Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftssteuer ermittelt

Immobilie geerbt, was nun? Auf den Wert kommt es an

Wer eine Immobilie erbt, dem stellen sich auf einmal viele Fragen: Soll die Immobile verkauft, vermietet oder selbst nutzen werden? Wie wird die Erbschaft in einer Erbengemeinschaft aufgeteilt? Eine der wichtigsten Fragen aber ist sicherlich die nach dem Wert der Immobilie. Ist das geerbte Haus oder die Wohnung von hohem Wert? Oder muss in aufwändige Sanierungen investiert werden?

Nehmen die Erben die Bewertung der Immobilie selbst vor, führt dies meist zu groben Fehleinschätzungen und im schlimmsten Fall sogar zu großen finanziellen Verlusten. Um dies zu vermeiden, sollte unbedingt ein erfahrener Immobiliensachverständiger hinzugezogen werden, der den tatsächlichen Wert der Immobilie durch ein professionell erstelltes Gutachten errechnen kann.

Häufig kommt es vor, dass eine Immobilie nicht nur an einen, sondern an mehrere Erben übergeben werden soll. Eine Erbengemeinschaft muss dann erst einmal klären, was mit der geerbten Immobilie geschehen soll. Soll die Immobilie im gemeinsamen Besitz bleiben? Soll sie verkauft werden? Oder soll die Immobilie in den Besitz nur eines Erben übergehen und der zukünftige Alleineigentümer muss die anderen Erben auszahlen?

Die grundlegendste Voraussetzung, um eine sinnvolle Entscheidung zu all diesen Fragen überhaupt treffen zu können, ist es den Wert der Immobilie genau zu kennen. Denn nur dann ist klar, welcher Erlös sich mit dem Verkauf der Immobilie erzielen lässt, welcher Wertanteil jedem einzelnen dabei zusteht oder wie hoch der Betrag ist, den ein Erbe den anderen ausbezahlen muss, wenn er als Alleineigentümer für das Haus oder die Wohnung eingesetzt wird. Die Feststellung des Marktwertes einer Immobilie sollte dabei stets durch einen diplomierten Immobiliensachverständigen erfolgen, der den Wert fachkundig, korrekt und vor allem auch neutral ermittelt.

Immobilienbewertungen – Welche Arten von Gutachten sind üblich?

Wird eine Immobilie vererbt und soll diese in dem Zusammenhang bewertet werden, gibt es zwei Möglichkeiten: die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens oder eines Kurzgutachtens. Das sogenannte Verkehrswertgutachten listet alle Wertfaktoren einer Immobilie in sehr detaillierter Form auf, liefert ausführliche Begründungen für bestimmte Wertansätze und hat in der Regel einen Umfang von ca. 40 bis 60 Seiten. Ein Verkehrswertgutachten ist vor allem dann sinnvoll, wenn unter den Erben Uneinigkeit über den Wert einer Immobilie herrscht und rechtliche Auseinandersetzungen drohen. Dann kann detailliert und faktenbasiert belegt werden, welchen Marktwert die Immobilie tatsächlich hat.

Ein Kurzgutachten beinhaltet dagegen nur kurze Objektbeschreibungen und Erläuterungen zu bestimmten Wertfaktoren. Die Art von Immobiliengutachten ist dann sinnvoll, wenn unter den Erben grundsätzlich Einigkeit herrscht und der Wert einer Immobilie lediglich kurz und übersichtlich dargestellt werden soll. Ein Kurzgutachten hat dementsprechend nur einen Umfang von ca. 8 bis 12 Seiten und ist deswegen auch deutlich günstiger als ein Verkehrswertgutachten. Allerdings hat das Kurzgutachten keinerlei rechtliche Relevanz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Immobilienbewertung zur Berechnung der Erbschaftssteuer

Im Zuge der Erbschaft einer Immobilie erhebt das Finanzamt im Regelfall eine Erbschaftssteuer. Damit diese korrekt berechnet werden kann, muss dafür der Wert einer Immobilie bekannt sein. Das Finanzamt ermittelt den Wert anhand von Durchschnittszahlen von vergleichbaren Objekten in der Region. Da das Finanzamt die Immobilie aber nicht direkt vor Ort begutachtet, kann es passieren, dass der Wert und damit auch die Erbschaftssteuer zu hoch angesetzt werden.

Deswegen sollte der Erbe auch immer selbst bei einem qualifizierten Immobiliensachverständigen ein Wertgutachten in Auftrag geben und es dem Finanzamt vorlegen. Die Vorteile eines solchen Gutachtens: es wird auf Grundlage einer Vor-Ort-Besichtigung erstellt, erfasst statt Vergleichswerten die individuellen Wertfaktoren eines Objektes und bestimmt damit den Wert sehr genau und wertgerecht – und damit auch die Festsetzung der Höhe der Erbschaftsteuer.

Immobilienbewertungen als wichtige Entscheidungsgrundlage im Erbfall

Vermieten, verkaufen, selbst einziehen? Wer eine Immobilie erbt, braucht detaillierte Informationen rund um das Objekt, damit er entscheiden kann, was am besten damit geschehen soll – und zwar unabhängig von emotional geprägten Präferenzen, sondern ganz klar basierend auf Fakten und Zahlen. Denn ein Gutachten liefert nicht nur Angaben zum aktuellen Marktwert der Immobilie. Es macht auch Angaben zum allgemeinen Zustand der Bausubstanz, zum Zustand von Heiz- und Elektroanlagen, Keller und Dach.

Bedeutet: Anhand des Gutachtens kann gut abgeschätzt werden, welche großen oder kleinen Sanierungsarbeiten in naher Zukunft auf den Besitzer zukommen, welche Kosten dadurch entstehen – und damit verbunden auch, ob diese Investitionen getragen werden können oder ein Verkauf doch die bessere Alternative wäre.

Was bei der Erstellung eines Gutachtens auch berücksichtig wird, sind Einträge im Grundbuch der Immobilie. Besteht ein eingetragenes Nutzungsrecht für das Grundstück durch Dritte? Sind bestimmte Grundpfandrechte wie z.B. eine Hypothek eingetragen? Oder ist die Immobilie überhaupt schon abbezahlt? Auch diese Informationen im Gutachten liefern einem Erben oder einer Erbgemeinschaft wichtige Entscheidungsgrundlagen dafür, welchen Weg man mit einer geerbten Immobilie gehen möchte.

Start > Blogs > Erbschaftssteuer bei Immobilien: Wie wird sie berechnet und wer kann sie umgehen?

Verstirbt der Partner oder ein naher Verwandter, fällt in der Regel ein Erbe an. Jede Erbschaft, die in Deutschland auftritt, unterliegt der Steuerpflicht. Das betrifft auch diejenigen, die eine Immobilie erben. Jede Erbschaft muss deshalb innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Das Finanzamt nimmt daraufhin eine Immobilienbewertung vor und legt die Erbschaftssteuer für die Erben fest. Besonders, da es sich nicht um einen geldwerten Erwerb handelt, stellt sich die Frage, wie sich die Erbschaftssteuer für Immobilien berechnen lässt und wie man diese Steuerpflicht vielleicht umgehen kann.

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Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftssteuer ermittelt

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Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftssteuer ermittelt
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Wie wird der Wert einer Immobilie für die Erbschaftssteuer ermittelt

Auf Immobilien aus einem Erbe muss erst dann Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn der Verkehrswert der Immobilie den für den Erben festgesetzten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Erbe und Erblasser zueinander standen und welche Steuerklasse für die Berechnung der Erbschaftssteuer entsprechend vorgenommen wurde. Dabei gilt: Je entfernter die Verwandtschaft zwischen Erbe und Verstorbenem reichte, desto höher ist auch die Steuerlast, die auf das Erbe entfällt. Bedeutet ganz konkret: Kinder und Partner von Verstorbenen zahlen weniger Erbschaftssteuern als Nichten, Neffen oder übrige Erben.

Die rechtliche Grundlage für die Versteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Die Höhe der Summe, auf welche die Erbschaftssteuer entfällt, wird anhand des Verkehrswertes der Immobilie festgelegt. Diese wird, anders als bei einer Immobilienbewertung bei einem Verkauf, nach einem standardisierten Verfahren ermittelt. Es findet keine Vor-Ort-Begehung statt, sondern es wird der sogenannte „gemeine Wert“ für die Immobilie ermittelt. Lage, Zustand und Ausstattung des Hauses oder der Wohnung werden also nicht berücksichtigt.

Die Grundlage für die Erbschaftssteuer für eine Immobilie ist der Verkehrswert derselben. Dieser Wert wird angelegt, um anfallende Freibeträge abzuziehen. Liegt der Marktwert der Immobilie innerhalb des geltenden Freibetrags, ist keinerlei Erbschaftssteuer mehr zu zahlen. Liegt der Verkehrswert der Immobilie über dem für den Erben geltenden Freibetrag, muss auf die oberhalb des Freibetrags liegende Summe Erbschaftssteuer entrichtet werden. Der Prozentsatz für die anfallende Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser.

Der Verkehrswert ist der Preis einer Immobilie, der zum ermittelten Zeitpunkt bei der derzeitigen Marktlage für das Haus oder die Wohnung erzielt werden könnte. Der Verkehrswert wird in §194 Baugesetzbuch (BauGB) definiert. Für gewöhnlich gibt es drei Verfahren für die Immobilienbewertung: Das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragsverfahren. In der Regel werden mindestens zwei dieser Verfahren miteinander kombiniert, um den Verkehrswert zu ermitteln.

Der Sachwert einer Immobilie bildet die Kosten eines Neubaus der Immobilie unter den gleichen Voraussetzungen am gleichen Ort ab. Der Verkehrswert ist hingegen der aktuelle Marktwert des Hauses oder der Wohnung. Der Verkehrswert kann unter anderem über den Sachwert des Gebäudes ermittelt werden. Deshalb wird die Erbschaftssteuer immer anhand des Verkehrswertes festgelegt.

Eine Ausnahme in der Berechnung gilt für vermietete Immobilien. Gemäß §13d ErbStG werden nur 90 Prozent des Verkehrswertes der vermieteten Immobilie für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen.

Die Grundlage für die Erbschaftssteuer für eine Immobilie ist der Verkehrswert derselben. Dieser Wert wird angelegt, um anfallende Freibeträge abzuziehen. Liegt der Marktwert der Immobilie innerhalb des geltenden Freibetrags, ist keinerlei Erbschaftssteuer mehr zu zahlen. Liegt der Verkehrswert der Immobilie über dem für den Erben geltenden Freibetrag, muss auf die oberhalb des Freibetrags liegende Summe Erbschaftssteuer entrichtet werden. Der Prozentsatz für die anfallende Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser.

Der Verkehrswert ist der Preis einer Immobilie, der zum ermittelten Zeitpunkt bei der derzeitigen Marktlage für das Haus oder die Wohnung erzielt werden könnte. Der Verkehrswert wird in §194 Baugesetzbuch (BauGB) definiert. Für gewöhnlich gibt es drei Verfahren für die Immobilienbewertung: Das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragsverfahren. In der Regel werden mindestens zwei dieser Verfahren miteinander kombiniert, um den Verkehrswert zu ermitteln.

Der Sachwert einer Immobilie bildet die Kosten eines Neubaus der Immobilie unter den gleichen Voraussetzungen am gleichen Ort ab. Der Verkehrswert ist hingegen der aktuelle Marktwert des Hauses oder der Wohnung. Der Verkehrswert kann unter anderem über den Sachwert des Gebäudes ermittelt werden. Deshalb wird die Erbschaftssteuer immer anhand des Verkehrswertes festgelegt.

Eine Ausnahme in der Berechnung gilt für vermietete Immobilien. Gemäß §13d ErbStG werden nur 90 Prozent des Verkehrswertes der vermieteten Immobilie für die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen.

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