Halten und Parken §12 bestimmt zudem, wo das Halten grundsätzlich unzulässig ist: an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und in scharfen Kurven ist das Halten verboten, da dadurch gefährliche Unfälle entstehen könnten. An Bushaltestellen ist das Parken verboten. Bahnübergänge mit Andreaskreuzen darf sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit genähert werden. 10 m vor Andreaskreuzen ist das Halten verboten, wenn es dadurch verdeckt wird. Innerorts besteht je 5 m – außerorts je 50 m – vor und hinter Andreaskreuzen ein Parkverbot. Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Halten und Parken auf dem Fußgängerüberweg und bis zu 5 m davor. Dies soll die Fußgänger schützen, damit sie besser gesehen werden. Hinter dem Zebrastrafen ist dies jedoch möglich. In unklaren Verkehrslagen ist kein sicheres Überholen gewährleistet. Einbahnstraßen können auch zweispurig sein. Generell ist hier das Überholen nicht verboten, dennoch sollte erhöhte Wachsamkeit geboten sein. Auf markierten Fahrstreifen mit Richtungspfeilen ist das Halten verboten. Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind dazu da, das Ein- und Ausfahren bei Autobahnen ohne Behinderungen zu ermöglichen. Außerorts gelten verschärfte Regeln: Hier gilt das Parkverbot 50 Meter vor und hinter dem Andreaskreuz. Auch das Halten auf einem Bahnübergang ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO verboten. Es ist grundsätzlich verboten, über Kanaldeckeln zu parken. ... Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, hat laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Grenze zum Parken überschritten. Das kurze Halten über einem Schachtdeckel sei nicht explizit verboten, erklärt der TÜV Nord. Auf schmalen Straßen muss auch die gegenüberliegende Seite von Grundstücksein- bzw. -ausfahrten freigehalten werden, damit diese benutzt werden können. An Taxenständen gilt grundsätzlich ein absolutes Haltverbot. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Es ist Autofahrern daher nicht gestattet, 10 m vor oder hinter einer Ampel zu halten oder zu parken. Der Mindestabstand soll sicherstellen, dass die Sicht nicht durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt wird. Innerorts gilt 5 Meter vor dem Andreaskreuz ein Parkverbot, außerorts ist das Parken 50 Meter vor dem Schild verboten. Über Schachtdeckeln ist das Parken verboten, um einen freien Zugang zu gewährleisten. Die kurze Fahrtunterbrechung durch das Halten ist hier jedoch nicht verboten. Hinter dem Zebrastreifen muss kein Sichtfeld freigehalten werden, darum ist hier das Halten nicht verboten. Die korrekte Antwort lautet: 10 Meter. Wird die Frage zum Mindestabstand zu einer Ampel falsch beantwortet, hat dies drei Fehlerpunkte zur Folge. 15 m Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. “ Parken Sie hinter diesem Haltestellenschild, müssen Sie 15 Meter Abstand halten. auf schmalen Straßen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten. vor abgesenkten Bordsteinen. vor und hinter Bahnübergängen mit Andreaskreuz (innerorts besteht im 5-Meter-Bereich, außerorts im 50-Meter-Bereich das Parkverbot) an Haltestellen (Verkehrszeichen 224) sowie 15 Meter davor und dahinter. Das Parken in Fahrtrichtung links ist in Einbahnstraßen erlaubt, da hier kein Gegenverkehr durch parkende Fahrzeuge behindert wird. Außerdem dürfen Sie auch dort links parken, wo rechts Schienen verlegt sind. § 12 StVO Abs. ... Wer gegen die StVO verstößt und entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite parkt, riskiert ein Bußgeld. Schlimmer noch: Werden durch das haltende oder parkende Fahrzeug Zufahrten blockiert oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden.