegekosten Pflegekosten können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Sie eine hilflose Person unentgeltlich pflegen, können Sie den Pflegepauschbetrag über 924 Euro in Anspruch nehmen. Wenn Sie keine höheren Ausgaben haben als 924 Euro, ist das auch die beste Lösung für Sie. Sind Ihre Ausgaben höher, können anstatt des Pflegepauschbetrages die tatsächlichen Kosten als Pflegekosten geltend gemacht werden. Die Erfassung aller Aufwendungen erfolgt im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen > Pflege-/Betreuungsleistungen", so dass die Kosten auch der gepflegten Person zugeordnet werden können Pflegepauschbetrag Wählen Sie Ja, wenn Sie den Pflege-Pauschbetrag geltend machen wollen oder Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen im Jahr 2020 hatten. Wer ohne finanzielle Gegenleistung einen hilfsbedürftigen Angehörigen oder eine Person, zu der er ein enges persönliches Verhältnis hat, pflegt, kann den Pflegepauschbetrag (Pauschbeträge nach § 33b EStG) in seiner Steuererklärung beantragen. Für Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen ist ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen oder/und als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich. Wichtig: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur gewährt, wenn Sie eine Rechnung erhalten haben und diese per Überweisung bezahlt haben. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel Wählen Sie Ja, wenn Sie Krankheitskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen u.a.:
Kosten für Schwangerschaft und Entbindung Wählen Sie Ja, wenn Sie Kosten für Schwangerschaft und Entbindung geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:
Kurkosten Wählen Sie Ja, wenn Sie Kurkosten geltend machen wollen. Hierzu zählen u.a.:
Schäden an Wohnung und Hausrat Wählen Sie Ja, wenn Sie Schäden an Wohnung und Hausrat geltend machen wollen. Hierzu zählen insbesondere:
Bestattungskosten Wählen Sie Ja, wenn Sie Bestattungskosten geltend machen wollen. Hierunter fallen insbesondere:
Anlage Unterhalt (Unterhalt für bedürftige Personen) Wählen Sie Ja, wenn Sie Angaben zu einem Haushalt und zu den darin lebenden unterstützten Personen machen wollen. Geben Sie die geleisteten Unterhaltszahlungen pro Haushalt an. Machen Sie dann Angaben zu allen Personen, die Sie unterstützen und die im Jahr 2020 in diesem Haushalt gelebt haben - auch wenn diese gegenüber Ihnen nicht unterhaltsberechtigt sind. Ihre außergewöhnlichen Belastungen Summe der außergewöhnlichen Belastungen Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur die dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Wichtig: Im Urteil (VI R 75/14) vom 19.1.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die zumutbare Belastung entgegen der bisherigen Berechnungsmethode in einem mehrstufig gestaffelten Verfahren zu erfolgen hat. SteuerGo berechnet die zumutbare Belastung nach dem neuen Verfahren. Seit dem 2018 wendet auch die Finanzverwaltung die neue Berechnung an. So ermitteln Sie die zumutbare Belastung! Sonstige außergewöhnliche Belastungen Wählen Sie Ja, wenn Sie sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen. Hierunter fallen beispielsweise:
Die zumutbare Belastung Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur die dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Wichtig: Im Urteil (VI R 75/14) vom 19.1.2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die zumutbare Belastung entgegen der bisherigen Berechnungsmethode in einem mehrstufig gestaffelten Verfahren zu erfolgen hat. SteuerGo berechnet die zumutbare Belastung nach dem neuen Verfahren. Seit dem 2018 wendet auch die Finanzverwaltung die neue Berechnung an. So ermitteln Sie die zumutbare Belastung! |