Wie viel gras darf man bei sich haben

Wie viel gras darf man bei sich haben

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) ist ein Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Das Gesetz soll die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, aber auch den Missbrauch von Betäubungsmitteln und das Entstehen einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich ausschließen.

Das Betäubungsmittelgesetz ordnet eine strenge Kontrolle für Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen und Erwerb von Betäubungsmitteln durch die Behörden an. Alle Stoffe oder Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III dieses Gesetzes aufgelistet werden, werden als Betäubungsmittel bezeichnet. Alkohol und Nikotin werden nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst.
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Wortlaut

In der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres und Sport sowie der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. März 2016, geändert in der Fassung vom 16. Oktober 2017, ist zum Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) Folgendes geregelt:

  • Ist eine Person im Besitz von bis zu 10 Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt.
  • Handelt es sich um Mengen von mehr als 10 Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.

Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Zudem geht eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann, wenn die oder der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragen möchte, Probleme bereiten.

Unter welchen Umständen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu 10 Gramm – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist der Fall wenn
  • Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat bzw.
  • der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird oder vor Kindern und Jugendlichen bzw. vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Jugendfreizeitstätten, Spielplätzen oder auch auf Jugendreisen usw.) stattfindet,
  • die Tat von einer Person begangen wurde, die in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist,
  • die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder
  • die Tat im Justiz- oder Maßregelvollzug begangen wird.

Gemäß § 35 und § 36 Betäubungsmittelgesetz gibt es die Möglichkeit, die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag bei der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Jugendrichter bei Jugendlichen) erforderlich. Eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen finden Sie auf den Seiten der Landesstelle Berlin für Suchtfragen e. V. und in der Broschüre “Sucht, Drogen – Rat & Hilfe”:

Autor: JuraForum.de-Redaktion, zuletzt aktualisiert am 01.02.2022, 13:26| 4 Kommentare

Vor mittlerweile 12 Jahren ertönten noch die Worte „Gebt das Hanf frei!“ aus den deutschen Radios; gemeint ist der gleichnamige Hit, welcher auf eine Aussage eines Grünen-Politikers beruht. Heute ist das Hanf nach wie vor nicht so frei, wie es manch einer wünschen würde. Wo die Grenzen zwischen straffreiem und strafbarem Besitz/Handeln liegen, zeigt der folgende Beitrag.

Marihuana/Cannabis

Bei dem Begriff ‚Marihuana‘ handelt es sich - genauso wie bei dem Wort ‚Gras‘ - um einen umgangssprachlichen Ausdruck für die Hanfsorte Cannabis. Verwendung finden hierbei insbesondere die Blätter und harzhaltigen Blütentrauben der weiblichen Pflanzen.

Cannabis findet heutzutage Anwendung in der Medizin. Aufgrund des psychoaktiv wirkenden Cannabinoid Tetrahydrocannabinol (THC) wird es allerdings auch häufig als Rauschmittel missbraucht. THC beeinflusst insbesondere das Zentralnervensystem und ist somit vorrangig für relaxierende, sedierende und antiemetische Wirkungen verantwortlich.

Anbau, Besitz und Handel sind strafbar!

Der deutsche Gesetzgeber hat die Gefahren, die von Cannabis ausgehen, erkannt und damit den Wirkstoff THC nach § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung mit der Anlage 1 zum BtMG zu einem nicht verkehrsfähigen Stoff erklärt. Daher sind nach den §§ 29 ff. BtMG Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen des Cannabis strafbar, sofern sie ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen.

Daraus folgt, dass der Konsum von Cannabis nicht verboten ist. Die rechtliche Begründung rührt daher, dass eine Selbstschädigung in Deutschland als eine straffreie Handlung angesehen wird, solange damit keine Fremdgefährdung mit der Handlung einhergeht.

Ausnahme: Besitz einer geringen Menge zum Eigenbedarf bei Gras

Es herrscht allgemeiner Konsens darüber, dass der Konsum auch ohne tatsächlichen Besitz des Cannabis möglich sei. Jedoch wird eine solche Konstellation, in der man beispielsweise an einem hingehaltenen Joint zieht, – also man den Joint nicht selbst in der Hand hält und ergo nicht in dessen Besitz ist – in der Praxis nicht sehr häufig vorkommen. Wohl aus diesem Grunde haben die einzelnen Bundesländer entsprechende Richtlinien für die Strafverfolgungsbehörden erlassen, nach denen ausnahmsweise ein Besitz von geringer Menge zum Eigenbedarf folgenlos bleiben kann.

Bei der geringen Menge im Falle des Eigenbedarfs handelt es sich um das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz.

„Geringe Menge“ - Cannabis variiert je nach Bundesland

Die straffreie Höhe der geringen Menge ist allerdings in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern liegt der Wert jedoch bei ca. 6 Gramm:

Baden-Württemberg:                           6 g

Bayern:                                            6 g

Berlin:                                            10 g

Brandenburg:                                    6 g

Bremen:                                         10 g

Hamburg:                                         6 g

Hessen:                                           6 g

Mecklenburg-Vorpommern:                  6 g

Niedersachen:                                  6 g

Nordrhein-Westfalen:                       10 g

Rheinland-Pfalz:                              10 g

Saarland:                                        6 g

Sachsen:                                         6 g

Sachsen-Anhalt:                               6 g

Schleswig-Holstein:                           6 g

Thüringen:                                       6 g
 

Bei den Angaben ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um Richtwerte handelt. Sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte können im Einzelfall hiervon also abweichen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn man wiederholt wegen Drogenbesitzes in geringen Mengen erwischt wurde oder sonstige besondere Umstände im Zusammenhang mit der Tat vorliegen.

In solchen Fällen werden die Staatsanwaltschaften die Verfahren aber vermutlich regelmäßig nach § 153a StPO gegen Auflagen (z. B. Arbeitsstunden, Geldauflage oder Beratung in einer geeigneten Einrichtung) einstellen, um den Betroffenen / die Betroffene zur Einsicht zu bewegen.

Von der „geringen Menge zum Eigenbedarf“ ist die „nicht geringe Menge“ aus den §§ 29a I Nr. 2, 30 I Nr. 4 und 30a I BtMG zu unterscheiden, die sich nämlich auf das Gewicht des enthaltenen Wirkstoffes bezieht. Da dieses Gewicht nur labormäßig festgestellt werden kann, setzt diese Feststellung folgelogisch eine Beschlagnahme und Auswertung des Fundes voraus. Diese Unterscheidung ist besonders gravierend, da eine „nicht geringe Menge“ (bei Cannabis liegt der Wirkstoffanteil bei 7,5 Gramm) einen Verbrechenstatbestand begründet (d.h. Mindeststrafe ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr).

Fazit

Es gibt keinen Anspruch auf ein Absehen von der Strafverfolgung wegen Besitzes von Cannabis in geringen Mengen zum Eigenbedarf. Es mag zwar Richtwerte geben, nach denen dies theoretisch möglich ist, allerdings sind diese Richtwerte kein Garant für Straffreiheit. Häufig ist der Einzelfall entscheidend. Dies gilt auch hinsichtlich des grundsätzlich straffreien Konsums von Cannabis. Sobald nämlich eine Fremdgefährdung vorliegt, ist die Grenze zum strafbaren Handeln in jedem Fall überschritten.