Show Raus der PKV rein die GKV - unter 55Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist mehr erfahren Beamte:Mindestpension nach 5 Jahren Arbeit in Höhe von 1866€: Gesetzliche Rente bei 45 Jahre Arbeit und dem DurchschnittseinkommenUm 1.866€ Rentenansprüche zu erhalten, muss ein gesetzlich Versicherter lang- sehr lange arbeiten und überdurchschnittlich verdienen. Zum Vergleich: Die Bürokauffrau Susi Fleißig arbeit seit 45 Jahren (sehr vereinfachtes Beispiel) für das jährliche Durchschnittsentgelt. Sie erhält pro Jahr einen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Nach aktueller Rechtslage (2021) würde Susi, wenn sie nach 45 Jahren die Regelaltersrente beantragen würde, monatlich mit 1.538€ Rente Brutto rechnen dürfen. Eine Beamtin im mittleren Dienst mit vergleichbarer Tätigkeit wie Susi würde nach 5 Jahren schon einen amtsunabhängigen Pensionsanspruch in Höhe von 1.866 € haben. Susi muss, wie die Vergleichsbeamtin, Steuern von der Rente bezahlen und ist mit KV-und Pflegebeiträgen in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hingegen die Beamtin im günstigsten Fall zu 70 % beihilfeberechtigt ist und sich nur zu 30 % privat krankenversichern muss. Sorglos-Paket Rente planen plus Rentenantrag plus RentenbescheidDas drei in einem Paket mit Sparvorteil!- Rente beantragen und planen und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress - Ausführlich geplant vom Rentenberater - Paket hier direkt buchen! Ruhegehalt (auch Pension genannt) ist ein regelmäßig ausgezahltes Einkommen zur Altersversorgung an eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gestanden hat.
Das Ruhegehalt ergibt sich aus dem Altersvorsorgesystem von staatlichen und kirchlichen Beamten auf Lebenszeit, Berufsrichtern und Berufssoldaten sowie Dienstordnungsangestellten. Neben diesem System sui generis stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.
Das Ruhegehalt der staatlichen Beamten und der Richter ist in Deutschland seit 2006 nicht mehr einheitlich geregelt. Es gelten das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und die Beamtenversorgungsgesetze der einzelnen Länder. Im Fall eines bund- und länderübergreifenden Wechsels des Dienstherrn werden die Versorgungslasten anteilig nach einem Staatsvertrag getragen.[1] Am 1. Januar 2018 gab es 1.665.940 Versorgungsempfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht in Deutschland[2] RuhegehaltberechtigteDas Ruhegehalt ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Berufsrichter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Zurruhesetzungsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:
Die Voraussetzungen des Ruhegehalts gehören zum Statusrecht und sind für Landesbeamte im Beamtenstatusgesetz und für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz geregelt. Ruhestand ist auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Mit Entlassung – auch auf eigenen Antrag – oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis entfällt der Versorgungsanspruch. Wenn ein Anspruch auf Altersgeld ausgeschlossen ist oder die anspruchsberechtigte Person sich dagegen entscheidet, ist sie nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, nicht aber in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Höhe des RuhegehaltesDas Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung wird dieser Prozentsatz bei einigen Dienstherren weiter reduziert, beispielsweise wird der Wert beim Bund mit dem Faktor 0,9901 multipliziert. (§ 5 Abs. 1 Hs. 2 BeamtVG) Der Höchstbetrag wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt (Tabellenwert aus Besoldungsgruppe, die Erfahrungsstufe) und der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1. (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Zudem besteht eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind. Maßgeblich sind die Dienstbezüge des letzten Amts, das nach § 5 Abs. 3 BeamtVG bzw. entsprechendem Landesrecht mindestens zwei Jahre ausgeübt werden muss. Die 1998 beschlossene Einführung einer Drei-Jahres-Frist hat das Bundesverfassungsgericht 2007 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.[3] Umstritten und uneinheitlich ist bei Altersteilzeit im Blockmodell, bis wann noch eine Beförderung in zeitlicher Nähe zum Eintritt in die Freistellungsphase erfolgen darf. Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern die Person vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit). Wird eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze (je nach Dienstherr aktuell zum Ende des Monats, in dem das 65. oder 67. Lebensjahr vollendet wird, Ausnahmen gelten für Offiziere im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (teilweise) und für Polizeivollzugsbeamte sowie teilweise für Schwerbehinderte) in den Ruhestand versetzt, so werden seine Ansprüche um 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Teilweise gibt es jedoch – ebenfalls analog zur gesetzlichen Rentenversicherung – die Möglichkeit ohne Abschläge vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde und 45 Jahre Dienst geleistet wurde. Bei einer Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die wegen Dienstunfähigkeit (nicht jedoch aufgrund eines Dienstunfalls) in den Ruhestand versetzt wird, wird das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent (in Nordrhein-Westfalen 14,4 Prozent). Bei Teilzeit in Form von Altersteilzeit gilt die Verminderung des Jahressatzes um den entsprechenden Teilzeitfaktor nicht. In dieser Zeit ist für jedes in der Altersteilzeit verbrachte Jahr meist anstatt sonst 100 Prozent lediglich 90 Prozent ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar, im Einzelnen sind Landesregelungen zu beachten. Bei der ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2015 nach Landesrecht Nordrhein-Westfalens neu begonnenen Altersteilzeit sind z. B. die Zeiten nur zu 80 Prozent anrechenbar. Beide Regelungen sind jedoch in vielen Fällen günstiger, da ein Altersteilzeitfaktor meist auf 60 Prozent oder 50 Prozent hinauslaufen würde. MindestversorgungUm dem Alimentationsprinzip nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 Prozent erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden (§ 36 BeamtVG). Beim qualifizierten Dienstunfall, bei dem sich der Besoldungsempfänger im Dienst in Lebensgefahr begeben hat, erfolgt eine günstigere Berechnung. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung, die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 35 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe (§ 14, Abs. 4 BeamtVG). HöchstversorgungssatzDer Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 Prozent. Er lag im Jahre 2001 bei 75 Prozent und wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 schrittweise gesenkt. Auch Ruhegehaltsempfänger sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die Absenkung des Ruhegehaltes als unbegründet zurückgewiesen.[4] Von 2011 bis 2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 Prozent geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung wurde bis 2011 ausgesetzt. Durch das Herabsetzen der Besoldungsanpassungen kommt es zu einer dauerhaften Besoldungskürzung von 2,0 Prozent. Hat ein Ruhegehaltsempfänger zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese ganz oder teilweise auf das Ruhegehalt angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Erwerbseinkommen eines Versorgungsempfängers, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, wird angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Grob gesagt wird Hinzuverdienst und zusätzliche Rente nicht angerechnet, solange der Höchstversorgungssatz nicht überschritten wird. HinterbliebenenversorgungHinterbliebene eines verstorbenen Besoldungsempfängers erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent des Ruhegehaltes, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wurden nach und nach in den Bundesländern und 2011 im Bundesrecht gleichgestellt.[5][6] Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie kein eigenes Einkommen haben, danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind. Bestand die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde sie erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe bzw. den Witwer führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden. Altersgeld→ Hauptartikel: Altersgeld Beamten auf Lebenszeit die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Berlin (geplant), Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen werden, bleibt der anteilig erworbene (erdiente) Versorgungsanspruch unter der Bezeichnung Altersgeld ganz oder überwiegend erhalten, wenn sie sich dafür entscheiden, womit eine Nachversicherung[7] entfällt. Entsprechendes gilt für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten. Vergleich zwischen Altersrente und RuhegehaltEin direkter Vergleich zwischen Altersrente und Ruhegehalt ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Eine zuletzt 2013 durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes ermittelt ein Haushaltsnettoeinkommen bei Rentnerhaushalten in Höhe von 2206 Euro gegenüber einem Haushaltsnettoeinkommen eines Ruhegehaltsempfängers in Höhe von 4404 Euro.[8] Im Jahr 2017 galten 19,5 Prozent aller Personen aus Rentnerhaushalten als armutsgefährdet, jedoch nur 0,9 Prozent aus Haushalten von Ruhegehaltsempfängern[9]. Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 Prozent und 13 Prozent für den eines Empfängers von Ruhegehalt. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 Euro pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer),[10] 1 Prozent aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1800 Euro. Der durchschnittliche Zahlbetrag der Deutschen Rentenversicherung für Alters- und Erwerbsminderungsrenten betrug nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2017 Euro 866.[11] Das durchschnittlichen Ruhegehalt betrugen im Januar 2018 monatlich 2930 Euro [S. 109].[2] Das Punktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt das während des Berufslebens erzielte Durchschnittseinkommen und bezieht sich nicht, im Gegensatz zu Ruhegehältern, auf das letzte Einkommen. Übersteigt das Gehalt eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 7100 Euro monatlich (alte Bundesländer, Stand 2021) bzw. 8700 Euro in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wirkt dies nicht rentensteigernd, weil für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zu entrichten sind. Jedoch kann sich der Mehrverdienst auf eine Betriebsversorgung auswirken. Das Endgrundgehalt (Stufe 8), aus dem sich im Regelfall das Ruhegehalt errechnet, beginnt bei Beamten des höheren Dienstes im Bundesdienst ab Besoldungsgruppe A 15 (Amtsbezeichnung Regierungsdirektor) mit 7123,18 Euro die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze zu übersteigen (Stand 2021). Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 Prozent Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40 – 50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. vier Jahre wegen Arbeitslosigkeit verminderte Beiträge gezahlt werden. Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 Euro erreichen. Für Ruhegehaltsempfänger zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab. Zwischen Altersrente und Ruhegehalt gibt es zahlreiche Unterschiede:
Ruhegehälter und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson. Das durchschnittliche Ruhegehalt beläuft sich nach einer Untersuchung der Universität Freiburg auf 2.570 Euro, eine durchschnittliche Rente auf 984 Euro.[14] Dabei ist aber zu beachten, dass fast 80 Prozent der Beamten ein Studium absolviert haben.[15] Nachhaltige Finanzierung der VersorgungBesoldungsempfänger zahlen nicht direkt Beiträge für die Altersvorsorge. Vielmehr gilt: „Die … geringeren Grundgehälter der Beamten gegenüber den Grundvergütungen der Arbeitnehmer werden .. als Beitragsleistung der Beamten für ihre Versorgung angesehen“.[16] Ähnlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom März 2002.[17] Für die öffentlichen Haushalte stellen die Ruhegehälter eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u. a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Ruhegehaltslasten der Länder 1797 Milliarden Euro[18] und sind damit größer als die Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. Für Österreich betrug der Kostenanstieg der Pensionsversicherung in den Jahren 2008–2018 42,7 Prozent, während das BIP nur um 31,4 Prozent gesteigert wurde. Vor allem in wirtschaftlich schlechten Jahren nimmt die Diskrepanz zwischen Pensionen und BIP besonders stark zu.[19] In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Versorgungsfonds vergleichbar mit dem Versorgungsfonds des Bundes für neu eingestellte Besoldungsempfänger die Versorgungsausgaben zu sichern. Eine Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn die neu eingestellten Besoldungsempfänger in den Ruhestand gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird von 2001 (ca. 10 Prozent) in vielen Bundesländern auf über 20 Prozent im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Ruhegehälter ausgegeben werden. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Hansestadt seit etwa Anfang der achtziger Jahre nicht mehr in die Beamtenpensionskasse eingezahlt und somit keine Rücklagen gebildet hat. Die Ruhegehälter müssen deshalb über Kredite finanziert werden. Rheinland-Pfalz hatte 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Ruhegehalts- und Beihilfeleistungen abdecken sollte. Zwischen 27,7 Prozent und 38,8 Prozent der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Besoldungsempfänger wurden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fonds zugeführt, für ältere neu eingestellte Besoldungsempfänger erhöhte sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 Prozent bzw. 100 Prozent. Bis 2004 sollten die zukünftigen Ausgaben von 20 Prozent der Landesbeamten durch den Pensionsfonds abgedeckt werden. Aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wurde der Pensionsfonds Rheinland-Pfalz 2017 aufgelöst und die Rücklagen als Sondervermögen fortgeführt.[20] KirchenDie Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen. Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind. → Hauptartikel: Allgemeines Pensionsgesetz In Österreich waren früher Pensionisten (als Pensionäre werden in Österreich Bewohner von Altersheimen/Altenheimen bezeichnet) nur ehemalige Beamte, während Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben. Heute beziehen alle ehemaligen Arbeitnehmer Pensionen, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z. B. Durchrechnungszeiten, unterliegen. Heute werden Pensionsbezieher durchgehend als Pensionisten bezeichnet. Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt – vorher bezeichnete das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Seitdem werden in Österreich nur noch die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Renten bezeichnet. Hingegen verwendet das Recht der Europäischen Union als auch das deutsche Recht weiterhin das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen. Trotz der Pensionsharmonisierung am 1. Jänner 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung (umfasst unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige) und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen. Das Pensionsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes wird zunehmend mit dem allgemeinen Pensionsrecht der Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft und der Vertragsbediensteten zusammengeführt. Bei Beamtinnen und Beamten, die ab 1976 geboren oder die ab 2005 ernannt worden sind, wird die Pension ausschließlich nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (= Pensionskonto) berechnet. Für die vorher Geborenen bzw. Ernannten gelten Übergangsregelungen.[21] Die Beitragssätze der Pensionsversicherung, die nicht jährlich neu festgesetzt werden, betragen für Arbeiter und Angestellte einheitlich 22,8 Prozent des monatlichen Arbeitsverdiensts bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2020: 5.370 Euro), wovon 10,25 Prozent von den Arbeitnehmern (Dienstnehmeranteil) und 12,55 Prozent von den Arbeitgebern (Dienstgeberanteil) erhoben werden.[22] Eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.[23] Die gesetzlich als Ruhegenuss bezeichnete Altersversorgung wird für ehemalige Bundesbeamte vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau verwaltet, aber vom ehemaligen Dienstgeber aus dem Staatshaushalt erbracht, in den auch die Pensionsbeiträge fließen. Aktiven Beamten wird ein Pensionsbeitrag abgezogen, der in den 1990er Jahren angehoben wurde auf 12,55 Prozent für vor dem 1. Jänner 1955 Geborene. Für spätere Jahrgänge beträgt er zwischen 10,25 und 12,40 Prozent und für Bezugsteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: 5.370 Euro) zwischen 0 und 11,73 Prozent. Der Dienstgeber entrichtet einen Pensionsbeitrag von 12,55 Prozent.[24] AntrittsalterFür öffentlich Bedienstete mit Beamtenstatus galt ein Antrittsalter von 60 Jahren, das mit der Pensionsreform 2003 bis 2017 sowohl für Männer als auch für Frauen auf 65 Jahre angehoben wurde. Für Vertragsbedienstete und Dienstnehmer der Privatwirtschaft gilt ein Antrittsalter von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer. Beginnend mit 2024 soll bis 2033 das Antrittsalter für Frauen an das der Männer angehoben werden.[25] Mit Anfang 1993[26] wurde eine Anpassung des Antrittsalters für Frauen an das der Männer in den Verfassungsrang gehoben und dadurch dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofes entzogen, der das unterschiedliche Antrittsalter als verfassungswidrig[27] erkannt hatte. Seit Ende 2011 wird eine vorgezogene Anhebung diskutiert. Eine um 5 Jahre geringere Beitragszahlung wird als (Mit-)Ursache für das geschlechtsspezifisch geringere Erwerbs- und Pensionseinkommen herangezogen,[28][29][30] vgl. Gender-Pay-Gap. Politisch wird das ungleiche Antrittsalter teilweise als „Pfand“[31][32] für andere Gleichstellungsmaßnahmen herangezogen.[33][34][35] Aufgrund des früheren Pensionsantritts einerseits, der deutlich höheren Lebenserwartung andererseits und der daraus resultierenden längeren Pensionsbezugsdauer kann die österreichische Durchschnittsfrau trotz geringerer monatlicher Pension insgesamt mit rund 87.000 Euro mehr Pensionsleistungen als der Durchschnittsmann rechnen.[36][37] → Hauptartikel: Drei-Säulen-System (Schweiz) Ruhegehalt erhalten in der Schweiz nur einige wenige ehemalige Mitglieder besonderer Behörden, etwa ehemalige Mitglieder des Bundesrates oder mancher Kantonsregierungen. Beamte sind in der Schweiz dem allgemeinen System der Altersversorgung angeschlossen. Als Pension wird die Rente aus der beruflichen Vorsorge bezeichnet, manchmal wird der Begriff auch allgemein für jede beliebige Form einer Altersrente verwendet (Oberbegriff).
Wiktionary: Pension – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Wiktionary: Pensionierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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