Kirchenaustritt: Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich (z. B. Wegfall der Kirchensteuerpflicht, Wechsel der Konfession) ist durch Kirchenaustrittsgesetze der Länder geregelt. Er erfolgt durch Erklärung bei der zuständigen Behörde, i.d.R dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der Erklärende muss sich bei einer mündlichen Erklärung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausweisen; sonstige Ausweispapiere reichen ggf. nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung aus. Der Austritt kann von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind, selbst erklärt werden, auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige erfolgt die Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht. Jedoch können nach dem Gesetz über religiöse Kindererziehung die gesetzlichen Vertreter ab dem zwölften Lebensjahr den Austritt nicht gegen den Willen des Kindes erklären. Die Zustimmung zum Austritt kann nur das Kind selbst abgeben. Das Amtsgericht erteilt eine Austrittsbescheinigung. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung unterzeichnet oder die Erklärung in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Für den Kirchenaustritt wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Amtsgericht. KindschaftssacheKläger
Ein Kirchenaustritt kann verschiedene Gründe haben. Entweder man ist nicht mehr damit einverstanden, wie sich die Kirche heutzutage präsentiert oder man möchte sich ganz einfach die Kirchensteuer sparen. Die Gründe für den Kirchenaustritt sind für den Austritt an sich aber auch nicht relevant. Insgesamt ist ein Kirchenaustritt auch gar nicht so kompliziert, wie man vielleicht zunächst meint: Was benötigt man für einen ordnungsgemäßen Kirchenaustritt? Wer aus seiner katholischen oder evangelischen Glaubensgemeinschaft austreten möchte, der muss lediglich mit seinem Personalausweis, Reisepass oder ausländischen Pass zu dem zuständigen Amt (je nach Bundesland entweder das Standesamt oder das Amtsgericht) und dort seine Austrittserklärung abgeben. Eine Voranmeldung ist dafür genauso wenig nötig wie die Angabe von Gründen. Wichtig ist allerdings das persönliche Erscheinen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die meisten zuständigen Ämter eine Bearbeitungsgebühr, abhängig vom Bundesland, verlangen: Bundesland Amt Gebühr Baden-Württemberg Standesamt 10 bis 60 Euro Bayern Standesamt 31,00 Euro Berlin Amtsgericht 30,00 Euro Brandenburg Amtsgericht kostenlos Bremen Standesamt kostenlos Hamburg Standesamt 31,00 Euro Hessen Amtsgericht 25,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern Standesamt 10,00 Euro Niedersachsen Standesamt 25,00 Euro Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30,00 Euro Rheinland-Pfalz Standesamt 20,45 Euro Saarland Standesamt 32,00 Euro Sachsen Standesamt 26,00 Euro Sachsen-Anhalt Standesamt 30,00 Euro Schleswig-Holstein Standesamt 20,00 Euro Thüringen Standesamt 30,00 Euro Was gilt es sonst zu beachten? Jugendliche ab 14 Jahren können selbstständig, d.h. ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern), aus der Kirche austreten. Wer lediglich 12 Jahre ist, jedoch noch keine 14 Jahre, der muss zusammen mit seinen Eltern persönlich vor dem zuständigen Amt erscheinen und gemeinsam die Erklärung des Kirchenaustritts abgeben. Ist das Kind noch keine 12 Jahre alt, so entscheiden alleine die Erziehungsberechtigten.
Deutsche, die in Deutschland in eine Religionsgemeinschaft hinein getauft wurden, heute Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können vom Ausland aus nicht einfach aus der Kirche austreten. In diesen Fällen besteht ebenso die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens. Allerdings müssen diejenigen im Ausland lebenden Deutschen zumindest keine Kirchensteuern zahlen.
Das Familienstammbuch beinhaltet beispielsweise Dokumente wie die Heiratsurkunde, auf der auch die Konfessionszugehörigkeit(en) angegeben sein können. Wer die Eintragung des Kirchenaustritts im Familienstammbuch daher vermerkt haben möchte, sollte sein Familienstammbuch zur zuständigen Behörde mitnehmen. Ansonsten ist die Mitnahme des persönlichen Stammbuches für den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft in der Regel nicht nötig. Darüber hinaus sind auch anderweitige Unterlagen – wie Taufschein, Konfirmationsurkunde etc. – nicht notwendig.
Wer den Kirchenaustritt erklärt, sollte sich dies unbedingt bescheinigen lassen. Der Austritt wird nämlich nicht dauerhaft, sondern nur für 10 Jahre, in den Registern gespeichert. Wer bei staatlicher Aufforderung eines Beweises, seinen Kirchenaustritt nicht nachweisen kann, muss unter Umständen eine Nachzahlung von Kirchensteuern erwarten. Eine solche Bescheinigung des Kirchenaustritts kann allerdings, je nach Bundesland, mit einer weiteren Gebühr verbunden sein, die jedoch, in Anbetracht der möglichen Konsequenzen, wesentlich geringer sein wird.
Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel in dem Monat, in dem der Kirchenaustritt erfolgt ist. In einigen Bundesländern findet der wirksame Austritt allerdings erst einen bis zwei Monate später statt. Seit 2011 sind ausschließlich die Finanzämter für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerkarte zuständig. Seit 2012 werden solche Änderungen automatisch vorgenommen. Man muss sich selbst also nicht mehr darum kümmern. Es ist dennoch ratsam, die Lohnsteuerkarte daraufhin zu überprüfen, ob der Kirchenaustritt tatsächlich dort vermerkt wurde.
Der wirksame Kirchenaustritt hat rechtlich zur Folge, dass der deutsche Staat keinen Anspruch mehr auf Kirchensteuern hat. Ebenso entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht. Derjenige, dessen Arbeitsgeber einer Glaubensgemeinschaft angehört, wird allerdings regelmäßig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnen dürfen, da dieses häufig an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (mit Urteil vom 26.05.2003, Az.: 9 S 1077/02) und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (mit Urteil vom 02.07.2008, Az.: 7 Sa 250/08) haben in solchen Fällen eine Kündigung wegen Kirchenaustritts als zulässig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü hat dies sogar für diesen Fall angenommen, in der eine leitende Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus aus der katholischen Kirche ausgetreten war und konfessionslos blieb. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterstützte mit seinem Urteil vom 25.04.2013 (Az.: 2 AZR 579/12) diese Ansicht und entschied, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer eben nicht dadurch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert werde. Die katholische Kirche kennt das Verfahren eines „Austritts aus einer Glaubensgemeinschaft Kirche“ nicht, da eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann. Dennoch bewirkt eine Erklärung des Kirchenaustritts nach ständiger Praxis die Exkommunikation. Dies bedeutet nicht etwa aber den kompletten Ausschluss aus der Kirche, sondern lediglich der Verlust bestimmter Mitgliedschaftsrechte als Beugestrafe. Die evangelische Kirche kennt hingegen den Kirchenaustritt. Dieser wird in der Regel nach den staatlichen Kirchenaustrittsgesetzen durch die zuständige Behörde erklärt. Wer aus der Kirchenmitgliedschaft ausgetreten, hat grundsätzlich auch die Möglichkeit wieder in die Glaubensgemeinschaft zurückzukehren. Allerdings nur dann, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft auch bereit ist, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.
Wenn Sie aus einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts austreten wollen, z.B. aus der römisch-katholischen oder evangelischen Kirche, müssen Sie persönlich eine entsprechende Erklärung abgeben. Ihre Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem Sie die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet haben oder Ihre notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht. Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
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