Wo trage ich die freiwillige Rentenversicherung in der Steuererklärung ein?

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner sind inzwischen dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung stellt ihnen auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke "Anlage R" und "Anlage Vorsorgeaufwand zur Steuererklärung" helfen. Die Bescheinigungen enthalten alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen.

Rentenbeziehern, die schon einmal eine Rentenbezugsmitteilung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt haben, wird die Bescheinigung über die für das Kalenderjahr 2019 gemeldeten Daten automatisch zugesandt. Der Versand findet zwischen Mitte Januar und Ende Februar statt. Soweit eine Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt erstmalig benötigt wird, kann sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Steuerbescheinigung angefordert werden.

AW: Freiwillige Rentenbeiträge in der Anlage Vorsorgeaufwendung

In Zeile 4 kann es ja nicht hinein, da dort ausdrücklich nur Beträge lt. Nr. 23 der Lohnsteuerbescheinigung hineinkommen. Somit bleibt ja nur Zeile 6 übrig. Genau deswegen hat korsika auch recht, denn der Wert in Zeile 4 kann und wird mit dem Wert aus der Lohnsteuerbescheinigung abgeglichen und ggf. korrigiert, der Wert in Zeile 6 natürlich nicht.

Schönen Gruß Picard777

P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thread oder Beitrag:

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27.06.2019, 00:00 Uhr - 

2017 wurde mit dem Flexirentengesetz die Altersgrenze, ab der freiwillige Zahlungen in die Rentenkasse möglich sind, von 55 Jahren auf 50 Jahre gesenkt. Diese Möglichkeit findet immer mehr Zuspruch. Was sind die Vorteile?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ermittelt: 2015 wurden 24 Millionen Euro freiwillige Beitragszahlungen geleistet, 2018 bereits 207 Millionen Euro.

Warum lohnt sich die freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen?

Viele Arbeitnehmer möchten trotz aller Maßnahmen, die der Gesetzgeber in den letzten 15 Jahren gegen die Frühverrentung ergriffen hat, nach wie vor deutlich vor dem 65. und erst recht vor dem 67. Geburtstag in Rente gehen.

Wenn dies auch für Sie zutrifft, können Sie sich zwar für einen früheren Renteneintritt entscheiden – müssen dann aber beträchtliche Renteneinbußen hinnehmen: Um 0,3 % für jeden Monat vor Erreichen der regulären Altersgrenze wird die Rente dann gekürzt. Wer z.B. eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, muss Rentenabschläge von (0,3 % × 24 =) 7,2 % hinnehmen.

Durch den Rückkauf von Rentenabschlägen können Sie diese Einbußen zumindest in Grenzen halten. Und um nichts anderes geht es bei den freiwilligen Einzahlungen in die Rentenkasse.

Freiwillige Zahlungen sparen Steuern

Abgesehen davon, dass Sie dank Flexi-Rente durch die freiwilligen Zahlungen ohne Abschläge früher in Rente gehen können, ist der Rückkauf von Rentenabschlägen auch ein Steuersparmodell. Für 2018 können 86% der Einzahlungen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (2019: 88%). Der absetzbare Anteil der Beiträge steigt bis 2025 auf 100% an. Dabei ist jedoch der Höchstbetrag der steuerlich anerkennbaren Aufwendungen für gesetzliche und Rürup-Renten zu beachten. Dieser liegt für 2018 bei 23.712 € (für Alleinstehende, Verheiratete: 47.424 €).

Dieser Höchstbetrag ist für Arbeitnehmer wichtig, weil hierauf die kompletten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet werden. Ggf. können damit in einem Kalenderjahr »nur« ca. 10.000 € Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenkasse steuerlich geltend gemacht werden.

Langfristige Planung der Abschlagszahlungen möglich

Es ist natürlich weder sinnvoll noch realistisch, diesen Betrag auf einen Schlag zu zahlen. Und auch steuerlich gesehen dürfte es in der Regel günstiger sein, die Einzahlungen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Damit können jeweils die Steuerspitzen aufgefangen werden.

Ab dem Alter von 50 Jahren können Sie mit den Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen beginnen und so den Zahlungszeitraum strecken.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages können Sie einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnehmen. Diese erstellt die Deutsche Rentenversicherung, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente voraussichtlich erfüllen und erklären, dass Sie beabsichtigen, diese in Anspruch zu nehmen.

Und wenn Sie doch nicht früher in Rente gehen möchten?

Pläne können sich ändern. Nehmen wir an, Sie zahlen zunächst Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen und entscheiden sich später anders. Statt vorzeitig Rente zu beziehen, arbeiten Sie bis zum regulären Rentenalter weiter.

Das kann Ihnen niemand verbieten – und es schadet Ihnen auch nicht. Der eingezahlte Betrag dient dann nicht zum Ausgleich von Abschlägen, sondern erhöht Ihre reguläre Altersrente. Außerdem fällt Ihre Rente dann zusätzlich auch noch höher aus, weil Sie ja auch noch länger gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt haben.

Niemand kann Versicherten verbieten, die Rentenabschläge von vornherein nur auszugleichen, um die spätere Rente zu erhöhen! Dies ist eine völlig legale Methode, um als Pflichtversicherter freiwillige Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen.

Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorge

Feldhilfen

Sonstige Pflichtversicherungen

Wählen Sie Ja, wenn Sie

  • Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder
  • Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtungen oder
  • freiwillige Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung oder
  • Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Minijobs

entrichtet haben.

Als Landwirt leisten Sie Beiträge für landwirtschaftliche Alterskassen für sich, den Gatten und eventuell für mitarbeitende Familienmitglieder.

Für folgende Berufsgruppen existieren vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Basis-Rente (Rürup-Rente)

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte private Rentenversicherung entrichtet haben.

Die Basis-Rente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).

Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben. Auch die Beiträge zu folgenden Versicherungen können hier erfasst werden:

  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Schulunfähigkeitsversicherung.

Solche Beiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Wichtig: Geben Sie die Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. SteuerGo prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstbetrag bereits erreicht haben oder noch zusätzliche Beiträge geltend machen können.

Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht

Wählen Sie Ja, wenn Sie Beiträge zu einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht geleistet haben, die vor 2005 abgeschlossen wurde.

Hier können Sie auch Beiträge zu einer Versorgungs- oder Pensionskasse angeben, wenn die geleisteten Beiträge steuerpflichtig waren.

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung lt. Nr. 23 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung:
Den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 23.

Alle Angaben können Sie bei SteuerGo im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung lt. Nr. 22 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung: Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 22.

Alle Angaben können Sie bei SteuerGo im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von SteuerGo automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung

Tragen Sie hier Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, die geleistet wurden aufgrund

  • einer freiwilligen Versicherung,
  • einer Höherversicherung oder
  • einer Pflicht-Versicherung von Nichtarbeitnehmern.

Geben Sie nur Beiträge an, die Sie selbst getragen haben.

Beachten Sie: Beiträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie hier nicht nochmal erfassen.

Landwirtschaftlichen Alterskassen oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Geben Sie hier Versicherungsbeiträge an, die Sie geleistet haben

  • an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und
  • an landwirtschaftliche Alterskassen.

Für folgende Berufsgruppen existieren vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Geben Sie nur Beiträge an, die Sie selbst getragen haben.

Bitte beachten Sie: Beiträge, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, müssen Sie hier nicht nochmal erfassen.

Summe der Beiträge

Geben Sie die Beiträge an, die Sie in eine Rürup-Rentenversicherung geleistet haben. Die bezahlten Beiträge werden von Ihrer Versicherung bescheinigt.

Wichtig: Beiträge für eine Riester-Rente tragen Sie im Bereich "Riester-Rentenversicherung" ein.