Wie lange ist ein schnelltest gültig hessen

Die meisten Corona-Regeln sind in Hessen Geschichte. Es gelten nur noch Basisschutzmaßnahmen. 

Sie sehen eine Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor. Damit gilt weiterhin die Maskenpflicht zum Beispiel in Kliniken, Heimen sowie in Bussen und Bahnen. Außerdem bleibt es bei der Testpflicht in Schulen, Krankenhäusern und Heimen. Schärfere Maßnahmen sind nur in regionalen Hotspots möglich. Vorerst will die hessische Landesregierung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Welche Regeln gelten jetzt in Hessen? Die Übersicht gibt es hier:

Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Atemventil (medizinische Maske) ist in folgenden Bereichen Pflicht:

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhäuser)
  • in Alten- und Pflegeheimen
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten
  • in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
  • in Sammelunterkünften wie etwa Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

  • Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften
  • Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich
  • Bewohner-Testungen insbesondere in Pflegeheimen können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
  • Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten und weitere können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden
  • In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet

Dazu haben alle Menschen Anspruch auf kostenlose Corona-Tests (Bürgertests). 

Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise zur Quarantäne gelten auf Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiter.

Wer sich mit Corona inifziert hat, muss sich in Isolation begeben:

  • Bereits bei einem positiven Schnelltest muss man sich in Isolation begeben. In jedem Fall ist danach ein PCR-Test durchzuführen. Dafür darf die Wohnung verlassen werden. Wenn der PCR-Test negativ ist, endet die Isolation.
  • Ist der PCR-Test positiv, hat sich die infizierte Person 10 Tage lang, auch ohne gesonderte Aufforderung des Gesundheitsamtes, in Isolation zu begeben.
  • Das Auftreten von Symptomen ist dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
  • Eine Freitestung ist ab dem 7. Tag nach dem ersten positiven Test möglich (Schnelltest durch Teststelle oder PCR-Test).
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen: Arbeitsaufnahme nur nach Freitestung mit PCR-Test (ab dem 7. Tag) möglich; zusätzliche Voraussetzung: mindestens 48 Stunden symptomfrei.

Haushaltsangehörige von Infizierten müssen in Quarantäne:

  • 10 Tage Quarantäne; beginnend mit Tag des positiven PCR-Tests der infizierten Person. Keine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig.
  • Bei Symptomen ist es Pflicht, einen Test durchführen zu lassen und das Gesundheitsamt zu informieren.
  • Eine Freitestung ist ab dem 7. Tag nach dem ersten positiven Test möglich (Schnelltest durch Teststelle oder PCR-Test).
  • Eine Freitestung für Schüler und Kleinkinder ist bereits ab dem 5. Tag möglich.

Weitere Kontaktpersonen von Corona-Infizierten müssen nur in Quarantäne, wenn das vom Gesundheitsamt angeordnet wird.

Von der Quarantäne befreit sind:

  • Doppelt geimpft: Ab dem 15. Tag bis 90 Tage nach der zweiten Impfung (auch bei Impfung mit "Johnson & Johnson")
  • Dreifach geimpft: Ab dem Tag der dritten Impfung (auch bei "Johnson & Johnson" sind insgesamt zwei Impfungen erforderlich)
  • Doppelt geimpft + genesen: Ab Entlassung aus der Isolation (auch bei "Johnson & Johnson" sind insgesamt zwei Impfungen erforderlich)
  • Geimpft, genesen, geimpft: Ab dem Tag der zweiten Impfung
  • Geimpft + genesen: Ab dem 29. Tag nach dem positiven PCR-Test
  • Genesen: Ab dem 29. Tag bis 90 Tage nach dem positiven PCR-Test
  • Genesen + Geimpft: Ab dem Tag der Impfung
  • Genesen + doppelt geimpft: Ab dem Tag der zweiten Impfung
  • Genesen + geimpft + genesen: Ab Entlassung aus der Isolation

Wie lange ist ein schnelltest gültig hessen

© Hessische Landesregierung

Die Testfrequenz ist auf mindestens drei Testungen pro Woche festgelegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses in der Klasse oder Lerngruppe finden bis zum Ende der Woche tägliche Testungen an den Unterrichtstagen statt.

Geimpfte und genesene Lehrkräfte und Schüler können freiwillig am schulischen Testangebot teilnehmen.

Solange die Testpflicht besteht, können Schüler von der Teilnahme am Präsenzunterricht abgemeldet werden. Eine Abmeldung ist jedoch nicht für einzelne Tage oder einzelne schulische Veranstaltungen zulässig. Wird Distanzunterricht angeboten, muss dieser besucht werden.

Weitere Meldungen

hessenschau.de Gesellschaft

Ab dem 2. April fallen auch in Hessen die meisten Corona-Maßnahmen weg. Doch ein paar bleiben weiterhin bestehen: Was ist also wieder erlaubt und was noch nicht? Ein Überblick.

Mit dem neuen Bundesinfektionsschutzgesetz der Ampel-Koalition in Berlin fallen die meisten Schutzregelungen gegen Ansteckung und Verbreitung des Coronavirus weg. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz bereits am 18. März beschlossen.

Hessen hatte in einer Übergangsphase noch bis Samstag, 2. April an einigen strengeren Corona-Maßnahmen festgehalten. Jetzt entfallen auch hierzulande die allermeisten Regeln. Nur ein Corona-Basisschutz bleibt bestehen - vor allem eine Masken- und Testpflicht in ganz bestimmten Bereichen. Dazu gehören etwa Krankenhäuser, sowie Pflege- und Alteneinrichtungen.

Im Einzelnen sind jetzt folgende Corona-Regeln in Hessen noch zu beachten:

Maskenpflicht

Wo muss ich noch Maske tragen?

  • in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • bei Pflege- und Rettungsdiensten,
  • in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
  • in Sammelunterkünften, zum Beispiel in Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.

Testpflicht

Wo brauche ich noch einen Test?

  • in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften müssen sich Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin testen lassen. Die Einrichtungsleitung kann aber Ausnahmen machen: für Geimpfte und Genesene sowie aus sozialethischen Gründen. Für Bewohnerinnen und Bewohner kann das zuständige Gesundheitsamt anlassbezogen Tests anordnen: zum Beispiel, dann wenn es einen größeren Corona-Ausbruch in der Einrichtung gibt.
  • In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
  • Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

Arbeitsplatz

Muss ich auf der Arbeit geimpft oder getestet sein?

Die 3G-Pflicht (entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet) ist bereits am 20. März weggefallen. Es liegt jetzt an den Arbeitgebern selbst, ihre Mitarbeiter zu schützen. Dazu gibt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS, die besagt:

  • Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss er insbesondere prüfen, ob er weiterhin Testangebote unterbreitet (1 mal wöchentlich), Homeoffice anbietet und/oder Masken bereitstellt.

In unserem Dossier informieren wir über die Entwicklungen zum Coronavirus in Hessen: Aktuelle Nachrichten und Fallzahlen, Hintergründe und Wissenswertes zu COVID-19.

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Isolierung und Quarantäne

Müssen sich Infizierte noch isolieren?

Ja. Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen, teilt die Landesregierung mit. Das heißt derzeit:

  • Infizierte müssen unabhängig vom Impfstatus für zehn Tage in Isolierung. Es wird nicht mehr zwischen der Delta- und Omikron-Variante unterschieden. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist dabei nach Angaben der Landesregierung nicht mehr notwendig.
  • Infizierte können sich nach sieben Tagen mit einem PCR-Test oder einem Schnelltest bei einer Teststelle freitesten. Das Testergebnis muss zur vorzeitigen Beendigung der Isolierung dem Gesundheitsamt vorliegen.
  • Etwas strenger sind die Regeln für Beschäftigte in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen; sie müssen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein, um sich nach sieben Tagen durch einen PCR-Test freitesten zu können.


Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat allerdings am Donnerstag eine Quarantäne auf freiwilliger Basis ins Gespräch gebracht. Nach einem Vorschlag seines Ministeriums und des Robert-Koch-Instituts sollen sich Infizierte für fünf Tage freiwillig isolieren und sich am Ende mit einem Selbsttest "freitesten" können.

Nur infiziertes Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen soll noch fünf Tage in Isolation gehen und sich dann mit einem PCR-Test "freitesten" müssen, um besonders gefährdete Menschen zu schützen. Der Vorschlag soll noch mit den Ländern beraten werden.

Welche Quarantäneregeln gelten für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen?

Haushaltsangehörige von Infizierten müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Dreifach geimpft, also geboostert (ab dem Tag der dritten Impfung)
  • Genesen und mindestens einmal geimpft - die Reihenfolge spielt dabei keine Rolle (ab dem Tag der Impfung bzw. nach Ende der Isolation)
  • Frisch doppelt geimpft (bis maximal drei Monate, ab dem 15. Tag der Zweitimpfung)
  • Frisch genesen (maximal drei Monate, ab dem 29. Tag des positiven PCR-Tests)


Alle anderen Gruppen von Haushaltsangehörigen müssen für zehn Tage in Quarantäne und dürfen sich nach sieben Tagen durch einen Schnelltest an einer Teststelle oder durch einen PCR-Test freitesten lassen. Auch hier ist eine Anordnung durch das Gesundheitsamt nicht mehr notwendig.
Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter fünf Jahren dürfen sich nach fünf Tagen freitesten lassen.

Für weitere Kontaktpersonen von Infizierten erfolgt die Anordnung der Quarantäne ausschließlich durch das Gesundheitsamt. Ansonsten gelten Dauer der Quarantäne und Bestimmungen zum Freitesten genauso wie für Haushaltsangehörige.

Eltern können im Jahr jeweils bis zu 30 Kinderkrankentage nehmen, um sich zu Hause um ihre Kinder zu kümmern, wenn diese in Quarantäne müssen. Alleinerziehende haben 60 Kinderkrankentage.

Was gilt für Reiserückkehrer?

Für Reiserückkehrer gelten die Regeln des Bundes:

  • Reisende ab sechs Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
  • Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Die Quarantänezeit dauert grundsätzlich 14 Tage und kann nicht verkürzt werden.
  • Wer aus einem Hochrisikogebiet zurückkehrt, muss für zehn Tage in Quarantäne - davon ausgenommen sind Geimpfte und Genesene. Ungeimpfte können die Quarantäne nach fünf Tagen durch Vorlage eines negativen Testnachweises früher beenden. Kinder unter sechs Jahren müssen für fünf Tage in Quarantäne, diese kann nicht verkürzt werden.
  • Die einzelnen Regelungen finden sich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Regeln sind zeitlich befristet: Mit Ablauf des 28. April 2022 tritt die entsprechende Verordnung außer Kraft.

Hotspots

Gibt es noch Hotspots?

Theoretisch ja: Für regionale "Hotspots" sollen laut dem Bundesinfektionsschutzgesetz weitergehende Beschränkungen möglich sein. Dafür müsste das Landesparlament eine besonders kritische Corona-Lage feststellen.

Praktisch nein - meint jedenfalls die Landesregierung. Sie hält die im Bundesgesetz beschriebenen Hotspot-Regelungen für "derzeit nicht umsetzbar". Die Vorgaben seien "so hoch bzw. diffus, dass sie faktisch ins Leere laufen." Eine rechtssichere Regelung sei daher nicht möglich.

Medizinische Versorgung, Tests und Impfungen

An welche Stellen kann ich mich in Hessen wenden, wenn Corona-Symptome auftreten?

Symptome wie Husten, Schnupfen, Halsschmerzen oder Fieber können auf eine Erkältung, aber auch auf eine Corona-Infektion hindeuten. Bei Unwohlsein sollten Sie daher zu Hause bleiben und weitere Schritte telefonisch mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin klären. Arztpraxen sollten im Verdachtsfall erst nach telefonischer Voranmeldung aufgesucht werden. Auch die Hotline der Kassenärztlichen Vereinigung ist eine Anlaufstelle - unter der Telefonnummer 116117.

Gibt es noch Bürgertests?

In Hessen gibt es zahlreiche Testzentren. Auch nach dem 2. April haben Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf den kostenlosen "Bürgertest" (Antigen-Schnelltest).

Zur Durchführung berechtigt sind unter anderem Apotheken, Ärzte und die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung. Das Sozialministerium bietet eine Übersicht über Teststellen in Hessen an.

In unserem Ticker informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen zum Coronavirus in Hessen.

Mehr lesen

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

Alle Kreise und kreisfreien Städte bieten Impfmöglichkeiten an, etwa in Impfzentren oder kleineren Impfstellen. Eine Übersicht der stationären Angebote finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums.

Viele Arztpraxen impfen ebenfalls. Eine Liste finden Sie hier. Viele Städte und Kreise bieten außerdem zusätzliche Angebote wie Sonderimpfaktionen an.

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt die Impfung ab 12 Jahren sowie bei Kindern mit Vorerkrankungen ab fünf Jahren. Die Zweitimpfung erfolgt in der Regel drei bis sechs Wochen nach der ersten Impfung (inzwischen auch bei Johnson & Johnson erforderlich). Ein Booster ist drei Monate nach der Zweitimpfung möglich und erfolgt immer mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna).


Freizeit

Welche Vorschriften gelten für Kulturstätten und Veranstaltungen in Hessen?

Schon seit dem 19. März gelten für Veranstalter keine Zuschauerbegrenzungen mehr - das gilt für Innenräume und im Freien.

Bei Veranstaltungen drinnen mit mehr als zehn Personen gilt jedoch weiterhin die 3G-Regel. Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 500 Menschen ist die 2G-Plus-Regel und die medizinische Maskenpflicht einzuhalten.

Abstands- und Hygienekonzepte bleiben bestehen. Die Kontaktdaten werden nicht mehr erfasst.

Welche Freizeitangebote sind verfügbar?

Diskotheken und Clubs dürfen unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen.

In Bordellen gilt weiterhin die 2G-plus-Regel: Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit einem negativen Testnachweis.

Bei Freizeitangeboten gilt ansonsten die 3G-Regel. Spielhallen oder Kulturstätten sind offen, Messeveranstaltungen erlaubt.

Was ist im Sport-Bereich erlaubt?

Kapazitätsgrenzen für Veranstaltungen gelten seit dem 19. März nicht mehr - Sportgroßveranstaltungen finden ohne Zuschauergrenzen statt.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime

Ab wann gilt die Impfpflicht für Pflegepersonal?

Das Personal von Kliniken und Heimen muss seit dem 15. März vollständig (zweimal) gegen das Coronavirus geimpft sein. Die Einrichtungen sollten bis Ende März an die Gesundheitsämter melden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihnen keinen Nachweis vorgelegt haben.

Die als ungeimpft gemeldeten Beschäftigten sollen vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, einen Nachweis nachzureichen. Wird innerhalb von vier Wochen immer noch kein Impfnachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen.

In Hessen betrifft die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht 247.600 Beschäftigte - etwa von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Verbote der Landesregierung?

Je nach Schwere des individuellen Verstoßes sind Regelsätze zwischen 50 und 5.000 Euro vorgesehen.

Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können als Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Dies betrifft im Wesentlichen vorsätzliche Verstöße, etwa das Abhalten verbotener Veranstaltungen, Verstöße gegen Quarantäne-Anordnungen oder bei nachgewiesener Weiterverbreitung des Krankheitserregers.

Weitere Informationen

Wer Fragen rund um das Thema Coronavirus in Hessen hat, kann sich unter der Telefonnummer 0800/5554666 an die hessenweite Hotline des Sozialministeriums wenden. Sie ist montags von 8 bis 20 Uhr und Dienstag bis Sonntag von 9 bis 15 Uhr besetzt. Hilfe für Patienten bietet auch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen auf ihrer Internetseite an. Auch telefonisch berät die KV unter der Telefonnummer 116117.

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