Show Viele Arbeitnehmer sind mittlerweile auf einen Zweitjob angewiesen. Dabei gehen sie beispielsweise bei einem zweiten Arbeitgeber einem Minijob nach. Fraglich ist, ob sie sodann auch in diesem zweiten Arbeitsverhältnis Urlaub beanspruchen können. Alles was Ihr als Arbeitgeber zum Thema Urlaubsanspruch Minijob wissen müsst, fassen wir im folgenden Artikel zusammen. Gesetzliche Regelung Urlaubsanspruch MinijobVon einem Minijob spricht man umgangssprachlich, wenn ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dabei handelt es sich gem. §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um ein Arbeitsverhältnis, in dem das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers EUR 450,00/monatlich (die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschreitet. Wichtig ist: Minijobber sind grundsätzlich „normale“ Arbeitnehmer. Sie unterscheiden sich von anderen Beschäftigten nur im Hinblick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte. Ansonsten haben sie jedoch dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Kündigungsschutz oder aber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Auch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) macht keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmern mit einem höheren Verdienst und Minijobbern. Deshalb haben Minijobber, wie alle anderen Arbeitnehmer auch, Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem BUrlG. Berechnung Urlaubsanspruch MinijobDie konkrete Höhe des Urlaubsanspruchs von Minijobbern ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Ist dort nichts geregelt, kann sich die Urlaubshöhe aus Tarifvertrag oder betrieblicher Übung ergeben. In jedem Fall steht auch Minijobbern der gesetzliche Mindesturlaub nach §3 Abs. 1 BUrlG zu. Dieser beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage pro Jahr. Wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch muss daher bei Minijobbern gefragt werden, wieviel Tage sie regelmäßig in der Woche arbeiten. Erfüllen sie beispielsweise ihren Nebenjob nur an einem oder zwei Arbeitstagen je Woche, haben sie entsprechend vier bzw. acht Urlaubstage mindestens pro Jahr. Das Wichtigste im ÜberblickBeim Urlaub von Minijobbern ist zu berücksichtigen:
Brett Jordan
Antworten (10)
Selbstverständlich besteht da Lohnfortzahlung. Ein 450 Eurojobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub wie jeder andere auch.
Daß es immer noch Arbeit"geber" gibt, die diese miese Masche versuchen...
Minijobber haben auch Anspruch aus Lohnfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage Woche, also praktisch 4 Wochen. Wer z. B. an zwei Tagen wöchentlich arbeitet, hat also 8 Urlaubstage und damit auch 4 Wochen Urlaub. Wenn Vollzeitkräfte im Betrieb mehr als den gesetzlichen Urlaub bekommen (wegen Tarifvertrag oder "freiwillig" vom Chef), hat der Minijobber ebenfalls Anspruch auf entsprechend mehr Urlaub.
Soweit ich weiß, stehen einem bei einem 450 Euro Job fünf bezahlte Urlaubstage im Jahr zu und man hat ein Recht diese zu bekommen.
Ja, es steht einem auf jeden Fall bezahlter Urlaub zu. Allerdings nicht allzu viel. Ich habe zum Beispiel fünf Urlaubbstage im Jahr. Ihr Arbeitgeber verhält sich damit nicht rechtens.
Urlaubsanspruch des Minijobbers. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub bemisst sich beim Minijobber, wie bei allen anderen Arbeitnehmern, nach dem Bundesurlaubsgesetz. Damit steht 450-Euro-Arbeitskräften also der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu. Damit ist die Frage von Cajo und mir korrekt beantwortet worden. Wer sich mit 5 Urlaubstagen abspeisen läßt, hat einen AG, der gegen das Gesetz verstößt.
Das waren nun zwar theoretisch richtige Antworten. Für die Praxis leider unbrauchbar. Denn: Sie gilt nur für die Minijobber, die an sechs Tagen/Woche ihre Arbeit ausüben. Beispiel:Einmal angenommen, der Stundenlohn beträgt 10 Euro, dann müssten die 45 Stunden auf 24 Tage aufgeteilt werden, was weniger als 2 Stunden/Tag sind.Realistischer ist doch, dass man zwei Tage/Woche jeweils ca, 5,5 Stunden arbeitet, Und dann wird der Urlaub wie folgt ermittelt: 2(Tage/Woche)*24 (Maximalurlaubstage)/6 (Wochentage)= 8Im Beispiel hätte der Minijobber also Anspruch auf 8 Tage Urlaub.
Falsch, er hat Anspruch auf 8 Arbeitstage Urlaub, wenn er pro Woche nur 2 Tage arbeitet, sind das 4X2 Arbeitstage = 4 Wochen. Bezahlt bekommt er natürlich nur das, was er durchschnittlich in dieser Zeit verdient, sprich, er bekommt nur 8 Arbeitstage bezahlt.
Hä? Versteht das hier einer?Was meinst du?Anbei der Link, aus dem ich mein Beispiel habe. https://blog.minijob-zentrale.de/2017/06/23/minijob-urlaub-berechnen-leicht-gemacht/ Mir erschien der Link seriös ...
Ja, klingt verwirrend, ist aber einfach, es geht um die Zeit, die der Minijobber pro Woche arbeitet. Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf 24 ZUSAMMENHÄNGENDE Werktage, nicht Arbeitstage. Wenn also Jemand in der Woche (die hat immer noch 6 Arbeitstage rechtlich) nur 2 Tage arbeitet, hat er dennoch Anspruch auf eben diese 24 Werktage Urlaub (bei einer 5-Tagewoche halt auf 20 Arbeitstage, ergo wieder 4 Wochen), von denen er aber nur 2 pro Woche bezahlt bekommt und zwar so, wie er in den letzten 13 Wochen bezahlt worden ist, ohne Überstunden.Natürlich kann der AN seinen Urlaub teilen, z.B. auf 2 X 2 Wochen, aber die 24 Werktage, das ist, worauf es ankommt. Wichtig: Anspruch besteht nicht auf 8 Werktage bezahlten Urlaub und dann gleich wieder arbeiten, so hätten das manche AG gern, ist aber ungesetzlich |